24.11.2024, 09:53
Hey Leute,
ich habe zwei Punkte, bei denen ich irgendwie auf dem Schlauch stehe.
1. Wenn in einem Zivilverfahren gegen den Beklagten ein VU ergeht und er Einspruch einlegt, der Kläger aber nun beantragt den Einspruch als unzulässig zu erklären und dann hilfsweise (so wörtlich) das VU aufrechtzuerhalten, wie schreibe ich das dann in meinen Tatbestand? Vom Gefühl her hätte ich jetzt nur den Antrag, das VU aufrechtzuerhalten reingenommen, aber weiß jemand, was hier vor allem mit dem Hilfsantrag zu tun ist?
2. Dann hatte ich noch eine andere Frage: Es ist ja anerkannt, dass ein PKW-Verkäufer auch ungefragt über gewisse Umstände aufzuklären hat, bspw. die Unfallfreiheit. Er sich also bei Nichtbeachtung ggf. aus einer cic haftet. Jetzt nehmen wir den Fall, dass der PKW schon übergeben wurde und dem Käufer auffällt, dass der Wagen einen Unfall hatte. Könnte ich dann trotzdem (vor allem im Hinblick auf die Sperrwirkung des Kaufrechts) aus cic haften? Das ergibt für mich erstmal wenig Sinn, weil ich ja bei der cic die Aufklärungspflichtverletzung bejahen würde, aber der Verkäufer ja nach cic auch aus bloßer Fahrlässigkeit haftet und damit nicht nur bei einem arglistigen Verhalten. Ich mithin die Sperrwirkung des Kaufrechts ja unterlaufen könnte.
Vielen Dank im Voraus!
ich habe zwei Punkte, bei denen ich irgendwie auf dem Schlauch stehe.
1. Wenn in einem Zivilverfahren gegen den Beklagten ein VU ergeht und er Einspruch einlegt, der Kläger aber nun beantragt den Einspruch als unzulässig zu erklären und dann hilfsweise (so wörtlich) das VU aufrechtzuerhalten, wie schreibe ich das dann in meinen Tatbestand? Vom Gefühl her hätte ich jetzt nur den Antrag, das VU aufrechtzuerhalten reingenommen, aber weiß jemand, was hier vor allem mit dem Hilfsantrag zu tun ist?
2. Dann hatte ich noch eine andere Frage: Es ist ja anerkannt, dass ein PKW-Verkäufer auch ungefragt über gewisse Umstände aufzuklären hat, bspw. die Unfallfreiheit. Er sich also bei Nichtbeachtung ggf. aus einer cic haftet. Jetzt nehmen wir den Fall, dass der PKW schon übergeben wurde und dem Käufer auffällt, dass der Wagen einen Unfall hatte. Könnte ich dann trotzdem (vor allem im Hinblick auf die Sperrwirkung des Kaufrechts) aus cic haften? Das ergibt für mich erstmal wenig Sinn, weil ich ja bei der cic die Aufklärungspflichtverletzung bejahen würde, aber der Verkäufer ja nach cic auch aus bloßer Fahrlässigkeit haftet und damit nicht nur bei einem arglistigen Verhalten. Ich mithin die Sperrwirkung des Kaufrechts ja unterlaufen könnte.
Vielen Dank im Voraus!
24.11.2024, 11:44
(24.11.2024, 09:53)RefiNRW24 schrieb: Hey Leute,
ich habe zwei Punkte, bei denen ich irgendwie auf dem Schlauch stehe.
1. Wenn in einem Zivilverfahren gegen den Beklagten ein VU ergeht und er Einspruch einlegt, der Kläger aber nun beantragt den Einspruch als unzulässig zu erklären und dann hilfsweise (so wörtlich) das VU aufrechtzuerhalten, wie schreibe ich das dann in meinen Tatbestand? Vom Gefühl her hätte ich jetzt nur den Antrag, das VU aufrechtzuerhalten reingenommen, aber weiß jemand, was hier vor allem mit dem Hilfsantrag zu tun ist?
2. Dann hatte ich noch eine andere Frage: Es ist ja anerkannt, dass ein PKW-Verkäufer auch ungefragt über gewisse Umstände aufzuklären hat, bspw. die Unfallfreiheit. Er sich also bei Nichtbeachtung ggf. aus einer cic haftet. Jetzt nehmen wir den Fall, dass der PKW schon übergeben wurde und dem Käufer auffällt, dass der Wagen einen Unfall hatte. Könnte ich dann trotzdem (vor allem im Hinblick auf die Sperrwirkung des Kaufrechts) aus cic haften? Das ergibt für mich erstmal wenig Sinn, weil ich ja bei der cic die Aufklärungspflichtverletzung bejahen würde, aber der Verkäufer ja nach cic auch aus bloßer Fahrlässigkeit haftet und damit nicht nur bei einem arglistigen Verhalten. Ich mithin die Sperrwirkung des Kaufrechts ja unterlaufen könnte.
Vielen Dank im Voraus!
1) De Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen zu prüfen, siehe § 341 I 1 ZPO. Dementsprechend bedarf es dazu keines Antrags, sodass es auch nicht im Tatbestand zu erwähnen ist. Das ist wie Anträge zur Kostenverteilung oder zur vorl. Vollstreckbarkeit, auch dies erfolgt von Amts wegen, §§ 308 II, 709 S. 1 ZPO. Dementsprechend würde ich einzig den hier als Hilfsantrag bezeichneten Antrag verwenden.
2)
Ansprüche aus c.i.c. wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung sind in der Tat grundsätzlich versperrt, wenn sie sich auf eine Beschaffenheit bezieht, die einen Mangel begründen kann (BGH V ZR 30/08, Rn. 19 ff. - zit. nach juris). Ausnahmsweise ist diese jedoch zulässig, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat (BGH V ZR 256/16, Rn. 19; VIII ZR 271/16 Rn. 47; V ZR 30/08, Rn 24 - zitiert nach juris). Denn dann ist er nicht schutzwürdig. Arglist setzt bekanntlich zumindest dolus eventualis voraus.
24.11.2024, 20:10
(24.11.2024, 11:44)RefNdsOL schrieb:(24.11.2024, 09:53)RefiNRW24 schrieb: Hey Leute,
ich habe zwei Punkte, bei denen ich irgendwie auf dem Schlauch stehe.
1. Wenn in einem Zivilverfahren gegen den Beklagten ein VU ergeht und er Einspruch einlegt, der Kläger aber nun beantragt den Einspruch als unzulässig zu erklären und dann hilfsweise (so wörtlich) das VU aufrechtzuerhalten, wie schreibe ich das dann in meinen Tatbestand? Vom Gefühl her hätte ich jetzt nur den Antrag, das VU aufrechtzuerhalten reingenommen, aber weiß jemand, was hier vor allem mit dem Hilfsantrag zu tun ist?
2. Dann hatte ich noch eine andere Frage: Es ist ja anerkannt, dass ein PKW-Verkäufer auch ungefragt über gewisse Umstände aufzuklären hat, bspw. die Unfallfreiheit. Er sich also bei Nichtbeachtung ggf. aus einer cic haftet. Jetzt nehmen wir den Fall, dass der PKW schon übergeben wurde und dem Käufer auffällt, dass der Wagen einen Unfall hatte. Könnte ich dann trotzdem (vor allem im Hinblick auf die Sperrwirkung des Kaufrechts) aus cic haften? Das ergibt für mich erstmal wenig Sinn, weil ich ja bei der cic die Aufklärungspflichtverletzung bejahen würde, aber der Verkäufer ja nach cic auch aus bloßer Fahrlässigkeit haftet und damit nicht nur bei einem arglistigen Verhalten. Ich mithin die Sperrwirkung des Kaufrechts ja unterlaufen könnte.
Vielen Dank im Voraus!
1) De Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen zu prüfen, siehe § 341 I 1 ZPO. Dementsprechend bedarf es dazu keines Antrags, sodass es auch nicht im Tatbestand zu erwähnen ist. Das ist wie Anträge zur Kostenverteilung oder zur vorl. Vollstreckbarkeit, auch dies erfolgt von Amts wegen, §§ 308 II, 709 S. 1 ZPO. Dementsprechend würde ich einzig den hier als Hilfsantrag bezeichneten Antrag verwenden.
2)
Ansprüche aus c.i.c. wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung sind in der Tat grundsätzlich versperrt, wenn sie sich auf eine Beschaffenheit bezieht, die einen Mangel begründen kann (BGH V ZR 30/08, Rn. 19 ff. - zit. nach juris). Ausnahmsweise ist diese jedoch zulässig, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat (BGH V ZR 256/16, Rn. 19; VIII ZR 271/16 Rn. 47; V ZR 30/08, Rn 24 - zitiert nach juris). Denn dann ist er nicht schutzwürdig. Arglist setzt bekanntlich zumindest dolus eventualis voraus.
Okay, dh Du würdest einfach nur den Antrag auf Aufrechterhaltung des VU aufnehmen, trotz der hilfsweise Erklärung? Und genau, dass mit der Arglist kannte ich. Die Frage ist jetzt nur, dass die cic in diesem Sinne dann dahin modifiziert wird, dass sie nur durchgeht, wenn wir ein vorsätzliches Handeln haben? Weil für eine cic reicht ja im Grundsatz auch Fahrlässigkeit aus, § 276 BGB.
24.11.2024, 20:49
Ehrlich gesagt hätte ich die Anträge hier einfach aufgenommen wie gesellt. Gemeint ist: wenn der Einspruch nicht verworfen wird, soll er jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das ist natürlich kein richtiger Hilfsantrag, aber schädlich ist es auch nicht.
24.11.2024, 20:55
(24.11.2024, 20:49)Praktiker schrieb: Ehrlich gesagt hätte ich die Anträge hier einfach aufgenommen wie gesellt. Gemeint ist: wenn der Einspruch nicht verworfen wird, soll er jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das ist natürlich kein richtiger Hilfsantrag, aber schädlich ist es auch nicht.
Ahh okay, und dann zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgelegt als Antrag, dass nur das VU aufrechterhalten wird?
24.11.2024, 21:57
(24.11.2024, 20:10)RefiNRW24 schrieb:(24.11.2024, 11:44)RefNdsOL schrieb:(24.11.2024, 09:53)RefiNRW24 schrieb: Hey Leute,
ich habe zwei Punkte, bei denen ich irgendwie auf dem Schlauch stehe.
1. Wenn in einem Zivilverfahren gegen den Beklagten ein VU ergeht und er Einspruch einlegt, der Kläger aber nun beantragt den Einspruch als unzulässig zu erklären und dann hilfsweise (so wörtlich) das VU aufrechtzuerhalten, wie schreibe ich das dann in meinen Tatbestand? Vom Gefühl her hätte ich jetzt nur den Antrag, das VU aufrechtzuerhalten reingenommen, aber weiß jemand, was hier vor allem mit dem Hilfsantrag zu tun ist?
2. Dann hatte ich noch eine andere Frage: Es ist ja anerkannt, dass ein PKW-Verkäufer auch ungefragt über gewisse Umstände aufzuklären hat, bspw. die Unfallfreiheit. Er sich also bei Nichtbeachtung ggf. aus einer cic haftet. Jetzt nehmen wir den Fall, dass der PKW schon übergeben wurde und dem Käufer auffällt, dass der Wagen einen Unfall hatte. Könnte ich dann trotzdem (vor allem im Hinblick auf die Sperrwirkung des Kaufrechts) aus cic haften? Das ergibt für mich erstmal wenig Sinn, weil ich ja bei der cic die Aufklärungspflichtverletzung bejahen würde, aber der Verkäufer ja nach cic auch aus bloßer Fahrlässigkeit haftet und damit nicht nur bei einem arglistigen Verhalten. Ich mithin die Sperrwirkung des Kaufrechts ja unterlaufen könnte.
Vielen Dank im Voraus!
1) De Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen zu prüfen, siehe § 341 I 1 ZPO. Dementsprechend bedarf es dazu keines Antrags, sodass es auch nicht im Tatbestand zu erwähnen ist. Das ist wie Anträge zur Kostenverteilung oder zur vorl. Vollstreckbarkeit, auch dies erfolgt von Amts wegen, §§ 308 II, 709 S. 1 ZPO. Dementsprechend würde ich einzig den hier als Hilfsantrag bezeichneten Antrag verwenden.
2)
Ansprüche aus c.i.c. wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung sind in der Tat grundsätzlich versperrt, wenn sie sich auf eine Beschaffenheit bezieht, die einen Mangel begründen kann (BGH V ZR 30/08, Rn. 19 ff. - zit. nach juris). Ausnahmsweise ist diese jedoch zulässig, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat (BGH V ZR 256/16, Rn. 19; VIII ZR 271/16 Rn. 47; V ZR 30/08, Rn 24 - zitiert nach juris). Denn dann ist er nicht schutzwürdig. Arglist setzt bekanntlich zumindest dolus eventualis voraus.
Okay, dh Du würdest einfach nur den Antrag auf Aufrechterhaltung des VU aufnehmen, trotz der hilfsweise Erklärung? Und genau, dass mit der Arglist kannte ich. Die Frage ist jetzt nur, dass die cic in diesem Sinne dann dahin modifiziert wird, dass sie nur durchgeht, wenn wir ein vorsätzliches Handeln haben? Weil für eine cic reicht ja im Grundsatz auch Fahrlässigkeit aus, § 276 BGB.
Für die arglistige Täuschung brauchst du wenigstens Eventualvorsatz, da genügt Fahrlässigkeit gerade nicht, § 276 I BGB ist insofern Täuschung hier gerade nicht maßgeblich.
Mitunter kann es in verschieden Konstellationen notwendig sein, vom grds. vorhergesehenen (oder womöglich überhaupt nicht vorgesehenen) Verschuldensmaßstab abzuweichen, wenn es dafür eine Rechtfertigung gibt. Hier ist ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB grundsätzlich wegen des Vorrangs der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche versperrt, die u.a. dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung einräumen. Ausnahmsweise wird dies eben durchbrochen, aber eben nur in der besonderen Situation, dass der Verkäufer wenigstens mit Eventualvorsatz über die maßgebliche Tatsache getäuscht hat. Eine fahrlässige Täuschung genügt gerade nicht, um diese Durchbrechung zu rechtfertigen., vgl. übrigens dazu § 444 BGB. Auch dort wird es dem Verkäufer angelastet, wenn er arglistig einen Mangel verschwiegen hat. Deswegen ist es i.Ü. auch erforderlich nicht in starren Schemata zu denken.
25.11.2024, 07:10
(24.11.2024, 20:55)RefiNRW24 schrieb:(24.11.2024, 20:49)Praktiker schrieb: Ehrlich gesagt hätte ich die Anträge hier einfach aufgenommen wie gesellt. Gemeint ist: wenn der Einspruch nicht verworfen wird, soll er jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das ist natürlich kein richtiger Hilfsantrag, aber schädlich ist es auch nicht.
Ahh okay, und dann zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgelegt als Antrag, dass nur das VU aufrechterhalten wird?
Wie ist denn der Sachverhalt? Kommt irgendwie in Betracht, dass der Einspruch unzulässig ist? Das Urteil muss ja zu dem Fall passen. Es ist daher immer schwierig, Tipps zu Aufbau und Inhalt zu geben, wenn man nicht weiß, worum es überhaupt geht...
25.11.2024, 09:07
Also der Kläger klagt auf Zahlung. Es ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein VU gegen den Beklagten. Dieser erhebt Einspruch. Der Kläger stellt die oben genannten Anträge und die Klausur läuft dann "normal" weiter. So im Umriss.
26.11.2024, 11:49
(25.11.2024, 09:07)RefiNRW24 schrieb: Also der Kläger klagt auf Zahlung. Es ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein VU gegen den Beklagten. Dieser erhebt Einspruch. Der Kläger stellt die oben genannten Anträge und die Klausur läuft dann "normal" weiter. So im Umriss.
Aber gibt es irgendeinen Hinweis darauf, dass der Einspruch unzulässig sein könnte? Fristprobleme?
03.12.2024, 09:21
(26.11.2024, 11:49)Praktiker schrieb:(25.11.2024, 09:07)RefiNRW24 schrieb: Also der Kläger klagt auf Zahlung. Es ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein VU gegen den Beklagten. Dieser erhebt Einspruch. Der Kläger stellt die oben genannten Anträge und die Klausur läuft dann "normal" weiter. So im Umriss.
Aber gibt es irgendeinen Hinweis darauf, dass der Einspruch unzulässig sein könnte? Fristprobleme?
Nein gar nichts - es ist eine Klausur gewesen. Und dort die Frage, ob man den Antrag "den Einspruch als unzulässig abzulehnen" in den Anträgen aufführt. Aber sehe das mittlerweile wie RefNdsOL. Weil einen Antrag auf Wiedereinsetzung packe ich ja auch nicht in den Tatbestand (oder :D?).