06.06.2024, 13:57
Hallo :)
Gibt es in Bayern für die AG in der Anwaltsstation noch ein AG-Zeugnis? Im Gegensatz zum Zeugnis der Zivil-/Strafstation würde ja dann eine persönliche Bewertung und mündliche Note nicht mehr zur AG-Note beitragen oder?
Und wie wichtig werden die AG-Zeugnisse in der Praxis danach erachtet (im Gegensatz zu den Stationszeugnissen der praktischen Ausbilder)?
Danke und viele Grüße!
Gibt es in Bayern für die AG in der Anwaltsstation noch ein AG-Zeugnis? Im Gegensatz zum Zeugnis der Zivil-/Strafstation würde ja dann eine persönliche Bewertung und mündliche Note nicht mehr zur AG-Note beitragen oder?
Und wie wichtig werden die AG-Zeugnisse in der Praxis danach erachtet (im Gegensatz zu den Stationszeugnissen der praktischen Ausbilder)?
Danke und viele Grüße!
21.06.2024, 10:18
Ich empfehle dir die Lektüre eines Urteils des VG München (Urteil vom 6. Juni 2018 – M 5 K 18.250), das eine Klage gegen ein Stationszeugnis bereits als unzulässig abgewiesen hat, weil es mangels Relevanz des Zeugnisses nach bestehen der ZJS am Rechtsschutzbedürfnis fehlt - ähnliches dürfte auch für die AG-Zeugnisse gelten:
"Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das Stationszeugnis Relevanz für eine spätere berufliche Tätigkeit entfalten könnte, trifft das nicht zu. Entscheidend für die berufliche Zukunft ist die Examensnote bzw. ergänzend sonstige Auswahlverfahren. Dem Stationszeugnis kommt hierfür keinerlei Aussagekraft zu. Denn es gibt über den Leistungsstand während einer sehr kurzen – vorliegend drei Monate umfassenden – Phase Auskunft, die bei Abschluss der Ausbildung schon erhebliche Zeit zurück liegt. Die Examensnote gibt darüber Aufschluss, wie sich der Referendar seither entwickelt hat. Den textlichen Ausführungen im angegriffenen Zeugnis kommt auch kein ehrverletzender Inhalt zu."
"Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das Stationszeugnis Relevanz für eine spätere berufliche Tätigkeit entfalten könnte, trifft das nicht zu. Entscheidend für die berufliche Zukunft ist die Examensnote bzw. ergänzend sonstige Auswahlverfahren. Dem Stationszeugnis kommt hierfür keinerlei Aussagekraft zu. Denn es gibt über den Leistungsstand während einer sehr kurzen – vorliegend drei Monate umfassenden – Phase Auskunft, die bei Abschluss der Ausbildung schon erhebliche Zeit zurück liegt. Die Examensnote gibt darüber Aufschluss, wie sich der Referendar seither entwickelt hat. Den textlichen Ausführungen im angegriffenen Zeugnis kommt auch kein ehrverletzender Inhalt zu."
23.06.2024, 22:42
(21.06.2024, 10:18)bayref25 schrieb: Ich empfehle dir die Lektüre eines Urteils des VG München (Urteil vom 6. Juni 2018 – M 5 K 18.250), das eine Klage gegen ein Stationszeugnis bereits als unzulässig abgewiesen hat, weil es mangels Relevanz des Zeugnisses nach bestehen der ZJS am Rechtsschutzbedürfnis fehlt - ähnliches dürfte auch für die AG-Zeugnisse gelten:
"Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das Stationszeugnis Relevanz für eine spätere berufliche Tätigkeit entfalten könnte, trifft das nicht zu. Entscheidend für die berufliche Zukunft ist die Examensnote bzw. ergänzend sonstige Auswahlverfahren. Dem Stationszeugnis kommt hierfür keinerlei Aussagekraft zu. Denn es gibt über den Leistungsstand während einer sehr kurzen – vorliegend drei Monate umfassenden – Phase Auskunft, die bei Abschluss der Ausbildung schon erhebliche Zeit zurück liegt. Die Examensnote gibt darüber Aufschluss, wie sich der Referendar seither entwickelt hat. Den textlichen Ausführungen im angegriffenen Zeugnis kommt auch kein ehrverletzender Inhalt zu."
Das ist nur mittelmäßig überzeugend. Dann könnte man am Gymnasium nur das Abiturzeugnis anfechten, weil es am Ende nur darauf ankommt - naja...
24.06.2024, 08:37
(23.06.2024, 22:42)Praktiker schrieb: Das ist nur mittelmäßig überzeugend. Dann könnte man am Gymnasium nur das Abiturzeugnis anfechten, weil es am Ende nur darauf ankommt - naja...
Zumal in der Justiz von Notenvorgaben immer häufiger bei hervorragenden Ergebnisse u.a. im Referendariat abgewichen werden kann. Zeigt eben doch, dass die Zeugnisse dort nicht unerheblich Gewicht haben können.
24.06.2024, 13:21
Es ging doch hier konkret um Bayern - da zählt insbesondere in der Justiz nur die Note des 2. Examens:
"Wenn Sie sich für das Amt der Richterin/des Richters oder der Staatsanwältin/des Staatsanwalts geeignet halten, sollten Sie sich schriftlich beim (...) bewerben, sofern Sie mindestens 8,00 Punkte im Endergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielt haben. (...) Eventuelle Zusatzqualifikationen können erst ab einem Endergebnis in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung von mindestens 8,00 Punkten berücksichtigt werden." (Richter und Staatsanwälte, Berufe und Stellen - Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)).
"Wenn Sie sich für das Amt der Richterin/des Richters oder der Staatsanwältin/des Staatsanwalts geeignet halten, sollten Sie sich schriftlich beim (...) bewerben, sofern Sie mindestens 8,00 Punkte im Endergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielt haben. (...) Eventuelle Zusatzqualifikationen können erst ab einem Endergebnis in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung von mindestens 8,00 Punkten berücksichtigt werden." (Richter und Staatsanwälte, Berufe und Stellen - Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)).