06.10.2024, 20:37
Hallo,
eigentlich ist meine aktuelle Akte/Urteil fertig, allerdings rätsle ich noch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Der Beklagte wird zu einer vertretbaren Handlung verurteilt.
1) In welcher Höhe gebe ich denn die Sicherheitsleistung an? Das muss ich ja mWn konkret machen, wenn es ein Fall des § 709 S. 1 ZPO ist oder entfällt eine vorläufige Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung und wäre die erst zu tenorieren, wenn der Antrag nach § 887 I ZPO bzw. § 887 II ZPOgestellt wird? Weil nur darüber kann das ja überhaupt vollstreckt werden?!
Für die Kosten tenoriere ich in jedem Fall, das ist klar
Dann wäre das ja ein Fall des § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, wenn wg. der Hauptsache kein vollstreckbarer Inhalt besteht.
3) Streitwertbeschluss: Da kann man sich bei der Festsetzung des Streitwertes durchaus an den von den Parteien vorgebrachten Werten orientieren, oder - solange die nicht völlig unplausibel erscheinen? Es sind ja recht großzügige Grenzen (bis 2000 und dann bis 3000 EUR bspw.) und dann das nach Ermessen unter Berücksichtigung der Parteivorträge festsetzen.
eigentlich ist meine aktuelle Akte/Urteil fertig, allerdings rätsle ich noch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Der Beklagte wird zu einer vertretbaren Handlung verurteilt.
1) In welcher Höhe gebe ich denn die Sicherheitsleistung an? Das muss ich ja mWn konkret machen, wenn es ein Fall des § 709 S. 1 ZPO ist oder entfällt eine vorläufige Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung und wäre die erst zu tenorieren, wenn der Antrag nach § 887 I ZPO bzw. § 887 II ZPOgestellt wird? Weil nur darüber kann das ja überhaupt vollstreckt werden?!
Für die Kosten tenoriere ich in jedem Fall, das ist klar
Dann wäre das ja ein Fall des § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, wenn wg. der Hauptsache kein vollstreckbarer Inhalt besteht.
3) Streitwertbeschluss: Da kann man sich bei der Festsetzung des Streitwertes durchaus an den von den Parteien vorgebrachten Werten orientieren, oder - solange die nicht völlig unplausibel erscheinen? Es sind ja recht großzügige Grenzen (bis 2000 und dann bis 3000 EUR bspw.) und dann das nach Ermessen unter Berücksichtigung der Parteivorträge festsetzen.
06.10.2024, 21:06
(06.10.2024, 20:37)RefNdsOL schrieb: Hallo,
eigentlich ist meine aktuelle Akte/Urteil fertig, allerdings rätsle ich noch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Der Beklagte wird zu einer vertretbaren Handlung verurteilt.
1) In welcher Höhe gebe ich denn die Sicherheitsleistung an? Das muss ich ja mWn konkret machen, wenn es ein Fall des § 709 S. 1 ZPO ist oder entfällt eine vorläufige Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung und wäre die erst zu tenorieren, wenn der Antrag nach § 887 I ZPO bzw. § 887 II ZPOgestellt wird? Weil nur darüber kann das ja überhaupt vollstreckt werden?!
Für die Kosten tenoriere ich in jedem Fall, das ist klar
2) Zur Sicherheit: Bei vertretbaren Handlungen habe ich ja keine vermögensrechtl. Streitigkeit iSv § 708 Nr. 11 ZPO richtig, da nicht auf Geld oder geldwerte Gegenstände bezogen.
3) Streitwertbeschluss: Da kann man sich bei der Festsetzung des Streitwertes durchaus an den von den Parteien vorgebrachten Werten orientieren, oder - solange die nicht völlig unplausibel erscheinen? Es sind ja recht großzügige Grenzen (bis 2000 und dann bis 3000 EUR bspw.) und dann das nach Ermessen unter Berücksichtigung der Parteivorträge festsetzen.
Zu 1): Völlig richtig; Geldleistung liegt nur hinsichtlich der Kosten vor, sodass Du nur insoweit prozentual angeben kannst, im Übrigen musst Du einen absoluten Betrag nennen. Und zwar im Urteil, nicht im Rahmen der Vollstreckung, zu der der Beschluss gehört (dass kein Vollstreckungsantrag gestellt ist, hindert Dich ja sonst auch nicht). Wegen der Höhe richtest Du dich nach dem Schaden, der entstehenden würde, wenn zu Unrecht vollstreckt würde. Also z.B.: "gehen Sicherheitsleistung im Kostenpunkt in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen in Höhe von y Euro." Nicht viel anders als beispielsweise bei Herausgabe.
Zu 2: Doch, würde schon sagen dass geldwert (schau lieber in den Kommentar!)
Zu 3: Ja.
06.10.2024, 21:15
(06.10.2024, 21:06)Praktiker schrieb:(06.10.2024, 20:37)RefNdsOL schrieb: Hallo,
eigentlich ist meine aktuelle Akte/Urteil fertig, allerdings rätsle ich noch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Der Beklagte wird zu einer vertretbaren Handlung verurteilt.
1) In welcher Höhe gebe ich denn die Sicherheitsleistung an? Das muss ich ja mWn konkret machen, wenn es ein Fall des § 709 S. 1 ZPO ist oder entfällt eine vorläufige Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung und wäre die erst zu tenorieren, wenn der Antrag nach § 887 I ZPO bzw. § 887 II ZPOgestellt wird? Weil nur darüber kann das ja überhaupt vollstreckt werden?!
Für die Kosten tenoriere ich in jedem Fall, das ist klar
2) Zur Sicherheit: Bei vertretbaren Handlungen habe ich ja keine vermögensrechtl. Streitigkeit iSv § 708 Nr. 11 ZPO richtig, da nicht auf Geld oder geldwerte Gegenstände bezogen.
3) Streitwertbeschluss: Da kann man sich bei der Festsetzung des Streitwertes durchaus an den von den Parteien vorgebrachten Werten orientieren, oder - solange die nicht völlig unplausibel erscheinen? Es sind ja recht großzügige Grenzen (bis 2000 und dann bis 3000 EUR bspw.) und dann das nach Ermessen unter Berücksichtigung der Parteivorträge festsetzen.
Zu 1): Völlig richtig; Geldleistung liegt nur hinsichtlich der Kosten vor, sodass Du nur insoweit prozentual angeben kannst, im Übrigen musst Du einen absoluten Betrag nennen. Und zwar im Urteil, nicht im Rahmen der Vollstreckung, zu der der Beschluss gehört (dass kein Vollstreckungsantrag gestellt ist, hindert Dich ja sonst auch nicht). Wegen der Höhe richtest Du dich nach dem Schaden, der entstehenden würde, wenn zu Unrecht vollstreckt würde. Also z.B.: "gehen Sicherheitsleistung im Kostenpunkt in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen in Höhe von y Euro." Nicht viel anders als beispielsweise bei Herausgabe.
Zu 2: Doch, würde schon sagen dass geldwert (schau lieber in den Kommentar!)
Zu 3: Ja.
Also auch schon eine vorl. Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung angeben, die dann maßgeblich ist für den Fall ist, dass der Schuldner nicht die Handlung ausführt und der Gläubiger den Antrag nach § 887 I ZPO stellt? Muss ich da dann schätzen, welche Kosten da ggf. für entstehen?
06.10.2024, 22:03
(06.10.2024, 21:15)RefNdsOL schrieb:(06.10.2024, 21:06)Praktiker schrieb:(06.10.2024, 20:37)RefNdsOL schrieb: Hallo,
eigentlich ist meine aktuelle Akte/Urteil fertig, allerdings rätsle ich noch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Der Beklagte wird zu einer vertretbaren Handlung verurteilt.
1) In welcher Höhe gebe ich denn die Sicherheitsleistung an? Das muss ich ja mWn konkret machen, wenn es ein Fall des § 709 S. 1 ZPO ist oder entfällt eine vorläufige Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung und wäre die erst zu tenorieren, wenn der Antrag nach § 887 I ZPO bzw. § 887 II ZPOgestellt wird? Weil nur darüber kann das ja überhaupt vollstreckt werden?!
Für die Kosten tenoriere ich in jedem Fall, das ist klar
2) Zur Sicherheit: Bei vertretbaren Handlungen habe ich ja keine vermögensrechtl. Streitigkeit iSv § 708 Nr. 11 ZPO richtig, da nicht auf Geld oder geldwerte Gegenstände bezogen.
3) Streitwertbeschluss: Da kann man sich bei der Festsetzung des Streitwertes durchaus an den von den Parteien vorgebrachten Werten orientieren, oder - solange die nicht völlig unplausibel erscheinen? Es sind ja recht großzügige Grenzen (bis 2000 und dann bis 3000 EUR bspw.) und dann das nach Ermessen unter Berücksichtigung der Parteivorträge festsetzen.
Zu 1): Völlig richtig; Geldleistung liegt nur hinsichtlich der Kosten vor, sodass Du nur insoweit prozentual angeben kannst, im Übrigen musst Du einen absoluten Betrag nennen. Und zwar im Urteil, nicht im Rahmen der Vollstreckung, zu der der Beschluss gehört (dass kein Vollstreckungsantrag gestellt ist, hindert Dich ja sonst auch nicht). Wegen der Höhe richtest Du dich nach dem Schaden, der entstehenden würde, wenn zu Unrecht vollstreckt würde. Also z.B.: "gehen Sicherheitsleistung im Kostenpunkt in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen in Höhe von y Euro." Nicht viel anders als beispielsweise bei Herausgabe.
Zu 2: Doch, würde schon sagen dass geldwert (schau lieber in den Kommentar!)
Zu 3: Ja.
Also auch schon eine vorl. Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung angeben, die dann maßgeblich ist für den Fall ist, dass der Schuldner nicht die Handlung ausführt und der Gläubiger den Antrag nach § 887 I ZPO stellt? Muss ich da dann schätzen, welche Kosten da ggf. für entstehen?
Beim ganz normalen Zahlungsurteil erklärst Du ja auch für den Fall für vorläufig vollstreckbar, dass jemand PfÜ beantragt oder den Gerichtsvollzieher beauftragt. Das ist also ganz genau so.
Aber Achtung: es geht (hier wie dort!) nicht um die Kosten der Vollstreckung, sondern um den potentiellen Schaden! Wenn der Gläubiger vorläufig vollstreckt und der Titel in höherer Instanz abgeändert wird, muss er dem Schuldner den Schaden ersetzen. Und für diesen Anspruch aus 717 II leistet der Gläubiger Sicherheit.
Die Kosten nach 887 I sind eine ganz andere Baustelle: Da gibt es nach 891 eine Kostengrundentscheidung. Und die Kosten der Ersatzvornahme selbst trägt der Schuldner nach 788, mit Vorauszahlung nach 887 II.
Auch beim Zahlungsurteil interessiert ja für die Höhe der Sicherheit nicht, was der Gerichtsvollzieher an Gebühren verlangen wird.
06.10.2024, 22:22
Ahh, ich habe in der Zwischenzeit nochmal über beck recherchiert und bin in der Tat auch so weit gekommen. Die Sicherheitsleistung dient dann für den Fall, dass der Beklagte die vertretbare Handlung ausführt und dafür ja auch ggf. Kosten hat, die dann - wie du ausführst - im Fall der nachträglichen Änderung des Urteils durch das BerGer dann über § 717 ZPO wieder ersetzt werden können und die Sicherheitsleistung dient dann auch als Schutz gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsgläubigers.
Ich danke dir vielmals.
Ist es dabei dann sachgerecht, dass ich jetzt die vom Kläger angeführten Kosten, die mit Vornahme dieser Handlung entstehen/dazu notwendig sind, zugrunde lege, zzgl. Sicherheitsaufschlag von 10% (iSv die (jdf. hier) typischen 110% dann dementsprechend). Irgendwie muss ich das ja schätzen und mangels anderer mir zur Verfügung stehender Information, wird das wohl nicht ganz abwegig sein, wenn die Kläger das scheinbar schon mal in Erfahrung gebracht haben. Das habe ich dann damit und mit dem § 717 ZPO dann entsprechend auch begründet in den prozessualen Nebenentscheidungen.
Ich danke dir vielmals.
Ist es dabei dann sachgerecht, dass ich jetzt die vom Kläger angeführten Kosten, die mit Vornahme dieser Handlung entstehen/dazu notwendig sind, zugrunde lege, zzgl. Sicherheitsaufschlag von 10% (iSv die (jdf. hier) typischen 110% dann dementsprechend). Irgendwie muss ich das ja schätzen und mangels anderer mir zur Verfügung stehender Information, wird das wohl nicht ganz abwegig sein, wenn die Kläger das scheinbar schon mal in Erfahrung gebracht haben. Das habe ich dann damit und mit dem § 717 ZPO dann entsprechend auch begründet in den prozessualen Nebenentscheidungen.
07.10.2024, 05:49
(06.10.2024, 22:22)RefNdsOL schrieb: Ist es dabei dann sachgerecht, dass ich jetzt die vom Kläger angeführten Kosten, die mit Vornahme dieser Handlung entstehen/dazu notwendig sind, zugrunde lege, zzgl. Sicherheitsaufschlag von 10% (iSv die (jdf. hier) typischen 110% dann dementsprechend). Irgendwie muss ich das ja schätzen und mangels anderer mir zur Verfügung stehender Information, wird das wohl nicht ganz abwegig sein, wenn die Kläger das scheinbar schon mal in Erfahrung gebracht haben. Das habe ich dann damit und mit dem § 717 ZPO dann entsprechend auch begründet in den prozessualen Nebenentscheidungen.
Ich finde schon. Kann natürlich sein, dass der Schaden viel höher wäre als die reinen Kosten - abreißen der Mauer zum Nachbarn ist vermutlich günstiger als der Wiederaufbau. Aber wenn man nichts Genaues weiß, nimmt man halt das, was man hat.