01.04.2019, 19:11
Loslösungsrechte!!!313....Wurde tatsächlich oft betont bei Kaiser...
01.04.2019, 19:38
(01.04.2019, 17:16)GastNds schrieb: hier in nds lief er 5,5 jahre bis zum 31.12.2020.
hab das gekonnt ignoriert, bzw. abseitig behandelt.
hab 313 bgb angesprochen aber das kündigungsrecht aus 314 bgb genommen, da es mE spezieller war als 543 bgb.
insofern mal schauen was dabei rauskommt.
leider hat mich der tb auch lange aufgehalten, darunter litten dann die entscheidungsgründe etwas.
Hey, Welcome to the junge. Sag mal wie hast du das mit der Aufrechnung des Beklagten gelöst? Ich habe mich bereits mit der AGL schwer getan. Hab mir dann § 280 I i.V.m. dem Mietvertrag zurechtgebogen mit Blickrichtung dass die Klägerin ihre Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II verletzt hat, weil sie die Beklagte eine Umnutzung nicht genehmigen wollte und diese deshalb dann zur außerordentlichen Kündigung gezwungen hatte und sie deshalb diese Transportkosten hatte. Hab das dann im Schaden scheitern lassen, weil ich fand dass das sowieso Schäden sind, die der Beklagten auch bei ner rechtmäßigen Kündigung entstanden wäre. Deshalb habe ich so einen Arschlochtenor mit teilweise aufrechterhalten der Oktobermiete (die Zulassungsstelle ist ja erst ab November umgezogen, deshalb gab es jetzt keinen Grund, weshalb die die Miete dafür nicht zahlen müssen) + teilweise VU Aufhebung und ner crazy Kostenentscheidung. Thoughts?!? Ach, und da ich in der Klausur einen kleinen Hänger hatte, habe ich §§ 313 und 543 zusammengeprüft. Kam mir damals voll logisch vor, weil ja die angestrebte Rechtsfolge die gleiche ist. Jetzt bin ich auch schlauer :D
01.04.2019, 20:24
Das ist ja alles schön und gut hier.
Aber wo sind die Fische von Norman Ritter?
Aber wo sind die Fische von Norman Ritter?
01.04.2019, 21:46
im gegensatz zu den vorherigen durchgängen können wir uns echt zunächst einmal glücklich schätzen liebe mitschreiber, weiter sooooooo
01.04.2019, 21:47
Wer hat den Letzten genommen?
01.04.2019, 22:40
02.04.2019, 00:06
(01.04.2019, 21:46)ndsler schrieb: im gegensatz zu den vorherigen durchgängen können wir uns echt zunächst einmal glücklich schätzen liebe mitschreiber, weiter soooooooEher leichte Klausuren = für alle eher leicht
Eher schwere Klausuren = für alle eher schwer
Der Durchschnitt bleibt trotzdem von Mal zu Mal derselbe, da im Examen immer relativ bewertet wird.
Von daher bringt das für die eigene Note gar nichts, bis man die Ergebnisse in den Händen hält - und das dauert ja noch etwas...
02.04.2019, 00:19
(01.04.2019, 15:48)GASTnRW123 schrieb: Hier meine Lösung. Vorweg ich bin super unzufrieden und denke auch, dass es nicht gereicht hat.
Einspruch
Hab ich ganz seltsam geprüft, war mir so unsicher und hab im Ergebnis und aus Zeitmangel einfach die Widereinsetzung bejaht. Alles andere hab ich zwar erwähnt, aber halt in die falsche Richtung
Zulässigkeit
Sachlich eigentlich AG aber LG wg ruhelosen Verhandeln, örtlich 29a
Klagehäufung 260
Feststellungsinterwsse 256
Keine entgegenstehende Rechtskraft 261, da Antrag I nicht über bestehen MV entscheidet.
Begründetheit (hier auch ganz fette Defizite)
Antrag I
535
Anspruch entstanden
Kurz Wirksamkeit MV wegen 138 geprüft wegen hohem Mietzins, abgelehnt weil u.a. Vermutung auffälliges Missverhältnis bei Unternehmer nicht gilt.
Anspruch Untergegangen
Erst 543 abgelehnt wegen (und jetzt kommt was ganz dummes glaube ich) Klausel im AGB Vertrag, hierzu kurz AGB Prüfung 310 I iVM 307 ...?! I.E (-)
Dann irgendwie zu 313 bzw es war ein Mischmasch zwischen 313 und 543. IE abgelehnt, vorrangig hätte Anpassung gefordert werden müssen und Umlegung anderer Betriebe und darauf Gewinneinbuse Risiko des U. Außerdem Verwendungszweck nicht gestört, er kann immer noch betrieb ausüben.
Antrag II
535 iVM 556a
I.E. (+) da wirksame Klausel zur Umlegung im Vertrag, Keine Unwirksamkeit Klausel wegen 307. Auch kein Treu und Glauben, da U sich nicht darauf berufen kann, dass Vermieter den anderen gg. Immer zu ihren Ungunsten abgerechnet hat und er daraus Vorteile in Ersparunggung der 100 Euro hatte (ja ich weis, muss man nix nehr zu sagen :-/)
Antrag III (+) als Folge Antrag I
NE habe ich die Zinsen in Höhe von 9 Peozentpunlten angelehnt da er höheren Schaden nach 288II nicht nachgewiesen hat.
Vollstreckung 709
RMB nicht erfordlich da vor LG und Vertreter bestellt 232 S2
Ein reinster Reinfall :-( naja, kann man eh nicht mehr machen. Vom obigen Urteil ist meine Klaususr jedenfalls meilenweit entfernt. Habe auch duzende Infos im Tatbestand vergessen obwohl der schon 10 Seiten lang war.
Allen weiterhin viel Erfolg.
Das war möglicherweise ein Griff ins Klo, aber es sind insgesamt ja 7 Klausuren. Da kann man noch richtig reinbuttern!!
02.04.2019, 14:20
Heutiger SV, wie gestern ohne rechtliche Erwägungen:
Anwaltsklausur, übliche Aufgabenstellung (Schriftsatz ans Gericht o. Mandantenschreiben)
Mandantin (M) fühlt sich beim Gebrauchtwagenkauf betrogen. Am 11.02.19 hat sich einen gebrauchten VW New Beetle (direkt vorweg: zum Abgasskandal stand nichts im SV!) mit reparierten Unfallschäden gekauft, für 20.000,- €.
Im Verkaufsgespräch hat der Verkäufer gesagt, dass der Wagen "tiptopp" sei und er zudem nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden sofort erkennen könne. Im Vertrag (Bezeichnung "Verbindliche Bestellung") wurde zu Schäden angekreuzt: "Repariert, Reparaturen werden durch DEKRA Siegel Bericht bestätigt").
Am 15.02. hat M den Wagen abgeholt (km-Stand: 24.000), dabei den DEKRA Siegel Bericht bekommen und ein weiteres Dokument "Lieferschein" unterzeichnet. Im Siegelbericht stehen zwei reparierte Unfallschäden: vorne rechts am Kotflügel Lackdichte X μm und hinten links am Seitenteil mit Y μm Lackdichte (höherer Wert als X) und nicht ganz gerade Kanten.
Einen Monat später (15.03. - km-Stand: 25.000) leuchtet die Motorleuchte auf. M hat den Wagen dann direkt zur DEKRA gegeben, Gutachten besagt:
Schäden am Motor (Zündkerze und eine Kraftsteuerung - bin kein Autofachmann - am Zylinder 2 defekt), vorne rechts einen fach- & sachgerecht reparierten Unfallschaden, hinten links am Seitenteil ein nicht fachgerecht reparierter (Lackauftrag zu dick, Teil nicht richtig eingepasst).
M schreibt dann dem Verkäufer am 20.03., dass sie den Wagen sofort zurückgeben möchte. Sie hatte sach- & fachgerechte Reparaturen erwartet und auch keinen kaputten Motor. Sie hat jegliches Vertrauen in den Verkäufer verloren.
Sie will außerdem:
1.500,- € für das DEKRA-Gutachten
60,- € für ein Jahreskartenupdate des Navigationsgerätes, welches jetzt wertlos für sie ist
Verkäufer antwortet über Anwalt am 27.03. und weist alle Ansprüche zurück. M hat keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Ihr sei zudem bekannt gewesen, dass der Wagen reparierte Unfallschäden gehabt hätte. Eingeworfen wird noch, dass der Vertragsschluss am 15.02. und nicht am 11.02. stattgefunden hätte und dass bei Rückgabe sie sich gezogene Nutzungen anrechnen lassen müsste.
M möchte jetzt alle Posten notfalls gerichtlich geltend machen (M wohnt in Hamburg, LG Hamburg, der Verkäufer sitzt in Reinbek, LG Lübeck). Auch Anwaltskosten will sie keine haben.
Als Extrainformationen gab es noch: Kostennote über 190,- € für M erstellt, 1.000km Laufzeit des Fahrzeugs entsprechen 100,- € Nutzungen.
Anwaltsklausur, übliche Aufgabenstellung (Schriftsatz ans Gericht o. Mandantenschreiben)
Mandantin (M) fühlt sich beim Gebrauchtwagenkauf betrogen. Am 11.02.19 hat sich einen gebrauchten VW New Beetle (direkt vorweg: zum Abgasskandal stand nichts im SV!) mit reparierten Unfallschäden gekauft, für 20.000,- €.
Im Verkaufsgespräch hat der Verkäufer gesagt, dass der Wagen "tiptopp" sei und er zudem nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden sofort erkennen könne. Im Vertrag (Bezeichnung "Verbindliche Bestellung") wurde zu Schäden angekreuzt: "Repariert, Reparaturen werden durch DEKRA Siegel Bericht bestätigt").
Am 15.02. hat M den Wagen abgeholt (km-Stand: 24.000), dabei den DEKRA Siegel Bericht bekommen und ein weiteres Dokument "Lieferschein" unterzeichnet. Im Siegelbericht stehen zwei reparierte Unfallschäden: vorne rechts am Kotflügel Lackdichte X μm und hinten links am Seitenteil mit Y μm Lackdichte (höherer Wert als X) und nicht ganz gerade Kanten.
Einen Monat später (15.03. - km-Stand: 25.000) leuchtet die Motorleuchte auf. M hat den Wagen dann direkt zur DEKRA gegeben, Gutachten besagt:
Schäden am Motor (Zündkerze und eine Kraftsteuerung - bin kein Autofachmann - am Zylinder 2 defekt), vorne rechts einen fach- & sachgerecht reparierten Unfallschaden, hinten links am Seitenteil ein nicht fachgerecht reparierter (Lackauftrag zu dick, Teil nicht richtig eingepasst).
M schreibt dann dem Verkäufer am 20.03., dass sie den Wagen sofort zurückgeben möchte. Sie hatte sach- & fachgerechte Reparaturen erwartet und auch keinen kaputten Motor. Sie hat jegliches Vertrauen in den Verkäufer verloren.
Sie will außerdem:
1.500,- € für das DEKRA-Gutachten
60,- € für ein Jahreskartenupdate des Navigationsgerätes, welches jetzt wertlos für sie ist
Verkäufer antwortet über Anwalt am 27.03. und weist alle Ansprüche zurück. M hat keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Ihr sei zudem bekannt gewesen, dass der Wagen reparierte Unfallschäden gehabt hätte. Eingeworfen wird noch, dass der Vertragsschluss am 15.02. und nicht am 11.02. stattgefunden hätte und dass bei Rückgabe sie sich gezogene Nutzungen anrechnen lassen müsste.
M möchte jetzt alle Posten notfalls gerichtlich geltend machen (M wohnt in Hamburg, LG Hamburg, der Verkäufer sitzt in Reinbek, LG Lübeck). Auch Anwaltskosten will sie keine haben.
Als Extrainformationen gab es noch: Kostennote über 190,- € für M erstellt, 1.000km Laufzeit des Fahrzeugs entsprechen 100,- € Nutzungen.
02.04.2019, 14:28
Man habt ihr Glück... das ist ja wohl ein Geschenk.