06.11.2024, 12:14
Kurze Frage an die Verwaltungsrechtler:
Wie lange hat das VG Zeit, um die schriftliche Begründung des Urteils zuzustellen?
Zum Fall: Es gab eine mündliche Verhandlung und es wurde dann noch am selben Tag irgendwann später der Tenor verkündet. Jetzt sind aber schon mehrere Wochen rum und es ist noch nichts eingegangen.
§ 116 VwGO ist da auch nicht hilfreich. Oder gucke ich nur falsch? Und bevor hier die klassiche Antwort kommt: ich bin im Zivilrecht tätig und habe gerade keinen Zugriff auf VwGO-Literatur
Nachtrag: ich hab § 117 Abs. 4 VwGO gefunden, aber der hilft mir auch nicht weiter... hier sind mehr als 2 Wochen rum
Wie lange hat das VG Zeit, um die schriftliche Begründung des Urteils zuzustellen?
Zum Fall: Es gab eine mündliche Verhandlung und es wurde dann noch am selben Tag irgendwann später der Tenor verkündet. Jetzt sind aber schon mehrere Wochen rum und es ist noch nichts eingegangen.
§ 116 VwGO ist da auch nicht hilfreich. Oder gucke ich nur falsch? Und bevor hier die klassiche Antwort kommt: ich bin im Zivilrecht tätig und habe gerade keinen Zugriff auf VwGO-Literatur
Nachtrag: ich hab § 117 Abs. 4 VwGO gefunden, aber der hilft mir auch nicht weiter... hier sind mehr als 2 Wochen rum
06.11.2024, 19:31
Die 2-Wochen-Frist aus 117 Abs 4 VwGO wird (leider) teilweise sehr flexibel gehandhabt. Im Zweifel dauern Kammerentscheidungen länger, gerade wenn sich in der mV noch was ergeben hat. So ein Korrekturumlauf kostet Zeit, insb wenn nicht alle immer da sind. Deshalb wird faktisch oft die Frist verlängert; geht auch bei besonderen Gründen (Urlaub, Krankheit).
Als Beteiligter einfach mal höflich bei der SE anrufen und nachfragen.
Als Beteiligter einfach mal höflich bei der SE anrufen und nachfragen.
08.11.2024, 23:45
Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92) hat das Gericht fünf Monate Zeit, die schriftlichen Urteilsgründe unterschrieben zur Geschäftsstelle zu bringen. Andernfalls gilt das Urteil als nicht mit Gründen versehen i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO.