• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Frage Revision ggn Berufungsurteil
Antworten

 
Frage Revision ggn Berufungsurteil
NewNRW24
Member
***
Beiträge: 116
Themen: 35
Registriert seit: Sep 2024
#1
13.10.2024, 16:20
Was passiert, wenn die Berufung ggn das erstinstanzliche Urteil unzulässig war?

So wie ich es verstanden habe, wird die Berufung durch das Revgericht aufgehoben und als unzulässig verworfen. Heißt das, dass erstinstanzliche Urteil dann wieder gilt? Also die dort verhängte Strafe? 

Und das hieße dann, dass man eig nur Revision ggn ein Berufungsurteil einlegt, wenn der Rechtsfolgenausspruch erstinstanzlich für den Angeklagten günstiger war, oder?

Und unter welchen Voraussetzungen, wird ein Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt? Wie bei Revisionen ggn erstinstanzliche Urteile? Also zB fehlender Strafantrag, fehlende Anklage etc?

Und bei Vorliegen von Verfahrens oder Sachrügen wird das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen?

Und an welcher Stelle wird geprüft, ob das Berufungsgericht seine Strafgewalt überschritten hat und was ist die Rechtsfolge?


Wäre für Antworten sehr dankbar, da ich in den Punkten ziemliche Probleme habe
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
13.10.2024, 20:29
(13.10.2024, 16:20)NewNRW24 schrieb:  Was passiert, wenn die Berufung ggn das erstinstanzliche Urteil unzulässig war?

So wie ich es verstanden habe, wird die Berufung durch das Revgericht aufgehoben und als unzulässig verworfen. Heißt das, dass erstinstanzliche Urteil dann wieder gilt? Also die dort verhängte Strafe? 

Und das hieße dann, dass man eig nur Revision ggn ein Berufungsurteil einlegt, wenn der Rechtsfolgenausspruch erstinstanzlich für den Angeklagten günstiger war, oder?

Das ist etwas pauschalisiert. Du kannst dann Revision einlegen, wenn du diese für begründet hältst. Dabei kannst du sie ja auch auf den Rechtsfolgen- bzw. Strafausspruch begrenzen. Es heißt im Übrigen ja auch nicht, dass nur, weil das erstinstanzliche Urteil "besser" für den Mandanten war (aus Verteidigerperspektive) und die Aufhebung durch die Berufungsinstanz "nachteilig", dass damit auch das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei war, ggf. wurde auch etwas wesentliches falsch beurteilt und damit ist eine ganz andere Entscheidung notwendig oder jedenfalls eine andere Rechtsauffassung der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Zur Folge der begründeten Revision gilt: §§ 353 f. StPO (siehe unten).

(13.10.2024, 16:20)NewNRW24 schrieb:  Und unter welchen Voraussetzungen, wird ein Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt? Wie bei Revisionen ggn erstinstanzliche Urteile? Also zB fehlender Strafantrag, fehlende Anklage etc?

Die Revision gegen erstinstanzliche Urteile, gegen die grundsätzlich die Berufung zulässig ist, ist die sog. Sprungrevision, § 335 StPO. Mit Ausnahme der Umgehung der Berufungsinstanz ist das Verfahren im Übrigen genau so wie,  wenn die Revision gegen ein Berufungsurteil eingelegt würde, § 335 II StPO.


(13.10.2024, 16:20)NewNRW24 schrieb:  Und bei Vorliegen von Verfahrens oder Sachrügen wird das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen?

Und an welcher Stelle wird geprüft, ob das Berufungsgericht seine Strafgewalt überschritten hat und was ist die Rechtsfolge?

Der Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichtes folgt aus §§ 337, 352 StPO.

Wenn ein Revisionsgrund vorliegt und damit die Revision für begründet erachtet wird, hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, § 353 I StPO. Auch aufgehoben werden die im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Feststellungen, sofern sie durch die Gesetzesverletzungen betroffen sind, wegen derer das Urteil aufgehoben wird, § 353 II StPO.

Ob das Revisionsgericht selbst zu entscheiden hat, folgt aus § 354 I, Ia, Ib StPO. Im Übrigen ist nach § 354 II StPO die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

Ob das Berufungsgericht bei der Strafzumessung fehlerhaft agiert hat, ist eine Frage, der die rechtsfehlerfreie Anwendung der §§ 46 ff. StGB zugrunde liegt. Dabei kann natürlich das Revisionsgericht prüfen, ob diese Normen rechtsfehlerhaft angewendet wurden oder auf Basis der im angefochtenen Urteil zu findenden Feststellungen des Berufungs- oder Tatgerichtes rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen wurden. Es kann auch prüfen, ob die Erhebung der zugrunde gelegten Feststellungen ggf. rechtsfehlerhaft erfolgten oder ggf. Beweisverwertungsverbote missachtet wurden und daher eine andere Entscheidung geboten gewesen wäre. Eigene Tatsachenermittlungen darf das Revisionsgericht jedoch nicht durchführen; daher wird es - sofern es die bislang angegebenen Feststellungen, die der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, nicht für ausreichend und daher rechtsfehlerhaft erachtet - die Entscheidung aufheben und an das Berufungs- oder Tatgericht zur weiteren Tatsachenermittlung unter Maßgabe der Revisionsentscheidung zurückverweisen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2024, 20:34 von RefNdsOL.)
Suchen
Zitieren
NewNRW24
Member
***
Beiträge: 116
Themen: 35
Registriert seit: Sep 2024
#3
14.10.2024, 18:05
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Was ist denn die Rechtsfolge, wenn ein Berufungsurteil aufgehoben wird, zB weil sie Berufung unzulässig war? Gilt dann das erste erstinstanzliche Urteil?
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
14.10.2024, 18:21
Lies nochmal die §§ 353, 354 StPO. Wenn das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft war, dann wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Das angefochtene Urteil wäre ja aber das Berufungsurteil. Wenn ein Fall des § 354 I-Ib StPO vorliegt, würde das Revisionsgericht dann selbst eine neue Entscheidung treffen oder es nach § 354 II StPO zur neuen Entscheidung an das BerGer zurückverweisen. Dieses müsste dann neu entscheiden unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes, das heißt ggf. eben die Berufung als zu verwerfen ist (siehe Wortlaut des § 313 II 2 StPO). 

Was ist denn die Folge, wenn das "direkt" passiert wäre, d.h. wenn das Berufungsgericht direkt die Berufung als unzulässig verworfen hätte? 

Das Berufungsurteil war ja dasjenige, dass das Urteil des Tatgerichtes aufgehoben hat, § 328 I StPO. Das heißt, wenn das BerUrt., dass das tatgerichtliche Urteil aufgehoben hat, selbst durch das Revisionsgericht aufgehoben wird, dann bleibt das tatgerichtliche Urteil bestehen. 

Formelles Rechtsmittelrecht bzw. Rechtsmittelverfahrensrecht lässt sich wunderbar durch das Gesetz lösen.
Suchen
Zitieren
NewNRW24
Member
***
Beiträge: 116
Themen: 35
Registriert seit: Sep 2024
#5
15.10.2024, 14:52
(14.10.2024, 18:21)RefNdsOL schrieb:  Lies nochmal die §§ 353, 354 StPO. Wenn das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft war, dann wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Das angefochtene Urteil wäre ja aber das Berufungsurteil. Wenn ein Fall des § 354 I-Ib StPO vorliegt, würde das Revisionsgericht dann selbst eine neue Entscheidung treffen oder es nach § 354 II StPO zur neuen Entscheidung an das BerGer zurückverweisen. Dieses müsste dann neu entscheiden unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes, das heißt ggf. eben die Berufung als zu verwerfen ist (siehe Wortlaut des § 313 II 2 StPO). 

Was ist denn die Folge, wenn das "direkt" passiert wäre, d.h. wenn das Berufungsgericht direkt die Berufung als unzulässig verworfen hätte? 

Das Berufungsurteil war ja dasjenige, dass das Urteil des Tatgerichtes aufgehoben hat, § 328 I StPO. Das heißt, wenn das BerUrt., dass das tatgerichtliche Urteil aufgehoben hat, selbst durch das Revisionsgericht aufgehoben wird, dann bleibt das tatgerichtliche Urteil bestehen. 

Formelles Rechtsmittelrecht bzw. Rechtsmittelverfahrensrecht lässt sich wunderbar durch das Gesetz lösen.

Vielen Dank wieder für die ausführliche Antwort! Habe es endlich verstanden
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus