05.04.2019, 15:54
Müsste es nicht heißen ganz oder teilweise unbegründet?
Wenn die Klage ganz begründet ist, dann macht ein Schriftsatz ans Gericht ja keinen Sinn, dann sollte nämlich an die Mandantschaft geschrieben werden.
Was soll ich denn ans Gericht schreiben wenn die Klage durchgeht, ich erkenne an?
War ja die übliche Formulierung glaube ich mit dem "soweit ein gerichtliches Vorgehen für Erfolg veraorechend gehalten wird..." und aus Beklagtensicht ist das Vorgehen nur erfolgversprechend, wenn die Klage unbegründet ist?
Wenn die Klage ganz begründet ist, dann macht ein Schriftsatz ans Gericht ja keinen Sinn, dann sollte nämlich an die Mandantschaft geschrieben werden.
Was soll ich denn ans Gericht schreiben wenn die Klage durchgeht, ich erkenne an?
War ja die übliche Formulierung glaube ich mit dem "soweit ein gerichtliches Vorgehen für Erfolg veraorechend gehalten wird..." und aus Beklagtensicht ist das Vorgehen nur erfolgversprechend, wenn die Klage unbegründet ist?
05.04.2019, 15:55
05.04.2019, 15:59
(05.04.2019, 15:54)GastNRW123 schrieb: Müsste es nicht heißen ganz oder teilweise unbegründet?
Wenn die Klage ganz begründet ist, dann macht ein Schriftsatz ans Gericht ja keinen Sinn, dann sollte nämlich an die Mandantschaft geschrieben werden.
Was soll ich denn ans Gericht schreiben wenn die Klage durchgeht, ich erkenne an?
War ja die übliche Formulierung glaube ich mit dem "soweit ein gerichtliches Vorgehen für Erfolg veraorechend gehalten wird..." und aus Beklagtensicht ist das Vorgehen nur erfolgversprechend, wenn die Klage unbegründet ist?
Ja, so war das auch gemeint :D Aber ob die Klage wegen Mitverschulden teilweise unbegründet oder nur teilweise begründet ist, ist ja dasselbe. Also bei einer Haftungsquote hat die Klage teilweise Erfolg, aber auch die Verteidigung.
05.04.2019, 16:02
(05.04.2019, 15:59)Gast schrieb:(05.04.2019, 15:54)GastNRW123 schrieb: Müsste es nicht heißen ganz oder teilweise unbegründet?
Wenn die Klage ganz begründet ist, dann macht ein Schriftsatz ans Gericht ja keinen Sinn, dann sollte nämlich an die Mandantschaft geschrieben werden.
Was soll ich denn ans Gericht schreiben wenn die Klage durchgeht, ich erkenne an?
War ja die übliche Formulierung glaube ich mit dem "soweit ein gerichtliches Vorgehen für Erfolg veraorechend gehalten wird..." und aus Beklagtensicht ist das Vorgehen nur erfolgversprechend, wenn die Klage unbegründet ist?
Ja, so war das auch gemeint :D Aber ob die Klage wegen Mitverschulden teilweise unbegründet oder nur teilweise begründet ist, ist ja dasselbe. Also bei einer Haftungsquote hat die Klage teilweise Erfolg, aber auch die Verteidigung.
Dann hat der Kollege Amageddon das aber oben im Sachverhalt bezüglich des BV falsch dargestellt, er hatte „vollumfänglich“ ja sogar noch unterstrichen.
Allen weiterhin viel Erfolg! Ihr schafft das!
05.04.2019, 16:03
Also bei mir hatte die Klage auch nahezu sichere Erfolgsaussichten. Deshalb und weil die Klage ja schon rechtshängig war und wegen dem Mandantenbegehren hab ich die Verteidigung angezeigt und zugleich einen vergleichsvorschlag an das Gericht gesendet nach 278 VI zpo
05.04.2019, 16:03
Bin jetzt verwirrt...
oben steht: „Schriftsatz ans Gericht war nur dann zu entwerfen, wenn man den Anspruch für vollumfänglich ausgeschlossen, d.h. die Klage für 100% gewinnbar hält.“
Das ist also falsch?
oben steht: „Schriftsatz ans Gericht war nur dann zu entwerfen, wenn man den Anspruch für vollumfänglich ausgeschlossen, d.h. die Klage für 100% gewinnbar hält.“
Das ist also falsch?
05.04.2019, 16:09
(05.04.2019, 16:03)NRWGast5 schrieb: Bin jetzt verwirrt...
oben steht: „Schriftsatz ans Gericht war nur dann zu entwerfen, wenn man den Anspruch für vollumfänglich ausgeschlossen, d.h. die Klage für 100% gewinnbar hält.“
Das ist also falsch?
Spamt doch nicht das Forum zu, liebe Leute. Da steht doch, dass der SV für HH gilt.
05.04.2019, 16:29
Heute: URTEIL. War ein leichter Schocker.
Materiell rechtlich Verkehrsunfall.. die Klägerin begauptet, der VN (Versicherungsnehmer) der Beklagten hätte links geblinkt. Die Schwester der Klägerin als Fahrerin hat sich darauf verlassen, dass der VN abbiegt und wollte auf seine Fahrbahn einbiegen. Er ist aber weitergefahren und es kam zur Kollusion. Ursprünglich wurde nur die Versicherung des Beklagten zu 2) verklagt. Diese haben ein Blinken des Versicherungsnehmers bestritten. Sind aber auch der Ansicht dass sie nicht haften, weil der VNehmer mit vier Prämien in Verzug ist. Laut VersicherungsV sei dann die Haftung ausgeschlossen.
Klage wurde auf Fahrer, also Beklagten zu 2) erweitert.
Bei dem Unfall ist der Hund der Klägerin gestorben. Sie verlangt Schmerzensgeld, SE wegen Tierarztkosten, Wiederbeschaffungswert für Hund und Reparaturkosten (Kosten 3650 Euro auf Grundlage einer Fachwerkstatt, WBWert 3500 Euro). Mit der Klageerweiterung an der Fahrer (BE 2) wurde auch Schaden wegen SV-Kosten geltend gemacht. Die Zulässigkeit hinsichtlich dieses Antrags wurde gerügt. Im übrigen seien die Kosten für das Gutachten überteuert, da 640 Euro angemessen seien und nicht 800 Euro.
BE zu 2) erhebt alleine Widerklage gegen Klägerin und die Schwester und möchte Reparaturkosten (tatsächlich angefallene Kosten in Höhe von 2070 Euro oder so und WBWert des Kfz 2000 Euro), Nutzungsersatz (8 Tage a 35 Euro) und Kosten für eine Taxifahrt ersetzt bekommen.
Es wurde Beweis erhoben, ob der Beklagte zu 2) wirklich geblinkt hat. Das hat eine Nachbarin gesehen (konnte bestätigt werden). Und Beweis zur Frage, ob es erforderlich war, den Hund zu behandeln. Die Tierärztin hat gesagt, dass normalerweise Tiere die Behandlung erfolgreich verläuft. Die inneren Blutungen waren nicht vorhersehbar.
Materiell rechtlich Verkehrsunfall.. die Klägerin begauptet, der VN (Versicherungsnehmer) der Beklagten hätte links geblinkt. Die Schwester der Klägerin als Fahrerin hat sich darauf verlassen, dass der VN abbiegt und wollte auf seine Fahrbahn einbiegen. Er ist aber weitergefahren und es kam zur Kollusion. Ursprünglich wurde nur die Versicherung des Beklagten zu 2) verklagt. Diese haben ein Blinken des Versicherungsnehmers bestritten. Sind aber auch der Ansicht dass sie nicht haften, weil der VNehmer mit vier Prämien in Verzug ist. Laut VersicherungsV sei dann die Haftung ausgeschlossen.
Klage wurde auf Fahrer, also Beklagten zu 2) erweitert.
Bei dem Unfall ist der Hund der Klägerin gestorben. Sie verlangt Schmerzensgeld, SE wegen Tierarztkosten, Wiederbeschaffungswert für Hund und Reparaturkosten (Kosten 3650 Euro auf Grundlage einer Fachwerkstatt, WBWert 3500 Euro). Mit der Klageerweiterung an der Fahrer (BE 2) wurde auch Schaden wegen SV-Kosten geltend gemacht. Die Zulässigkeit hinsichtlich dieses Antrags wurde gerügt. Im übrigen seien die Kosten für das Gutachten überteuert, da 640 Euro angemessen seien und nicht 800 Euro.
BE zu 2) erhebt alleine Widerklage gegen Klägerin und die Schwester und möchte Reparaturkosten (tatsächlich angefallene Kosten in Höhe von 2070 Euro oder so und WBWert des Kfz 2000 Euro), Nutzungsersatz (8 Tage a 35 Euro) und Kosten für eine Taxifahrt ersetzt bekommen.
Es wurde Beweis erhoben, ob der Beklagte zu 2) wirklich geblinkt hat. Das hat eine Nachbarin gesehen (konnte bestätigt werden). Und Beweis zur Frage, ob es erforderlich war, den Hund zu behandeln. Die Tierärztin hat gesagt, dass normalerweise Tiere die Behandlung erfolgreich verläuft. Die inneren Blutungen waren nicht vorhersehbar.
05.04.2019, 16:29
(05.04.2019, 16:09)Gast schrieb:(05.04.2019, 16:03)NRWGast5 schrieb: Bin jetzt verwirrt...
oben steht: „Schriftsatz ans Gericht war nur dann zu entwerfen, wenn man den Anspruch für vollumfänglich ausgeschlossen, d.h. die Klage für 100% gewinnbar hält.“
Das ist also falsch?
Spamt doch nicht das Forum zu, liebe Leute. Da steht doch, dass der SV für HH gilt.
Ja, also wirklich. Spamt doch nicht den examenthread mit Fragen zum Examen zu. /ironie off
Unglaublich manche Leute. Lies halt nicht das Forum, wenn du vermeiden willst, von Examensklausuren zu lesen
05.04.2019, 16:54
Schöner Artikel von heute(!) :D
https://www.google.de/amp/s/www.allgemei...l_20062111
https://www.google.de/amp/s/www.allgemei...l_20062111