13.08.2024, 20:06
Hey Leute,
wisst ihr, wie der Gebührenstreitwert hinsichtlich der Anwaltskosten zu bestimmen ist, wenn wir eine teilweise Klagerücknahme vor einer mündlichen Verhandlung haben? Bei den Gerichtsgebühren und der Verfahrensgebühr ist das ja egal, weil hier nur die Anhängigkeit zählt, oder? Aber bei der Terminsgebühr muss sich doch ein Unterschied ergeben - mache ich dann hier zwei Gebührenstreitwerte und schreibe ich die dann in den Tenor?
Vielen Dank!
wisst ihr, wie der Gebührenstreitwert hinsichtlich der Anwaltskosten zu bestimmen ist, wenn wir eine teilweise Klagerücknahme vor einer mündlichen Verhandlung haben? Bei den Gerichtsgebühren und der Verfahrensgebühr ist das ja egal, weil hier nur die Anhängigkeit zählt, oder? Aber bei der Terminsgebühr muss sich doch ein Unterschied ergeben - mache ich dann hier zwei Gebührenstreitwerte und schreibe ich die dann in den Tenor?
Vielen Dank!
Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
13.08.2024, 22:12
Genau so: xy Euro, ab dem zz aber nur yz Euro.
13.08.2024, 22:24
Ich empfehle eine Suche bei beck online, bei solchen Themen.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
13.08.2024, 22:32
(13.08.2024, 22:24)Paul Klee schrieb: Ich empfehle eine Suche bei beck online, bei solchen Themen.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
Vielen Dank Euch!
Ah okay, das heißt, wenn in meiner Klausur nur danach gefragt wird, den Gebührenstreitwert festzusetzen (und in der Klausur zur einem Antrag nach § 33 RVG kein Wort steht), mache ich einfach nur einen § 63 GKG Beschluss und bilde gar keine zwei Streitwerte?
13.08.2024, 22:37
(13.08.2024, 22:32)ZivilRDDorf schrieb:(13.08.2024, 22:24)Paul Klee schrieb: Ich empfehle eine Suche bei beck online, bei solchen Themen.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
Vielen Dank Euch!
Ah okay, das heißt, wenn in meiner Klausur nur danach gefragt wird, den Gebührenstreitwert festzusetzen (und in der Klausur zur einem Antrag nach § 33 RVG kein Wort steht), mache ich einfach nur einen § 63 GKG Beschluss und bilde gar keine zwei Streitwerte?
Das wäre richtig, ja.
Vermutlich wird aber der Streitwertbeschluss erlassen sein, um keine Verwirrung zu stiften.
14.08.2024, 05:30
(13.08.2024, 22:24)Paul Klee schrieb: Ich empfehle eine Suche bei beck online, bei solchen Themen.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
... anders eine verbreitete Praxis...
14.08.2024, 19:58
(14.08.2024, 05:30)Praktiker schrieb:Aber gleichwohl überzeugend und man kann sich jedenfalls drauf berufen, wenn Kritik an der Handhabung geäussert würde.(13.08.2024, 22:24)Paul Klee schrieb: Ich empfehle eine Suche bei beck online, bei solchen Themen.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
... anders eine verbreitete Praxis...
15.08.2024, 23:35
(14.08.2024, 19:58)RiLG Hessen schrieb:(14.08.2024, 05:30)Praktiker schrieb:Aber gleichwohl überzeugend und man kann sich jedenfalls drauf berufen, wenn Kritik an der Handhabung geäussert würde.(13.08.2024, 22:24)Paul Klee schrieb: Ich empfehle eine Suche bei beck online, bei solchen Themen.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
... anders eine verbreitete Praxis...
Dann aber vielleicht Hilfsgutachten, oder aber hinschreiben, dass die niedrigere Festsetzung mangels Antrags unterbleiben muss - sonst erkennt der Korrektor nicht, dass man das Problem erkannt hat, und dann nützt es nichts, dass es im Ergebnis vertretbar ist.
15.08.2024, 23:49
(15.08.2024, 23:35)Praktiker schrieb:(14.08.2024, 19:58)RiLG Hessen schrieb:(14.08.2024, 05:30)Praktiker schrieb:Aber gleichwohl überzeugend und man kann sich jedenfalls drauf berufen, wenn Kritik an der Handhabung geäussert würde.(13.08.2024, 22:24)Paul Klee schrieb: Ich empfehle eine Suche bei beck online, bei solchen Themen.
Es ist wie du sagst, die Gerichtsgebühr und die Verfahrensgebühr bleiben gleich, die Terminsgebühr verringert sich.
Der Streitwertbeschluss des Gerichts nach 63 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Für die Anwaltskosten erlässt das Gericht nur auf Antrag gemäß 33 RVG einen eigenständigen Beschluss.
Ausführlich dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844.
... anders eine verbreitete Praxis...
Dann aber vielleicht Hilfsgutachten, oder aber hinschreiben, dass die niedrigere Festsetzung mangels Antrags unterbleiben muss - sonst erkennt der Korrektor nicht, dass man das Problem erkannt hat, und dann nützt es nichts, dass es im Ergebnis vertretbar ist.
Bitte nicht für einen Streitwert ein Hilfsgutachten anfangen oder dies näher begründen. Die Zeit kann man anders nutzen.
Soweit man den Usernamen richtig versteht, befindet er sich im OLG Bezirk DD, damit passt das zitierte OLG DD Urteil wunderbar.
Mein Vorschlag wäre daher einfach nur zu schreiben "Streitwert bis XY". Dann hat man gezeigt, dass es unterschiedliche Streitwerte gibt je nach Zeitpunkt und gut ist. Ich selbst habe noch in keiner Klausurlösung nähere Ausführungen zum Streitwert gesehen, was natürlich auch an dem schon angesprochenen häufigen Erlass liegen dürfte.
18.08.2024, 22:54
Wie hier richtig gesagt wurde, ist allein der (gerichtliche) Gebührenstreitwert von Amts wegen festzusetzen. Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung ist zwar in der Praxis bisweilen anzutreffen, aber angesichts des Antragserfordernisses in § 33 RVG kaum vertretbar. In der Klausur solltest du es darum auch nicht so machen. Um dich nicht angreifbar zu machen, würde ich in der Klausur kurz begründen, weshalb du keine gestaffelte Streitwertfestsetzung vornimmst. Dann kann auch der Korrektor, der es in der Praxis vielleicht so macht, dir nicht vorhalten, du hättest es übersehen.