13.06.2024, 19:17
(13.06.2024, 19:06)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 19:02)jurisb schrieb:(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb: Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Habs genauso gemacht
Unzuverlässigkeit (+), aber nicht erforderlich, da nicht mildestes, gleich effektives Mittel
- sorgfältige Aufbewahrung iSv § 5 I Nr. 2b Waffe = Prognoseentscheidung für die Zukunft, es darf kein Restrisiko bestehen, Arg. Sinn und Zweck des WaffG, § 1 WaffG, Schutz der Allgemeinheit, besonders schützenswertes Rechtsgut, Zuverlässigkeit bezieht sich grundsätzlich auf die Person, aber hier gemeinsamer Haushalt/ Verwahrung und Nähe des Sohnes, besondere Gefährlichkeit durch diesen, es braucht nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs, kein eigenes Verschulden des Vaters erforderlich (Def. Zuverlässigkeitsbegriff)
- gebundene Entscheidung § 45 II WaffG, aber Rechtsstaatprinzip, immer Erforderlichkeit prüfen, mildestes, gleich effektivstes Mittel wäre hier eine nachträgliche Auflage zur Verwahrung an einem anderen Ort, § 36 WaffG, § 9 WaffG
- zu § 80 II 4 : habe das in der Statthaftigkeit angesprochen bzw. die Anträge ausgelegt; im Tenor hab ich die aufschiebende Wirkung für Ziff. 1 angeordnet (§ 45 II WaffG) und für Ziff 2 und 3 wiederhergestellt. Den Antrag hab ich dann im Übrigen zurückgewiesen - da die fehlerhafte "Wiederherstellung" für mich ein "mehr" war. Kosten trägt trotzdem die Antragsgegnerin, da nur geringfügiges Unterliegen und sie dies selbst fehlerhaft angeordnet hat.
Habe aber nichts aufgehoben, weil die Behörde ja nur das gemacht hat, was das Gesetz eh vorsieht (?)
Dann haben wir bis auf meine zusätzliche Aufhebung der sofortigen Vollziehungsanordnung durch die Behörde aus Klarstellungsgründen dasselbe Ergebnis und eine zumindest anhand der Stichpunkt sehr ähnliche Argumentation. Und ich habe keine Teilabweisung gemacht, da ja Auslegung und deshalb nicht notwendig. Meines Erachtens sind das aliud.
Bei mir ging die Unzuverlässigkeir durch. Habe den Begriff als unbestimmten Rechtsbegriff nach 1 I WaffG ausgelegt, wonach der Sinn und Zweck des WaffG der Schutz öffentlicher Sicherheit und Ordnung ist. Dazu mit 36 I WaffG argumentiert, der die Pflicht auferlegt, dass auch Unbefugte keinen Zugang haben dürfen.
Das mit dem Vereinsschrank habe ich iRd VHM bei der Erforderlichkeit diskutiert, unter Auflage nach 9 WaffG. Der SV war hier schwierig, weil die Verwahrverpflichtung auch die Munition erfasst laut WaffG, der SV aber nur von temporärer Verwahrung der Waffe sprach. Daher VHM bejaht unter Abwägung mit den GR der potenziell Verletzten.
Hinsichtlich Ziff. 2 und 3 ist ein rm Widerruf VSS, daher sind diese dann rechtmäßig. Die Sache mit der Äbwägung nochmal anders unter der materiellen RM-Prämissen des 80 II Nr. 4 VwGO breit diskutiert.
Dachte noch an 48f VwVfG, aber der war mMn gesperrt, da die Behörde im Ausgangsbescheid sich explizit auf Unzuverlässigkeit nach dem WaffG gestützt hat und dann 45 I WaffG lex specialis ist.
Habe iE also ‚abgewiesen‘. Ich muss aber gestehen, dass ich Winnenden total im Kopf hatte. Dort hatte der Schütze die Waffe ebenfalls beim Vater entwendet. So ‚politisches‘ Ergebnis mehr gewollt und durchgeprügelt. Finde, dass iRd VHM abzulehnen und dann den Widerruf als rechtswidrig zu sehen war auch sehr vertretbar. Habe da wirklich dann diskutiert, warum es nicht gleich effektiv ist mit dem Vereinswaffenschrank :D
13.06.2024, 19:43
Habt ihr das Urreil als Berichterstatter? Einzelrichter? Oder als Kammer mit/ ohne ehrenamtliche Rochter geschrieben?
Ich habe die drei Berufsrichter genannt, weil keine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte und die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter nicht erteilt haben. Oder habe ich etwas verpasst? Und die ehrenamtlichen entscheiden ja ohne mündliche Verhandlung nicht mit, oder? War mir da total unsicher?
Ich habe die drei Berufsrichter genannt, weil keine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte und die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter nicht erteilt haben. Oder habe ich etwas verpasst? Und die ehrenamtlichen entscheiden ja ohne mündliche Verhandlung nicht mit, oder? War mir da total unsicher?
13.06.2024, 22:15
Habt ihr die Klausur im Rahmen des PKH Beschlusses geprüft? Ich habe nämlich nach dem Schema geprüft und somit im Tenor den PKH Antrag abgelehnt…
14.06.2024, 05:16
(13.06.2024, 19:43)I-NRW schrieb: Habt ihr das Urreil als Berichterstatter? Einzelrichter? Oder als Kammer mit/ ohne ehrenamtliche Rochter geschrieben?
Ich habe die drei Berufsrichter genannt, weil keine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte und die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter nicht erteilt haben. Oder habe ich etwas verpasst? Und die ehrenamtlichen entscheiden ja ohne mündliche Verhandlung nicht mit, oder? War mir da total unsicher?
Also ich hab mir zwei Richter dann ausgedacht also insgesamt 3. Da stand ja als Kammer beraten und es war nirgends von einer Übertragung die Rede, meine ich. Jedenfalls immer ohne ehrenamtliche
14.06.2024, 11:09
(14.06.2024, 05:16)Gast125566 schrieb:Auch an Kammerurteilen omV wirken ehrenamtliche Richter mit, nur bei Beschlüssen und Gerichtsbescheiden braucht man keine EhRis (5 Abs. 3 VwGO). Für die Klausurbeurteilung dürfte das aber nebensächlich sein.(13.06.2024, 19:43)I-NRW schrieb: Habt ihr das Urreil als Berichterstatter? Einzelrichter? Oder als Kammer mit/ ohne ehrenamtliche Rochter geschrieben?
Ich habe die drei Berufsrichter genannt, weil keine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte und die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter nicht erteilt haben. Oder habe ich etwas verpasst? Und die ehrenamtlichen entscheiden ja ohne mündliche Verhandlung nicht mit, oder? War mir da total unsicher?
Also ich hab mir zwei Richter dann ausgedacht also insgesamt 3. Da stand ja als Kammer beraten und es war nirgends von einer Übertragung die Rede, meine ich. Jedenfalls immer ohne ehrenamtliche
14.06.2024, 13:51
Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
14.06.2024, 18:00
(14.06.2024, 13:51)Chenaya schrieb: Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Bei mir war die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil sie für den Widerspruchsführer zu schädigende Immissionen ausstößt, also Verstoß gegen 5 I BImSchG und gegen 15 I 2 BauNVO.
Bei der Frage, was die Widerspruchsbehörde tun soll, habe ich empfohlen, den Bau dieser weiteren Filter und des Kühldingens anzuordnen. (EGL 12 BImSchG oder 48 LVwVfG?)
Die Sache mit der Kreistagssitzung:
Bei mir war der Ausschluss der Rednerin rechtswidrig.
Damit auch der Beschluss rechtswidrig.
Und zuständig für die Angelegenheit war der Kreistag.
Das war es, ich habe es aber gegen Ende raus alles eher festgestellt. Bin ewig lange im Verfahren der Genehmigung hängen geblieben und diesem Problem mit der Zustellung an den Widerspruchsführer (also dass sie nicht erfolgt ist) und was das für Konsequenzen hat, bin da aber nicht wirklich zu einer Lösung gekommen...
Wie lief es bei euch?
14.06.2024, 18:52
(14.06.2024, 18:00)BW_Refi schrieb:Habs auch so, nur die nachträgliche Anordnung auf 17 BImSchG gestützt. Die Frage mit der fehlenden Zustellung habe ich zum einen in der Statthaftigkeit geprüft und zum anderen in der Widerspruchsfrist. Ich habe gesagt, dass der VA zumindest bei dem ersten "Widerspruch" noch gar nicht existent war und da die Bekanntgabe der Genehmigung mangels Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG nicht ordnungsgemäß war, die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen hat, der WS am 26.04 jedenfalls noch fristgemäß war. Aber echt keine Ahnung was die da hören wollten. Bei der zweiten Frage hatte ich überhaupt keinen Plan, habe versucht sauber mit den Normen aus der LKro zu arbeiten(14.06.2024, 13:51)Chenaya schrieb: Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Bei mir war die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil sie für den Widerspruchsführer zu schädigende Immissionen ausstößt, also Verstoß gegen 5 I BImSchG und gegen 15 I 2 BauNVO.
Bei der Frage, was die Widerspruchsbehörde tun soll, habe ich empfohlen, den Bau dieser weiteren Filter und des Kühldingens anzuordnen. (EGL 12 BImSchG oder 48 LVwVfG?)
Die Sache mit der Kreistagssitzung:
Bei mir war der Ausschluss der Rednerin rechtswidrig.
Damit auch der Beschluss rechtswidrig.
Und zuständig für die Angelegenheit war der Kreistag.
Das war es, ich habe es aber gegen Ende raus alles eher festgestellt. Bin ewig lange im Verfahren der Genehmigung hängen geblieben und diesem Problem mit der Zustellung an den Widerspruchsführer (also dass sie nicht erfolgt ist) und was das für Konsequenzen hat, bin da aber nicht wirklich zu einer Lösung gekommen...
Wie lief es bei euch?
14.06.2024, 19:18
wie habt ihr die BauR A-Klausur mit Antrag nach 80 V + Klage aufgebaut?
14.06.2024, 19:34
(14.06.2024, 18:52)Leschu97 schrieb:(14.06.2024, 18:00)BW_Refi schrieb:Habs auch so, nur die nachträgliche Anordnung auf 17 BImSchG gestützt. Die Frage mit der fehlenden Zustellung habe ich zum einen in der Statthaftigkeit geprüft und zum anderen in der Widerspruchsfrist. Ich habe gesagt, dass der VA zumindest bei dem ersten "Widerspruch" noch gar nicht existent war und da die Bekanntgabe der Genehmigung mangels Belehrung nach 10 Abs. 4 Nr. 2 BImschG nicht ordnungsgemäß war, die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen hat, der WS am 26.04 jedenfalls noch fristgemäß war. Aber echt keine Ahnung was die da hören wollten. Bei der zweiten Frage hatte ich überhaupt keinen Plan, habe versucht sauber mit den Normen aus der LKro zu arbeiten(14.06.2024, 13:51)Chenaya schrieb: Es ist vollbracht!
Wie lief die heutige BImschG-Klausur bei euch? Immer gerne her mit euren Lösungsvorschläge.
Bei mir war die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil sie für den Widerspruchsführer zu schädigende Immissionen ausstößt, also Verstoß gegen 5 I BImSchG und gegen 15 I 2 BauNVO.
Bei der Frage, was die Widerspruchsbehörde tun soll, habe ich empfohlen, den Bau dieser weiteren Filter und des Kühldingens anzuordnen. (EGL 12 BImSchG oder 48 LVwVfG?)
Die Sache mit der Kreistagssitzung:
Bei mir war der Ausschluss der Rednerin rechtswidrig.
Damit auch der Beschluss rechtswidrig.
Und zuständig für die Angelegenheit war der Kreistag.
Das war es, ich habe es aber gegen Ende raus alles eher festgestellt. Bin ewig lange im Verfahren der Genehmigung hängen geblieben und diesem Problem mit der Zustellung an den Widerspruchsführer (also dass sie nicht erfolgt ist) und was das für Konsequenzen hat, bin da aber nicht wirklich zu einer Lösung gekommen...
Wie lief es bei euch?
Oh Mist, den 17 BImSchG habe ich voll übersehen Hast du da Abs. 1 S. 2 genommen?
Aaahh, das mit den Fristen für den Widerspruch klingt voll gut, danke :)
Wo habt ihr das geprüft, also die Zulässigkeit des Widerspruchs? Ich habe das irgendwie gar nicht in den Aufgaben gefunden, oder ich habe das übersehen... ich dachte, man soll nur die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und das weitere Vorgehen prüfen 😬