18.08.2024, 20:44
An alle Richter und Verwaltungsjuristen: Wie geht ihr bei privaten Rechtsstreitigkeiten vor, bei denen ihr euch kompetent genug fühlt, euch selbst zu vertreten (etwa einfach gelagerte Mietsachen vor dem AG oÄ)? Leider ist es ja oft so, dass die Kollegen Nichtjuristen/Laien nicht ganz für voll nehmen. Ist es albern, sich Ass iur zu nennen? Ich empfinde es als schön, wenn man im Schriftsatz klarstellen könnte, dass man zumindest Volljurist ist und einigermaßen Ahnung hat. Also macht ihr das irgendwie kenntlich oder trumpft ihr nur mit Qualität?
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https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
18.08.2024, 21:15
Zwar selbst nicht in der Situation, folgende Gedanken sind wohl dennoch zutreffend:
Ass. iur. oder eher Assessor wäre jedenfalls die einzige Bezeichnung, die nicht missverständlich wäre. Grundsätzlich sollte die Angabe einer Amtsbezeichnung bei Richtern oder Verwaltungsbeamten unterlassen werden; schließlich könnte das suggerieren, man agiere in dem Moment gerade in dieser amtlichen Funktion / als Amtsträger. Bei "Rechtsanwalt" entsteht dieses Problem nicht, denn Rechtsanwälte sind gerade zu Rechtsberatung und (außer-)gerichtlichen Vertretung berufen.
Im Übrigen sollte der Umstand, ob einer der Parteien (selbst) juristisch qualifiziert ist unerheblich sein. Denn allein die Tatsache, dass eine Partei juristisch qualifiziert ist, hat nicht zwangsläufig (!) bessere Schriftsätze, vernünftige Anträge und Beweisangebote zur Folge. Der Umstand einer formal betrachtet juristisch qualifizierten Partei hilft dem Verfahren allenfalls durch eine ggf. "Einschüchterung" des Gegners. Dem Gericht hilft es herzlich wenig, wenn Schriftsätze, Anträge etc. genau so ggf. unverständlich oder unergiebig ist wie beim Gegner. Vielmehr sollte gerade die juristisch qualifizierte Partei seine Qualifikation unmittelbar nutzen durch klare Schriftsätze und eine dem Verfahren förderliches Verhalten. Gerade dafür wird das Gericht / der zuständige Richter dankbar sein.
Über dies können mE klare, eloquent formulierte Schriftsätze inkl. vollständigen Anträgen, ggf. Hilfsanträgen und ggf. ergiebigen Beweisangeboten eher zum Ernstnehmen durch den Gegner führen als eine ihm wahrscheinlich unbekannte Bezeichnung wie "Assessor"/"Ass. iur."
Ass. iur. oder eher Assessor wäre jedenfalls die einzige Bezeichnung, die nicht missverständlich wäre. Grundsätzlich sollte die Angabe einer Amtsbezeichnung bei Richtern oder Verwaltungsbeamten unterlassen werden; schließlich könnte das suggerieren, man agiere in dem Moment gerade in dieser amtlichen Funktion / als Amtsträger. Bei "Rechtsanwalt" entsteht dieses Problem nicht, denn Rechtsanwälte sind gerade zu Rechtsberatung und (außer-)gerichtlichen Vertretung berufen.
Im Übrigen sollte der Umstand, ob einer der Parteien (selbst) juristisch qualifiziert ist unerheblich sein. Denn allein die Tatsache, dass eine Partei juristisch qualifiziert ist, hat nicht zwangsläufig (!) bessere Schriftsätze, vernünftige Anträge und Beweisangebote zur Folge. Der Umstand einer formal betrachtet juristisch qualifizierten Partei hilft dem Verfahren allenfalls durch eine ggf. "Einschüchterung" des Gegners. Dem Gericht hilft es herzlich wenig, wenn Schriftsätze, Anträge etc. genau so ggf. unverständlich oder unergiebig ist wie beim Gegner. Vielmehr sollte gerade die juristisch qualifizierte Partei seine Qualifikation unmittelbar nutzen durch klare Schriftsätze und eine dem Verfahren förderliches Verhalten. Gerade dafür wird das Gericht / der zuständige Richter dankbar sein.
Über dies können mE klare, eloquent formulierte Schriftsätze inkl. vollständigen Anträgen, ggf. Hilfsanträgen und ggf. ergiebigen Beweisangeboten eher zum Ernstnehmen durch den Gegner führen als eine ihm wahrscheinlich unbekannte Bezeichnung wie "Assessor"/"Ass. iur."
18.08.2024, 21:32
Spannendes Thema, und Vorpost spricht schon diverse interessante Aspekte an.
Bringt mich auch wieder zurück auf das Thema Dipl.-Jur. – Ja, ist weniger als Ass. iur., aber eben mit Sicherheit verständlicher :D
Und ich kann mir ziemlich gut vorstellen, dass es häufig hilft, eine Sache gar nicht erst weiter eskalieren zu lassen. Der Eindruck, wie angeschnitten wurde, man könnte sein Gegenüber einschüchtern wollen, ist sicher unbedingt zu vermeiden und hat mich auch schon manchmal davon abgehalten, den Grad zu führen. Aber hin und wieder ergab es sich schon, dass ich es doch tat, und es half; und ich bin sicher, es würde auch öfter helfen. Bis vors Gericht, wo es dann tatsächlich auf die besseren Schriftsätze und Co. ankommen mag, kommt es dann im Idealfall schon gar nicht erst.
Und ehrlich, ich habe immer wieder mal, genau wie TE beschreibt, das Gefühl, dass man von der Gegenseite einfach nur nicht ernst genommen wird. Von Sachbearbeitern im mittleren Dienst (nichts für ungut!), die einen aufgrund bestimmter Umstände quasi dem einfachen Dienst zuordnen und dann lapidar sagen, "von dem lass ich mir doch nichts erzählen". Klar kann man dann auch eskalieren und die Sache auf die höhere Ebene bringen und Ähnliches. Aber selbst das würde sich wahrscheinlich schon vermeiden lassen …
Bringt mich auch wieder zurück auf das Thema Dipl.-Jur. – Ja, ist weniger als Ass. iur., aber eben mit Sicherheit verständlicher :D
Und ich kann mir ziemlich gut vorstellen, dass es häufig hilft, eine Sache gar nicht erst weiter eskalieren zu lassen. Der Eindruck, wie angeschnitten wurde, man könnte sein Gegenüber einschüchtern wollen, ist sicher unbedingt zu vermeiden und hat mich auch schon manchmal davon abgehalten, den Grad zu führen. Aber hin und wieder ergab es sich schon, dass ich es doch tat, und es half; und ich bin sicher, es würde auch öfter helfen. Bis vors Gericht, wo es dann tatsächlich auf die besseren Schriftsätze und Co. ankommen mag, kommt es dann im Idealfall schon gar nicht erst.
Und ehrlich, ich habe immer wieder mal, genau wie TE beschreibt, das Gefühl, dass man von der Gegenseite einfach nur nicht ernst genommen wird. Von Sachbearbeitern im mittleren Dienst (nichts für ungut!), die einen aufgrund bestimmter Umstände quasi dem einfachen Dienst zuordnen und dann lapidar sagen, "von dem lass ich mir doch nichts erzählen". Klar kann man dann auch eskalieren und die Sache auf die höhere Ebene bringen und Ähnliches. Aber selbst das würde sich wahrscheinlich schon vermeiden lassen …
18.08.2024, 21:47
Ich weiß nicht woher die Ansicht herrührt, dass Beamte in der privaten Sphäre keine Amtsbezeichnungen führen dürfen. Das ist A) in dieser Pauschalität falsch und B) vielleicht eher eine taktische Frage bzw. Geschmacksfrage. Bringt es vsl. etwas die Amtsbezeichnung in Schriftsätzen zu führen? Wie käme es bei den Vorgesetzten an?
18.08.2024, 21:49
Dank Doktortitel habe ich das Problem nicht; in einem FG-Verfahren musste ich mal jemanden privat vertreten und dafür die Befähigung zum Richteramt nachweisen, was ich durch eine Kopie des Examenszeugnisses getan habe und sehr schräg fand.
Davon abgesehen meine ich zweierlei: Amtsbezeichnung in nicht dienstlichen Angelegenheiten angeben geht gar nicht und kann (muss nicht, wenn man sich mäßigt und nicht den Eindruck amtlichen Handelns erweckt, das stimmt natürlich) richtig Ärger geben. Jeder Richter merkt aber nach wenigen Sätzen, ob hier ein Kollege schreibt oder ein Laie. Ich würde einfach sauber aufbauen und formulieren, dann wird man von Juristen sofort ernstgenommen. Bei Sachbearbeiter mag das anders sein, da haben es die Rechtsanwälte natürlich leichter, mit Autorität aufzutreten.
Ass. iur. ist völlig in Ordnung - würde ich persönlich aber nicht verwenden, das klingt immer so, als habe es für ein richtiges Amt nicht gereicht, das schreibt kein Richter.
Davon abgesehen meine ich zweierlei: Amtsbezeichnung in nicht dienstlichen Angelegenheiten angeben geht gar nicht und kann (muss nicht, wenn man sich mäßigt und nicht den Eindruck amtlichen Handelns erweckt, das stimmt natürlich) richtig Ärger geben. Jeder Richter merkt aber nach wenigen Sätzen, ob hier ein Kollege schreibt oder ein Laie. Ich würde einfach sauber aufbauen und formulieren, dann wird man von Juristen sofort ernstgenommen. Bei Sachbearbeiter mag das anders sein, da haben es die Rechtsanwälte natürlich leichter, mit Autorität aufzutreten.
Ass. iur. ist völlig in Ordnung - würde ich persönlich aber nicht verwenden, das klingt immer so, als habe es für ein richtiges Amt nicht gereicht, das schreibt kein Richter.
19.08.2024, 00:26
(18.08.2024, 21:49)Praktiker schrieb: Dank Doktortitel habe ich das Problem nicht; in einem FG-Verfahren musste ich mal jemanden privat vertreten und dafür die Befähigung zum Richteramt nachweisen, was ich durch eine Kopie des Examenszeugnisses getan habe und sehr schräg fand.
Davon abgesehen meine ich zweierlei: Amtsbezeichnung in nicht dienstlichen Angelegenheiten angeben geht gar nicht und kann (muss nicht, wenn man sich mäßigt und nicht den Eindruck amtlichen Handelns erweckt, das stimmt natürlich) richtig Ärger geben. Jeder Richter merkt aber nach wenigen Sätzen, ob hier ein Kollege schreibt oder ein Laie. Ich würde einfach sauber aufbauen und formulieren, dann wird man von Juristen sofort ernstgenommen. Bei Sachbearbeiter mag das anders sein, da haben es die Rechtsanwälte natürlich leichter, mit Autorität aufzutreten.
Ass. iur. ist völlig in Ordnung - würde ich persönlich aber nicht verwenden, das klingt immer so, als habe es für ein richtiges Amt nicht gereicht, das schreibt kein Richter.
Den Hinweis auf die Tätigkeit als Richter würde ich ebenfalls auf gar keinen Fall angeben, schon um den erwähnten Eindruck amtlichen Handelns nicht zu erwecken.
Als Syndikusrechtsanwältin habe ich aus dem Grund meine Doppelzulassung. Wie von anderen berichtet, habe ich im Beruf sehr oft die Erfahrung gemacht, dass es wesentlich mehr zieht, wenn ich mich als Rechtsanwältin XY als nur mit meinem Namen vorstelle.
In privaten Angelegenheiten habe ich es manchmal so gehandhabt, dass ich zunächst ohne Nennung meines Berufs aufgetreten bin, wenn die Gegenseite aber meinte, Spielchen mit mir spielen zu können, beim nächsten Mal mit Rechtsanwältin unterschrieben habe. Daa wäre hier mit dem Ass.jur. sicher noch eine Variante.
Das Gericht erkennt den Juristen so oder so, aber darum geht es dem TE nicht, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Ziel dürfte es sein, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Edit: ich korrigiere mich. Der TE schreibt von Gerichtsverfahren. Dann definitiv ohne Ass.jur. denn das Gericht erkennt, dass kein Laie am Werk ist.
19.08.2024, 19:21
(18.08.2024, 21:49)Praktiker schrieb: Dank Doktortitel habe ich das Problem nicht; in einem FG-Verfahren musste ich mal jemanden privat vertreten und dafür die Befähigung zum Richteramt nachweisen, was ich durch eine Kopie des Examenszeugnisses getan habe und sehr schräg fand.
Davon abgesehen meine ich zweierlei: Amtsbezeichnung in nicht dienstlichen Angelegenheiten angeben geht gar nicht und kann (muss nicht, wenn man sich mäßigt und nicht den Eindruck amtlichen Handelns erweckt, das stimmt natürlich) richtig Ärger geben. Jeder Richter merkt aber nach wenigen Sätzen, ob hier ein Kollege schreibt oder ein Laie. Ich würde einfach sauber aufbauen und formulieren, dann wird man von Juristen sofort ernstgenommen. Bei Sachbearbeiter mag das anders sein, da haben es die Rechtsanwälte natürlich leichter, mit Autorität aufzutreten.
Ass. iur. ist völlig in Ordnung - würde ich persönlich aber nicht verwenden, das klingt immer so, als habe es für ein richtiges Amt nicht gereicht, das schreibt kein Richter.
Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie extrem gesetzesfern in diesem Forum diskutiert wird, zumal von Doppelprädikatsjuristen. Sollte nicht Ausgangspunkt das Gesetz sein, wenn man sich zur Rechtslage äußert? Was der Kollege als sehr problematisch darstellt („richtig Ärger“), ist im grundsätzlichen Ausgangspunkt vom Gesetz ausdrücklich erlaubt: § 86 Abs. 2 Satz 2 BBG. Was soll also an einem Verhalten, welches das Gesetz im Grundsatz ausdrücklich erlaubt, problematisch sein? Solange nicht ausnahmsweise straftatbestandlich bestimmte Umstände hinzukommen, sehe ich also kein rechtliches Problem, allenfalls ein taktisches oder stilistisches, aber das ist nicht Rechts-, sondern Geschmacksfrage.
19.08.2024, 20:40
@Verwaltungsjurist Du hast Recht. Problematisch wird es nur dann, wenn man den Eindruck erweckt, mit der Amtsbezeichnung unlauteren Einfluss auf andere ausüben zu wollen (zB der Polizeioberkommissar, der sich in einer privaten Mietsache so nennt, um beim Gegenüber quasi die Angst zu erzeugen, dass demnächst die Polizei vorbeikommen wird - ist natürlich eine völlig überzogene Auslegung, aber die Deutungsmöglichkeit beim Gegenüber besteht und kann gegen ihn genutzt werden). Das ist so eine Gratwanderung, die ich nicht riskieren möchte. Gleichzeitig muss man sich dann schon fragen, weshalb es die Option zum privaten Führen von Dienstbezeichnungen überhaupt gibt - denn diese Deutungsmöglichkeit gibt es quasi immer.
Deshalb kommt die Nennung der Amtsbezeichnung aber für mich persönlich privat nicht in Betracht. Nur gute Alternativen gibt's leider auch nicht so richtig. Das ist der Große Vorteil der Kollegen Rechtsanwälte.
Deshalb kommt die Nennung der Amtsbezeichnung aber für mich persönlich privat nicht in Betracht. Nur gute Alternativen gibt's leider auch nicht so richtig. Das ist der Große Vorteil der Kollegen Rechtsanwälte.
19.08.2024, 20:58
(19.08.2024, 19:21)Verwaltungsjurist schrieb:(18.08.2024, 21:49)Praktiker schrieb: Dank Doktortitel habe ich das Problem nicht; in einem FG-Verfahren musste ich mal jemanden privat vertreten und dafür die Befähigung zum Richteramt nachweisen, was ich durch eine Kopie des Examenszeugnisses getan habe und sehr schräg fand.
Davon abgesehen meine ich zweierlei: Amtsbezeichnung in nicht dienstlichen Angelegenheiten angeben geht gar nicht und kann (muss nicht, wenn man sich mäßigt und nicht den Eindruck amtlichen Handelns erweckt, das stimmt natürlich) richtig Ärger geben. Jeder Richter merkt aber nach wenigen Sätzen, ob hier ein Kollege schreibt oder ein Laie. Ich würde einfach sauber aufbauen und formulieren, dann wird man von Juristen sofort ernstgenommen. Bei Sachbearbeiter mag das anders sein, da haben es die Rechtsanwälte natürlich leichter, mit Autorität aufzutreten.
Ass. iur. ist völlig in Ordnung - würde ich persönlich aber nicht verwenden, das klingt immer so, als habe es für ein richtiges Amt nicht gereicht, das schreibt kein Richter.
Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie extrem gesetzesfern in diesem Forum diskutiert wird, zumal von Doppelprädikatsjuristen. Sollte nicht Ausgangspunkt das Gesetz sein, wenn man sich zur Rechtslage äußert? Was der Kollege als sehr problematisch darstellt („richtig Ärger“), ist im grundsätzlichen Ausgangspunkt vom Gesetz ausdrücklich erlaubt: § 86 Abs. 2 Satz 2 BBG. Was soll also an einem Verhalten, welches das Gesetz im Grundsatz ausdrücklich erlaubt, problematisch sein? Solange nicht ausnahmsweise straftatbestandlich bestimmte Umstände hinzukommen, sehe ich also kein rechtliches Problem, allenfalls ein taktisches oder stilistisches, aber das ist nicht Rechts-, sondern Geschmacksfrage.
Du hast den Klammerzusatz gelesen? Die dazugehörigen Paragrafen findet vermutlich jeder selbst... Natürlich darf man die Amtsbezeichnung auch privat führen - hier geht es aber nicht um einen wissenschaftlichen Beitrag oder um den Grabstein, sondern um Verfahrenshandlungen oder ähnliche Schriftsätze, und da ist es ein schmaler Grat und die Warnung angezeigt.
19.08.2024, 21:11
Zum Vergleich zum Rechtsanwalt: Aus oben genannten Gründen sollte gute juristische "Arbeit" relevanter sein als eine dort stehende Bezeichnung. Es gibt schließlich auch Rechtsanwälte, bei denen es nicht nur juristisch, sondern teils auch sprachlich alles andere als beanstandungsfrei ist bzw. die deutsche Rechtschreibung und Grammatik völlig missachtet wird. Letzeres ist auch für Laien zu erkennen.
Das Führen der Amtsbezeichnung im privaten Bereich ist ein Recht und keine Pflicht des Beamten. Die Amtsbezeichnung dient verschiedenen Funktionen. Neben der statusrechtlichen und organisatorischen in die Struktur des Dienstherrn und der jeweiligen Behörde einordnenden, kommt der Amtsbezeichnung auch Außenwirkung und Leistungsanerkennungsfunktion zu. Amtsbezeichnungen sollen es jedermann ermöglichen, einen Beamten in das Amtsgefüge einordnen zu können, daher stammen im Übrigen auch die Anforderungen an die Genauigkeit von Amtsbezeichnungen.
Die Leistungserkennung erfolgt in erster Linie durch höhere Amtsbezeichnung (freilich neben höheren Besoldungen).
Das grundsätzliche Recht des Beamten die Amtsbezeichnung auch im Privaten führen zu dürfen, wird man wohl unter anderem als Ausfluss der Außenwirkung und insbesondere auch der Leistungsanerkennung sehen können. Wenngleich es heutzutage wohl eher unüblich geworden ist Amtsträger mit ihrer Amtsbezeichnung anzusprechen, war dies vor einigen Dekaden noch durchaus anders - im Bundestag und den Landesparlamenten wird hingegen der amtierende Präsident weiterhin als "Herr Präsident/Frau Präsidentin" angesprochen. In älteren Dokumentationen oder Reportagen ist es auch oft vorzufinden, dass bedeutsame Amtsträger in Interviews mit "Herr Minister / Direktor / Staatssekretär" angesprochen werden anstatt Herr Müller/Meier/Schulze. Man findet es im Übrigen auch noch in der parlamentarischen und diplomatischen Kommunikation vor - im bürgerlichen Kommunikation ist es aber unüblich geworden.
Im Übrigen volle Zustimmung zu Praktikers Post.
Das Führen der Amtsbezeichnung im privaten Bereich ist ein Recht und keine Pflicht des Beamten. Die Amtsbezeichnung dient verschiedenen Funktionen. Neben der statusrechtlichen und organisatorischen in die Struktur des Dienstherrn und der jeweiligen Behörde einordnenden, kommt der Amtsbezeichnung auch Außenwirkung und Leistungsanerkennungsfunktion zu. Amtsbezeichnungen sollen es jedermann ermöglichen, einen Beamten in das Amtsgefüge einordnen zu können, daher stammen im Übrigen auch die Anforderungen an die Genauigkeit von Amtsbezeichnungen.
Die Leistungserkennung erfolgt in erster Linie durch höhere Amtsbezeichnung (freilich neben höheren Besoldungen).
Das grundsätzliche Recht des Beamten die Amtsbezeichnung auch im Privaten führen zu dürfen, wird man wohl unter anderem als Ausfluss der Außenwirkung und insbesondere auch der Leistungsanerkennung sehen können. Wenngleich es heutzutage wohl eher unüblich geworden ist Amtsträger mit ihrer Amtsbezeichnung anzusprechen, war dies vor einigen Dekaden noch durchaus anders - im Bundestag und den Landesparlamenten wird hingegen der amtierende Präsident weiterhin als "Herr Präsident/Frau Präsidentin" angesprochen. In älteren Dokumentationen oder Reportagen ist es auch oft vorzufinden, dass bedeutsame Amtsträger in Interviews mit "Herr Minister / Direktor / Staatssekretär" angesprochen werden anstatt Herr Müller/Meier/Schulze. Man findet es im Übrigen auch noch in der parlamentarischen und diplomatischen Kommunikation vor - im bürgerlichen Kommunikation ist es aber unüblich geworden.
Im Übrigen volle Zustimmung zu Praktikers Post.