08.04.2019, 16:41
Hatte die Mutter in NRW auch Strafantrag gestellt?? Hab ich voll übersehen.
08.04.2019, 16:42
in nds sta-klausur.
Sachverhalt war dem Hamburger Urteil nachgebildet, wo der Beschuldigte mit geklautem Taxi durch die Stadt heizt und es dann zu einem tödlichen Unfall kommt.
2 tatkomplexe:
Im ersten Diebstahlststbestände hinsichtlich des Taxis.
Im zweiten hab ich mord geprüft und bejaht mit Schwerpunkt beim Fokus eventualis.
28. Abschnitt und damit Straßen Verkehrs Delikte war komplett ausgeschlossen.
Sachverhalt war dem Hamburger Urteil nachgebildet, wo der Beschuldigte mit geklautem Taxi durch die Stadt heizt und es dann zu einem tödlichen Unfall kommt.
2 tatkomplexe:
Im ersten Diebstahlststbestände hinsichtlich des Taxis.
Im zweiten hab ich mord geprüft und bejaht mit Schwerpunkt beim Fokus eventualis.
28. Abschnitt und damit Straßen Verkehrs Delikte war komplett ausgeschlossen.
08.04.2019, 16:43
dolus nicht fokus
08.04.2019, 16:43
08.04.2019, 16:44
08.04.2019, 16:46
(08.04.2019, 16:44)IArmag3ddon schrieb:(08.04.2019, 16:41)Gast1236 schrieb: Hatte die Mutter in NRW auch Strafantrag gestellt?? Hab ich voll übersehen.
Ist die Geschädigte bei euch nicht als Nebenklägerin beigetreten? Dann gilt, dass die Nebenklage auch als Strafantrag auszulegen ist.
Nein, ist sie nicht.
08.04.2019, 16:53
(08.04.2019, 16:40)GASTnRW89 schrieb:(08.04.2019, 16:29)Gast schrieb:(08.04.2019, 16:23)GASTnRW8 schrieb:(08.04.2019, 15:38)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
Ich habs gesplittet, weil m.E. zwei verschiedene Tatentschlüsse. Einmal bedingter Vorsatz wegen der Fahrt (den bedingten Vorsatz hab ich mir aus dem Brief und dem Kommentar hergeleitet) und einmal der Tatentschluss sie sterben zu lassen, nachdem er sie da liegen sieht....nach dem Urteil zufolge aber falsch, hier wurde KV kein mal erwähnt :-(
Also als er sie dort sah, wollte er ja Hilfe holen, erst zuhause hatte er den Vorsatz gebildet, sie sterben zu lassen.
Da ich den Brief als verwertbar gezählt habe, habe ich dahingehend argumentiert, dass er sich nach eigener Aussage bewusst war, dass die R schwer verletzt ist und von keinem gefunden wird. Da er nur noch weg wollte, hab das als bedingten Vorsatz gedeutet. Das er von Zuhause Hilfe rufen wollte, hab ich nicht gezählt :-D wer macht denn sowas, vorallem wenn in der Nähe Häuser stehen, er war ja nicht vollkommen im Wald. hab das nur im Rahmen 221 und 142 erwähnt.... naja, Jetzt kann man eh nix mehr ändern und sich nur noch aufregen ;-)
Viel Erfolg weiterhin allen.
Hm, aber dann wäre der Hinweis mit den leeren Handys und dem Festnetz zuhause überflüssig, meine ich.
08.04.2019, 16:54
(08.04.2019, 15:59)Ja Armag3ddon schrieb:(08.04.2019, 15:53)HHApril schrieb:(08.04.2019, 15:41)Armag3ddon schrieb:(08.04.2019, 15:23)Gast12345 schrieb:(08.04.2019, 15:20)Xyznrw schrieb: Wie dramatisch teuer ists, wenn man nicht checkt, dass 315b im 28. Abschnitt ist?
Sooooo dumm.
Bei uns in der AG haben das einige komplett überlesen!
Was habt ihr denn so geprüft?
[...]
Mit welcher Begründung hast du denn den 229 bejaht? Es konnte doch nicht festgestellt werden, ob der Unfall durch ihr Verhalten oder durch seinen Fahrfehler verursacht worden ist. Sollte es dann nicht in dubio pro reo an der objektiven Zurechenbarkeit des Verletzungserfolgs scheitern?
Ich bin da alternativ geblieben. Entweder hat er den Unfall selber verursacht (Sorgfaltspflicht wäre dann § 21a StVO) oder er hätte die stark betrunkene Geschädigte auch nicht als Beifahrerin mitnehmen dürfen, weil er nicht ausschließen konnte, dass sie dann ihn während der Fahrt beeinträchtigt (was ich zumindest bei einem Motorrad für gefährlich genug halten würde, in Abgrenzung zu einem Auto). Dazu fehlende Helme, die zu der besonderen Kopfverletzung geführt haben. Aber ich sehe ein, dass man das hier auch alles ablehnen kann. ;)
Ich habe auch 229 angenommen mit dem NRW Sachverhalt. Das dürfte doch vertretbar sein, oder nicht?
08.04.2019, 16:56
Wenn ich jetzt Nein sagen würde, wäre das doof für mich! :D
08.04.2019, 16:59
In Niedersachsen kam heute der Raserfall dran. Gute Nachrichten für alle, die die Begründung des BGHs zur Einschätzung des LG Berlin bezüglich der Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit/bedinger Vorsatz kannten. Dafür die Besonderheit, dass unser Fahrer alleine war und nur aus Spass an der Freude durch die Hannoveranische Innenstadt mit 145 km/h geheizt ist. Dabei hatte er einen BAK von 1,17 Promille. Fahrer rammt frontal ein Taxi mit 3 Insassen, einer stirbt, die anderen können gerettet werden. Ach so, und das Fahrzeug, mit dem er so rumfuhr war natürlich geklaut und danach Schrott. Prozessual wurde die Blutentnahme von einem Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung angeordnet. Dann etwas ganz komisches, für dessen Richtigkeit ich keine Gewähr abgebe. Die Pflichtverteidigerin legt mittendrin ihre Pflichtverteidigung nieder, will aber weiter am Fall arbeiten, weil kein anderer Zeit hat, sich so kurzfristig einzulesen. Ihr sei aber aufgefallen, dass sie mit dem Bruder des Angeschuldigten verheiratet sei (was für ein Zufall). Da ich das nicht verstanden habe musste ich diesen Zaunwink des Prüfungsamts ignoireren und habe einfach behauptet, ohne wichtigen Grund und neuen Pflichtverteidiger der geht das nicht. Das wird aber bestimmt nicht richtig deshalb löscht das alles lieber ganz schnell. Ich habe Mord/versuchten Mord wegen der Insassen vom Taxi bejaht, § 315 d intensiv kennengelernt und mich für § 315 d I Nr. 3, V, enschieden, obwohl nur ein Fahrer war und ich keine Ahnung davon habe, ob man für dessen Anwendbarkeit mehrere Quärulanten haben muss. Dann § 315 c I wegen dem Alkoholkonsums, II wegen der Todsünden (wird aber meines Gefühls nach heh von § 315 D verdrängt, § 315 b , weshalb § 315d eigentlich auch spezieller sein müsste, § 316, §§ 223,224, §113, §§242, 243 wegen des Diebstahls des Fahrzeuges und Sachbeschädigung durch den Totalschaden. Angeklagt habe ich den Mord, versuchten Mord, § 315 d, § 315 c I Nr. 1, § 303, §§ 242, 243 und § 113. B-Gutachten war leider nicht fertig und das A-Gutachten besteht außer de Schwerpunkten immer nur aus praktisch nur aus einem Satz. Ich hoffe jemand anders hier, kann euch zu diesem Fall einen hilfreichere Lösung bieten.