28.10.2024, 22:54
Hallo zusammen ,
vielleicht hat jemand für mich einen wertvollen Tipp zum Aufbau der Zulässigkeit von Widerklagen; insbesondere auch im Hinblick auf die Sonderkonstellationen (Drittwiderklage, isolierte Widerklage, streitgenössische Widerklage etc.).
Bei Kaiser (Band I und II der Zivilgerichtsklausur) ist der Aufbau für mich wahnsinnig unübersichtlich und un- bzw. missverständlich
Hat jemand für mich einen Tipp wie ich die Zulässigkeiten der Widerklagen am besten aufbaue, oder kann es mir erklären? Oder vielleicht eine gute Quelle wo ich das Ganze mal nachschlagen kann (abseits von Kaiser). Vielleicht auch mit entsprechenden Formulierungshilfen?
Vielen Dank und beste Grüße !
vielleicht hat jemand für mich einen wertvollen Tipp zum Aufbau der Zulässigkeit von Widerklagen; insbesondere auch im Hinblick auf die Sonderkonstellationen (Drittwiderklage, isolierte Widerklage, streitgenössische Widerklage etc.).
Bei Kaiser (Band I und II der Zivilgerichtsklausur) ist der Aufbau für mich wahnsinnig unübersichtlich und un- bzw. missverständlich
Hat jemand für mich einen Tipp wie ich die Zulässigkeiten der Widerklagen am besten aufbaue, oder kann es mir erklären? Oder vielleicht eine gute Quelle wo ich das Ganze mal nachschlagen kann (abseits von Kaiser). Vielleicht auch mit entsprechenden Formulierungshilfen?
Vielen Dank und beste Grüße !
28.10.2024, 23:10
(28.10.2024, 22:54)HeideWitzkaNRW schrieb: Hallo zusammen ,
vielleicht hat jemand für mich einen wertvollen Tipp zum Aufbau der Zulässigkeit von Widerklagen; insbesondere auch im Hinblick auf die Sonderkonstellationen (Drittwiderklage, isolierte Widerklage, streitgenössische Widerklage etc.).
Bei Kaiser (Band I und II der Zivilgerichtsklausur) ist der Aufbau für mich wahnsinnig unübersichtlich und un- bzw. missverständlich
Hat jemand für mich einen Tipp wie ich die Zulässigkeiten der Widerklagen am besten aufbaue, oder kann es mir erklären? Oder vielleicht eine gute Quelle wo ich das Ganze mal nachschlagen kann (abseits von Kaiser). Vielleicht auch mit entsprechenden Formulierungshilfen?
Vielen Dank und beste Grüße !
Hmm.. kannst du ggf. konkretisieren, was genau Schwierigkeiten bereitet?
Im Übrigen arbeite nach einem Baukasten:
1) (allgemeine) Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen (!) verstehen
2) Streitgenossenschaft und deren Vss verstehen (!), da bereits für Klagen relevant (Streitgenossenschaft = subjektive Klagehäufung)
3) Widerklage in ihrer Grundform verstehen, im Grunde die gleichen Vss. wie eine Klage + (nach BGH) Konnexität iSd § 33 ZPO
4) Für streitgenössische Drittwiderklage musst du dann "beides" (2+3) zusammensetzen.
5) sofern nachträglich die Widerklage auch auf einen dritten erweitert wird, sog. nachträgliche subjektive Klagehäufung wird dies analog einer Klägeanderung nach §§ 263 ff. ZPO behandelt. Dabei kann oftmals Sachdienlichkeit in Betracht kommen, bspw. beim Verkehrsunfall der Widerklage gegen den Kläger und seinen Haftplichtversicherer, weil diese als Gesamtschuldner haften, § 115 I 4 VVG.
6) die isolierte Drittwiderklage ist nur ausnahmsweise zulässig (= was auch Sinn ergibt, denn hier richtet sich ein Antrag isoliert gegen einen Dritten, der nicht bislang nicht Partei des Rechtsstreites gewesen ist); Klage und Drittwiderklage müssen dazu eng miteinander verknüpft sein und es darf kein schutzwürdiges Interesse des Drittwiderbeklagten durch die Einbeziehung verletzt werden; anerkannt ist dies unter anderem in Fällen der Abtretung, der Legalzession und des Leasings.
28.10.2024, 23:26
(28.10.2024, 23:10)RefNdsOL schrieb:(28.10.2024, 22:54)HeideWitzkaNRW schrieb: Hallo zusammen ,
vielleicht hat jemand für mich einen wertvollen Tipp zum Aufbau der Zulässigkeit von Widerklagen; insbesondere auch im Hinblick auf die Sonderkonstellationen (Drittwiderklage, isolierte Widerklage, streitgenössische Widerklage etc.).
Bei Kaiser (Band I und II der Zivilgerichtsklausur) ist der Aufbau für mich wahnsinnig unübersichtlich und un- bzw. missverständlich
Hat jemand für mich einen Tipp wie ich die Zulässigkeiten der Widerklagen am besten aufbaue, oder kann es mir erklären? Oder vielleicht eine gute Quelle wo ich das Ganze mal nachschlagen kann (abseits von Kaiser). Vielleicht auch mit entsprechenden Formulierungshilfen?
Vielen Dank und beste Grüße !
Hmm.. kannst du ggf. konkretisieren, was genau Schwierigkeiten bereitet?
Im Übrigen arbeite nach einem Baukasten:
1) (allgemeine) Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen (!) verstehen
2) Streitgenossenschaft und deren Vss verstehen (!), da bereits für Klagen relevant (Streitgenossenschaft = subjektive Klagehäufung)
3) Widerklage in ihrer Grundform verstehen, im Grunde die gleichen Vss. wie eine Klage + (nach BGH) Konnexität iSd § 33 ZPO
4) Für streitgenössische Drittwiderklage musst du dann "beides" (2+3) zusammensetzen.
5) sofern nachträglich die Widerklage auch auf einen dritten erweitert wird, sog. nachträgliche subjektive Klagehäufung wird dies analog einer Klägeanderung nach §§ 263 ff. ZPO behandelt. Dabei kann oftmals Sachdienlichkeit in Betracht kommen, bspw. beim Verkehrsunfall der Widerklage gegen den Kläger und seinen Haftplichtversicherer, weil diese als Gesamtschuldner haften, § 115 I 4 VVG.
6) die isolierte Drittwiderklage ist nur ausnahmsweise zulässig (= was auch Sinn ergibt, denn hier richtet sich ein Antrag isoliert gegen einen Dritten, der nicht bislang nicht Partei des Rechtsstreites gewesen ist); Klage und Drittwiderklage müssen dazu eng miteinander verknüpft sein und es darf kein schutzwürdiges Interesse des Drittwiderbeklagten durch die Einbeziehung verletzt werden; anerkannt ist dies unter anderem in Fällen der Abtretung, der Legalzession und des Leasings.
Danke, dein Baukastensystem hilft mir schon enorm weiter; so habe ich es noch nie gesehen!
Mein Problem ist der schematische Aufbau (und sodann das strukturierte Abfassen der Entscheidungsgründe) - vielleicht habe ich aber auch ein Brett vorm Kopf..
Bei den Formulierungshilfen bei Kaiser wird z.B. die sachliche Zuständigkeit z.T. ganz am Ende geprüft. Das finde ich komisch.
Ich komme auch immer durcheinander mit der Frage von Sachdienlichkeit und wann Konnexität geprüft wird? Parteiidentität - braucht man die immer?
Bei mir ist es ganz alles ganz wirr im Kopf sofern es die Widerklage betrifft
Vielleicht klinge ich ganz amateurhaft, aber ich brauche mal jemanden, der das für mich (zumindest) vorsortiert...
Aber Danke für deine schnelle Hilfe bisher!
28.10.2024, 23:59
Zugegeben das Kaiser-Skript Zivilgerichtsklausur habe ich nicht (davon habe ich auch persönlich nicht so gutes gehört).
Punkte der Zulässigkeit musst du ohnehin im Urteil nur behandeln, soweit sie problematisch sind. Sofern es keine problematischen Punkte gibt, z.B.: einfacher Fall der Leistungsklage zwischen K und B, dann kann man ggf. kurz die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften der ZPO und des GVG hinweisen.
Anders ist das natürlich in den Fällen mit subjektiver oder objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO; bei subjektiver Klagehäufung besteht im Übrigen auch immer objektive Klagehäufung (denn es gibt dann mehrere Streitgegenstände) dann § 260 ZPO analog); da musst du natürlich auch immer prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit auch für beide Streitgenossen besteht, da kann dann jedenfalls für einen oftmals ein besonderer Gerichtsstand bspw. §§ 32 ZPO, 20 StVG einschlägig sei oder womöglich (ausschließlich) § 29a ZPO. Wenn es eine einfache Widerklage gibt, dann hast du m.E. entweder die Möglichkeit die Zulässigkeit der Widerklage nach der Zulässigkeit der Klage anzusprechen oder du behandelst die Widerklage getrennt nach den Entscheidungsgründen zu der Klage und vor den prozessualen Nebenentscheidungen.
Vielleicht hilft es auch zur "Entwirrung" sich einmal klar zu machen, was das eigentlich ist so eine Widerklage.
Im Prinzip könnte ja der Beklagte auch in einem separaten Prozess eine Klage gegen den Kläger erheben und so seinen Anspruch durchsetzen; das kann er auch machen. Die Widerklage ist aber zum einen prozessökonomisch sinnvoll, da dann in einem Verfahren über Klage und Widerklage entschieden werden kann. Zum anderen hat der Widerkläger keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aber im Grunde sind sie wie zwei Klagen in entgegen gesetzte Richtungen zu behandeln, die eben aus der Prozessökonomie in einem Verfahren behandelt werden.
Das gleiche gilt auch für die objektive Klagehäufung - Prozessökonomie.
Das gleiche gilt auch für die subjektive Klagehäufung, wenn es eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO ist. Das sind auch getrennte Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich der Prozessökonomie halber zusammen verhandelt werden. Ja, es gibt 1-2 Besonderheiten bspw., ob der eine Streitgenosse Zeuge im Verfahren des anderen sein kann. Aber im Übrigen sind es zwei getrennte Verfahren, die wegen der Ähnlichkeit der zugrunde liegenden Tatsachen oder rechtlichen Gründe zusammenverhandelt werden und damit wieder Ressourcen schonen, denn wahrscheinlich sind die Darlegungen und ggf. Beweiserhebungen im einen Prozessrechtsverhältnis auch im anderen von Bedeutung.
Punkte der Zulässigkeit musst du ohnehin im Urteil nur behandeln, soweit sie problematisch sind. Sofern es keine problematischen Punkte gibt, z.B.: einfacher Fall der Leistungsklage zwischen K und B, dann kann man ggf. kurz die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften der ZPO und des GVG hinweisen.
Anders ist das natürlich in den Fällen mit subjektiver oder objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO; bei subjektiver Klagehäufung besteht im Übrigen auch immer objektive Klagehäufung (denn es gibt dann mehrere Streitgegenstände) dann § 260 ZPO analog); da musst du natürlich auch immer prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit auch für beide Streitgenossen besteht, da kann dann jedenfalls für einen oftmals ein besonderer Gerichtsstand bspw. §§ 32 ZPO, 20 StVG einschlägig sei oder womöglich (ausschließlich) § 29a ZPO. Wenn es eine einfache Widerklage gibt, dann hast du m.E. entweder die Möglichkeit die Zulässigkeit der Widerklage nach der Zulässigkeit der Klage anzusprechen oder du behandelst die Widerklage getrennt nach den Entscheidungsgründen zu der Klage und vor den prozessualen Nebenentscheidungen.
Vielleicht hilft es auch zur "Entwirrung" sich einmal klar zu machen, was das eigentlich ist so eine Widerklage.
Im Prinzip könnte ja der Beklagte auch in einem separaten Prozess eine Klage gegen den Kläger erheben und so seinen Anspruch durchsetzen; das kann er auch machen. Die Widerklage ist aber zum einen prozessökonomisch sinnvoll, da dann in einem Verfahren über Klage und Widerklage entschieden werden kann. Zum anderen hat der Widerkläger keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aber im Grunde sind sie wie zwei Klagen in entgegen gesetzte Richtungen zu behandeln, die eben aus der Prozessökonomie in einem Verfahren behandelt werden.
Das gleiche gilt auch für die objektive Klagehäufung - Prozessökonomie.
Das gleiche gilt auch für die subjektive Klagehäufung, wenn es eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO ist. Das sind auch getrennte Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich der Prozessökonomie halber zusammen verhandelt werden. Ja, es gibt 1-2 Besonderheiten bspw., ob der eine Streitgenosse Zeuge im Verfahren des anderen sein kann. Aber im Übrigen sind es zwei getrennte Verfahren, die wegen der Ähnlichkeit der zugrunde liegenden Tatsachen oder rechtlichen Gründe zusammenverhandelt werden und damit wieder Ressourcen schonen, denn wahrscheinlich sind die Darlegungen und ggf. Beweiserhebungen im einen Prozessrechtsverhältnis auch im anderen von Bedeutung.
29.10.2024, 17:17
Ich habe es immer so aufgebaut:
Entscheidungsgründe
Obersatz zur Klage (zulässig und begründet bspw.)
Obersatz zur Widerklage (zulässig und begründet)
A. Zulässigkeit Klage
B. Begründetheit Klage
-> alles ganz normal
C. Zulässigkeit Widerklage
Die besonderen Vsstz der Widerklage abarbeiten.
Prüfen, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, zB § 12,13 ZPO. Falls nicht, ist § 33 ZPO heranzuziehen und die Konnexität zu prüfen / Falls doch folgt die sachliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften
Falls die allgemeinen Vorschriften die sachliche Zuständigkeit begründen, ist in einem weiteren Schritt
§ 33 ZPO analog herausziehen, um Konnexität zu prüfen,
(Die Definition der Konnexität ist die gleiche wie beim ZBR des § 273BGB, kann man also abschreiben aus dem Kommentar)
Für die sachliche Zuständigkeit gilt, falls der Streitwert der Widerklage geringer ist als 5.000 €, der Streit aber beim LG anhängig ist, dass die sachliche Zuständigkeit für die Widerklage der sachlichen Zuständigkeit der Klage folgt, glaube Rechtsgedanke des § 506 ZPO war das.
Parteiidentität prüfen - denke hier dann das Problem Drittwiderklage und isolierte Drittwiderklage prüfen
Bin mir nicht sicher, ob es noch eine Voraussetzung gab
D. Begründetheit der Widerklage
Bei den Kosten § 45 GKG beachten, glaub ich
Die Entscheidungsgründe natürlich nicht mit A. Etc versehen. Das war nur zur Veranschaulichung.
Hoffe das hilft dir etwas weiter.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Entscheidungsgründe
Obersatz zur Klage (zulässig und begründet bspw.)
Obersatz zur Widerklage (zulässig und begründet)
A. Zulässigkeit Klage
B. Begründetheit Klage
-> alles ganz normal
C. Zulässigkeit Widerklage
Die besonderen Vsstz der Widerklage abarbeiten.
Prüfen, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, zB § 12,13 ZPO. Falls nicht, ist § 33 ZPO heranzuziehen und die Konnexität zu prüfen / Falls doch folgt die sachliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften
Falls die allgemeinen Vorschriften die sachliche Zuständigkeit begründen, ist in einem weiteren Schritt
§ 33 ZPO analog herausziehen, um Konnexität zu prüfen,
(Die Definition der Konnexität ist die gleiche wie beim ZBR des § 273BGB, kann man also abschreiben aus dem Kommentar)
Für die sachliche Zuständigkeit gilt, falls der Streitwert der Widerklage geringer ist als 5.000 €, der Streit aber beim LG anhängig ist, dass die sachliche Zuständigkeit für die Widerklage der sachlichen Zuständigkeit der Klage folgt, glaube Rechtsgedanke des § 506 ZPO war das.
Parteiidentität prüfen - denke hier dann das Problem Drittwiderklage und isolierte Drittwiderklage prüfen
Bin mir nicht sicher, ob es noch eine Voraussetzung gab
D. Begründetheit der Widerklage
Bei den Kosten § 45 GKG beachten, glaub ich
Die Entscheidungsgründe natürlich nicht mit A. Etc versehen. Das war nur zur Veranschaulichung.
Hoffe das hilft dir etwas weiter.
Alle Angaben ohne Gewähr.