10.09.2024, 16:21
Und was habt ihr als Sachrüge geprüft?
10.09.2024, 17:16
1. § 303 StGB
- § 228 BGB bzgl. ersten Schlag gegen Hund (+)
- § 33 StGB wg. weiteren Schlägen gegen Hund (-), weil nur intensiver Notwehrexzess geschützt, dann aber ETBI (Vorsatzschuld entfällt)
- § 904 BGB bzgl. Zerstörungen des Zwerges
2. §§ 113, 114 StGB
- Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, hier fehlerhafte Durchsuchung gemäß § 103 I StPO, weil keine hinreichenden Tatsachen vorlagen bezüglich Vermutung, dass sich der Typ dort aufhält
3. §§ 223, 224
- Rechtswidrigkeit § 32 StGB? Subjektives Rechtfertigungselement
4. § 185 StGB
- hier habe ich die Notwehr wegen Erforderlichkeit abgelehnt
- aber keine Ahnung ob das so passt, habe zudem noch kurz vor zur Schluss gesehen, dass die Gesamtstrafe wohl gem. § 55 StGB falsch gebildet wurde, konnte ich aber nicht mehr mit aufnehmen.
- § 228 BGB bzgl. ersten Schlag gegen Hund (+)
- § 33 StGB wg. weiteren Schlägen gegen Hund (-), weil nur intensiver Notwehrexzess geschützt, dann aber ETBI (Vorsatzschuld entfällt)
- § 904 BGB bzgl. Zerstörungen des Zwerges
2. §§ 113, 114 StGB
- Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, hier fehlerhafte Durchsuchung gemäß § 103 I StPO, weil keine hinreichenden Tatsachen vorlagen bezüglich Vermutung, dass sich der Typ dort aufhält
3. §§ 223, 224
- Rechtswidrigkeit § 32 StGB? Subjektives Rechtfertigungselement
4. § 185 StGB
- hier habe ich die Notwehr wegen Erforderlichkeit abgelehnt
- aber keine Ahnung ob das so passt, habe zudem noch kurz vor zur Schluss gesehen, dass die Gesamtstrafe wohl gem. § 55 StGB falsch gebildet wurde, konnte ich aber nicht mehr mit aufnehmen.
10.09.2024, 17:43
(10.09.2024, 17:16)Berlin21 schrieb: 1. § 303 StGB
- § 228 BGB bzgl. ersten Schlag gegen Hund (+)
- § 33 StGB wg. weiteren Schlägen gegen Hund (-), weil nur intensiver Notwehrexzess geschützt, dann aber ETBI (Vorsatzschuld entfällt)
- § 904 BGB bzgl. Zerstörungen des Zwerges
2. §§ 113, 114 StGB
- Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, hier fehlerhafte Durchsuchung gemäß § 103 I StPO, weil keine hinreichenden Tatsachen vorlagen bezüglich Vermutung, dass sich der Typ dort aufhält
3. §§ 223, 224
- Rechtswidrigkeit § 32 StGB? Subjektives Rechtfertigungselement
4. § 185 StGB
- hier habe ich die Notwehr wegen Erforderlichkeit abgelehnt
- aber keine Ahnung ob das so passt, habe zudem noch kurz vor zur Schluss gesehen, dass die Gesamtstrafe wohl gem. § 55 StGB falsch gebildet wurde, konnte ich aber nicht mehr mit aufnehmen.
Habe bezüglich der Sache (Statue) 34 StGB angenommen und bei dem Hund 33 für anwendbar erklärt.
113 (-) wegen rechtswidriger Amtshandlung
223,224,22,23 (+)
223 (+) durch Biss
185 (+) jedoch nur eine Beleidigung, da Beleidigung einer Personengruppe (er wurde wegen zweifacher verurteilt)
Für die nachträgliche GS-Bildung hatte ich auch keine Zeit mehr.
10.09.2024, 18:18
Ich habe es etwas anders gelöst:
1. Tat:
303 ggü dem Hund war rw, aber schuldlos
228 nicht einschlägig, weil die weiteren Schläge nicht erforderlich waren
33 direkt -, weil keine Notwehr
einer analogen Anwendung ist 33 mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht zugänglich
Vorsatzschuld entfällt analog 16 Abs. 1 (ETBI)
303 ggü Gartenzwerg -, nach 904 gerechtfertigt
2. Tat:
114 -, weil die Vollstreckungsmaßnahme rw war: auf Grundlage von 457 Abs. 2 StPO darf zwar ohne richterliche Anordnung zum Zwecke der Ergreifung die Wohnung des Verurteilten durchsucht werden, nicht aber von Dritten; die Vss des §§ 457 Abs. 3, 103, 105 StPO sind mangels richterlicher Anordnung nicht gegeben.
223, 224, 22, 23 durch Werfen -, weil durch Nothilfe (32 StGB) zu Gunsten der Freundin gerechtfertigt, denn die Polizeibeamten haben sich des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. TB-ausschließendes stillschweigendes Einverständnis der Freundin habe ich wegen der Zwangslage verneint.
223 durch Beißen und Schlagen -, weil durch Notwehr (32 StGB) gerechtfertigt. Die Festnahme war nicht ihrerseits gem. § 127 StPO gerechtfertigt, weil die "frische Tat" nicht rw war.
185 +
Bei der Strafzumessung war dann noch 55 StPO übersehen worden.
im Ergebnis dann Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zur 1. Tat. Hinsichtlich 1. Tat Freispruch. Im Übrigen Zurückverweisung.
1. Tat:
303 ggü dem Hund war rw, aber schuldlos
228 nicht einschlägig, weil die weiteren Schläge nicht erforderlich waren
33 direkt -, weil keine Notwehr
einer analogen Anwendung ist 33 mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht zugänglich
Vorsatzschuld entfällt analog 16 Abs. 1 (ETBI)
303 ggü Gartenzwerg -, nach 904 gerechtfertigt
2. Tat:
114 -, weil die Vollstreckungsmaßnahme rw war: auf Grundlage von 457 Abs. 2 StPO darf zwar ohne richterliche Anordnung zum Zwecke der Ergreifung die Wohnung des Verurteilten durchsucht werden, nicht aber von Dritten; die Vss des §§ 457 Abs. 3, 103, 105 StPO sind mangels richterlicher Anordnung nicht gegeben.
223, 224, 22, 23 durch Werfen -, weil durch Nothilfe (32 StGB) zu Gunsten der Freundin gerechtfertigt, denn die Polizeibeamten haben sich des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. TB-ausschließendes stillschweigendes Einverständnis der Freundin habe ich wegen der Zwangslage verneint.
223 durch Beißen und Schlagen -, weil durch Notwehr (32 StGB) gerechtfertigt. Die Festnahme war nicht ihrerseits gem. § 127 StPO gerechtfertigt, weil die "frische Tat" nicht rw war.
185 +
Bei der Strafzumessung war dann noch 55 StPO übersehen worden.
im Ergebnis dann Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zur 1. Tat. Hinsichtlich 1. Tat Freispruch. Im Übrigen Zurückverweisung.
10.09.2024, 18:24
(10.09.2024, 18:18)Gast(Berlin) schrieb: Ich habe es etwas anders gelöst:
1. Tat:
303 ggü dem Hund war rw, aber schuldlos
228 nicht einschlägig, weil die weiteren Schläge nicht erforderlich waren
33 direkt -, weil keine Notwehr
einer analogen Anwendung ist 33 mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht zugänglich
Vorsatzschuld entfällt analog 16 Abs. 1 (ETBI)
303 ggü Gartenzwerg -, nach 904 gerechtfertigt
2. Tat:
114 -, weil die Vollstreckungsmaßnahme rw war: auf Grundlage von 457 Abs. 2 StPO darf zwar ohne richterliche Anordnung zum Zwecke der Ergreifung die Wohnung des Verurteilten durchsucht werden, nicht aber von Dritten; die Vss des §§ 457 Abs. 3, 103, 105 StPO sind mangels richterlicher Anordnung nicht gegeben.
223, 224, 22, 23 durch Werfen -, weil durch Nothilfe (32 StGB) zu Gunsten der Freundin gerechtfertigt, denn die Polizeibeamten haben sich des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. TB-ausschließendes stillschweigendes Einverständnis der Freundin habe ich wegen der Zwangslage verneint.
223 durch Beißen und Schlagen -, weil durch Notwehr (32 StGB) gerechtfertigt. Die Festnahme war nicht ihrerseits gem. § 127 StPO gerechtfertigt, weil die "frische Tat" nicht rw war.
185 +
Bei der Strafzumessung war dann noch 55 StPO übersehen worden.
im Ergebnis dann Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zur 1. Tat. Hinsichtlich 1. Tat Freispruch. Im Übrigen Zurückverweisung.
Ich denke der SV war in Berlin etwas anders als in NRW.
10.09.2024, 19:24
Ich habe 33 stgb direkt angenommen, weil ich eine Notwehrlage nach 228 BGB angenommen hatte und dies in die Norm des 33 stgb als notwehr interpretiert habe und keine Analogie deshalb brauchte :/ ansonsten ist meine Lösung sehr ähnlich bis auf den ETBI
Meint ihr das ist ein schwerer Fehler?
Meint ihr das ist ein schwerer Fehler?
10.09.2024, 19:45
(10.09.2024, 19:24)Melli schrieb: Ich habe 33 stgb direkt angenommen, weil ich eine Notwehrlage nach 228 BGB angenommen hatte und dies in die Norm des 33 stgb als notwehr interpretiert habe und keine Analogie deshalb brauchte :/ ansonsten ist meine Lösung sehr ähnlich bis auf den ETBIIch habe das genauso gemacht.
Meint ihr das ist ein schwerer Fehler?
10.09.2024, 19:51
Ich hatte es über 33 StGB direkt gelöst, weil ich im Kommentar zu 228 BGB gelesen hatte, dass bei der Überschreitung der Grenzen 33 StGB gilt. Aber keine Ahnung ob das so richtig ist.
10.09.2024, 19:52
10.09.2024, 20:03
(10.09.2024, 18:18)Gast(Berlin) schrieb: Ich habe es etwas anders gelöst:Habe ich ähnlich gelöst, nur eben noch das Problem der subjektiven Rechtfertigung eingebaut bei den KVs, weil in den Feststellungen sinngemäß stand, dass sich der Typ keine Gedanken darüber gemacht hat, ob die Handlungen der Beamten rechtswidrig sind, weil er nur aus Wut gehandelt hat, er somit also nicht mit Verteidigungswillen gehandelt hat.
1. Tat:
303 ggü dem Hund war rw, aber schuldlos
228 nicht einschlägig, weil die weiteren Schläge nicht erforderlich waren
33 direkt -, weil keine Notwehr
einer analogen Anwendung ist 33 mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht zugänglich
Vorsatzschuld entfällt analog 16 Abs. 1 (ETBI)
303 ggü Gartenzwerg -, nach 904 gerechtfertigt
2. Tat:
114 -, weil die Vollstreckungsmaßnahme rw war: auf Grundlage von 457 Abs. 2 StPO darf zwar ohne richterliche Anordnung zum Zwecke der Ergreifung die Wohnung des Verurteilten durchsucht werden, nicht aber von Dritten; die Vss des §§ 457 Abs. 3, 103, 105 StPO sind mangels richterlicher Anordnung nicht gegeben.
223, 224, 22, 23 durch Werfen -, weil durch Nothilfe (32 StGB) zu Gunsten der Freundin gerechtfertigt, denn die Polizeibeamten haben sich des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. TB-ausschließendes stillschweigendes Einverständnis der Freundin habe ich wegen der Zwangslage verneint.
223 durch Beißen und Schlagen -, weil durch Notwehr (32 StGB) gerechtfertigt. Die Festnahme war nicht ihrerseits gem. § 127 StPO gerechtfertigt, weil die "frische Tat" nicht rw war.
185 +
Bei der Strafzumessung war dann noch 55 StPO übersehen worden.
im Ergebnis dann Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zur 1. Tat. Hinsichtlich 1. Tat Freispruch. Im Übrigen Zurückverweisung.
Aber keine Ahnung, ob das als Problem angelegt war, war mit den Verfahrensrügen und kleinem Problem in der Zulässigkeit sowieso wieder viel zu viel.