22.09.2024, 09:08
Hey,
Ich habe da mal eine Frage bezüglich der absoluten Antragsdelikte. Besteht dennoch die Möglichkeit von dem Erfordernis des Strafantrages eine Ausnahme zu machen. Bezüglich der materiell rechtlichen Prüfung für die Anklage kann ich keinen Strafantrag aus der Akte entnehmen, es kann aber dennoch nicht sein, dass die Prüfung da schon scheitert. Sowohl der Beschuldigte als auch Geschädigte sind seit längerer Zeit schon in Haft und die Tat fand auch während der Haftzeit statt. Kann hierdurch eventuell ein öffentliches Interesse begründet sein ( hohe kriminelle Energie, Wiederholungsefahr, einer ist flüchtig etc. ), obwohl man dieses ja bei den absoluten Antragsdelikten nicht prüfen muss oder besteht dennoch ein Verfahrenshindernis.
Ich habe da mal eine Frage bezüglich der absoluten Antragsdelikte. Besteht dennoch die Möglichkeit von dem Erfordernis des Strafantrages eine Ausnahme zu machen. Bezüglich der materiell rechtlichen Prüfung für die Anklage kann ich keinen Strafantrag aus der Akte entnehmen, es kann aber dennoch nicht sein, dass die Prüfung da schon scheitert. Sowohl der Beschuldigte als auch Geschädigte sind seit längerer Zeit schon in Haft und die Tat fand auch während der Haftzeit statt. Kann hierdurch eventuell ein öffentliches Interesse begründet sein ( hohe kriminelle Energie, Wiederholungsefahr, einer ist flüchtig etc. ), obwohl man dieses ja bei den absoluten Antragsdelikten nicht prüfen muss oder besteht dennoch ein Verfahrenshindernis.
22.09.2024, 09:51
Bei absoluten Antragsdelikten (den geänderten §158 Abs. 2 StPO beachten!) brauchst du einen Strafantrag, da hilft auch kein öffentliches Interesse weiter.
26.09.2024, 20:40
(22.09.2024, 09:08)Martha030 schrieb: Hey,
Ich habe da mal eine Frage bezüglich der absoluten Antragsdelikte. Besteht dennoch die Möglichkeit von dem Erfordernis des Strafantrages eine Ausnahme zu machen. Bezüglich der materiell rechtlichen Prüfung für die Anklage kann ich keinen Strafantrag aus der Akte entnehmen, es kann aber dennoch nicht sein, dass die Prüfung da schon scheitert. Sowohl der Beschuldigte als auch Geschädigte sind seit längerer Zeit schon in Haft und die Tat fand auch während der Haftzeit statt. Kann hierdurch eventuell ein öffentliches Interesse begründet sein ( hohe kriminelle Energie, Wiederholungsefahr, einer ist flüchtig etc. ), obwohl man dieses ja bei den absoluten Antragsdelikten nicht prüfen muss oder besteht dennoch ein Verfahrenshindernis.
Vielleicht kann man den noch fristgemäß nachholen?