13.06.2024, 18:05
(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
13.06.2024, 18:15
(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
13.06.2024, 18:29
(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Ah ok, ich verstehe. ich habe mich auch gefragt, wie ich das mit den Waffenschränken verwenden könnte, von daher macht es schon Sinn, wenn du es am Ende so gelöst hast :)
Ich habe letztendlich gesagt, dass die Behörde selbst sagt, er ist selbst zuverlässig und kann nichts mehr tun, um die Waffen sicherer aufzubewahren, und das Verhalten des Sohnes ist ihm nicht zuzurechnen, da er nichts davon wusste (wenn man die Drohungen des Sohnes überhaupt ernst nehmen kann)
anscheinend eine letztendlich auf dem ersten Blick nicht so schwierige Klausur, aber doch mit Feinheiten. Ich hoffe, dass hier wieder das „vieles vertretbar“ gilt :D
13.06.2024, 18:30
(13.06.2024, 16:04)BWJuni24 schrieb:(13.06.2024, 15:57)Chenaya schrieb: Meint ihr, dass es ein grober Schnitzer ist, die Hinweispflicht i.R.d. formellen RM zu prüfen?
Seid ihr zeitlich zurecht gekommen? Ich hatte keine Zeit mehr das Ermessen, insb auch die VHMK zu prüfen & habe auch zu Aufgabe 2 kein Wort mehr verlieren können.
Ich hab es auch in der formellen RM angesprochen.
Fand es auch relativ viel und habe mich bei der materiellen Rechtmäßigkeit (zu) kurz gefasst.
Habe es auch in der formellen RM angesprochen, obwohl ich in der Klausur lange hin und her überlegt habe. Es las sich für mich aber eher als Verfahrensvoraussetzung, wobei das bei einem Realakt evtl. gar nicht so richtig passt....
13.06.2024, 18:36
(13.06.2024, 18:29)berlinberlin schrieb:(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Ah ok, ich verstehe. ich habe mich auch gefragt, wie ich das mit den Waffenschränken verwenden könnte, von daher macht es schon Sinn, wenn du es am Ende so gelöst hast :)
Ich habe letztendlich gesagt, dass die Behörde selbst sagt, er ist selbst zuverlässig und kann nichts mehr tun, um die Waffen sicherer aufzubewahren, und das Verhalten des Sohnes ist ihm nicht zuzurechnen, da er nichts davon wusste (wenn man die Drohungen des Sohnes überhaupt ernst nehmen kann)
anscheinend eine letztendlich auf dem ersten Blick nicht so schwierige Klausur, aber doch mit Feinheiten. Ich hoffe, dass hier wieder das „vieles vertretbar“ gilt :D
Das ganze war eventuell sowieso ganz entfernt angelehnt an OVG Thüringen, 10.03.2006 - 3 EO 946/05. Kann man bei juris abrufen. Dort war es tatsächlich § 36 VI WaffG und Ehemann war wohl psychisch Krank und dort wurde deshalb eine Verwahrung anderorts angeordnet. Erstinstanz war auch VG Weimar. Das muss nicht, aber kann die grobe Inspiration gewesen sein :D
Wie hast du das Problem gelöst, dass die bez. Ziffer 1 des Bescheides sofortige Vollziehung angeordnet haben, obwohl schon kraft Gesetzes gem. § 45 V WaffG der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Ich habe § 80 V 1 1. Var. VwGO trotzdem geprüft wegen der gesetzlichen Anordnung und dann überlegt, was ich mit der sofortigen Vollziehungsanordnung durch die Behörde gem. § 80 II Nr. 4 VwGO noch mache :D Ich habe die am Ende zur Klarstellung aufgehoben, aber das wirkte irgendwie falsch :D
13.06.2024, 19:02
(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Habs genauso gemacht
Unzuverlässigkeit (+), aber nicht erforderlich, da nicht mildestes, gleich effektives Mittel
- sorgfältige Aufbewahrung iSv § 5 I Nr. 2b Waffe = Prognoseentscheidung für die Zukunft, es darf kein Restrisiko bestehen, Arg. Sinn und Zweck des WaffG, § 1 WaffG, Schutz der Allgemeinheit, besonders schützenswertes Rechtsgut, Zuverlässigkeit bezieht sich grundsätzlich auf die Person, aber hier gemeinsamer Haushalt/ Verwahrung und Nähe des Sohnes, besondere Gefährlichkeit durch diesen, es braucht nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs, kein eigenes Verschulden des Vaters erforderlich (Def. Zuverlässigkeitsbegriff)
- gebundene Entscheidung § 45 II WaffG, aber Rechtsstaatprinzip, immer Erforderlichkeit prüfen, mildestes, gleich effektivstes Mittel wäre hier eine nachträgliche Auflage zur Verwahrung an einem anderen Ort, § 36 WaffG, § 9 WaffG
- zu § 80 II 4 : habe das in der Statthaftigkeit angesprochen bzw. die Anträge ausgelegt; im Tenor hab ich die aufschiebende Wirkung für Ziff. 1 angeordnet (§ 45 II WaffG) und für Ziff 2 und 3 wiederhergestellt. Den Antrag hab ich dann im Übrigen zurückgewiesen - da die fehlerhafte "Wiederherstellung" für mich ein "mehr" war. Kosten trägt trotzdem die Antragsgegnerin, da nur geringfügiges Unterliegen und sie dies selbst fehlerhaft angeordnet hat.
Habe aber nichts aufgehoben, weil die Behörde ja nur das gemacht hat, was das Gesetz eh vorsieht (?)
13.06.2024, 19:06
(13.06.2024, 19:02)jurisb schrieb:(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Habs genauso gemacht
Unzuverlässigkeit (+), aber nicht erforderlich, da nicht mildestes, gleich effektives Mittel
- sorgfältige Aufbewahrung iSv § 5 I Nr. 2b Waffe = Prognoseentscheidung für die Zukunft, es darf kein Restrisiko bestehen, Arg. Sinn und Zweck des WaffG, § 1 WaffG, Schutz der Allgemeinheit, besonders schützenswertes Rechtsgut, Zuverlässigkeit bezieht sich grundsätzlich auf die Person, aber hier gemeinsamer Haushalt/ Verwahrung und Nähe des Sohnes, besondere Gefährlichkeit durch diesen, es braucht nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs, kein eigenes Verschulden des Vaters erforderlich (Def. Zuverlässigkeitsbegriff)
- gebundene Entscheidung § 45 II WaffG, aber Rechtsstaatprinzip, immer Erforderlichkeit prüfen, mildestes, gleich effektivstes Mittel wäre hier eine nachträgliche Auflage zur Verwahrung an einem anderen Ort, § 36 WaffG, § 9 WaffG
- zu § 80 II 4 : habe das in der Statthaftigkeit angesprochen bzw. die Anträge ausgelegt; im Tenor hab ich die aufschiebende Wirkung für Ziff. 1 angeordnet (§ 45 II WaffG) und für Ziff 2 und 3 wiederhergestellt. Den Antrag hab ich dann im Übrigen zurückgewiesen - da die fehlerhafte "Wiederherstellung" für mich ein "mehr" war. Kosten trägt trotzdem die Antragsgegnerin, da nur geringfügiges Unterliegen und sie dies selbst fehlerhaft angeordnet hat.
Habe aber nichts aufgehoben, weil die Behörde ja nur das gemacht hat, was das Gesetz eh vorsieht (?)
Dann haben wir bis auf meine zusätzliche Aufhebung der sofortigen Vollziehungsanordnung durch die Behörde aus Klarstellungsgründen dasselbe Ergebnis und eine zumindest anhand der Stichpunkt sehr ähnliche Argumentation. Und ich habe keine Teilabweisung gemacht, da ja Auslegung und deshalb nicht notwendig. Meines Erachtens sind das aliud.
13.06.2024, 19:08
(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Scheint mir, als hätten NRW und Berlin dieselbe Klausur geschrieben.
Ich habe den Antragsteller als unzuverlässig angesehen wegen § 5 II Nr.2 c) WaffG.
Habe aber lange überlegt, ob das Geschehen für eine Unzuverlässigkeit ausreicht. Insbesondere weil das Polizeipräsidium nach § 9 II WaffG eine nachträgliche Anordnung hätte treffen können, dass der Antragsteller seine Waffen nur noch im Verein aufbewahren darf...
Habe mich aber schlussendlich für die Unzuverlässigkeit entschieden wegen des hohen Gefahrpotentials durch die Waffen und die vielen konkreten Anhaltspunkte, dass sich der Sohn Zugriff verschaffen will, und auf der anderen Seite der Antragsteller die Waffe allein zu Hobbyzwecken nutzt und sich daher nicht auf Art. 12 GG berufen kann.
Habe das mit der Möglichkeit der Verwahrung der Waffe im Waffenschrank dann bezüglich der Ziffer 2 des Bescheides unter gebracht. Dafür müsste die Rechtsgrundlage § 46 II WaffG gewesen sein. Danach kann die Behörde anordnen, dass die Waffen unbrauchbar gemacht werden oder an einen Dritten übergeben werden. Habe dann dort im Rahmen des Ermessens geschrieben, dass die Anordnung nicht unverhältnismäßig ist, da der Antragsteller die Waffen dem Waffenwart des Vereins als Berechtigten übergeben kann.
13.06.2024, 19:12
(13.06.2024, 19:08)in dubio pro libertate schrieb:(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Scheint mir, als hätten NRW und Berlin dieselbe Klausur geschrieben.
Ich habe den Antragsteller als unzuverlässig angesehen wegen § 5 II Nr.2 c) WaffG.
Habe aber lange überlegt, ob das Geschehen für eine Unzuverlässigkeit ausreicht. Insbesondere weil das Polizeipräsidium nach § 9 II WaffG eine nachträgliche Anordnung hätte treffen können, dass der Antragsteller seine Waffen nur noch im Verein aufbewahren darf...
Habe mich aber schlussendlich für die Unzuverlässigkeit entschieden wegen des hohen Gefahrpotentials durch die Waffen und die vielen konkreten Anhaltspunkte, dass sich der Sohn Zugriff verschaffen will.
Habe das mit der Möglichkeit der Verwahrung der Waffe im Waffenschrank dann bezüglich der Ziffer 2 des Bescheides unter gebracht. Dafür müsste die Rechtsgrundlage § 46 II WaffG gewesen sein. Danach kann die Behörde anordnen, dass die Waffen unbrauchbar gemacht werden oder an einen Dritten übergeben werden. Habe dann dort im Rahmen des Ermessens geschrieben, dass die Anordnung nicht unverhältnismäßig ist, da der Antragsteller die Waffen dem Waffenwart des Vereins als Berechtigten übergeben kann.
Zu § 5 I Nr. 2 Lit. c WaffG habe ich auch abgegrenzt und dann verneint, da ich meinte, dass hier keine aktive Überlassung, sondern eher passives Verhalten, was zum Abhandenkommen führen kann. Aber ich denke, dass man das auch sehr gut vertretbar darüber lösen kann. Läuft ja auch auf dasselbe Hinaus.
13.06.2024, 19:13
(13.06.2024, 19:02)jurisb schrieb:(13.06.2024, 18:15)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 18:05)berlinberlin schrieb:Ich habe § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG als erfüllt angesehen, da man keine generalisierende Betrachtung vornehmen darf und objektiv in seinem Fall eine sorgfältige Verwahrung mehr erfordert, da sein Sohn die Waffen verwenden will und auch schon Möglichkeiten aufgezählt hat, wie... und dieses Wie tatsächlich unstreitig war. Er schläft mit Bier vor dem Fernseher ein, so dass man dann die Kette öffnen kann etc.(13.06.2024, 17:50)JuraBln0101 schrieb:(13.06.2024, 17:09)berlinberlin schrieb: Hallo!
Wie fanden die Berliner die heutige Klausur?
Insbesondere frage ich mich, ob ihr die Anordnungen 2 + 3 für rechtmäßig gehalten habt?
Für mich war der Antragsteller zuverlässig und deswegen die Anordnung zu 1. rechtswidrig, dennoch war der Widerrufsbescheid noch wirksam und nicht aufgehoben, weswegen ich zum Ergebnis kam die Anordnungen zu 2 und 3 waren rechtmäßig (trotzdem überwiegt das suspensivinteresse). Bin mir unsicher, ob ich im Stress etwas übersehen habe
Ich habe den Widerruf ebenfalls für rechtswidrig gehalten und deshalb auch gesagt, dass in der Hauptsacheentscheidung auch Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig sein werden, so dass ich ganz entspannt alles durchwinken konnte. Ich habe einfach den Zeitpunkt der Relevanz nach hinten verschoben, da es ja eigentlich ja auch auf den Ausgang in der Hauptsache mE wohl ankommt.
Mein Problem ist wohl eher, dass ich eine Verhältnismäßigkeitentscheidung bei § 45 II 1 WaffG aufgrund des Rechtstaatsprinzips für erforderlich gehalten habe aufgrund der gravierenden Folgen - gebundene Entscheidung, aber trotzdem VHM ist wohl eine extreme Mindermeinung und ich habe das kaum begründet. Das ist wohl schwer vertretbar, wenn ich das jetzt richtig lese :D
Hmm, da bei mir der TB gar nicht erfüllt war, (weil zuverlässig), kam ich gar nicht zu den Rechtsfolgen des 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. War er für dich unzuverlässig, sodass du Rechtsfolge geprüft hast? Ich glaube es ist schwer vertretbar, ich hatte aber in Notizen von einem Kurs auch die verhältnismäßigkeitsprüfung unter den gebundenen Entscheidungen gefunden, sodass nicht völlig ausgeschlossen scheint :)
Und dann im Zeitdruck kam ich auf die kluge Idee, zu sagen, dass der Widerruf ja in der Welt ist und deswegen hat er keine Erlaubnis mehr, und deswegen die Anordnungen 2 und 3 grds. rechtmäßig aber kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ich hoffe der Korrektor wird das nicht für besonders schwer wiegen.
Ich fand das irgendwie im SV angelegt, aber das war es wohl vllt. nicht. Die haben dort die ganze Zeit von Alternativen geredet im Antragsschriftsatz und die Antragsgegnerin hat lang und breit betont, andere Optionen gibt es nicht. Dann habe ich § 36 VI WaffG gesehen und dachte, das ist das Ding. Es gibt eine Alternative, deshalb Erforderlichkeit (-). Dann bin ich gedanklich über den verpflichtenden Widerruf und Ermessen gestruggelt und dann kam mir der Gedanke mit der VHM bei gebundenen Entscheidungen, den ich wohl aus einem Alpmann-Kurs aus dem 1. hatte, wenn ich mich richtig entsinne. Ich habe vorgeschlagen über § 36 VI WaffG die Waffen im Vereinsheim in den dortigen Waffenschränken zu lagern.
Habs genauso gemacht
Unzuverlässigkeit (+), aber nicht erforderlich, da nicht mildestes, gleich effektives Mittel
- sorgfältige Aufbewahrung iSv § 5 I Nr. 2b Waffe = Prognoseentscheidung für die Zukunft, es darf kein Restrisiko bestehen, Arg. Sinn und Zweck des WaffG, § 1 WaffG, Schutz der Allgemeinheit, besonders schützenswertes Rechtsgut, Zuverlässigkeit bezieht sich grundsätzlich auf die Person, aber hier gemeinsamer Haushalt/ Verwahrung und Nähe des Sohnes, besondere Gefährlichkeit durch diesen, es braucht nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs, kein eigenes Verschulden des Vaters erforderlich (Def. Zuverlässigkeitsbegriff)
- gebundene Entscheidung § 45 II WaffG, aber Rechtsstaatprinzip, immer Erforderlichkeit prüfen, mildestes, gleich effektivstes Mittel wäre hier eine nachträgliche Auflage zur Verwahrung an einem anderen Ort, § 36 WaffG, § 9 WaffG
- zu § 80 II 4 : habe das in der Statthaftigkeit angesprochen bzw. die Anträge ausgelegt; im Tenor hab ich die aufschiebende Wirkung für Ziff. 1 angeordnet (§ 45 II WaffG) und für Ziff 2 und 3 wiederhergestellt. Den Antrag hab ich dann im Übrigen zurückgewiesen - da die fehlerhafte "Wiederherstellung" für mich ein "mehr" war. Kosten trägt trotzdem die Antragsgegnerin, da nur geringfügiges Unterliegen und sie dies selbst fehlerhaft angeordnet hat.
Habe aber nichts aufgehoben, weil die Behörde ja nur das gemacht hat, was das Gesetz eh vorsieht (?)
Ich habe den Antrag ausgelegt (s. 88 VwGO) und es einfach auf die Anordnung umgedeutet, ich hatte es in Klausuren bereits so gemacht, und wenn ich mich richtig erinnere, war es ziemlich problemlos.
Ich hatte große Schwierigkeit die Zuverlässigkeit zu verneinen, vor dem Hintergrund, dass im Bescheid die Behörde selbst sagte, er machte alles richtig und hätte nichts anders machen können