23.10.2024, 16:56
Wie der Titel schon sagt: wie unterscheiden sich die beiden voneinander? Wenn bspw. ein Bekl. mit einem Herausgabeanspruch nach § 985 konfrontiert wird, würde er dann § 256 I ZPO oder § 256 II ZPO widerklagend erheben, um feststellen zu lassen, dass er Eigentümer ist?
23.10.2024, 17:09
Die FK § 256 I ZPO ist eine eigene Klageart so wie die Leistungsklage. Das gibt es im Verwaltungsprozessrecht ja ganz ähnlich.
§ 256 II ZPO (ZwischenFK) kann zusätzlich zu einem anderen Antrag gestellt werden oder auch (auf Beklagtenseite) auch allein im Wege der Widerklage. Für den Sinn und Zweck ist § 322 I ZPO zu beachten, dass nur der Tenor in materielle Rechtskraft erwächst.
Ein anschauliches Beispiel dazu der Verkehrsunfall mit Personenschaden und Spätfolgen:
Wenn im Verkehrsunfallprozess dem Kläger ein Schmerzengeld und SE zugesprochen wird, dann bezieht sich das auf alles, was zu dem Zeitpunkt dargelegt und ggf. bewiesen ist. Nach § 322 I ZPO erwächst dann nur der Ausspruch, dass X Betrag an Kläger gezahlt werden muss (und die Kostenentscheidung) in Rechtskraft. Nicht aber der "Grund der Verpflichtung".
Sollten sich später mit zeitlicher Verzögerung Spätfolgen zeigen o.ä., dann kann zwar neue Leistungsklage erhoben werden, es ist jedoch je nach zeitlicher Zäsur und genauer Folge nahezu unmöglich noch nachzuweisen, dass der andere zum Ersatz verpflichtet ist. Wenn zuvor im ersten Prozess aber eine ZwischenFK beantragt und zugesprochen wurde, die feststellt, dass die Verpflichtung besteht. Dann erwächst auch die gerichtlich festgestellte Verpflichtung als feststellbares Rechtsverhältnis in Rechtskraft und dieser Umstand kann dann erleichtert durch das erste Urteil nachgewiesen werden.
§ 256 II ZPO (ZwischenFK) kann zusätzlich zu einem anderen Antrag gestellt werden oder auch (auf Beklagtenseite) auch allein im Wege der Widerklage. Für den Sinn und Zweck ist § 322 I ZPO zu beachten, dass nur der Tenor in materielle Rechtskraft erwächst.
Ein anschauliches Beispiel dazu der Verkehrsunfall mit Personenschaden und Spätfolgen:
Wenn im Verkehrsunfallprozess dem Kläger ein Schmerzengeld und SE zugesprochen wird, dann bezieht sich das auf alles, was zu dem Zeitpunkt dargelegt und ggf. bewiesen ist. Nach § 322 I ZPO erwächst dann nur der Ausspruch, dass X Betrag an Kläger gezahlt werden muss (und die Kostenentscheidung) in Rechtskraft. Nicht aber der "Grund der Verpflichtung".
Sollten sich später mit zeitlicher Verzögerung Spätfolgen zeigen o.ä., dann kann zwar neue Leistungsklage erhoben werden, es ist jedoch je nach zeitlicher Zäsur und genauer Folge nahezu unmöglich noch nachzuweisen, dass der andere zum Ersatz verpflichtet ist. Wenn zuvor im ersten Prozess aber eine ZwischenFK beantragt und zugesprochen wurde, die feststellt, dass die Verpflichtung besteht. Dann erwächst auch die gerichtlich festgestellte Verpflichtung als feststellbares Rechtsverhältnis in Rechtskraft und dieser Umstand kann dann erleichtert durch das erste Urteil nachgewiesen werden.
23.10.2024, 17:21
(23.10.2024, 17:09)RefNdsOL schrieb: Die FK § 256 I ZPO ist eine eigene Klageart so wie die Leistungsklage. Das gibt es im Verwaltungsprozessrecht ja ganz ähnlich.
§ 256 II ZPO (ZwischenFK) kann zusätzlich zu einem anderen Antrag gestellt werden oder auch (auf Beklagtenseite) auch allein im Wege der Widerklage. Für den Sinn und Zweck ist § 322 I ZPO zu beachten, dass nur der Tenor in materielle Rechtskraft erwächst.
Ein anschauliches Beispiel dazu der Verkehrsunfall mit Personenschaden und Spätfolgen:
Wenn im Verkehrsunfallprozess dem Kläger ein Schmerzengeld und SE zugesprochen wird, dann bezieht sich das auf alles, was zu dem Zeitpunkt dargelegt und ggf. bewiesen ist. Nach § 322 I ZPO erwächst dann nur der Ausspruch, dass X Betrag an Kläger gezahlt werden muss (und die Kostenentscheidung) in Rechtskraft. Nicht aber der "Grund der Verpflichtung".
Sollten sich später mit zeitlicher Verzögerung Spätfolgen zeigen o.ä., dann kann zwar neue Leistungsklage erhoben werden, es ist jedoch je nach zeitlicher Zäsur und genauer Folge nahezu unmöglich noch nachzuweisen, dass der andere zum Ersatz verpflichtet ist. Wenn zuvor im ersten Prozess aber eine ZwischenFK beantragt und zugesprochen wurde, die feststellt, dass die Verpflichtung besteht. Dann erwächst auch die gerichtlich festgestellte Verpflichtung als feststellbares Rechtsverhältnis in Rechtskraft und dieser Umstand kann dann erleichtert durch das erste Urteil nachgewiesen werden.
Vielen Dank! Das ergibt total Sinn, aber mir wird immer noch nicht der Unterschied zwischen beiden deutlich. Im obigen Beispiel mit dem Eigentum könnte ich ja eine Feststellungsklage und auch eine Zwischenfeststellungsklage erheben? Also, wann nehme ich was?
23.10.2024, 17:39
(23.10.2024, 17:21)ManfredB1Wü schrieb:(23.10.2024, 17:09)RefNdsOL schrieb: Die FK § 256 I ZPO ist eine eigene Klageart so wie die Leistungsklage. Das gibt es im Verwaltungsprozessrecht ja ganz ähnlich.
§ 256 II ZPO (ZwischenFK) kann zusätzlich zu einem anderen Antrag gestellt werden oder auch (auf Beklagtenseite) auch allein im Wege der Widerklage. Für den Sinn und Zweck ist § 322 I ZPO zu beachten, dass nur der Tenor in materielle Rechtskraft erwächst.
Ein anschauliches Beispiel dazu der Verkehrsunfall mit Personenschaden und Spätfolgen:
Wenn im Verkehrsunfallprozess dem Kläger ein Schmerzengeld und SE zugesprochen wird, dann bezieht sich das auf alles, was zu dem Zeitpunkt dargelegt und ggf. bewiesen ist. Nach § 322 I ZPO erwächst dann nur der Ausspruch, dass X Betrag an Kläger gezahlt werden muss (und die Kostenentscheidung) in Rechtskraft. Nicht aber der "Grund der Verpflichtung".
Sollten sich später mit zeitlicher Verzögerung Spätfolgen zeigen o.ä., dann kann zwar neue Leistungsklage erhoben werden, es ist jedoch je nach zeitlicher Zäsur und genauer Folge nahezu unmöglich noch nachzuweisen, dass der andere zum Ersatz verpflichtet ist. Wenn zuvor im ersten Prozess aber eine ZwischenFK beantragt und zugesprochen wurde, die feststellt, dass die Verpflichtung besteht. Dann erwächst auch die gerichtlich festgestellte Verpflichtung als feststellbares Rechtsverhältnis in Rechtskraft und dieser Umstand kann dann erleichtert durch das erste Urteil nachgewiesen werden.
Vielen Dank! Das ergibt total Sinn, aber mir wird immer noch nicht der Unterschied zwischen beiden deutlich. Im obigen Beispiel mit dem Eigentum könnte ich ja eine Feststellungsklage und auch eine Zwischenfeststellungsklage erheben? Also, wann nehme ich was?
Bei der FK § 256 I ZPO ist die Feststellung einer der in § 256 I ZPO genannten Varianten dein Klageziel, dein Klageantrag. Anstatt zu Klagen, dass jemand dir 3000 EUR zahlen soll, klagst du, dass festgestellt werden soll, dass XY.
Die Zwischenfeststellungsklage ist untechnisch gesprochen eine Art FK innerhalb eines Verfahrens dem z.B.: eine Leistungsklage zugrunde liegt.
Beispiel: K schließt Darlehensvertrag mit B, der unwissend nichtig ist. K fordert bei Fälligkeit Darlehenssumme von B und klagt auf Zahlung. Wenn jetzt B darlegt und ggf. beweist, dass der Vertrag nichtig ist, wird die Klage abgewiesen. Da wird aber nur rechtskräftig über die Zahlungsverpflichtung entschieden, nicht über die Nichtigkeit des Vertrages. Dazu kann der Beklagte im Wege der Widerklage ZwischenFK erheben; damit erhält er auch eine rechtskräftige Entscheidung über das Nichtbestehen des Vertrages.
Allerdings gibt es da auch z.T. Grenzen, wann eine ZwischenFK zulässig ist.
23.10.2024, 19:32
Die Zwischenfeststellungsklage ist ein Unterfall der Feststellungsklage.
Das besondere daran ist, dass du kein gesondertes Feststellungsinteresse mehr brauchst, sondern dass dieses bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen immer gegeben ist.
Das besondere daran ist, dass du kein gesondertes Feststellungsinteresse mehr brauchst, sondern dass dieses bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen immer gegeben ist.
23.10.2024, 20:17
(23.10.2024, 19:32)Paul Klee schrieb: Die Zwischenfeststellungsklage ist ein Unterfall der Feststellungsklage.
Das besondere daran ist, dass du kein gesondertes Feststellungsinteresse mehr brauchst, sondern dass dieses bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen immer gegeben ist.
... weil das Gericht die Vorfrage inzident ja eh schon bearbeiten muss, sodass kein Mehraufwand entsteht. Nur erstreckt eben der Kläger jetzt noch die Rechtskraft darauf. Genau so ist es.
25.10.2024, 13:35
Vielen Dank Euch!
Dh man kann verallgemeinernd sagen, dass die ZwischenFK den Weg betrifft, den das Gericht ohnehin zur Urteilsfindung beschreitet? Also bspw. Prüfung des Vorliegens eines Kaufvertrages und dann eben hieraus das Bestehen des Anspruchs, der sich schließlich im Tenor wiederfindet?
Dh man kann verallgemeinernd sagen, dass die ZwischenFK den Weg betrifft, den das Gericht ohnehin zur Urteilsfindung beschreitet? Also bspw. Prüfung des Vorliegens eines Kaufvertrages und dann eben hieraus das Bestehen des Anspruchs, der sich schließlich im Tenor wiederfindet?
30.10.2024, 07:52
(25.10.2024, 13:35)ManfredB1Wue schrieb: Vielen Dank Euch!
Dh man kann verallgemeinernd sagen, dass die ZwischenFK den Weg betrifft, den das Gericht ohnehin zur Urteilsfindung beschreitet? Also bspw. Prüfung des Vorliegens eines Kaufvertrages und dann eben hieraus das Bestehen des Anspruchs, der sich schließlich im Tenor wiederfindet?
Ja! Wobei nicht jeder Zwischenschritt feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist, aber doch oft.