12.11.2024, 16:11
Servus, eigentlich bin ich stiller Mitleser, habe aber jetzt eine Akte bekommen, bei der ich beim Tenor nicht ganz weiter weiß.
Zum SV: Der Kläger verlangt - neben seinem Hauptantrag - vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er korrekt berechnet hat nach 1,3 Nr. 2300 RVG. Er obsiegt auch voll.
Zur Frage: Wie fasse ich hier nun den Tenor? Vom Gefühl her hätte ich jetzt Hauptsache + vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusammengerechnet, aber anscheinend wird überwiegend vorgeschlagen, das getrennt zu tenorieren. Was ist nun richtig und warum geht eine getrennte Tenorierung? Würde ich hier auch im Tenor "wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten" schreiben - das wäre aber irgendwie komisch, weil eigentlich ein unzulässiges Begründungselement.
Danke!
Zum SV: Der Kläger verlangt - neben seinem Hauptantrag - vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er korrekt berechnet hat nach 1,3 Nr. 2300 RVG. Er obsiegt auch voll.
Zur Frage: Wie fasse ich hier nun den Tenor? Vom Gefühl her hätte ich jetzt Hauptsache + vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusammengerechnet, aber anscheinend wird überwiegend vorgeschlagen, das getrennt zu tenorieren. Was ist nun richtig und warum geht eine getrennte Tenorierung? Würde ich hier auch im Tenor "wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten" schreiben - das wäre aber irgendwie komisch, weil eigentlich ein unzulässiges Begründungselement.
Danke!
12.11.2024, 16:22
(12.11.2024, 16:11)RefiNRW24 schrieb: Servus, eigentlich bin ich stiller Mitleser, habe aber jetzt eine Akte bekommen, bei der ich beim Tenor nicht ganz weiter weiß.
Zum SV: Der Kläger verlangt - neben seinem Hauptantrag - vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er korrekt berechnet hat nach 1,3 Nr. 2300 RVG. Er obsiegt auch voll.
Zur Frage: Wie fasse ich hier nun den Tenor? Vom Gefühl her hätte ich jetzt Hauptsache + vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusammengerechnet, aber anscheinend wird überwiegend vorgeschlagen, das getrennt zu tenorieren. Was ist nun richtig und warum geht eine getrennte Tenorierung? Würde ich hier auch im Tenor "wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten" schreiben - das wäre aber irgendwie komisch, weil eigentlich ein unzulässiges Begründungselement.
Danke!
In der Regel erfolgt die getrennte Tenorierung schon wegen unterschiedlicher Verzinsung. Oftmals befindet sich der Beklagte nämlich wegen der Hauptforderung bereits im Verzug. Je nach Fall können die vorger. RA Kosten nur als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden, sodass dann entsprechend die Verzinsung für diese erst ab einem anderen Zeitpunkt beginnt (ggf. ab Rh., sofern denn beantragt). Das hängt aber immer vom Fall ab. Beim Verkehrsunfall bspw. sind RA-Kosten unmittelbar als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung vom SE-Anspruch des Geschädigten erfasst (insb. §§ 7, 18 StVG) und nicht erst über §§ 280 I, II, 286 I BGB; da kann man dann alle Schadensposten für den Tenor zusammenrechnen, denn Verzinsung und Zinsbeginn etc. ist alles gleich.
Man findet es oftmals (jedenfalls hier) in den Anträgen die zusätzliche Begründung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Als Tenor verstößt das mE jedoch - wie von dir angesprochen - gegen § 322 I ZPO bzw. die Grundsätze zur Tenorierung. Denn nur die Zahlungsverpflichtung erwächst bei einer Leistungsklage/Zahlungsklage in Rechtskraft und nicht der Grund.
Für den Fall der getrennten Tenorierung:
Ich habe bislang in meinen Entwürfen - und das wurde auch nicht bemängelt - dann meist in der Ziff. 2 geschrieben, dass der Beklagte verurteilt wird "weitere XY EUR (ggf. nebst Zinsen iHv xy seit yz) an den Kläger zu zahlen." (Ziff. 1 bezog sich auf die Hauptforderung)
13.11.2024, 07:12
Die Anwälte schreiben mitunter die Begründung in die Anträge, aber so sollte man in der Tat nicht tenorieren. Welche Ziffer im Tenor was ist, sollte sich ja auch hinreichend klar aus den Entscheidungsgründen ergeben, wo der Betrag und die Ziffer vorangestellt werden können.
Wenn die Verzinsung gleich läuft, könnte man an sich auch zusammenrechnen (sogar auch dann wenn nicht - x Euro zuzüglich Zinsen aus y Euro ab dem ... und aus z Euro ab dem ...), aber das macht es dann doch arg unübersichtlich. Ggf. will jemand auch nur wegen eines Teils des Streitgegenstands in Berufung, oder das Berufungsgericht will teilweise abändern. Da ist es einfacher, wenn nicht alles addiert ist.
Wenn die Verzinsung gleich läuft, könnte man an sich auch zusammenrechnen (sogar auch dann wenn nicht - x Euro zuzüglich Zinsen aus y Euro ab dem ... und aus z Euro ab dem ...), aber das macht es dann doch arg unübersichtlich. Ggf. will jemand auch nur wegen eines Teils des Streitgegenstands in Berufung, oder das Berufungsgericht will teilweise abändern. Da ist es einfacher, wenn nicht alles addiert ist.
13.11.2024, 08:37
Der Grund, wieso das explizit als außergerichtliche RA Gebühren tenoriert wird, ist deren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr. Ob einen das jetzt überzeugt ist ne andere Frage, man könnte ja auch den Entscheidungsgründen entnehmen, dass es sich um außergerichtliche RA Gebühren handelt. Es ist auf jeden Fall nicht unüblich das so zu tenorieren.