07.09.2024, 11:20
(07.09.2024, 01:03)HessSep schrieb: Die Bearbeitervermerke sind in diesem Durchgang auf jefen Fall grausig. Bei Z III war nicht klar, ob im Schriftsatz ein Sachverhalt gefordert war und heute wurde plötzlich kein Gutachten gefordert, sondern nur Schriftsatz ans Gericht und Mandantenschreiben. Das hat dazu geführt, dass man teilweise dem Gericht und auch dem Mandanten gegenüber beinahe schon Urteils-gutachterlich Dinge erklärt hat, die man so nie in die entsprechenden Schreiben hineinschreiben würde.
Zum Sachverhalt Z II (Hessen):
Mandant Hr. Jäger meldet sich, braucht Hilfe bei Klage gegen ihn durch seinen Arbeitgeber, die Metall GmbH. Er sei im Betrieb für die Durchführung von Zahlungen zuständig, müsse bei jeder Überweisung aber zuerst auf eine Anweisung des Herrn Maurer, des GF der Klägerin und Arbeitgeberin, warten. Herr Maurer erteilt Weisungen idR sehr knapp und per Telefon oder Email. Er weist in diesen zuweilen auch auf die Dringlichkeit der Überweisungen hin mit Worten wie "eilig", "hat noch Zeit". Die Klägerin tätigt Geschäfte ausschließlich in DE und AUS, ausnahmsweise und in geringen Umfang im europäischen Ausland. Das IT-System bei der Klägerin wurde seit 2017 nicht mehr aktualisiert, die Mitarbeiter werden in IT-Sachen nicht geschult.
Im April 2024 erhält der Mandant eine Email von der betrieblichen Email-Adresse des Herrn Maurer. Hierin wurde er in der Du-Form aufgefordert, "per Blitzgiro" und "sofort" eine Überweisung iHv 25.000 € zu tätigen. Als Empfänger-IBAN wurde eine Nr. "GB (...)" eines britischen Kontos einer chinesischen Bank mit Sitz in der VR China und Niederlassung in London, GB. In der Email stand zudem, über die Überweisung "solle Stillschweigen" gewahrt werden.
Der Mandant tätigte die Überweisung daraufhin. Das Geld wurde abgebucht. Herr Maurer fand am Folgetag heraus, dass der Mandant die Überweisung getätigt hat. Er eröffnet dem Mandanten, dass die Anweisung jedenfalls nicht von ihm stammte. Er sagte ihm sinngemäß "Wie dumm kann man sein, allein die DU-Form hätte ihm ja auffallen müssen." Der Versuch, das Geld wieder zu holen, geht schief. Die 25.000 € waren bereits abgehoben und das GB... Konto geschlossen worden.
Herr Maurer beauftragte - ohne den Mandanten zuvor darauf anzusprechen - einen RA mit der Ermittlung des Überweisungshergangs. Bald darauf überreichte er dem Mandanten eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 21.08.2024 zum 30.09.2024. Einige Tage später forderte er den Mandanten unter Zeitdruck dazu auf, einen "Abwicklungsvertrag" zu unterschreiben. In diesem stand: (1) durch die Kündigung vom 21.08. sei Vertragsverhältnis beendet (2) Der Mandant verzichte auf die Kündigungsschuzklage (3) bis zum 12. September werde der Mandant von der Arbeit freigestellt. Ab dem 13.09. bis zum 30.09. nehme er unbezahlten Sonderulaub (4) der Mandant erhalte ein positives Arbeitszeugnis (5) DIe Parteien träfen durch diesen Vertrag keine Regelung hinsichtlich des Anspruches auf 25.000 €, die Klägerin behalte sich vielmehr vor, den Anspruch klageweise geltend zu machen. Der Mandant und Herr Meurer unterschrieben den Vertrag.
Am 05.09. wird dem Mandanten eine Klage der Klägerin zugestellt. Sie beantragt, den Mandanten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 35.000 € zu zahlen. 25.000 € aus (siehe oben), 10.000 € für die Beauftragung des klägerischen Anwaltes mit den Ermittlungen.
Der Mandant bittet nun um Prüfung, ob ein Vorgehen gegen die Klage möglich und erfolgreich wäre. Jetzt kommt das komische: er möchte nicht, dass sich - sollte die Prüfung für ihn ungünstig ausgehen - das Gericht mit der Klage mehr als notwendig auseinandersetze. Er sei ohnehin verwundert, dass die Klägerin sich nicht erst an ihn gewandt habe, statt direkt einen Anwalt zu beauftragen. Zudem bittet der Mandant, eine Widerklage gegen die Kündigung zu erheben, sollte diese Erfolg haben. Außerdem erwähnt der Mandant irgendwo, dass er den Abwicklungsvertrag eigentlich nicht in Ordnung fände, weil er durch den unbezahlten Sonderurlaub schlechter stehe als durch Kündigung und, weil er ohnehin Anspruch auf Erteilung eines positiven Zeugnisses hätte.
BV: (1) Schriftsatz und (2) Mandantenschreiben verfassen. Hinsichtlich MS ist SV-Darstellung ausgeschlossen.
Weiter BV: §§ 305c, 309, 308, 138 BGB nicht prüfen. Zul. Klage und Zul. Widerklage (hinsichtlich Rechtsweg zu ArbG und Streitwert) unterstellen. Und noch einiges mehr, an das ich mich nicht mehr erinneren kann.
Auf der letzten Seite des Vermerks des Anwalts hat der Mandant Prüfung der Erfolgsaussichten gefordert und umfassende Aufklärung seinerseits. Das Mandantenschreiben sollte wohl bzw. Vielleicht doch das Gutachten sein. Auf jener Seite hat der Mandant praktisch definiert, was unter Schriftsatz an ihn zu verstehen ist. Oder wie habt ihr die Anweisungen auf der letzten Seite des Vermerks des Anwalts verstanden? Die waren eigentlich relativ ausdrücklich auf Prüfung der Erfolgsaussichten bezogen, und das wollte der Mandant haben und lesen.
08.09.2024, 16:50
Tipps für Morgen in NRW ?
09.09.2024, 14:11
Was habt ihr heute in der S 1 Klausur geprüft?
09.09.2024, 14:48
09.09.2024, 15:13
Ich habe auch 249, 250 und 251 abgelehnt und stattdessen 253,255,250 angenommen
09.09.2024, 15:22
@Melli habe ich identisch gemacht. Der BGH hat aber wohl entschieden, dass es auf den Gewahrsam bei der Nötigungshandlung ankommt und nicht bei der Wegnahme, perfekt.
09.09.2024, 15:24
(09.09.2024, 15:22)Berlin21 schrieb: @Melli habe ich identisch gemacht. Der BGH hat aber wohl entschieden, dass es auf den Gewahrsam bei der Nötigungshandlung ankommt und nicht bei der Wegnahme, perfekt.Die räuberische Erpressung habe ich aber abgelehnt, weil es ja kein 'geben' nach äußerem Erscheinungsbild ist. Habe dann weiter mit 246 StGB gemacht. Frage mich ob man dann den versuchten Raub prüfen musste?
09.09.2024, 15:26
Toll… ist das ne neuere Entscheidung, habe dazu nichts im Kommentar gefunden
09.09.2024, 15:33
09.09.2024, 15:34
Ich hatte die räuberische Erpressung angenommen, weil ich meinte dass keine vermögensverfügung notwendig ist, aber bin nicht mehr auf das geben oder nehmen nach dem äußeren Erscheinungsbild eingegangen , da ich Zeitdruck hatte… oh man wird wohl total falsch gewesen sein bei mir