06.04.2019, 19:25
Es geht doch darum, ob ein Fehlverhalten des Schmieds vorliegt im Handeln auf eigene Gefahr. Dafür müsste verschulden vorliegen und das liegt für, wenn das nicht lege artis ist. Darüber könnte man Beweis erheben. Das scheint aber kaum sinnvoll, weil die Internetrecherche sehr deutlich dafür spricht, dass beides lege artis ist. ?
07.04.2019, 17:45
Morgen Urteil, Revision oder Anklage? Ich tippe auf ersteres. Bauchgefühl.
07.04.2019, 18:01
Ich weiß ja nicht in welchem BL du schreibst, in NRW kommt morgen definitiv eine StA-Klausur...
Dienstag tippe ich zu 80% auf ein Urteil.
Dienstag tippe ich zu 80% auf ein Urteil.
07.04.2019, 21:02
Was kommt morgen wohl in Rheinland-Pfalz? Und Dienstag?
07.04.2019, 21:03
07.04.2019, 21:56
Ich hatte zu 631 / 280 eine ziemlich komische Idee.
Ich habe die Pflichtverletzung der Frau über (analog) 278 / 241 II dem Beklagten zugerechnet. Es scheint nämlich möglich zu sein, Erfüllungsgehilfe für Neben-/Schutzpflichten zu sein. Das Einfangen/Fixieren von Esel 2/3 war quasi die Schutzpflicht; die Frau wollte Esel 3 einfangen, ging aber schief, also Schutzpflicht verletzt.
Danach dann noch ihr Verschulden über 278 zugerechnet, allerdings den Haftungsmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit reduziert wg. stillschweigenden Haftungsausschlusses aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Da sie nur leichte Fahrlässigkeit trifft, könnte der Beklagte den Entlastungsbeweis erbringen. Somit war der Anspruch raus.
Ich wollte irgendwie ins Verschulden kommen, da ansonsten das ganze Problem (wenn es denn eins war) des Haftungsausschlusses im Rahmen von 833 für mich nicht von Belang gewesen wäre.
Beim Schreiben war ich irgendwie überzeugt.. muss aber gestehen, dass die Idee ziemlich verrückt fand. xD Letztlich hat mich der Teil aber so viel Schreib - & Palandtarbeit gekostet, dass 833 dann doch etwas kurz kam. Insbesondere der ganze Trubel um 242 / Handeln auf eigene Gefahr etc musste darunter leiden, ebenso das Mitverschulden und im allgemeinen die ganzen Schadenspositionen.
Letztlich habe ich da - selbst angenommen der Teil 1 ist richtig/vertretbar - einen schlechten Tausch gemacht..
Ich habe die Pflichtverletzung der Frau über (analog) 278 / 241 II dem Beklagten zugerechnet. Es scheint nämlich möglich zu sein, Erfüllungsgehilfe für Neben-/Schutzpflichten zu sein. Das Einfangen/Fixieren von Esel 2/3 war quasi die Schutzpflicht; die Frau wollte Esel 3 einfangen, ging aber schief, also Schutzpflicht verletzt.
Danach dann noch ihr Verschulden über 278 zugerechnet, allerdings den Haftungsmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit reduziert wg. stillschweigenden Haftungsausschlusses aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Da sie nur leichte Fahrlässigkeit trifft, könnte der Beklagte den Entlastungsbeweis erbringen. Somit war der Anspruch raus.
Ich wollte irgendwie ins Verschulden kommen, da ansonsten das ganze Problem (wenn es denn eins war) des Haftungsausschlusses im Rahmen von 833 für mich nicht von Belang gewesen wäre.
Beim Schreiben war ich irgendwie überzeugt.. muss aber gestehen, dass die Idee ziemlich verrückt fand. xD Letztlich hat mich der Teil aber so viel Schreib - & Palandtarbeit gekostet, dass 833 dann doch etwas kurz kam. Insbesondere der ganze Trubel um 242 / Handeln auf eigene Gefahr etc musste darunter leiden, ebenso das Mitverschulden und im allgemeinen die ganzen Schadenspositionen.
Letztlich habe ich da - selbst angenommen der Teil 1 ist richtig/vertretbar - einen schlechten Tausch gemacht..
08.04.2019, 01:58
Da hätte man auch §§ 212,212 StGB prüfen können :D
08.04.2019, 14:40
Heute in Hamburg: StA-Klausur (wenig überraschend, da es die Urteilsklausur bei uns nicht gibt!)
Aufgabenstellung:
Gutachten + staatsanwaltliche Entschließung, wobei eine Abschlussverfügung, juchhu, erlassen war! Zudem war nur der Beschuldigte Fischer zu prüfen!
Sachverhalt:
Geht los mit dem Einsatzbericht zweier Polizeibeamter, diese kommen zu einem Unfallgeschehen bei Magdeburg (Schönebeck/Elbe) gegen 4 Uhr nachts. Eine Frau (Ronja Romme) liegt schwer verletzt am Boden, schwere Kopfverletzung. Es liegen Fahrzeugteile eines Kraftrades verteilt und eine Steinmauer ist anscheinend etwas beschädigt. Zwei Zeugen sind am Tatort, haben dort Erste Hilfe geleistet und die Rettungskräfte alarmiert. Eine Ölspur führt vom Unfallort weg, dieser folgen die Beamten.
Die Spur endet in Plötzky bei einem Wohnhaus. die Tür öffnet Hannes Fischer, Vater des Bs. Falk(?) Fischer (geb. 1982). Die Beamten fragen sofort, ob ein Krad da ist, was der Vater bejaht und sagt, dass dies seinem Sohn gehöre. Unaufgefordert führt er die Beamten zur Garage, wo das Krad steht und einige Schäden aufweist, darunter fehlende Teile, die zu denen am Unfallort passen. Der Bs. wird hergeholt und belehrt, er ist alkoholisiert und blutig, sagt, er könne an sich an nichts erinnern. Die Beamten nehmen das Krad, Kleidungsstücke (darunter ein Schuh mit Blut dran) und den Führerschein des Bs. gegen dessen Widerspruch mit (im SV wurde allerdings immer von "Sicherstellung" gesprochen). Atemalkoholtest ergibt 0,98 Promille. Den Bs. nehmen sie daher mit zum Krankenhaus, wo eine Blutprobe entnommen wurde. Auf dem Weg dahin sei er ersichtlich alkoholisiert gewesen und hätte sich erbrochen.
Die "Sicherstellungen" hat sich die StA kurze Zeit später vom Ermittlungsrichter bestätigen lassen, dann wurden Fotos vom Krad gefertigt und dieses zurückgegeben.
Die Zeugenaussagen der zwei Ersthelfer folgen. Sie haben eine Person am Straßenrand gesehen, hielten diese für betrunken, hielten an und haben dann das Blut und die Fahrzeugteile gesehen. Dann haben sie Maßnahmen eingeleitet. Die Aussagen waren noch mit Beweiswürdigungen der Zeugen gespickt, also bspw. dass die Verletzungen unmöglich durch einen einfachen Aufprall auf den Boden hätten passiert sein können oder die Ölspur offensichtlich die weitere Fahrt des Wemauchimmer sei. Es sei noch eine ältere Dame kurz dagewesen, die wohl einen Knall gehört hatte.
Die Dame wird ausfindig gemacht, sie hat wohl gegen etwa halb vier einen lauten Knall gehört und dann gerufen, ob jemand Hilfe brauche (keine Antwort) und ca. 20 Minuten später Anlassversuche einen Motorrads gehört, was dann anschließend weggefahren sei.
Es meldet sich auf eine Zeitungsanzeige auch noch ein älterer Herr. Dieser sei gegen "kurz nach vier" zwischen dem Unfallort und Plötzky von einem Motorrad überholt worden (ca. 5 Minuten vom Unfallort). Der Fahrer machte auf ihn den Eindruck, sein Fahrzeug sicher zu beherrschen, fuhr keine Schlangenlinien o.ä.
Die Mutter der Geschädigten sagt auch noch aus, ihre Tochter sei bei den Abend ihrem Freund Markus Fischer gewesen, für die Geburtstagsfeier des Großvaters. Dabei wäre bestimmt Alkohol getrunken worden. Es soll zu einem Streit zwischen den Brüdern o.ä. gekommen sein. Ihre Tochter hätte keinen Führerschein und könne auch kein Motorrad selber fahren. Von der Familie Fischer hat sie keine weiteren Informationen bekommen, nur Entschuldigungen.
Die Familie des Bs. (Eltern, Großeltern und Bruder) ist sämtlich nicht auf die Ladung hin erschienen und es wurde telefonisch durchgesagt, dass diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Der Vater hat zudem erklärt, dass er damals durch die Beamten nicht aufgeklärt wurde, dass er nichts sagen müsse, sonst hätte er diese niemals zu dem Krad geführt.
Dann kommen Gutachten (in Vermerkform):
- BAK-Gutachten ergibt: um 8 Uhr morgens hatte der Bs. 0,5 Promille
- Unfallrekonstruktion ergibt: Wohl ein Abkommen von der Straße, Aufprall gegen die Mauer, die Fahrzeugteile stammen vom Krad des Bs. Es lässt sich nicht klären, ob die Ursache ein Fahrfehler oder das Eingreifen der Geschädigten selbst gewesen sei.
- Die Geschädigte hat ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, Schädelbasisbruch und sowas. Aufgrund der Abkühlung ihres Körpers ist von einem Unfallzeitpunkt zwischen 3:15 Uhr und 3:45 Uhr auszugehen. Eine direkte Rettungsmaßnahme nach dem Unfall hätte ihre Verletzungen nicht verbessert. Sie wäre allerdings wohl kurze Zeit nach dem Auffinden durch die zwei Zeugen gestorben. Sie Unfallzeitpunkt hatte sie wohl 1,98 Promille. Die Verletzungen entstammen keinem einfachen Aufprall auf den Boden, sondern entweder einem Verkehrsunfall oder Gewaltanwendung
- Gutachten zu DNA-Proben vom Krad (Sitze, Griffe) unergiebig, das Blut am Schuh des Bs. stammt von der Geschädigten
- Der Bs. hat ebenfalls ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, mit zeitweiser Amnesie.
Danach ein Brief einer Rechtsanwältin für die Geschädigte: sie erklärt den Beitritt als Nebeklägerin. Die Anwältin habe erfahren, dass bisher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ermittelt würde, was nicht angehen könne. Die Geschädigte wird sich vom Unfall nie mehr erholen. Bisher kann sie nur durch Blinzeln kommunizieren, mit der Zeit aber wohl wieder sprechen können. Sie werde immer halbseitig gelähmt bleiben und auf einen Rollstuhl angewiesen seien.
Als allerletztes ein Brief des Bs.
Dieser schreibt, dass die Polizei ohnehin durch seinen Vater wüsste, dass ihm das Krad gehöre, darum würde er jetzt auch etwas dazu sagen. Es gab abends die Geburtstagsparty für seinen Opa. Im Verlaufe des Abends habe er 7 Bier je 0,5l getrunken. Irgendwann habe Ronja seine Kätzchen sehen wollen, also seien sie in die Garage gegangen (oder so? Erinnere ich mich nicht genau), wo sie dann sein Motorrad gesehen hätte. Sie habe ihm um eine Spritztour gebeten, was er abgelehnt hätte, weil er für sie beide keine Helme dagehabt hätte. Sie habe ihn aber dazu gedrängt und es gesagt, er solle kein Spaßverderber sein. Dann seien sie losgefahren. Wie es zu dem Unfall kam, weiß er nicht mehr. Er sei danach aufgewacht und habe sie dort liegen sehen und bemerkt, dass sie Hilfe brauche. Er wollte mit ihrem Handy Hilfe holen, konnte aber nicht richtig sehen (Doppelbild durch seine Kopfverletzungen) und es daher nicht bedienen. Das Blut an seinem Schuh muss daher stammen, dass er dabei in die Blutlache trat. Dann sei er losgefahren. Dass es recht kühl war und sie wohl ohne Maßnahmen sterben könnte, hätte er bemerkt. Zuhause habe er am Festnetztelefon nochmals versucht, jemanden zu alarmieren, was ihm wiederum misslang. Familienmitglieder hat er keine geweckt. Dann sei er eingeschlafen.
Er widerspricht der Verwertung seiner Kleidungsstücke, der Bilder vom Krad und der Blutprobe.
Aufgabenstellung:
Gutachten + staatsanwaltliche Entschließung, wobei eine Abschlussverfügung, juchhu, erlassen war! Zudem war nur der Beschuldigte Fischer zu prüfen!
Sachverhalt:
Geht los mit dem Einsatzbericht zweier Polizeibeamter, diese kommen zu einem Unfallgeschehen bei Magdeburg (Schönebeck/Elbe) gegen 4 Uhr nachts. Eine Frau (Ronja Romme) liegt schwer verletzt am Boden, schwere Kopfverletzung. Es liegen Fahrzeugteile eines Kraftrades verteilt und eine Steinmauer ist anscheinend etwas beschädigt. Zwei Zeugen sind am Tatort, haben dort Erste Hilfe geleistet und die Rettungskräfte alarmiert. Eine Ölspur führt vom Unfallort weg, dieser folgen die Beamten.
Die Spur endet in Plötzky bei einem Wohnhaus. die Tür öffnet Hannes Fischer, Vater des Bs. Falk(?) Fischer (geb. 1982). Die Beamten fragen sofort, ob ein Krad da ist, was der Vater bejaht und sagt, dass dies seinem Sohn gehöre. Unaufgefordert führt er die Beamten zur Garage, wo das Krad steht und einige Schäden aufweist, darunter fehlende Teile, die zu denen am Unfallort passen. Der Bs. wird hergeholt und belehrt, er ist alkoholisiert und blutig, sagt, er könne an sich an nichts erinnern. Die Beamten nehmen das Krad, Kleidungsstücke (darunter ein Schuh mit Blut dran) und den Führerschein des Bs. gegen dessen Widerspruch mit (im SV wurde allerdings immer von "Sicherstellung" gesprochen). Atemalkoholtest ergibt 0,98 Promille. Den Bs. nehmen sie daher mit zum Krankenhaus, wo eine Blutprobe entnommen wurde. Auf dem Weg dahin sei er ersichtlich alkoholisiert gewesen und hätte sich erbrochen.
Die "Sicherstellungen" hat sich die StA kurze Zeit später vom Ermittlungsrichter bestätigen lassen, dann wurden Fotos vom Krad gefertigt und dieses zurückgegeben.
Die Zeugenaussagen der zwei Ersthelfer folgen. Sie haben eine Person am Straßenrand gesehen, hielten diese für betrunken, hielten an und haben dann das Blut und die Fahrzeugteile gesehen. Dann haben sie Maßnahmen eingeleitet. Die Aussagen waren noch mit Beweiswürdigungen der Zeugen gespickt, also bspw. dass die Verletzungen unmöglich durch einen einfachen Aufprall auf den Boden hätten passiert sein können oder die Ölspur offensichtlich die weitere Fahrt des Wemauchimmer sei. Es sei noch eine ältere Dame kurz dagewesen, die wohl einen Knall gehört hatte.
Die Dame wird ausfindig gemacht, sie hat wohl gegen etwa halb vier einen lauten Knall gehört und dann gerufen, ob jemand Hilfe brauche (keine Antwort) und ca. 20 Minuten später Anlassversuche einen Motorrads gehört, was dann anschließend weggefahren sei.
Es meldet sich auf eine Zeitungsanzeige auch noch ein älterer Herr. Dieser sei gegen "kurz nach vier" zwischen dem Unfallort und Plötzky von einem Motorrad überholt worden (ca. 5 Minuten vom Unfallort). Der Fahrer machte auf ihn den Eindruck, sein Fahrzeug sicher zu beherrschen, fuhr keine Schlangenlinien o.ä.
Die Mutter der Geschädigten sagt auch noch aus, ihre Tochter sei bei den Abend ihrem Freund Markus Fischer gewesen, für die Geburtstagsfeier des Großvaters. Dabei wäre bestimmt Alkohol getrunken worden. Es soll zu einem Streit zwischen den Brüdern o.ä. gekommen sein. Ihre Tochter hätte keinen Führerschein und könne auch kein Motorrad selber fahren. Von der Familie Fischer hat sie keine weiteren Informationen bekommen, nur Entschuldigungen.
Die Familie des Bs. (Eltern, Großeltern und Bruder) ist sämtlich nicht auf die Ladung hin erschienen und es wurde telefonisch durchgesagt, dass diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Der Vater hat zudem erklärt, dass er damals durch die Beamten nicht aufgeklärt wurde, dass er nichts sagen müsse, sonst hätte er diese niemals zu dem Krad geführt.
Dann kommen Gutachten (in Vermerkform):
- BAK-Gutachten ergibt: um 8 Uhr morgens hatte der Bs. 0,5 Promille
- Unfallrekonstruktion ergibt: Wohl ein Abkommen von der Straße, Aufprall gegen die Mauer, die Fahrzeugteile stammen vom Krad des Bs. Es lässt sich nicht klären, ob die Ursache ein Fahrfehler oder das Eingreifen der Geschädigten selbst gewesen sei.
- Die Geschädigte hat ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, Schädelbasisbruch und sowas. Aufgrund der Abkühlung ihres Körpers ist von einem Unfallzeitpunkt zwischen 3:15 Uhr und 3:45 Uhr auszugehen. Eine direkte Rettungsmaßnahme nach dem Unfall hätte ihre Verletzungen nicht verbessert. Sie wäre allerdings wohl kurze Zeit nach dem Auffinden durch die zwei Zeugen gestorben. Sie Unfallzeitpunkt hatte sie wohl 1,98 Promille. Die Verletzungen entstammen keinem einfachen Aufprall auf den Boden, sondern entweder einem Verkehrsunfall oder Gewaltanwendung
- Gutachten zu DNA-Proben vom Krad (Sitze, Griffe) unergiebig, das Blut am Schuh des Bs. stammt von der Geschädigten
- Der Bs. hat ebenfalls ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, mit zeitweiser Amnesie.
Danach ein Brief einer Rechtsanwältin für die Geschädigte: sie erklärt den Beitritt als Nebeklägerin. Die Anwältin habe erfahren, dass bisher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ermittelt würde, was nicht angehen könne. Die Geschädigte wird sich vom Unfall nie mehr erholen. Bisher kann sie nur durch Blinzeln kommunizieren, mit der Zeit aber wohl wieder sprechen können. Sie werde immer halbseitig gelähmt bleiben und auf einen Rollstuhl angewiesen seien.
Als allerletztes ein Brief des Bs.
Dieser schreibt, dass die Polizei ohnehin durch seinen Vater wüsste, dass ihm das Krad gehöre, darum würde er jetzt auch etwas dazu sagen. Es gab abends die Geburtstagsparty für seinen Opa. Im Verlaufe des Abends habe er 7 Bier je 0,5l getrunken. Irgendwann habe Ronja seine Kätzchen sehen wollen, also seien sie in die Garage gegangen (oder so? Erinnere ich mich nicht genau), wo sie dann sein Motorrad gesehen hätte. Sie habe ihm um eine Spritztour gebeten, was er abgelehnt hätte, weil er für sie beide keine Helme dagehabt hätte. Sie habe ihn aber dazu gedrängt und es gesagt, er solle kein Spaßverderber sein. Dann seien sie losgefahren. Wie es zu dem Unfall kam, weiß er nicht mehr. Er sei danach aufgewacht und habe sie dort liegen sehen und bemerkt, dass sie Hilfe brauche. Er wollte mit ihrem Handy Hilfe holen, konnte aber nicht richtig sehen (Doppelbild durch seine Kopfverletzungen) und es daher nicht bedienen. Das Blut an seinem Schuh muss daher stammen, dass er dabei in die Blutlache trat. Dann sei er losgefahren. Dass es recht kühl war und sie wohl ohne Maßnahmen sterben könnte, hätte er bemerkt. Zuhause habe er am Festnetztelefon nochmals versucht, jemanden zu alarmieren, was ihm wiederum misslang. Familienmitglieder hat er keine geweckt. Dann sei er eingeschlafen.
Er widerspricht der Verwertung seiner Kleidungsstücke, der Bilder vom Krad und der Blutprobe.
08.04.2019, 15:00
In NRW sehr ähnlich, aber einige Abweichungen v.a. beim prozessualen und bei den Beweisen.
Aber der Knaller war der Bearbeitervermerk - gesamter 28. Abschnitt des StGB sollte nicht geprüft werden (alles von 306 bis 323c), also keine straßenverkehrsdelikte, keine unterlassene Hilfeleistung, kein Vollrausch o.ä...
Aber der Knaller war der Bearbeitervermerk - gesamter 28. Abschnitt des StGB sollte nicht geprüft werden (alles von 306 bis 323c), also keine straßenverkehrsdelikte, keine unterlassene Hilfeleistung, kein Vollrausch o.ä...
08.04.2019, 15:01
Dafür aber Abschlussverfügung (natürlich) nicht erlassen