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"hat die 9. Zivilkammer des" ...
LäcksSpezialis
Junior Member
**
Beiträge: 19
Themen: 8
Registriert seit: Jul 2024
#1
07.10.2024, 16:36
Hey!

Ich habe mal eine Frage zur Formulierung des Rubrums/der Entscheidungsformeln. Ich lese nun in meinen Büchern immer eine dieser zwei Varianten:

1. "hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer"
2. "hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen"

Wenn ich bei einem amtsgerichtlichen Verfahren auch ein Aktenzeichen habe, zB "9 C 412/19", kann man es dann nicht auch so schreiben:

"hat die 9. Zivilkammer des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer"? Fragezeichen 

(Das man es wohl nicht macht, ist mir klar.)
Für die Landgericht gilt ja der Grundsatz, dass Kammern gebildet werden müssen, § 60 I GVG.
Kommt dieser Unterschied in der Formulierung dann also von § 22 I GVG? 
Oder von der Idee, dass eher "Abteilungen" gebildet werden, s. § 23b I GVG?
Oder dem systematischen Unterschied, dass der GesGeb für die Amtsgerichte keine mit § 60 I GVG vergleichbare Vorschrift vorgesehen hat? 
Oder ist es eine historische Begebenheit?

Bin am Rätseln. Weiß jemand die vollständige, richtige Antwort?
LG und Danke! Prost
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2024, 16:38 von LäcksSpezialis.)
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
07.10.2024, 16:45
Nur das Landgericht hat Kammern wie du zutreffend beschrieben hast. Zudem kann die Kammer als Kammer oder eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheiden. Beim Amtsgericht gibt es nur Einzelrichter, die lediglich organisatorisch in Abteilungen gefasst werden. Die Abteilungen sind aber anders als die Zivilkammern keine Spruchkörper. Im Rubrum ist der Spruchkörper und die Spruchrichter anzugeben, die das Urteil gefällt haben.

Das kann natürlich "die X. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am LG Meier, den Richter am Landgericht Schultze und den Richter am Landgericht Peters" oder auch "die X. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch den Richter am Landgericht Schultze als Einzelrichter" sein. 

Am Amtsgericht gibt es nur die Einzelrichter als Spruchkörper in Zivilsachen, sodass es dort nicht notwendig ist. Es ist lt. Anders/Gehle, aber auch nicht falsch - jedoch unüblich. Siehe dazu Anders/Gehle, B. Urteile und Beschluss, Rn. 20 ff.; d.h. da heißt es "hat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht Meyer"
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2024, 18:34 von RefNdsOL.)
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LäcksSpezialis
Junior Member
**
Beiträge: 19
Themen: 8
Registriert seit: Jul 2024
#3
08.10.2024, 10:16
(07.10.2024, 16:45)RefNdsOL schrieb:  Nur das Landgericht hat Kammern wie du zutreffend beschrieben hast. Zudem kann die Kammer als Kammer oder eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheiden. Beim Amtsgericht gibt es nur Einzelrichter, die lediglich organisatorisch in Abteilungen gefasst werden. Die Abteilungen sind aber anders als die Zivilkammern keine Spruchkörper. Im Rubrum ist der Spruchkörper und die Spruchrichter anzugeben, die das Urteil gefällt haben.

Das kann natürlich "die X. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am LG Meier, den Richter am Landgericht Schultze und den Richter am Landgericht Peters" oder auch "die X. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch den Richter am Landgericht Schultze als Einzelrichter" sein. 

Am Amtsgericht gibt es nur die Einzelrichter als Spruchkörper in Zivilsachen, sodass es dort nicht notwendig ist. Es ist lt. Anders/Gehle, aber auch nicht falsch - jedoch unüblich. Siehe dazu Anders/Gehle, B. Urteile und Beschluss, Rn. 20 ff.; d.h. da heißt es "hat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht Meyer"
Super Antwort, Dankeschön! Cheese
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.10.2024, 10:17 von LäcksSpezialis.)
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