09.09.2024, 17:37
(09.09.2024, 17:29)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:28)Gast27 schrieb:(09.09.2024, 17:22)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:09)Gast(Berlin) schrieb: zum Raub mit Todesfolge: BGH NStZ 2010, 33 (zB bei Beck Online). Ist wohl ständige Rechtsprechung. Dogmatisch müsste man quasi die Tötung als Wegnahme (Bruch des Gewahrsams und Begründung des Tätergewahrsams) subsumieren. Ein ganz schöner Gedankenspagat, wenn man die Rspr nicht kennt.Oh man... Stand das in der kommentierung zu 251??
Und glaubt ihr ist es sehr schlimm 253,255 StGB dann nicht mehr geprüft zu haben aufgrund der o.g. Ansicht?! 😅
Ich glaube nicht, dass es sehr schlimm ist, wenn man den anderen Weg gegangen ist. Es kommt schließlich nicht darauf an, jedes Urteil zu kennen, sondern einen vertretbaren Lösungsweg zu entwickeln
Das stimmt. Aber ich frage mich ob man dann folgerichtig 253,255 prüfen musste wenn man 249 schon abgelehnt hat .. hatte in meinem Kopf keinen Sinn gemacht, wenn ja nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Wegnahme vorliegt
Also ich habe den schweren Raub nur recht zügig mangels Gewahrsam abgelehnt und Mord mit Ermöglichungsabsicht angenommen. :D Fand irgendwie die ganze Geschichte sehr grenzwertig, weil er beim Eindringen in die Wohnung gar nicht wusste, dass M dort schlief und ihm ein Hindernis sein könnte. Also habe ich ehrlich gesagt auch schon den Finalzusammenhang angezweifelt, weil er sie zwar als "lästig" emfand, sie aber nicht zwingend beseitigen musste, um an den Schmuck zu kommen. Naja, also über Bestehen oder Nichtbestehen wird es denke ich nicht gehen, das wäre schon krass.
09.09.2024, 17:37
(09.09.2024, 17:29)naechstesmalwirdsbesser schrieb:Ja, ich denke, dass man dann stattdessen §§ 253, 255, 250, 251 in TE mit §§ 244, 22, 23 annehmen musste. In jeder Raubhandlung liegt nach BGH auch eine Duldung der Verfügung und damit faktisch eine r.E. Habe aber in meiner Klausur selbst vergessen noch den §§ 253 ff. anzusprechen, obwohl ich beim Verneinen des Raubs noch die §§ 249, 250, 251 zitiert hatte. Es ist wie immer - zu wenig Zeit - um sich über eigene Gedanken Gedanken zu machen lol(09.09.2024, 17:28)Gast27 schrieb:(09.09.2024, 17:22)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:09)Gast(Berlin) schrieb: zum Raub mit Todesfolge: BGH NStZ 2010, 33 (zB bei Beck Online). Ist wohl ständige Rechtsprechung. Dogmatisch müsste man quasi die Tötung als Wegnahme (Bruch des Gewahrsams und Begründung des Tätergewahrsams) subsumieren. Ein ganz schöner Gedankenspagat, wenn man die Rspr nicht kennt.Oh man... Stand das in der kommentierung zu 251??
Und glaubt ihr ist es sehr schlimm 253,255 StGB dann nicht mehr geprüft zu haben aufgrund der o.g. Ansicht?! 😅
Ich glaube nicht, dass es sehr schlimm ist, wenn man den anderen Weg gegangen ist. Es kommt schließlich nicht darauf an, jedes Urteil zu kennen, sondern einen vertretbaren Lösungsweg zu entwickeln
Das stimmt. Aber ich frage mich ob man dann folgerichtig 253,255 prüfen musste wenn man 249 schon abgelehnt hat .. hatte in meinem Kopf keinen Sinn gemacht, wenn ja nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Wegnahme vorliegt
09.09.2024, 17:39
(09.09.2024, 17:29)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:28)Gast27 schrieb:(09.09.2024, 17:22)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:09)Gast(Berlin) schrieb: zum Raub mit Todesfolge: BGH NStZ 2010, 33 (zB bei Beck Online). Ist wohl ständige Rechtsprechung. Dogmatisch müsste man quasi die Tötung als Wegnahme (Bruch des Gewahrsams und Begründung des Tätergewahrsams) subsumieren. Ein ganz schöner Gedankenspagat, wenn man die Rspr nicht kennt.Oh man... Stand das in der kommentierung zu 251??
Und glaubt ihr ist es sehr schlimm 253,255 StGB dann nicht mehr geprüft zu haben aufgrund der o.g. Ansicht?! 😅
Ich glaube nicht, dass es sehr schlimm ist, wenn man den anderen Weg gegangen ist. Es kommt schließlich nicht darauf an, jedes Urteil zu kennen, sondern einen vertretbaren Lösungsweg zu entwickeln
Das stimmt. Aber ich frage mich ob man dann folgerichtig 253,255 prüfen musste wenn man 249 schon abgelehnt hat .. hatte in meinem Kopf keinen Sinn gemacht, wenn ja nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Wegnahme vorliegt
Dann wäre man ja bei der Variante „Duldung Wegnahme“ was ausscheiden würde, wenn man eine Wegnahme wegen des Todes ablehnt.
Das die Wegnahme trotz Tod in Betracht kommt, stand etwas kryptisch bei 251 im Kommentar.
Ich hab ansonsten noch einen Mord (Habgier, Ermöglichungsabsicht) angenommen. Bin mir aber nicht mehr ganz sicher ob das Sachverhalt das hergab..
09.09.2024, 17:41
(09.09.2024, 17:37)Juraboy123 schrieb:Ja recht hast du. Oh man das ärgert mich 😅 Jap, 244,22,23 habe ich auch vergessen. Shiiit...(09.09.2024, 17:29)naechstesmalwirdsbesser schrieb:Ja, ich denke, dass man dann stattdessen §§ 253, 255, 250, 251 in TE mit §§ 244, 22, 23 annehmen musste. In jeder Raubhandlung liegt nach BGH auch eine Duldung der Verfügung und damit faktisch eine r.E. Habe aber in meiner Klausur selbst vergessen noch den §§ 253 ff. anzusprechen, obwohl ich beim Verneinen des Raubs noch die §§ 249, 250, 251 zitiert hatte. Es ist wie immer - zu wenig Zeit - um sich über eigene Gedanken Gedanken zu machen lol(09.09.2024, 17:28)Gast27 schrieb:(09.09.2024, 17:22)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:09)Gast(Berlin) schrieb: zum Raub mit Todesfolge: BGH NStZ 2010, 33 (zB bei Beck Online). Ist wohl ständige Rechtsprechung. Dogmatisch müsste man quasi die Tötung als Wegnahme (Bruch des Gewahrsams und Begründung des Tätergewahrsams) subsumieren. Ein ganz schöner Gedankenspagat, wenn man die Rspr nicht kennt.Oh man... Stand das in der kommentierung zu 251??
Und glaubt ihr ist es sehr schlimm 253,255 StGB dann nicht mehr geprüft zu haben aufgrund der o.g. Ansicht?! 😅
Ich glaube nicht, dass es sehr schlimm ist, wenn man den anderen Weg gegangen ist. Es kommt schließlich nicht darauf an, jedes Urteil zu kennen, sondern einen vertretbaren Lösungsweg zu entwickeln
Das stimmt. Aber ich frage mich ob man dann folgerichtig 253,255 prüfen musste wenn man 249 schon abgelehnt hat .. hatte in meinem Kopf keinen Sinn gemacht, wenn ja nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Wegnahme vorliegt
Die Beweiswürdigung war wieder so ewig mit tausenden Beweismitteln ;)
09.09.2024, 17:42
(09.09.2024, 17:39)Nrw1998 schrieb:Ich habe Mord angenommen wegen Habgier, Heimtücke (die Alte schlief ja erst) und Ermöglichen einer Straftat.(09.09.2024, 17:29)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:28)Gast27 schrieb:(09.09.2024, 17:22)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:09)Gast(Berlin) schrieb: zum Raub mit Todesfolge: BGH NStZ 2010, 33 (zB bei Beck Online). Ist wohl ständige Rechtsprechung. Dogmatisch müsste man quasi die Tötung als Wegnahme (Bruch des Gewahrsams und Begründung des Tätergewahrsams) subsumieren. Ein ganz schöner Gedankenspagat, wenn man die Rspr nicht kennt.Oh man... Stand das in der kommentierung zu 251??
Und glaubt ihr ist es sehr schlimm 253,255 StGB dann nicht mehr geprüft zu haben aufgrund der o.g. Ansicht?! 😅
Ich glaube nicht, dass es sehr schlimm ist, wenn man den anderen Weg gegangen ist. Es kommt schließlich nicht darauf an, jedes Urteil zu kennen, sondern einen vertretbaren Lösungsweg zu entwickeln
Das stimmt. Aber ich frage mich ob man dann folgerichtig 253,255 prüfen musste wenn man 249 schon abgelehnt hat .. hatte in meinem Kopf keinen Sinn gemacht, wenn ja nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Wegnahme vorliegt
Dann wäre man ja bei der Variante „Duldung Wegnahme“ was ausscheiden würde, wenn man eine Wegnahme wegen des Todes ablehnt.
Das die Wegnahme trotz Tod in Betracht kommt, stand etwas kryptisch bei 251 im Kommentar.
Ich hab ansonsten noch einen Mord (Habgier, Ermöglichungsabsicht) angenommen. Bin mir aber nicht mehr ganz sicher ob das Sachverhalt das hergab..
09.09.2024, 17:43
(09.09.2024, 17:41)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:37)Juraboy123 schrieb:Ja recht hast du. Oh man das ärgert mich 😅 Jap, 244,22,23 habe ich auch vergessen. Shiiit...(09.09.2024, 17:29)naechstesmalwirdsbesser schrieb:Ja, ich denke, dass man dann stattdessen §§ 253, 255, 250, 251 in TE mit §§ 244, 22, 23 annehmen musste. In jeder Raubhandlung liegt nach BGH auch eine Duldung der Verfügung und damit faktisch eine r.E. Habe aber in meiner Klausur selbst vergessen noch den §§ 253 ff. anzusprechen, obwohl ich beim Verneinen des Raubs noch die §§ 249, 250, 251 zitiert hatte. Es ist wie immer - zu wenig Zeit - um sich über eigene Gedanken Gedanken zu machen lol(09.09.2024, 17:28)Gast27 schrieb:(09.09.2024, 17:22)naechstesmalwirdsbesser schrieb: Oh man... Stand das in der kommentierung zu 251??
Und glaubt ihr ist es sehr schlimm 253,255 StGB dann nicht mehr geprüft zu haben aufgrund der o.g. Ansicht?! 😅
Ich glaube nicht, dass es sehr schlimm ist, wenn man den anderen Weg gegangen ist. Es kommt schließlich nicht darauf an, jedes Urteil zu kennen, sondern einen vertretbaren Lösungsweg zu entwickeln
Das stimmt. Aber ich frage mich ob man dann folgerichtig 253,255 prüfen musste wenn man 249 schon abgelehnt hat .. hatte in meinem Kopf keinen Sinn gemacht, wenn ja nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Wegnahme vorliegt
Die Beweiswürdigung war wieder so ewig mit tausenden Beweismitteln ;)
Beides wird vertretbar sein. Ich denke, es geht um eine stringente Lösung. Die § 251 wären in der Variante ja - aus meiner Sicht - auch weniger problematisch, nur die Einordnung des Gewahrsams und die Folge daraus war ein Problem.
09.09.2024, 20:54
(09.09.2024, 17:43)Juraboy123 schrieb:Ja, wobei ich echt finde, dass der (auch in der Kommentierung zu § 251) zitierte Fall NStZ 10, 33 nicht so richtig auf den heutigen passt.(09.09.2024, 17:41)naechstesmalwirdsbesser schrieb:(09.09.2024, 17:37)Juraboy123 schrieb:Ja recht hast du. Oh man das ärgert mich 😅 Jap, 244,22,23 habe ich auch vergessen. Shiiit...(09.09.2024, 17:29)naechstesmalwirdsbesser schrieb:Ja, ich denke, dass man dann stattdessen §§ 253, 255, 250, 251 in TE mit §§ 244, 22, 23 annehmen musste. In jeder Raubhandlung liegt nach BGH auch eine Duldung der Verfügung und damit faktisch eine r.E. Habe aber in meiner Klausur selbst vergessen noch den §§ 253 ff. anzusprechen, obwohl ich beim Verneinen des Raubs noch die §§ 249, 250, 251 zitiert hatte. Es ist wie immer - zu wenig Zeit - um sich über eigene Gedanken Gedanken zu machen lol(09.09.2024, 17:28)Gast27 schrieb: Ich glaube nicht, dass es sehr schlimm ist, wenn man den anderen Weg gegangen ist. Es kommt schließlich nicht darauf an, jedes Urteil zu kennen, sondern einen vertretbaren Lösungsweg zu entwickeln
Das stimmt. Aber ich frage mich ob man dann folgerichtig 253,255 prüfen musste wenn man 249 schon abgelehnt hat .. hatte in meinem Kopf keinen Sinn gemacht, wenn ja nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Wegnahme vorliegt
Die Beweiswürdigung war wieder so ewig mit tausenden Beweismitteln ;)
Beides wird vertretbar sein. Ich denke, es geht um eine stringente Lösung. Die § 251 wären in der Variante ja - aus meiner Sicht - auch weniger problematisch, nur die Einordnung des Gewahrsams und die Folge daraus war ein Problem.
10.09.2024, 09:51
Hey, kann jemand die Sachverhalte der S Klausuren (Hessen) kurz umreißen. LG
10.09.2024, 14:08
Welche Verfahrensrügen habt ihr geprüft?
10.09.2024, 15:24
1. Problem mit Referendarin (§ 238 I StPO i.V.m. § 10 GVG)
2. Zu späte Belehrung gemäß § 243 V S. 1 StPO (bei Vernehmung zur Person schon zur Sache gem. § 243 II S. 2 StPO)
3. Zu frühzeitige Verlesung des BZR § 243 V S. 5, 6 StPO
und dann halt ewige Ausführungen bei der Sachrüge.
2. Zu späte Belehrung gemäß § 243 V S. 1 StPO (bei Vernehmung zur Person schon zur Sache gem. § 243 II S. 2 StPO)
3. Zu frühzeitige Verlesung des BZR § 243 V S. 5, 6 StPO
und dann halt ewige Ausführungen bei der Sachrüge.