17.10.2024, 15:41
(17.10.2024, 15:32)Anonym1221 schrieb:Ich glaube der clou war, dass er beantragt hat die AW anzuordnen obwohl es Nr. 4 und wiederherstellung war. Ich habe das einfach überlesen(17.10.2024, 15:22)SHReF schrieb: Hat jemand Lust aus dem GPA Bereich seine Lösung zusammenzufassen?Also bei mir war’s bescheiden 😅
Habe die Antragsauslegung bereits übersehen, kann ja also nur besser werden 🙃
Ich hatte mich darauf zwar eingestellt, weil das immer das RG war, was ich am wenigsten mochte, aber heute war trd nicht gut 😅
Zur antragsauslegung: ich habe das zwar gelesen, aber konnte damit nicht wirklich was anfangen, weil ich das trd als Antrag nach 80 V iFd 80 ll 1 nr 4 gemacht habe. Ich hatte das erst als FK in der Hauptsache umgedeutet, weil ich dachte, dass der ja die Anerkennung der FE haben will und das durch AK nicht erreicht, aber im 28 i FeV stand dann, dass nur ausnahmsweise die Versagung erteilt wird und dann wäre mit einer AK doch wieder richtig, keine Ahnung..
Ich habe dann die Ziffer 2 des bescheides als faktischen Vollzug gewertet, aber ehrlich gesagt war ich mir bei der prozessualen Einkleidung sowas von unsicher 😐😂
Und in der begründetheit haben ich dann einfach sehr viel argumentiert und bis zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag abgelehnt wird
Aber ich war mir wie gesagt sehr unsicher, glaube auch nicht, dass das so richtig war 😅
War bzgl ziffer 1 und 2 der sofortige Vollzug angeordnet? Ich habe es nämlich prozessual als normaler 80V und dann in der begründetheit nach den einzelnen ziffern unterschieden
17.10.2024, 16:09
NRW:
Tenor: Antrag abgelehnt, Kosten trägt Antragsteller
ZLK:
Proz. Vorfrage: Aussage in späterem Shriftsatz: "Ich will, dass rechtswidrige Maßnahmen aufgehoben werden" = einstweiliger Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach 80 V 3 VwGO = privilegierte Klageänderung nach § 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO
Statthaftigkeit: Sowohl 80 V 1 Alt 1 als auch Alt. 2 VwGO
- Ziff 1 des Bescheids = Feststellungsverwaltungsakt nach 28 IV 2 FeV, hier sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, also Antrag nach 80 V 1 Alt 2 Widerherstellung der aW.
- Ziff 2 - hat sich als punktueller VA nach § 47 II FeV meines Erachtens mit Herausgabe des Führerscheins an Antragsgegnerin erledigt nach § 43 II VwVfG; dann Begehren ausgelegt - Antragsteller will ausdrücklich an vorherigem Antrag festhalten, daher kein 161 II VwGO - Antrag unstatthaft, habe ihn aussortiert.
- Ziff. 4 Gebühren: 80 V 1 Alt 1, aW entfällt nach 80 II 1 Nr. 1
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
- Frist gewahrt, 58 II VwGO ein Jahr wegen fehlerhafter Rechtbehelfsbelehrung ("vier Wochen" in Rechtsbehelfsbelehrung anstatt ein Monat)
- Hinsichtlich der Ziff. 4 war vorheriger Aussettzungsantrag an Behörde nach § 80 VI 1 erforderlich, daher kein Rechtsschutzbedürfnis
Antrag nur zulässig hinsichtlich Ziff 1. und Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Begr:
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtmäßig, 80 III VwGO Begründung ausreichend
Dann Ermächtigungsgrundlage nach 28 IV 2 FeV intensiv geprüft, Auslegung der Merkmale nach effet utile Art 4 III EUV bereits im Sinne des abgedruckten EU-Rechts -
Schwerpunkt meines Erachtens in der Frage, wann nach luxemburgischen Recht die Fahrerlaubnis erteilt wurde: Entweder bereits bei vorläufiger Erteilung (da war Sperre nach 69 a StGB noch aktiv) oder erst mit endgültiger Erteilung (hier war Sperre nach 69 a StGB abgelaufen). Auslegung der Angaben im Führerschein und nach Sinn und Zweck hat ergeben, dass hier Zeitpunkt der vorläufigen Erteilung des Führerscheins nach luxemburgischen Recht maßgeblich ist für die Bewertung. Daher lagen Tatbestandvoraussetzungen vor.
Rechtsfolge Ermessen: Ermessensüberschreiten (-) EU-Recht gewahrt; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch gewahrt, Interesse des Antragstellers, schneller zur Arbeit zu gelangen tritt hinter Interesse an der Sicherheit des europäischen Straßenverkehrs zurück.
Ziff. 1 daher rechtmäßig
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch damit auch (-)
Tenor: Antrag abgelehnt, Kosten trägt Antragsteller
ZLK:
Proz. Vorfrage: Aussage in späterem Shriftsatz: "Ich will, dass rechtswidrige Maßnahmen aufgehoben werden" = einstweiliger Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach 80 V 3 VwGO = privilegierte Klageänderung nach § 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO
Statthaftigkeit: Sowohl 80 V 1 Alt 1 als auch Alt. 2 VwGO
- Ziff 1 des Bescheids = Feststellungsverwaltungsakt nach 28 IV 2 FeV, hier sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, also Antrag nach 80 V 1 Alt 2 Widerherstellung der aW.
- Ziff 2 - hat sich als punktueller VA nach § 47 II FeV meines Erachtens mit Herausgabe des Führerscheins an Antragsgegnerin erledigt nach § 43 II VwVfG; dann Begehren ausgelegt - Antragsteller will ausdrücklich an vorherigem Antrag festhalten, daher kein 161 II VwGO - Antrag unstatthaft, habe ihn aussortiert.
- Ziff. 4 Gebühren: 80 V 1 Alt 1, aW entfällt nach 80 II 1 Nr. 1
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
- Frist gewahrt, 58 II VwGO ein Jahr wegen fehlerhafter Rechtbehelfsbelehrung ("vier Wochen" in Rechtsbehelfsbelehrung anstatt ein Monat)
- Hinsichtlich der Ziff. 4 war vorheriger Aussettzungsantrag an Behörde nach § 80 VI 1 erforderlich, daher kein Rechtsschutzbedürfnis
Antrag nur zulässig hinsichtlich Ziff 1. und Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Begr:
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtmäßig, 80 III VwGO Begründung ausreichend
Dann Ermächtigungsgrundlage nach 28 IV 2 FeV intensiv geprüft, Auslegung der Merkmale nach effet utile Art 4 III EUV bereits im Sinne des abgedruckten EU-Rechts -
Schwerpunkt meines Erachtens in der Frage, wann nach luxemburgischen Recht die Fahrerlaubnis erteilt wurde: Entweder bereits bei vorläufiger Erteilung (da war Sperre nach 69 a StGB noch aktiv) oder erst mit endgültiger Erteilung (hier war Sperre nach 69 a StGB abgelaufen). Auslegung der Angaben im Führerschein und nach Sinn und Zweck hat ergeben, dass hier Zeitpunkt der vorläufigen Erteilung des Führerscheins nach luxemburgischen Recht maßgeblich ist für die Bewertung. Daher lagen Tatbestandvoraussetzungen vor.
Rechtsfolge Ermessen: Ermessensüberschreiten (-) EU-Recht gewahrt; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch gewahrt, Interesse des Antragstellers, schneller zur Arbeit zu gelangen tritt hinter Interesse an der Sicherheit des europäischen Straßenverkehrs zurück.
Ziff. 1 daher rechtmäßig
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch damit auch (-)
17.10.2024, 16:39
(17.10.2024, 16:09)NRW102014 schrieb: NRW:
Tenor: Antrag abgelehnt, Kosten trägt Antragsteller
ZLK:
Proz. Vorfrage: Aussage in späterem Shriftsatz: "Ich will, dass rechtswidrige Maßnahmen aufgehoben werden" = einstweiliger Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach 80 V 3 VwGO = privilegierte Klageänderung nach § 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO
Statthaftigkeit: Sowohl 80 V 1 Alt 1 als auch Alt. 2 VwGO
- Ziff 1 des Bescheids = Feststellungsverwaltungsakt nach 28 IV 2 FeV, hier sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, also Antrag nach 80 V 1 Alt 2 Widerherstellung der aW.
- Ziff 2 - hat sich als punktueller VA nach § 47 II FeV meines Erachtens mit Herausgabe des Führerscheins an Antragsgegnerin erledigt nach § 43 II VwVfG; dann Begehren ausgelegt - Antragsteller will ausdrücklich an vorherigem Antrag festhalten, daher kein 161 II VwGO - Antrag unstatthaft, habe ihn aussortiert.
- Ziff. 4 Gebühren: 80 V 1 Alt 1, aW entfällt nach 80 II 1 Nr. 1
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
- Frist gewahrt, 58 II VwGO ein Jahr wegen fehlerhafter Rechtbehelfsbelehrung ("vier Wochen" in Rechtsbehelfsbelehrung anstatt ein Monat)
- Hinsichtlich der Ziff. 4 war vorheriger Aussettzungsantrag an Behörde nach § 80 VI 1 erforderlich, daher kein Rechtsschutzbedürfnis
Antrag nur zulässig hinsichtlich Ziff 1. und Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Begr:
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtmäßig, 80 III VwGO Begründung ausreichend
Dann Ermächtigungsgrundlage nach 28 IV 2 FeV intensiv geprüft, Auslegung der Merkmale nach effet utile Art 4 III EUV bereits im Sinne des abgedruckten EU-Rechts -
Schwerpunkt meines Erachtens in der Frage, wann nach luxemburgischen Recht die Fahrerlaubnis erteilt wurde: Entweder bereits bei vorläufiger Erteilung (da war Sperre nach 69 a StGB noch aktiv) oder erst mit endgültiger Erteilung (hier war Sperre nach 69 a StGB abgelaufen). Auslegung der Angaben im Führerschein und nach Sinn und Zweck hat ergeben, dass hier Zeitpunkt der vorläufigen Erteilung des Führerscheins nach luxemburgischen Recht maßgeblich ist für die Bewertung. Daher lagen Tatbestandvoraussetzungen vor.
Rechtsfolge Ermessen: Ermessensüberschreiten (-) EU-Recht gewahrt; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch gewahrt, Interesse des Antragstellers, schneller zur Arbeit zu gelangen tritt hinter Interesse an der Sicherheit des europäischen Straßenverkehrs zurück.
Ziff. 1 daher rechtmäßig
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch damit auch (-)
Also ich hab gesagt Ziffer 4 Rechtsnehelf der Hauptsache einschlägig wegen 22 GebG NRW
So auch kommentiert bei 80 VwGO
Kam dazu dass es kein Fall nach 80 abs 2 s 1 nr 1 ist
Bzgl Ziffer 1 habe ich auch gesagt keine Erledigung weil ja VA als Rechtsgrundlage bestehen bleibt
Da war ich mir unsicher
Habe dann auch noch 80 Abs 5 S 3 geprüft
Im Ergebnis auch Antrag abgelehnt
Und bei der begründetheit den arsch weg argumentiert
17.10.2024, 17:22
Ach, du hast Recht, das kann gut sein, dass man sagt, es tritt keine Erledigung von Ziff. 2 ein wegen der Fortwirkung für die Gebührenerhebung.. also ähnlich wie auch keine Erledigung durch Vollstreckung eintritt.
17.10.2024, 17:32
Ich habe dem stattgegeben und die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. In der Richtlinie wird ja gerade von „Ausstellung“ des Führerscheines gesprochen. Es geht hier ja nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis. Und in der Richtlinie und dem Urteil stand auch, dass ein mitgliedsstaat nicht überprüfen darf wie ein anderer MS den Führerschein ausstellt etc. Oder liege ich da falsch?
17.10.2024, 17:38
(17.10.2024, 17:32)Gast893 schrieb: Ich habe dem stattgegeben und die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. In der Richtlinie wird ja gerade von „Ausstellung“ des Führerscheines gesprochen. Es geht hier ja nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis. Und in der Richtlinie und dem Urteil stand auch, dass ein mitgliedsstaat nicht überprüfen darf wie ein anderer MS den Führerschein ausstellt etc. Oder liege ich da falsch?
Ich habe das so verstanden, dass nicht überprüfen darf, solange die fahrerlaubnis eben nicht während der speerfrist erteilt worden ist und wenn sie das aber ist keine pflicht zur anerkennung besteht
17.10.2024, 20:14
(17.10.2024, 17:32)Gast893 schrieb: Ich habe dem stattgegeben und die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. In der Richtlinie wird ja gerade von „Ausstellung“ des Führerscheines gesprochen. Es geht hier ja nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis. Und in der Richtlinie und dem Urteil stand auch, dass ein mitgliedsstaat nicht überprüfen darf wie ein anderer MS den Führerschein ausstellt etc. Oder liege ich da falsch?
Ich denke das war SP der Prüfung, zu argumentieren, ob man der Ansicht der AG folgt und den Führerschein schon zum ZP der Beantragung (also auch als er noch ein vorläufiger war) als erteilt/ausgestellt ansieht oder ob man der Ansicht des AS folgt und der sagt, dass der Führerschein nach der Sperrfrist ausgestellt wurde und deswegen eine inhaltliche prüfung des führerscheins durch den Mitgliedsstaat gesperrt ist.
Ich glaube da konnte man beides vertreten, solange man einfach gut argumentiert hat.
Ich habe da zb der AG stattgegeben und damit argumentiert, dass eine Sperre sonst umgangen werden kann, weil derjenige sich einfach durch Erteilung eines neuen Führerscheins im EU Ausland dieser Strafe entziehen kann.
17.10.2024, 20:55
(17.10.2024, 16:09)NRW102014 schrieb: NRW:
Tenor: Antrag abgelehnt, Kosten trägt Antragsteller
ZLK:
Proz. Vorfrage: Aussage in späterem Shriftsatz: "Ich will, dass rechtswidrige Maßnahmen aufgehoben werden" = einstweiliger Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach 80 V 3 VwGO = privilegierte Klageänderung nach § 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO
Statthaftigkeit: Sowohl 80 V 1 Alt 1 als auch Alt. 2 VwGO
- Ziff 1 des Bescheids = Feststellungsverwaltungsakt nach 28 IV 2 FeV, hier sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, also Antrag nach 80 V 1 Alt 2 Widerherstellung der aW.
- Ziff 2 - hat sich als punktueller VA nach § 47 II FeV meines Erachtens mit Herausgabe des Führerscheins an Antragsgegnerin erledigt nach § 43 II VwVfG; dann Begehren ausgelegt - Antragsteller will ausdrücklich an vorherigem Antrag festhalten, daher kein 161 II VwGO - Antrag unstatthaft, habe ihn aussortiert.
- Ziff. 4 Gebühren: 80 V 1 Alt 1, aW entfällt nach 80 II 1 Nr. 1
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
- Frist gewahrt, 58 II VwGO ein Jahr wegen fehlerhafter Rechtbehelfsbelehrung ("vier Wochen" in Rechtsbehelfsbelehrung anstatt ein Monat)
- Hinsichtlich der Ziff. 4 war vorheriger Aussettzungsantrag an Behörde nach § 80 VI 1 erforderlich, daher kein Rechtsschutzbedürfnis
Antrag nur zulässig hinsichtlich Ziff 1. und Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Begr:
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtmäßig, 80 III VwGO Begründung ausreichend
Dann Ermächtigungsgrundlage nach 28 IV 2 FeV intensiv geprüft, Auslegung der Merkmale nach effet utile Art 4 III EUV bereits im Sinne des abgedruckten EU-Rechts -
Schwerpunkt meines Erachtens in der Frage, wann nach luxemburgischen Recht die Fahrerlaubnis erteilt wurde: Entweder bereits bei vorläufiger Erteilung (da war Sperre nach 69 a StGB noch aktiv) oder erst mit endgültiger Erteilung (hier war Sperre nach 69 a StGB abgelaufen). Auslegung der Angaben im Führerschein und nach Sinn und Zweck hat ergeben, dass hier Zeitpunkt der vorläufigen Erteilung des Führerscheins nach luxemburgischen Recht maßgeblich ist für die Bewertung. Daher lagen Tatbestandvoraussetzungen vor.
Rechtsfolge Ermessen: Ermessensüberschreiten (-) EU-Recht gewahrt; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch gewahrt, Interesse des Antragstellers, schneller zur Arbeit zu gelangen tritt hinter Interesse an der Sicherheit des europäischen Straßenverkehrs zurück.
Ziff. 1 daher rechtmäßig
Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch damit auch (-)
Also hast du die WS Frist nicht als verstrichen angesehen und Wiedereinsetzung geprüft, sondern die Frist als verlängert wegen fehlerhafter RB Belehrung gesehen?
Mist, danach habe ich gar nicht geschaut, ich habe einfach Wiedereinsetzung umfangreich geprüft
18.10.2024, 16:43
Mag nocheinmal jemand die letzte Klausur zusammefassen bzw seine oder ihre Lösungsansätze?
Wir hatten die Klausur mit der Wegnahme der Hündin
Wir hatten die Klausur mit der Wegnahme der Hündin
18.10.2024, 18:00
Also wir hatten auch die Wegnahme einer Hündin, der Besitzer hatte zuvor zunächst durch strafrechtliches Urteil die Katzenhaltung untersagt bekommen, dann später durch bescheid (den er angeblich nicht bekommen hat) die Haltung von Tiere jeglicher Art. Die verwahrloste Hündin wurde später bei einer Kontrolle vor Ort mitgenommen, nachdem der Besitzer mündlich aufgefordert wurde, sie dem Beamten zu übergeben. Dieser hat dem Besitzer dann die Leine weggenommen und den Hund ins Tierheim gebracht und sollte dann verkauft werden. Hierzu hat der Besitzer auch sein Einverständnis erklärt.
Die Aufgabe bestand dann einmal darin, dass Geschehen vor Ort zu "verschriftlichen", um Unklarheiten vorzubeugen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Hündin verkauft werden kann und was dafür passieren muss...
Ich fand es schon super komisch, die erste Aufgabe einzuordnen, bin dann aber auf den § 37 II VwVfG gestoßen bzw. § 20 OBG NRW, wonach mündliche Verfügungen schriftlich zu bestätigen sind, wenn ein Interesse daran besteht oder der Adressat dies verlangt. Also habe ich als Praktischen Entwurf erstmal ein "Bestätigungsschreiben" verfasst...geprüft habe ich den Sofortvollzug des mündlichen VA.
Hinsichtlich der Veräußerung habe ich dann § 16a I Nr. 2 TierSchG geprüft, wonach die Behörde das Tier veräußern kann. Da habe ich dann eine Duldungsverfügung verfasst.
Insgesamt hatte ich das Gefühl, dass da irre viel drinnen war und man es nicht so richtig einsortieren konnte. Den meisten schien es ähnlich zu gehen, ich glaube der Frust war groß Aber jetzt ist es ja erstmal geschafft, daher heißt es bis Januar abwarten :D
Die Aufgabe bestand dann einmal darin, dass Geschehen vor Ort zu "verschriftlichen", um Unklarheiten vorzubeugen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Hündin verkauft werden kann und was dafür passieren muss...
Ich fand es schon super komisch, die erste Aufgabe einzuordnen, bin dann aber auf den § 37 II VwVfG gestoßen bzw. § 20 OBG NRW, wonach mündliche Verfügungen schriftlich zu bestätigen sind, wenn ein Interesse daran besteht oder der Adressat dies verlangt. Also habe ich als Praktischen Entwurf erstmal ein "Bestätigungsschreiben" verfasst...geprüft habe ich den Sofortvollzug des mündlichen VA.
Hinsichtlich der Veräußerung habe ich dann § 16a I Nr. 2 TierSchG geprüft, wonach die Behörde das Tier veräußern kann. Da habe ich dann eine Duldungsverfügung verfasst.
Insgesamt hatte ich das Gefühl, dass da irre viel drinnen war und man es nicht so richtig einsortieren konnte. Den meisten schien es ähnlich zu gehen, ich glaube der Frust war groß Aber jetzt ist es ja erstmal geschafft, daher heißt es bis Januar abwarten :D