09.04.2019, 19:00
09.04.2019, 19:02
(09.04.2019, 18:39)Derda RlP schrieb:Jau, das dachte ich auch. Aber § 399 II spricht dagegen. Im MGS steht auch, dass keine eigene Frist für die Nebenklagerevision bei Einschluss im Rechtsmittelverfahren existiert und diese daher parallel zur StA-Frist läuft. Ist diese abgelaufen oder Verzichtet StA, ist keine Fristwahrung mehr möglich (so steht es explizit im MGS)...das hat mich dann verwirrt, weil ich auch an § 401 gedacht habe. § 401 habe ich dann so gelesen, dass sich nicht der StA angeschlossen werden muss und auch isoliert angefochten werden kann...Ich weiß es wirklich nicht. Das war nur eben mein Problem....(09.04.2019, 17:34)Gast schrieb:(09.04.2019, 17:10)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:20)GastRLP schrieb: Also ich weiß von vielen Leuten, dass die Klausur als ziemlich schwer empfunden wurde xD aber so unterschiedlich sind die Auffassungen nach den Klausuren ... Sachrüge kaum noch was geschrieben xD
Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
Naja, das Hauptproblem war für mich der Rechtsmittelverzicht der StA, der ja auch für den Nebenkläger im Regelfall bindend ist. Bin da nur mit Bauchschmerzen drüber weggekommen. Ja, die Klausur war dämlich, aber die meisten Korrektoren nehmen das ja zur Kenntnis. Wer die Probleme anspricht und einigermaßen löst, sollte da locker bestehen.
§ 401 I 1 StPO müsste über den Rechtsmittelverzicht der StA hinweghelfen?
09.04.2019, 19:04
(09.04.2019, 19:02)Gast schrieb:(09.04.2019, 18:39)Derda RlP schrieb:Jau, das dachte ich auch. Aber § 399 II spricht dagegen. Im MGS steht auch, dass keine eigene Frist für die Nebenklagerevision bei Einschluss im Rechtsmittelverfahren existiert und diese daher parallel zur StA-Frist läuft. Ist diese abgelaufen oder Verzichtet StA, ist keine Fristwahrung mehr möglich (so steht es explizit im MGS)...das hat mich dann verwirrt, weil ich auch an § 401 gedacht habe. § 401 habe ich dann so gelesen, dass sich nicht der StA angeschlossen werden muss und auch isoliert angefochten werden kann...Ich weiß es wirklich nicht. Das war nur eben mein Problem....(09.04.2019, 17:34)Gast schrieb:(09.04.2019, 17:10)Gast schrieb:(09.04.2019, 16:32)Gast schrieb: Ich fand die Klausur halt extrem konstruiert. Staatsanwalt haut während der Sitzung ab, Schlussvorträge sparen wir uns, die Angeklagte ist eh nicht da und die Schöffin spricht Spanisch.
Ist klar, ne. Praxisnahes Examen mal wieder.
Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
Naja, das Hauptproblem war für mich der Rechtsmittelverzicht der StA, der ja auch für den Nebenkläger im Regelfall bindend ist. Bin da nur mit Bauchschmerzen drüber weggekommen. Ja, die Klausur war dämlich, aber die meisten Korrektoren nehmen das ja zur Kenntnis. Wer die Probleme anspricht und einigermaßen löst, sollte da locker bestehen.
§ 401 I 1 StPO müsste über den Rechtsmittelverzicht der StA hinweghelfen?
Ergänzung: § 401 I 1 gilt ja hier nicht direkt, da der Mandant gerade KEIN Nebenkläger im Verfahren war, sondern erst jetzt werden will. Dann gilt eben § 399 II.
Aber ich mache jetzt meinen Frieden und konzentriere mich auf Donnerstag. Bringt ja alles nix.
09.04.2019, 19:23
(09.04.2019, 19:04)Gast schrieb:(09.04.2019, 19:02)Gast schrieb:(09.04.2019, 18:39)Derda RlP schrieb:Jau, das dachte ich auch. Aber § 399 II spricht dagegen. Im MGS steht auch, dass keine eigene Frist für die Nebenklagerevision bei Einschluss im Rechtsmittelverfahren existiert und diese daher parallel zur StA-Frist läuft. Ist diese abgelaufen oder Verzichtet StA, ist keine Fristwahrung mehr möglich (so steht es explizit im MGS)...das hat mich dann verwirrt, weil ich auch an § 401 gedacht habe. § 401 habe ich dann so gelesen, dass sich nicht der StA angeschlossen werden muss und auch isoliert angefochten werden kann...Ich weiß es wirklich nicht. Das war nur eben mein Problem....(09.04.2019, 17:34)Gast schrieb:(09.04.2019, 17:10)Gast schrieb: Also PKH im Revisionsverfahren, Revision der Nebenklage eines Ehepartners nach Urteil, Frist bei doppeltem Rechtsmittelverzicht, der jedenfalls von der Angeklagten unwirksam war, die Prüfung aller Brandstiftungsdelikte, im Ergebnis versuchte Brandstiftung als Todesfolge, die man zwingend bejahen musste, da sich die Nebenklage in diesem Fall allein auf ein Tötungsdelikt stützen kann und kleinere Probleme wie Schwurgerichtszuständigkeit etc. als einfach zu bezeichnen...ich weiß nicht. ich hab viel revision gelernt, für diese Klausur hat es nichts gebracht. Durchgefallen oder grade so bestanden. Für Gutachtenstil war kein Raum mehr. 30 Seiten und zu keinem Problem wirklich was geschrieben, max 1 Seite.
Schlimm.
Naja, das Hauptproblem war für mich der Rechtsmittelverzicht der StA, der ja auch für den Nebenkläger im Regelfall bindend ist. Bin da nur mit Bauchschmerzen drüber weggekommen. Ja, die Klausur war dämlich, aber die meisten Korrektoren nehmen das ja zur Kenntnis. Wer die Probleme anspricht und einigermaßen löst, sollte da locker bestehen.
§ 401 I 1 StPO müsste über den Rechtsmittelverzicht der StA hinweghelfen?
Ergänzung: § 401 I 1 gilt ja hier nicht direkt, da der Mandant gerade KEIN Nebenkläger im Verfahren war, sondern erst jetzt werden will. Dann gilt eben § 399 II.
Aber ich mache jetzt meinen Frieden und konzentriere mich auf Donnerstag. Bringt ja alles nix.
Digga, es ist genau andersherum. §§ 395 Abs. 4 S. 2, 401 Abs. 1 StPO gelten hier, weil sich der Mandant dem Verfahren gerade erst zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein bereits ergangenes Urteil anschließen will.
§ 399 gilt für Entscheidungen im Verfahren, also nicht für ein Urteil. § 399 steht nach § 398 und bezieht sich auf diesen.
09.04.2019, 19:58
(09.04.2019, 19:23)Derda RLP schrieb:(09.04.2019, 19:04)Gast schrieb:(09.04.2019, 19:02)Gast schrieb:(09.04.2019, 18:39)Derda RlP schrieb:Jau, das dachte ich auch. Aber § 399 II spricht dagegen. Im MGS steht auch, dass keine eigene Frist für die Nebenklagerevision bei Einschluss im Rechtsmittelverfahren existiert und diese daher parallel zur StA-Frist läuft. Ist diese abgelaufen oder Verzichtet StA, ist keine Fristwahrung mehr möglich (so steht es explizit im MGS)...das hat mich dann verwirrt, weil ich auch an § 401 gedacht habe. § 401 habe ich dann so gelesen, dass sich nicht der StA angeschlossen werden muss und auch isoliert angefochten werden kann...Ich weiß es wirklich nicht. Das war nur eben mein Problem....(09.04.2019, 17:34)Gast schrieb: Naja, das Hauptproblem war für mich der Rechtsmittelverzicht der StA, der ja auch für den Nebenkläger im Regelfall bindend ist. Bin da nur mit Bauchschmerzen drüber weggekommen. Ja, die Klausur war dämlich, aber die meisten Korrektoren nehmen das ja zur Kenntnis. Wer die Probleme anspricht und einigermaßen löst, sollte da locker bestehen.
§ 401 I 1 StPO müsste über den Rechtsmittelverzicht der StA hinweghelfen?
Ergänzung: § 401 I 1 gilt ja hier nicht direkt, da der Mandant gerade KEIN Nebenkläger im Verfahren war, sondern erst jetzt werden will. Dann gilt eben § 399 II.
Aber ich mache jetzt meinen Frieden und konzentriere mich auf Donnerstag. Bringt ja alles nix.
Digga, es ist genau andersherum. §§ 395 Abs. 4 S. 2, 401 Abs. 1 StPO gelten hier, weil sich der Mandant dem Verfahren gerade erst zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein bereits ergangenes Urteil anschließen will.
§ 399 gilt für Entscheidungen im Verfahren, also nicht für ein Urteil. § 399 steht nach § 398 und bezieht sich auf diesen.
Hm, ok. Dann ergibt aber die Stelle im BeckOKStPO zu § 399 keinen Sinn:
"Abs. 2 koppelt die Anfechtungsbefugnis des Nebenklägers, der den Anschluss erst nach ergangener Entscheidung regelmäßig zusammen mit dem Rechtsmittel erklärt (§ 395 Abs. 4 S. 2; § 401 Abs. 1 S. 2) an die Fristen, die für die Staatsanwaltschaft gelten"
Hier war M Nebenkläger, aber erst, nach der ergangenen Entscheidung und erklärt dies zs. mit dem Rechtsmittel. Die Textstelle verweis ja auch gerade auf § 401 I 2.
09.04.2019, 20:29
(09.04.2019, 19:58)Gast schrieb:(09.04.2019, 19:23)Derda RLP schrieb:(09.04.2019, 19:04)Gast schrieb:(09.04.2019, 19:02)Gast schrieb:(09.04.2019, 18:39)Derda RlP schrieb: § 401 I 1 StPO müsste über den Rechtsmittelverzicht der StA hinweghelfen?Jau, das dachte ich auch. Aber § 399 II spricht dagegen. Im MGS steht auch, dass keine eigene Frist für die Nebenklagerevision bei Einschluss im Rechtsmittelverfahren existiert und diese daher parallel zur StA-Frist läuft. Ist diese abgelaufen oder Verzichtet StA, ist keine Fristwahrung mehr möglich (so steht es explizit im MGS)...das hat mich dann verwirrt, weil ich auch an § 401 gedacht habe. § 401 habe ich dann so gelesen, dass sich nicht der StA angeschlossen werden muss und auch isoliert angefochten werden kann...Ich weiß es wirklich nicht. Das war nur eben mein Problem....
Ergänzung: § 401 I 1 gilt ja hier nicht direkt, da der Mandant gerade KEIN Nebenkläger im Verfahren war, sondern erst jetzt werden will. Dann gilt eben § 399 II.
Aber ich mache jetzt meinen Frieden und konzentriere mich auf Donnerstag. Bringt ja alles nix.
Digga, es ist genau andersherum. §§ 395 Abs. 4 S. 2, 401 Abs. 1 StPO gelten hier, weil sich der Mandant dem Verfahren gerade erst zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein bereits ergangenes Urteil anschließen will.
§ 399 gilt für Entscheidungen im Verfahren, also nicht für ein Urteil. § 399 steht nach § 398 und bezieht sich auf diesen.
Hm, ok. Dann ergibt aber die Stelle im BeckOKStPO zu § 399 keinen Sinn:
"Abs. 2 koppelt die Anfechtungsbefugnis des Nebenklägers, der den Anschluss erst nach ergangener Entscheidung regelmäßig zusammen mit dem Rechtsmittel erklärt (§ 395 Abs. 4 S. 2; § 401 Abs. 1 S. 2) an die Fristen, die für die Staatsanwaltschaft gelten"
Hier war M Nebenkläger, aber erst, nach der ergangenen Entscheidung und erklärt dies zs. mit dem Rechtsmittel. Die Textstelle verweis ja auch gerade auf § 401 I 2.
Dies, weil du das Merkmal ,,Entscheidung" hier falsch verstehst. Es geht hier nicht um das Urteil. Für dieses findet nur §§ 395 Abs. 4 S. 2, 401 Abs. 1 StPO Anwendung.
09.04.2019, 20:35
Tauscht doch eure Nummern aus
09.04.2019, 20:42
09.04.2019, 20:43
10.04.2019, 09:18
Was lief denn in NDS?