15.06.2024, 19:52
(15.06.2024, 13:38)JuraBln0101 schrieb: Also in Berlin lief auch eine solche Klausur.
Meines Erachtens war § 80 V VwGO und Hauptsacheverfahren zu bearbeiten, aber das kann in NRW ja anders gewesen sein. Ich habe das zumindest für Berlin gemacht, da ja der Widerspruch schon beschieden war und eine Anfechtungsklage nicht erhoben bisher, so dass ohne die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mangels Bezugspunkt hergestellt werden könnte. Ferner wäre auch die Klagefrist auch am 17. Juni 2024 abgelaufen, so dass auch deshalb zeitnahe Klage geboten.
Materiell-rechtlich liegt dem Fall wohl der Beschluss zugrunde:
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...3-data.pdf
Der Fall wurde nur aufgehübscht damit, dass eben noch ein neuer Baugenehmigungsantrag gestellt worden war und in einem
anderen Verpflichtungsklageverfahren dessen Genehmigung noch anhängig war, mit welcher die Klägerin/Mandantin eine Legalisierung der Dachterrasse erreichen wollte. Hierbei hatte sie eine Ausnahme gem. § 69 BauO Hamburg beantragt.
Das habe ich im Ermessen verarbeitet als atypischen Fall, da ja die durch 69 BauO im Ermessen stehende Baugenehmigung vllt. ja noch erteilt werden muss und deshalb eine Beseitigung und die hohen Kosten hierfür, obwohl vllt. in naher Zukunft doch legal, ein vom intendierten Ermessen abweichender Fall ist. Deshalb habe ich einen Ermessensfehler bejaht.
Ansonsten würde ich einfach auf den OVG-Beschluss verweisen.
Ich hoffe, dir hilft das und wir reden von demselben Fall :)
Vielen Dank für diese umfangreiche Antwort. Stand §69 BauO im Aufgabentext? Den hatte ich nicht gefunden, sodass mir die Grundlage für eine ordentliche Prüfung fehlte... Habe die Punkte dann leicht im Ermessen angesprochen
15.06.2024, 21:08
(15.06.2024, 19:52)I-NRW schrieb:(15.06.2024, 13:38)JuraBln0101 schrieb: Also in Berlin lief auch eine solche Klausur.
Meines Erachtens war § 80 V VwGO und Hauptsacheverfahren zu bearbeiten, aber das kann in NRW ja anders gewesen sein. Ich habe das zumindest für Berlin gemacht, da ja der Widerspruch schon beschieden war und eine Anfechtungsklage nicht erhoben bisher, so dass ohne die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mangels Bezugspunkt hergestellt werden könnte. Ferner wäre auch die Klagefrist auch am 17. Juni 2024 abgelaufen, so dass auch deshalb zeitnahe Klage geboten.
Materiell-rechtlich liegt dem Fall wohl der Beschluss zugrunde:
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...3-data.pdf
Der Fall wurde nur aufgehübscht damit, dass eben noch ein neuer Baugenehmigungsantrag gestellt worden war und in einem
anderen Verpflichtungsklageverfahren dessen Genehmigung noch anhängig war, mit welcher die Klägerin/Mandantin eine Legalisierung der Dachterrasse erreichen wollte. Hierbei hatte sie eine Ausnahme gem. § 69 BauO Hamburg beantragt.
Das habe ich im Ermessen verarbeitet als atypischen Fall, da ja die durch 69 BauO im Ermessen stehende Baugenehmigung vllt. ja noch erteilt werden muss und deshalb eine Beseitigung und die hohen Kosten hierfür, obwohl vllt. in naher Zukunft doch legal, ein vom intendierten Ermessen abweichender Fall ist. Deshalb habe ich einen Ermessensfehler bejaht.
Ansonsten würde ich einfach auf den OVG-Beschluss verweisen.
Ich hoffe, dir hilft das und wir reden von demselben Fall :)
Vielen Dank für diese umfangreiche Antwort. Stand §69 BauO im Aufgabentext? Den hatte ich nicht gefunden, sodass mir die Grundlage für eine ordentliche Prüfung fehlte... Habe die Punkte dann leicht im Ermessen angesprochen
Also in Berlin war § 69 BauO abgedruckt in dem Gesetzesanhang. Und der Hinweis auf einen gestellten Antrag auf Baugenehmigung und Abweichung gem. § 69 BauO war in dem Aktenvermerk der Anwältin gewesen, ebenso wie der Hinweis auf ein anhängiges Klageverfahren auf Verplichtung der Behörde zum Erlass dieser Baugenehmigung mit Ermessensabweichung.
19.06.2024, 16:24
Kann jemand aus Berlin bitte kurz berichten was in der Wahlklausur VR lief?
05.07.2024, 08:58
hey ihr Lieben,
das Examen ist rum, ich hoffe jeder genießt die Nach-Examenszeit!
Vllt kann mir einer bzgl. der Wahlstation weiterhelfen:
Ich habe den Schwerpunkt im Arbeitsrecht und den Aktenvortrag im Strafrecht.
Die Wahlstation mache ich in der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Dort haben wir nicht exakt besprochen, in welchem Bereich ich eingesetzt werde. Es ist Arbeitsrecht, Handels-und Gesellschaftsrecht, Recht & Compliance möglich.
Ich habe jetzt gemerkt, dass ich am liebsten Handels-und Gesellschaftsrecht machen möchte. Wäre es grds. möglich, dass ich in der Wahlstation Handels- und Gesellschaftsrecht mache, wenn ich den Schwerpunkt im Arbeitsrecht habe? Oder muss ich Arbeitsrecht machen? Passen bei euch Schwerpunkt und Wahlstation zusammen vom Rechtsgebiet her ?
danke euch
das Examen ist rum, ich hoffe jeder genießt die Nach-Examenszeit!
Vllt kann mir einer bzgl. der Wahlstation weiterhelfen:
Ich habe den Schwerpunkt im Arbeitsrecht und den Aktenvortrag im Strafrecht.
Die Wahlstation mache ich in der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Dort haben wir nicht exakt besprochen, in welchem Bereich ich eingesetzt werde. Es ist Arbeitsrecht, Handels-und Gesellschaftsrecht, Recht & Compliance möglich.
Ich habe jetzt gemerkt, dass ich am liebsten Handels-und Gesellschaftsrecht machen möchte. Wäre es grds. möglich, dass ich in der Wahlstation Handels- und Gesellschaftsrecht mache, wenn ich den Schwerpunkt im Arbeitsrecht habe? Oder muss ich Arbeitsrecht machen? Passen bei euch Schwerpunkt und Wahlstation zusammen vom Rechtsgebiet her ?
danke euch
06.07.2024, 09:40
(05.07.2024, 08:58)BaWÜ-Anton schrieb: hey ihr Lieben,
das Examen ist rum, ich hoffe jeder genießt die Nach-Examenszeit!
Vllt kann mir einer bzgl. der Wahlstation weiterhelfen:
Ich habe den Schwerpunkt im Arbeitsrecht und den Aktenvortrag im Strafrecht.
Die Wahlstation mache ich in der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Dort haben wir nicht exakt besprochen, in welchem Bereich ich eingesetzt werde. Es ist Arbeitsrecht, Handels-und Gesellschaftsrecht, Recht & Compliance möglich.
Ich habe jetzt gemerkt, dass ich am liebsten Handels-und Gesellschaftsrecht machen möchte. Wäre es grds. möglich, dass ich in der Wahlstation Handels- und Gesellschaftsrecht mache, wenn ich den Schwerpunkt im Arbeitsrecht habe? Oder muss ich Arbeitsrecht machen? Passen bei euch Schwerpunkt und Wahlstation zusammen vom Rechtsgebiet her ?
danke euch
In BaWü ist die Wahlstation vom Schwerpunkt entkoppelt, du kannst nach meiner Kenntnis alles machen, was du magst.
07.07.2024, 22:54
(06.07.2024, 09:40)BW_Refi schrieb:Mega! Danke Dir(05.07.2024, 08:58)BaWÜ-Anton schrieb: hey ihr Lieben,
das Examen ist rum, ich hoffe jeder genießt die Nach-Examenszeit!
Vllt kann mir einer bzgl. der Wahlstation weiterhelfen:
Ich habe den Schwerpunkt im Arbeitsrecht und den Aktenvortrag im Strafrecht.
Die Wahlstation mache ich in der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Dort haben wir nicht exakt besprochen, in welchem Bereich ich eingesetzt werde. Es ist Arbeitsrecht, Handels-und Gesellschaftsrecht, Recht & Compliance möglich.
Ich habe jetzt gemerkt, dass ich am liebsten Handels-und Gesellschaftsrecht machen möchte. Wäre es grds. möglich, dass ich in der Wahlstation Handels- und Gesellschaftsrecht mache, wenn ich den Schwerpunkt im Arbeitsrecht habe? Oder muss ich Arbeitsrecht machen? Passen bei euch Schwerpunkt und Wahlstation zusammen vom Rechtsgebiet her ?
danke euch
In BaWü ist die Wahlstation vom Schwerpunkt entkoppelt, du kannst nach meiner Kenntnis alles machen, was du magst.
03.09.2024, 06:18
Hi wie gehts euch allen so kurz vor der Notenbekanntgabe?
03.09.2024, 09:23
Also ich bin äußerst angespannt. :)
03.09.2024, 10:00
03.09.2024, 17:54