14.06.2024, 20:56
(14.06.2024, 11:09)JungemitTaubenei schrieb:(14.06.2024, 05:16)Gast125566 schrieb:Auch an Kammerurteilen omV wirken ehrenamtliche Richter mit, nur bei Beschlüssen und Gerichtsbescheiden braucht man keine EhRis (5 Abs. 3 VwGO). Für die Klausurbeurteilung dürfte das aber nebensächlich sein.(13.06.2024, 19:43)I-NRW schrieb: Habt ihr das Urreil als Berichterstatter? Einzelrichter? Oder als Kammer mit/ ohne ehrenamtliche Rochter geschrieben?
Ich habe die drei Berufsrichter genannt, weil keine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte und die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter nicht erteilt haben. Oder habe ich etwas verpasst? Und die ehrenamtlichen entscheiden ja ohne mündliche Verhandlung nicht mit, oder? War mir da total unsicher?
Also ich hab mir zwei Richter dann ausgedacht also insgesamt 3. Da stand ja als Kammer beraten und es war nirgends von einer Übertragung die Rede, meine ich. Jedenfalls immer ohne ehrenamtliche
Ja, es war aber ein Beschluss.
15.06.2024, 11:21
(14.06.2024, 19:34)BW_Refi schrieb:(14.06.2024, 18:52)Leschu97 schrieb:(14.06.2024, 18:00)BW_Refi schrieb:Habs auch so, nur die nachträgliche Anordnung auf 17 BImSchG gestützt. Die Frage mit der fehlenden Zustellung habe ich zum einen in der Statthaftigkeit geprüft und zum anderen in der Widerspruchsfrist. Ich habe gesagt, dass der VA zumindest bei dem ersten "Widerspruch" noch gar nicht existent war und da die Bekanntgabe der Genehmigung mangels Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG nicht ordnungsgemäß war, die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen hat, der WS am 26.04 jedenfalls noch fristgemäß war. Aber echt keine Ahnung was die da hören wollten. Bei der zweiten Frage hatte ich überhaupt keinen Plan, habe versucht sauber mit den Normen aus der LKro zu arbeiten(14.06.2024, 13:51)Chenaya schrieb: Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Bei mir war die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil sie für den Widerspruchsführer zu schädigende Immissionen ausstößt, also Verstoß gegen 5 I BImSchG und gegen 15 I 2 BauNVO.
Bei der Frage, was die Widerspruchsbehörde tun soll, habe ich empfohlen, den Bau dieser weiteren Filter und des Kühldingens anzuordnen. (EGL 12 BImSchG oder 48 LVwVfG?)
Die Sache mit der Kreistagssitzung:
Bei mir war der Ausschluss der Rednerin rechtswidrig.
Damit auch der Beschluss rechtswidrig.
Und zuständig für die Angelegenheit war der Kreistag.
Das war es, ich habe es aber gegen Ende raus alles eher festgestellt. Bin ewig lange im Verfahren der Genehmigung hängen geblieben und diesem Problem mit der Zustellung an den Widerspruchsführer (also dass sie nicht erfolgt ist) und was das für Konsequenzen hat, bin da aber nicht wirklich zu einer Lösung gekommen...
Wie lief es bei euch?
Oh Mist, den 17 BImSchG habe ich voll übersehen Hast du da Abs. 1 S. 2 genommen?
Aaahh, das mit den Fristen für den Widerspruch klingt voll gut, danke :)
Wo habt ihr das geprüft, also die Zulässigkeit des Widerspruchs? Ich habe das irgendwie gar nicht in den Aufgaben gefunden, oder ich habe das übersehen... ich dachte, man soll nur die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und das weitere Vorgehen prüfen 😬
Ich hatte es so verstanden, dass die formellen und materiellen Fehler des Widerspruchs geprüft werden sollten, also im Endeffekt die Erfolgsaussichten. Es wurde ja auch angesprochen, der Widerspruch sei unzulässig, weil verfristet.
Ich hatte allerdings auch Probleme, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben "falsch" war, aber mE kam es darauf wegen der fehlenden förmlichen Zustellung ohnehin nicht an, sodass auch nicht die Ausschlussfrist des 58 II VwGO lief. Vielleicht hat ja jemand noch andere Ideen :)
15.06.2024, 11:27
(14.06.2024, 19:34)BW_Refi schrieb:(14.06.2024, 18:52)Leschu97 schrieb:(14.06.2024, 18:00)BW_Refi schrieb:Habs auch so, nur die nachträgliche Anordnung auf 17 BImSchG gestützt. Die Frage mit der fehlenden Zustellung habe ich zum einen in der Statthaftigkeit geprüft und zum anderen in der Widerspruchsfrist. Ich habe gesagt, dass der VA zumindest bei dem ersten "Widerspruch" noch gar nicht existent war und da die Bekanntgabe der Genehmigung mangels Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG nicht ordnungsgemäß war, die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen hat, der WS am 26.04 jedenfalls noch fristgemäß war. Aber echt keine Ahnung was die da hören wollten. Bei der zweiten Frage hatte ich überhaupt keinen Plan, habe versucht sauber mit den Normen aus der LKro zu arbeiten(14.06.2024, 13:51)Chenaya schrieb: Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Bei mir war die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil sie für den Widerspruchsführer zu schädigende Immissionen ausstößt, also Verstoß gegen 5 I BImSchG und gegen 15 I 2 BauNVO.
Bei der Frage, was die Widerspruchsbehörde tun soll, habe ich empfohlen, den Bau dieser weiteren Filter und des Kühldingens anzuordnen. (EGL 12 BImSchG oder 48 LVwVfG?)
Die Sache mit der Kreistagssitzung:
Bei mir war der Ausschluss der Rednerin rechtswidrig.
Damit auch der Beschluss rechtswidrig.
Und zuständig für die Angelegenheit war der Kreistag.
Das war es, ich habe es aber gegen Ende raus alles eher festgestellt. Bin ewig lange im Verfahren der Genehmigung hängen geblieben und diesem Problem mit der Zustellung an den Widerspruchsführer (also dass sie nicht erfolgt ist) und was das für Konsequenzen hat, bin da aber nicht wirklich zu einer Lösung gekommen...
Wie lief es bei euch?
Oh Mist, den 17 BImSchG habe ich voll übersehen Hast du da Abs. 1 S. 2 genommen?
Aaahh, das mit den Fristen für den Widerspruch klingt voll gut, danke :)
Wo habt ihr das geprüft, also die Zulässigkeit des Widerspruchs? Ich habe das irgendwie gar nicht in den Aufgaben gefunden, oder ich habe das übersehen... ich dachte, man soll nur die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und das weitere Vorgehen prüfen 😬
Und ja, ich hab den 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG genommen, fand den irgendwie passend, weil die Genehmigung ja seit 28.03.2024 schon existent war. Weiß aber nicht, ob das LJPA darauf hinaus wollte
15.06.2024, 11:35
(15.06.2024, 11:21)Leschu97 schrieb:Hab’s ähnlich gemacht, habe relativ breit die Widerspruchsbefugnis ausgeführt und bin leider nur auf den 12 BImschG aufmerksam geworden und habe das Anliegen des WSF als zusätzlichen VerpflichtungsWS gedeutet, dass er den Erlass der Genehmigung mit der NB will, aber war auch sehr irritiert und auch ratlos☹️(14.06.2024, 19:34)BW_Refi schrieb:(14.06.2024, 18:52)Leschu97 schrieb:(14.06.2024, 18:00)BW_Refi schrieb:Habs auch so, nur die nachträgliche Anordnung auf 17 BImSchG gestützt. Die Frage mit der fehlenden Zustellung habe ich zum einen in der Statthaftigkeit geprüft und zum anderen in der Widerspruchsfrist. Ich habe gesagt, dass der VA zumindest bei dem ersten "Widerspruch" noch gar nicht existent war und da die Bekanntgabe der Genehmigung mangels Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG nicht ordnungsgemäß war, die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen hat, der WS am 26.04 jedenfalls noch fristgemäß war. Aber echt keine Ahnung was die da hören wollten. Bei der zweiten Frage hatte ich überhaupt keinen Plan, habe versucht sauber mit den Normen aus der LKro zu arbeiten(14.06.2024, 13:51)Chenaya schrieb: Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Bei mir war die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil sie für den Widerspruchsführer zu schädigende Immissionen ausstößt, also Verstoß gegen 5 I BImSchG und gegen 15 I 2 BauNVO.
Bei der Frage, was die Widerspruchsbehörde tun soll, habe ich empfohlen, den Bau dieser weiteren Filter und des Kühldingens anzuordnen. (EGL 12 BImSchG oder 48 LVwVfG?)
Die Sache mit der Kreistagssitzung:
Bei mir war der Ausschluss der Rednerin rechtswidrig.
Damit auch der Beschluss rechtswidrig.
Und zuständig für die Angelegenheit war der Kreistag.
Das war es, ich habe es aber gegen Ende raus alles eher festgestellt. Bin ewig lange im Verfahren der Genehmigung hängen geblieben und diesem Problem mit der Zustellung an den Widerspruchsführer (also dass sie nicht erfolgt ist) und was das für Konsequenzen hat, bin da aber nicht wirklich zu einer Lösung gekommen...
Wie lief es bei euch?
Oh Mist, den 17 BImSchG habe ich voll übersehen Hast du da Abs. 1 S. 2 genommen?
Aaahh, das mit den Fristen für den Widerspruch klingt voll gut, danke :)
Wo habt ihr das geprüft, also die Zulässigkeit des Widerspruchs? Ich habe das irgendwie gar nicht in den Aufgaben gefunden, oder ich habe das übersehen... ich dachte, man soll nur die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und das weitere Vorgehen prüfen 😬
Ich hatte es so verstanden, dass die formellen und materiellen Fehler des Widerspruchs geprüft werden sollten, also im Endeffekt die Erfolgsaussichten. Es wurde ja auch angesprochen, der Widerspruch sei unzulässig, weil verfristet.
Ich hatte allerdings auch Probleme, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben "falsch" war, aber mE kam es darauf wegen der fehlenden förmlichen Zustellung ohnehin nicht an, sodass auch nicht die Ausschlussfrist des 58 II VwGO lief. Vielleicht hat ja jemand noch andere Ideen :)
15.06.2024, 11:57
(15.06.2024, 11:21)Leschu97 schrieb:(14.06.2024, 19:34)BW_Refi schrieb:(14.06.2024, 18:52)Leschu97 schrieb:(14.06.2024, 18:00)BW_Refi schrieb:Habs auch so, nur die nachträgliche Anordnung auf 17 BImSchG gestützt. Die Frage mit der fehlenden Zustellung habe ich zum einen in der Statthaftigkeit geprüft und zum anderen in der Widerspruchsfrist. Ich habe gesagt, dass der VA zumindest bei dem ersten "Widerspruch" noch gar nicht existent war und da die Bekanntgabe der Genehmigung mangels Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG nicht ordnungsgemäß war, die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen hat, der WS am 26.04 jedenfalls noch fristgemäß war. Aber echt keine Ahnung was die da hören wollten. Bei der zweiten Frage hatte ich überhaupt keinen Plan, habe versucht sauber mit den Normen aus der LKro zu arbeiten(14.06.2024, 13:51)Chenaya schrieb: Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Bei mir war die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil sie für den Widerspruchsführer zu schädigende Immissionen ausstößt, also Verstoß gegen 5 I BImSchG und gegen 15 I 2 BauNVO.
Bei der Frage, was die Widerspruchsbehörde tun soll, habe ich empfohlen, den Bau dieser weiteren Filter und des Kühldingens anzuordnen. (EGL 12 BImSchG oder 48 LVwVfG?)
Die Sache mit der Kreistagssitzung:
Bei mir war der Ausschluss der Rednerin rechtswidrig.
Damit auch der Beschluss rechtswidrig.
Und zuständig für die Angelegenheit war der Kreistag.
Das war es, ich habe es aber gegen Ende raus alles eher festgestellt. Bin ewig lange im Verfahren der Genehmigung hängen geblieben und diesem Problem mit der Zustellung an den Widerspruchsführer (also dass sie nicht erfolgt ist) und was das für Konsequenzen hat, bin da aber nicht wirklich zu einer Lösung gekommen...
Wie lief es bei euch?
Oh Mist, den 17 BImSchG habe ich voll übersehen Hast du da Abs. 1 S. 2 genommen?
Aaahh, das mit den Fristen für den Widerspruch klingt voll gut, danke :)
Wo habt ihr das geprüft, also die Zulässigkeit des Widerspruchs? Ich habe das irgendwie gar nicht in den Aufgaben gefunden, oder ich habe das übersehen... ich dachte, man soll nur die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und das weitere Vorgehen prüfen 😬
Ich hatte es so verstanden, dass die formellen und materiellen Fehler des Widerspruchs geprüft werden sollten, also im Endeffekt die Erfolgsaussichten. Es wurde ja auch angesprochen, der Widerspruch sei unzulässig, weil verfristet.
Ich hatte allerdings auch Probleme, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben "falsch" war, aber mE kam es darauf wegen der fehlenden förmlichen Zustellung ohnehin nicht an, sodass auch nicht die Ausschlussfrist des 58 II VwGO lief. Vielleicht hat ja jemand noch andere Ideen :)
Ich habs auch so geprüft.
In der Zulässigkeit hab ich folgende Probleme angesprochen:
Ordnungsgemäßer Widerspruch?
Durch Email die als Widerspruch bezeichnet wurde nicht.
Aber durch schriftliches Schreiben das als Widerspruchsbegründung bezeichnet war (jeweils Auslegung).
Bei der Frist:
Genehmigung hätte zugestellt werden müssen, daher begann die Frist nicht zu laufen.
Hab dann einfach weiter noch geprüft: Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ("per Email"). Dass die Genehmigung dem Begünstigten erst später bekannt gegeben wurde, hab ich gesagt ist für
die Frist irrelevant gewesen (da war ich mir unsicher, wie habt ihr das gesehen?)
Außerdem Widerspruchsbefugnis angesprochen (Nachbarbegriff im Immissionsschutzrecht)
Und die Präklusion habe ich in der Zulässigkeit angesprochen (war ich auch unsicher). Dann aber abgelehnt, weil der Hinweis gefehlt hat und außerdem hab ich gesagt die gilt nicht im Widerspruchsverfahren, nur im Genehmigungsverfahren.
Schließlich noch, dass der Antrag auf Nebenbestimmungen qua Auslegung keine echte Bedingung sein sollte, sondern nur eine Anregung.
Materiell dann:
Immissionsschutzrechtliches Verfahren mit Konzentrationswirkung, daher kein baurechtliches Verfahren.
Verstoß gegen 5, 3 BimSchG
- Es kommt auf Immissionswerte beim Empfänger an
- TA Luft als normkonkretisierende VwV
Baurechtliche Zulässigkeit:
Im Industriegebiet Zulässigkeit, auch gebietsverträglich, die angesprochene Rechtsprechung ist auf Industriegebiete nicht übertragbar außerdem Kleintierverbrennungsanlage, kein Krematorium. Schließlich Verstoß gegen 15 I 2 BauNVO als Gleichlauf zu Immissionsgrenzwerten.
Daher war der Widerspruch begründet. Im Widerspruchsverfahren können mE keine Nebenbestimmungen erlassen werden, da der Streitgegenstand ein anderer ist außerdem der Adressat nicht der Begünstigte ist. Da der Widerspruchsführer sich mit dem Erlass von Nebenbestimmungen zufrieden geben würde, habe ich als zweckmäßig angeregt solche nach 17 BImschg anzuordnen.
Für Aufgabe 2 blieb mir dann nicht mehr viel Zeit:
Funktionelle Zuständigkeit habe ich gesagt dass es eine weisungsfreie Pflichtaufgabe ist und daher das Landratamt nicht nach 42 III LKrO zuständig. Dann war es für mich eine Grundsatzentscheidung und kein Geschäft der laufenden Verwaltung nach 42 II LKrO und daher der Kreistag zuständig.
Den Ausschluss der Kreisräte habe ich für formell rechtswidrig gehalten (habe ein Anhörungserfordernis behauptet, was aber glaube eher nicht stimmt) und bei der Kreisrätin auch materiell rechtswidrig, weil sie sich mit sachlichem Kern zu der Beleidigung geäußert hat.
Das hat bei mir trotz fehlender Ergebniskausalität zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses geführt, weil die Kreisräte am gesamten Verfahren mitwirken können müssen.
Soviel als kleine Nachlese zu gestern von mir. Ich bin gestern viel geschwommen und bin mir teils recht unsicher, deshalb würde mich auch interessieren wie ihr es gelöst habt.
Ansonsten herzlichen Glückwunsch an alle die diesen Durchgang durchgestanden haben und genießt die kommende Zeit :)
15.06.2024, 12:02
Hallo zusammen! Ich habe es teilweise ähnlich gelöst.
Habe aber die fehlende Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG in der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids unter dem Punkt Verfahren angesprochen und nicht im Rahmen der Widerspruchsfrist.
Im Rahmen der Prüfung der Widerspruchsfrist habe ich zunächst auch festgestellt, dass der Eingang des Schreibens am 26.04. grundsätzlich die Frist nicht gewahrt hat und dann geprüft, ob sich aus 10 Abs. 7 BImschG aufgrund der fehlenden förmlichen Zustellung etwas anderes ergibt aber dann im Hinblick auf 9 LvwzG verneint, wonach eine fehlerhafte Zustellung geheilt werden kann und das Schreiben in dem Moment als zugestellt gilt, in dem es dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist - und das war ja nach dem SV am 22.03. , sodass der Eingang des Schreibens am 26.04 bei mir dann auch unter diesen Gesichtspunkt verfristet war.
Dann habe ich 58 I und II VwGO geprüft und gesagt, dass die Belehrung an sich fehlerfrei erfolgte, aber deswegen irreführend war, weil über die Widerspruchsmöglichkeit nach Zustellung des Bescheids belehrt worden ist, der Bescheid ja aber nie zugestellt worden ist und dem WF dadurch die Rechtsverfolgung erschwert wurde. In seinem Schreiben hat er auf der letzten Seite noch meine ich gerügt, dass die Zustellung bislang nicht erfolgt ist und er noch darauf wartet .. Aber gut möglich, dass ich da zu viel reininterpretiert habe :D
Das alles da oben hat mich so aufgehalten, dass ich nur noch sehr wenig Zeit für die materielle Rechtmäßigkeit hatte und einfach schnell 5 BimSchG und 12 I S.2 BauNVO angesprochen habe.
Habe letztlich auch gesagt Bescheid materiell rechtswidrig, aber dennoch kein Anspruch aus 12 BimSchG aber zweckmäßiges Vorgehen nach 17 I S.2 BImSchG
Habe aber die fehlende Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG in der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids unter dem Punkt Verfahren angesprochen und nicht im Rahmen der Widerspruchsfrist.
Im Rahmen der Prüfung der Widerspruchsfrist habe ich zunächst auch festgestellt, dass der Eingang des Schreibens am 26.04. grundsätzlich die Frist nicht gewahrt hat und dann geprüft, ob sich aus 10 Abs. 7 BImschG aufgrund der fehlenden förmlichen Zustellung etwas anderes ergibt aber dann im Hinblick auf 9 LvwzG verneint, wonach eine fehlerhafte Zustellung geheilt werden kann und das Schreiben in dem Moment als zugestellt gilt, in dem es dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist - und das war ja nach dem SV am 22.03. , sodass der Eingang des Schreibens am 26.04 bei mir dann auch unter diesen Gesichtspunkt verfristet war.
Dann habe ich 58 I und II VwGO geprüft und gesagt, dass die Belehrung an sich fehlerfrei erfolgte, aber deswegen irreführend war, weil über die Widerspruchsmöglichkeit nach Zustellung des Bescheids belehrt worden ist, der Bescheid ja aber nie zugestellt worden ist und dem WF dadurch die Rechtsverfolgung erschwert wurde. In seinem Schreiben hat er auf der letzten Seite noch meine ich gerügt, dass die Zustellung bislang nicht erfolgt ist und er noch darauf wartet .. Aber gut möglich, dass ich da zu viel reininterpretiert habe :D
Das alles da oben hat mich so aufgehalten, dass ich nur noch sehr wenig Zeit für die materielle Rechtmäßigkeit hatte und einfach schnell 5 BimSchG und 12 I S.2 BauNVO angesprochen habe.
Habe letztlich auch gesagt Bescheid materiell rechtswidrig, aber dennoch kein Anspruch aus 12 BimSchG aber zweckmäßiges Vorgehen nach 17 I S.2 BImSchG
15.06.2024, 12:07
(15.06.2024, 12:02)Sonne_BaWü schrieb: Hallo zusammen! Ich habe es teilweise ähnlich gelöst.
Habe aber die fehlende Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG in der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids unter dem Punkt Verfahren angesprochen und nicht im Rahmen der Widerspruchsfrist.
Im Rahmen der Prüfung der Widerspruchsfrist habe ich zunächst auch festgestellt, dass der Eingang des Schreibens am 26.04. grundsätzlich die Frist nicht gewahrt hat und dann geprüft, ob sich aus 10 Abs. 7 BImschG aufgrund der fehlenden förmlichen Zustellung etwas anderes ergibt aber dann im Hinblick auf 9 LvwzG verneint, wonach eine fehlerhafte Zustellung geheilt werden kann und das Schreiben in dem Moment als zugestellt gilt, in dem es dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist - und das war ja nach dem SV am 22.03. , sodass der Eingang des Schreibens am 26.04 bei mir dann auch unter diesen Gesichtspunkt verfristet war.
Dann habe ich 58 I und II VwGO geprüft und gesagt, dass die Belehrung an sich fehlerfrei erfolgte, aber deswegen irreführend war, weil über die Widerspruchsmöglichkeit nach Zustellung des Bescheids belehrt worden ist, der Bescheid ja aber nie zugestellt worden ist und dem WF dadurch die Rechtsverfolgung erschwert wurde. In seinem Schreiben hat er auf der letzten Seite noch meine ich gerügt, dass die Zustellung bislang nicht erfolgt ist und er noch darauf wartet .. Aber gut möglich, dass ich da zu viel reininterpretiert habe :D
Das alles da oben hat mich so aufgehalten, dass ich nur noch sehr wenig Zeit für die materielle Rechtmäßigkeit hatte und einfach schnell 5 BimSchG und 12 I S.2 BauNVO angesprochen habe.
Habe letztlich auch gesagt Bescheid materiell rechtswidrig, aber dennoch kein Anspruch aus 12 BimSchG aber zweckmäßiges Vorgehen nach 17 I S.2 BImSchG
Im Kommentar stand, dass die Frist nicht zu laufen beginnt wenn eine vorgeschriebene Zustellung unterbleibt. Ob das auch bei 10 BImSchG wirklich so ist, weiß ich aber nicht.
In der Belehrung stand dass der Widerspruch auch per Mail abgegeben werden könnte. Das fand ich fehlerhaft. Ansonsten finde ich deine Idee gut.
15.06.2024, 13:19
In NRW lief dagegen eine Baurechtsklausur aus Anwaltssicht gegen eine Beseitigungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutz... Aber, obwohl mir öffentliches Recht normalerweise liegt, habe ich den materiell- rechtlichen Teil echt in den Sand gesetzt... Gibt es Jemanden der seine Lösungsskizze teilen möchte?
15.06.2024, 13:38
Also in Berlin lief auch eine solche Klausur.
Meines Erachtens war § 80 V VwGO und Hauptsacheverfahren zu bearbeiten, aber das kann in NRW ja anders gewesen sein. Ich habe das zumindest für Berlin gemacht, da ja der Widerspruch schon beschieden war und eine Anfechtungsklage nicht erhoben bisher, so dass ohne die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mangels Bezugspunkt hergestellt werden könnte. Ferner wäre auch die Klagefrist auch am 17. Juni 2024 abgelaufen, so dass auch deshalb zeitnahe Klage geboten.
Materiell-rechtlich liegt dem Fall wohl der Beschluss zugrunde:
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...3-data.pdf
Der Fall wurde nur aufgehübscht damit, dass eben noch ein neuer Baugenehmigungsantrag gestellt worden war und in einem
anderen Verpflichtungsklageverfahren dessen Genehmigung noch anhängig war, mit welcher die Klägerin/Mandantin eine Legalisierung der Dachterrasse erreichen wollte. Hierbei hatte sie eine Ausnahme gem. § 69 BauO Hamburg beantragt.
Das habe ich im Ermessen verarbeitet als atypischen Fall, da ja die durch 69 BauO im Ermessen stehende Baugenehmigung vllt. ja noch erteilt werden muss und deshalb eine Beseitigung und die hohen Kosten hierfür, obwohl vllt. in naher Zukunft doch legal, ein vom intendierten Ermessen abweichender Fall ist. Deshalb habe ich einen Ermessensfehler bejaht.
Ansonsten würde ich einfach auf den OVG-Beschluss verweisen.
Ich hoffe, dir hilft das und wir reden von demselben Fall :)
Meines Erachtens war § 80 V VwGO und Hauptsacheverfahren zu bearbeiten, aber das kann in NRW ja anders gewesen sein. Ich habe das zumindest für Berlin gemacht, da ja der Widerspruch schon beschieden war und eine Anfechtungsklage nicht erhoben bisher, so dass ohne die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mangels Bezugspunkt hergestellt werden könnte. Ferner wäre auch die Klagefrist auch am 17. Juni 2024 abgelaufen, so dass auch deshalb zeitnahe Klage geboten.
Materiell-rechtlich liegt dem Fall wohl der Beschluss zugrunde:
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...3-data.pdf
Der Fall wurde nur aufgehübscht damit, dass eben noch ein neuer Baugenehmigungsantrag gestellt worden war und in einem
anderen Verpflichtungsklageverfahren dessen Genehmigung noch anhängig war, mit welcher die Klägerin/Mandantin eine Legalisierung der Dachterrasse erreichen wollte. Hierbei hatte sie eine Ausnahme gem. § 69 BauO Hamburg beantragt.
Das habe ich im Ermessen verarbeitet als atypischen Fall, da ja die durch 69 BauO im Ermessen stehende Baugenehmigung vllt. ja noch erteilt werden muss und deshalb eine Beseitigung und die hohen Kosten hierfür, obwohl vllt. in naher Zukunft doch legal, ein vom intendierten Ermessen abweichender Fall ist. Deshalb habe ich einen Ermessensfehler bejaht.
Ansonsten würde ich einfach auf den OVG-Beschluss verweisen.
Ich hoffe, dir hilft das und wir reden von demselben Fall :)
15.06.2024, 16:51
(15.06.2024, 12:02)Sonne_BaWü schrieb: Hallo zusammen! Ich habe es teilweise ähnlich gelöst.Mich hat nur irritiert, dass der VA am 22.03. als er dem Widerspruchsführer per Brief geschickt wurde, noch gar nicht existent war mangels Bekanntgabe an den Adressaten. Und an den ist er ja erst am 28.03.2024 förmlich zugestellt worden. Egal wie lang ich nachdenke, mir fällt irgendwie trotzdem keine Lösung ein, hoffentlich wird es schon honoriert, wenn man überhaupt ein paar halbwegs sinnvolle Ausführungen zu Papier gebracht hat
Habe aber die fehlende Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG in der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids unter dem Punkt Verfahren angesprochen und nicht im Rahmen der Widerspruchsfrist.
Im Rahmen der Prüfung der Widerspruchsfrist habe ich zunächst auch festgestellt, dass der Eingang des Schreibens am 26.04. grundsätzlich die Frist nicht gewahrt hat und dann geprüft, ob sich aus 10 Abs. 7 BImschG aufgrund der fehlenden förmlichen Zustellung etwas anderes ergibt aber dann im Hinblick auf 9 LvwzG verneint, wonach eine fehlerhafte Zustellung geheilt werden kann und das Schreiben in dem Moment als zugestellt gilt, in dem es dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist - und das war ja nach dem SV am 22.03. , sodass der Eingang des Schreibens am 26.04 bei mir dann auch unter diesen Gesichtspunkt verfristet war.
Dann habe ich 58 I und II VwGO geprüft und gesagt, dass die Belehrung an sich fehlerfrei erfolgte, aber deswegen irreführend war, weil über die Widerspruchsmöglichkeit nach Zustellung des Bescheids belehrt worden ist, der Bescheid ja aber nie zugestellt worden ist und dem WF dadurch die Rechtsverfolgung erschwert wurde. In seinem Schreiben hat er auf der letzten Seite noch meine ich gerügt, dass die Zustellung bislang nicht erfolgt ist und er noch darauf wartet .. Aber gut möglich, dass ich da zu viel reininterpretiert habe :D
Das alles da oben hat mich so aufgehalten, dass ich nur noch sehr wenig Zeit für die materielle Rechtmäßigkeit hatte und einfach schnell 5 BimSchG und 12 I S.2 BauNVO angesprochen habe.
Habe letztlich auch gesagt Bescheid materiell rechtswidrig, aber dennoch kein Anspruch aus 12 BimSchG aber zweckmäßiges Vorgehen nach 17 I S.2 BImSchG