08.04.2019, 15:55
(08.04.2019, 15:50)12345 schrieb: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/17/4-361-17.php
Für alle, die das Urteil lesen möchten!
Aber das dürfte in der Klausur doch kein Schwerpunkt sein, da der Beschuldigte sagte, er ging davon aus, dass alles ans Licht kommt (NRW). Habe daher die Verdeckungsabsicht in ein,zwei Sätzen abgehandelt
08.04.2019, 15:57
(08.04.2019, 15:55)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:50)12345 schrieb: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/17/4-361-17.php
Für alle, die das Urteil lesen möchten!
Aber das dürfte in der Klausur doch kein Schwerpunkt sein, da der Beschuldigte sagte, er ging davon aus, dass alles ans Licht kommt (NRW). Habe daher die Verdeckungsabsicht in ein,zwei Sätzen abgehandelt
Meines Dafürhaltens ist zwar die Klausur dem Urteil nachgebildet, aber ich glaube auch nicht, dass hier die Verdeckungsabsicht derart im Vordergrund stand...kann aber natürlich auch vollkommen daneben liegen.
08.04.2019, 15:59
(08.04.2019, 15:53)HHApril schrieb:(08.04.2019, 15:41)Armag3ddon schrieb:(08.04.2019, 15:23)Gast12345 schrieb:(08.04.2019, 15:20)Xyznrw schrieb: Wie dramatisch teuer ists, wenn man nicht checkt, dass 315b im 28. Abschnitt ist?
Sooooo dumm.
Bei uns in der AG haben das einige komplett überlesen!
Was habt ihr denn so geprüft?
[...]
Mit welcher Begründung hast du denn den 229 bejaht? Es konnte doch nicht festgestellt werden, ob der Unfall durch ihr Verhalten oder durch seinen Fahrfehler verursacht worden ist. Sollte es dann nicht in dubio pro reo an der objektiven Zurechenbarkeit des Verletzungserfolgs scheitern?
Ich bin da alternativ geblieben. Entweder hat er den Unfall selber verursacht (Sorgfaltspflicht wäre dann § 21a StVO) oder er hätte die stark betrunkene Geschädigte auch nicht als Beifahrerin mitnehmen dürfen, weil er nicht ausschließen konnte, dass sie dann ihn während der Fahrt beeinträchtigt (was ich zumindest bei einem Motorrad für gefährlich genug halten würde, in Abgrenzung zu einem Auto). Dazu fehlende Helme, die zu der besonderen Kopfverletzung geführt haben. Aber ich sehe ein, dass man das hier auch alles ablehnen kann. ;)
08.04.2019, 16:00
(08.04.2019, 15:57)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:55)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:50)12345 schrieb: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/17/4-361-17.php
Für alle, die das Urteil lesen möchten!
Aber das dürfte in der Klausur doch kein Schwerpunkt sein, da der Beschuldigte sagte, er ging davon aus, dass alles ans Licht kommt (NRW). Habe daher die Verdeckungsabsicht in ein,zwei Sätzen abgehandelt
Meines Dafürhaltens ist zwar die Klausur dem Urteil nachgebildet, aber ich glaube auch nicht, dass hier die Verdeckungsabsicht derart im Vordergrund stand...kann aber natürlich auch vollkommen daneben liegen.
Genauer: In unserem Sachverhalt stand, der Beschuldigte habe sich gar keine Gedanken darum gemacht, dass er etwas böses getan habe. Er habe zwar gegen die Helmpflicht verstoßen, aber das sei ihm nicht so wichtig gewesen. Da es für die Verdeckungsabsicht auf die subjektive Tätersicht ankommt, konnte die kaum begründet werden. Denn wer nicht weiß, etwas verbotenes getan zu haben, der kann auch nichts verdecken wollen.
08.04.2019, 16:05
Die wichtige Frage ist doch: Morgen Urteil oder Revision?
08.04.2019, 16:22
Hab auch 0,75 Promille herausbekommen und relative Fahruntüchtigkeit mangelns Nachweisbarkeit (betrunkene Beifahrerin) abgelehnt. Im Ergebnis bliebt bei mir 323c. Fader Beigeschmack, aber gut, 142 und 221 waren ja auch ausgeschlossen.
Dazu verdächtig einfache prozessuale Probleme... keine Ahnung. Die Klausur war komisch. Könnte zwischen 12 und 3 Punkten bei mir alles dabei sein.
Dazu verdächtig einfache prozessuale Probleme... keine Ahnung. Die Klausur war komisch. Könnte zwischen 12 und 3 Punkten bei mir alles dabei sein.
08.04.2019, 16:23
(08.04.2019, 15:38)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
Ich habs gesplittet, weil m.E. zwei verschiedene Tatentschlüsse. Einmal bedingter Vorsatz wegen der Fahrt (den bedingten Vorsatz hab ich mir aus dem Brief und dem Kommentar hergeleitet) und einmal der Tatentschluss sie sterben zu lassen, nachdem er sie da liegen sieht....nach dem Urteil zufolge aber falsch, hier wurde KV kein mal erwähnt :-(
08.04.2019, 16:27
(08.04.2019, 16:23)GASTnRW8 schrieb:(08.04.2019, 15:38)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
Ich habs gesplittet, weil m.E. zwei verschiedene Tatentschlüsse. Einmal bedingter Vorsatz wegen der Fahrt (den bedingten Vorsatz hab ich mir aus dem Brief und dem Kommentar hergeleitet) und einmal der Tatentschluss sie sterben zu lassen, nachdem er sie da liegen sieht....nach dem Urteil zufolge aber falsch, hier wurde KV kein mal erwähnt :-(
Mach dir deswegen mal keinen Kopf. Möglicherweise haben wir den 229 nur konkurrenzrechtlich falsch eingeordnet. Aber zu prüfen war der mit Sicherheit!
08.04.2019, 16:29
(08.04.2019, 16:23)GASTnRW8 schrieb:(08.04.2019, 15:38)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
Ich habs gesplittet, weil m.E. zwei verschiedene Tatentschlüsse. Einmal bedingter Vorsatz wegen der Fahrt (den bedingten Vorsatz hab ich mir aus dem Brief und dem Kommentar hergeleitet) und einmal der Tatentschluss sie sterben zu lassen, nachdem er sie da liegen sieht....nach dem Urteil zufolge aber falsch, hier wurde KV kein mal erwähnt :-(
Also als er sie dort sah, wollte er ja Hilfe holen, erst zuhause hatte er den Vorsatz gebildet, sie sterben zu lassen.
08.04.2019, 16:40
(08.04.2019, 16:29)Gast schrieb:(08.04.2019, 16:23)GASTnRW8 schrieb:(08.04.2019, 15:38)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
Ich habs gesplittet, weil m.E. zwei verschiedene Tatentschlüsse. Einmal bedingter Vorsatz wegen der Fahrt (den bedingten Vorsatz hab ich mir aus dem Brief und dem Kommentar hergeleitet) und einmal der Tatentschluss sie sterben zu lassen, nachdem er sie da liegen sieht....nach dem Urteil zufolge aber falsch, hier wurde KV kein mal erwähnt :-(
Also als er sie dort sah, wollte er ja Hilfe holen, erst zuhause hatte er den Vorsatz gebildet, sie sterben zu lassen.
Da ich den Brief als verwertbar gezählt habe, habe ich dahingehend argumentiert, dass er sich nach eigener Aussage bewusst war, dass die R schwer verletzt ist und von keinem gefunden wird. Da er nur noch weg wollte, hab das als bedingten Vorsatz gedeutet. Das er von Zuhause Hilfe rufen wollte, hab ich nicht gezählt :-D wer macht denn sowas, vorallem wenn in der Nähe Häuser stehen, er war ja nicht vollkommen im Wald. hab das nur im Rahmen 221 und 142 erwähnt.... naja, Jetzt kann man eh nix mehr ändern und sich nur noch aufregen ;-)
Viel Erfolg weiterhin allen.