11.06.2024, 16:08
Habt ihr auch die Klausur geschrieben, wo ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision verlangt war und eine Verfahrensrüge zu dem Schöffen zu formulieren war, der erst während der Hauptverhandlung vereidigt wurde?
Also in der Klausur in BaWü gab es ein Berufungsurteil. In dem wurde der Angeklagte wegen drei Taten veurteilt.
TK 1 wegen 263: da soll er Dielen abgeholt haben und sich dabei als Eigentümer ausgegeben haben.
TK 2 wegen versuchterm 253: hier hat er jemandem mit irgendwas gedroht, wenn der andere ihm nicht per Mail das Bestehen eines Anspruchs bestätigt.
TK 3 wegen 164: der hat einen Rotlichtverstoß begabhen, hat aber behauptet, es sei sein Cousin aus London gewesen.
Dann gab es einige Verfahrensrügen.
Und es war die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Urteils abgedruckt.
Was habt ihr damit gemacht?
Bin auch mal wieder nicht wirklich fertig geworden 😖😱
Also in der Klausur in BaWü gab es ein Berufungsurteil. In dem wurde der Angeklagte wegen drei Taten veurteilt.
TK 1 wegen 263: da soll er Dielen abgeholt haben und sich dabei als Eigentümer ausgegeben haben.
TK 2 wegen versuchterm 253: hier hat er jemandem mit irgendwas gedroht, wenn der andere ihm nicht per Mail das Bestehen eines Anspruchs bestätigt.
TK 3 wegen 164: der hat einen Rotlichtverstoß begabhen, hat aber behauptet, es sei sein Cousin aus London gewesen.
Dann gab es einige Verfahrensrügen.
Und es war die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Urteils abgedruckt.
Was habt ihr damit gemacht?
Bin auch mal wieder nicht wirklich fertig geworden 😖😱
11.06.2024, 16:12
(11.06.2024, 16:02)BWlawmausi schrieb:Das kam in Berlin nicht dran!(11.06.2024, 15:58)lawlita schrieb:(11.06.2024, 15:25)BWlawmausi schrieb:(11.06.2024, 15:22)lawlita schrieb: Liebe Mitstreiter:innen,
wer hat auch die Revision gegen das Berufungsurteil S2 geschrieben und wie fandet Ihr sie?
🥲
Eindeutige zu überfrachtet, bin gar nicht zur Aufgabe 2 gekommen, der materielle Teil ist mir nicht gelungen…
Aufgabe 2?
Die auszuformulierende Verfahrensrüge des Verteidigers
Ich wünschte, ich könnte eine Zusammenfassung schreiben, kann mich aber nicht mal mehr richtig erinnern. :D
11.06.2024, 16:26
Gab es in der Klausur den Vortrag nach § 324 I 1 StPO? Kann mich nicht mehr daran erinnern.
11.06.2024, 16:31
Wie fandet ihr die Revisionsklausur heute in NRW?
Hier mal meine gesammelten Probleme, ohne materiell-rechtliche Prüfung, da ich dort enorme Zeitprobleme hatte, weil ich zunächst § 266 StGB geprüft habe... den Bearbeitervermerk sollte man nicht nur lesen, sondern sich auch merken
Vielleicht teilt ja jemand anderes seine Ideen zur materiell-rechtlichen Prüfung.
(P1) Revisionsbegründungsfrist, § 345 I 3 StPO
Zustellung an Mandanten am 02.05.2024, Zustellung an Rechtsanwältin am 31.05.2024
Bearbeitungszeitpunkt: 11.06.2024
Hab das über §§ 37 II, 145a I 1 StPO gelöst, sodass Frist noch bis 01.07.2024 läuft (nicht 30.06.2024, da Sonntag, § 43 II StPO)
(P2) Schöffe erst nach Vernehmung des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen und Anklageverlesung nach § 45 III DRiG vereidigt worden
§ 338 Nr.1 Hs.1 StPO?
Unrichtige Besetzung grundsätzlich (+), weil Schöffe unvereidigt (stand im Meyer-Goßner/Schmitt)
Heilung durch spätere Vereidigung?
Habe ich verneint, weil Gericht zu einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung unrichtig besetzt war und der Teil nicht nachgeholt wurde.
Rügepräklusion wegen § 338 Nr1 Hs.2 StPO?
(-), Besetzungsmitteilung erfolgt nach § 222a StPO nur bei Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor LG/OLG, hier aber AG Schöffengericht
Rügepräklusion nach § 238 II StPO?
(-), Besetzung des Gerichts steht nicht im Entscheidungsspielraum des Vorsitzenden
(P3) Hausalarm im Gericht, Saal von 11:30 bis 11:45 Uhr nicht öffentlich zugänglich
§ 338 Nr.6 StPO, § 169 GVG
Öffentlichkeit für 15 min ausgeschlossen, da Türen zum Gerichtsgebäude versperrt
Unrechtmäßig?
(-), keine Anordnung durch die Vorsitzende
Bei äußeren Umständen: Aufsichtspflicht der Vorsitzenden für Justizpersonal
Wachtmeister hat nicht darüber aufgeklärt, dass Türen geschlossen sind
Aber: Vorsitzende hat nachgefragt, ob Bedrohung droht, keine zu überspannten Anforderungen an Aufsichtspflicht
i.E. habe ich einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung verneint
(Mini-P4) §§ 338 Nr. 7, 275 I 2 StPO
Absetzungsfrist 5 Wochen gewahrt, Urteilsverkündung 22.03.2019, Urteil mit Gründen am 25.04.2024 zur Geschäftsstelle gelangt
(P5) Geschehen vom 13.11.2023 nicht in Anklageschrift = Verfahrenshindernis?
Rechtlicher Hinweis nach § 265 I StPO wurde erteilt (Beweiskraft Protokoll nach § 274 StPO)
Aber: Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich?
wäre so, wenn das Geschehen am 13.11.2023 eine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO wäre.
(-), einheitlicher Lebensvorgang, enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Taten, Tat am 13.11.2023 sollte Tat am 21.11.2023 „vorbereiten“, Tatort beides Köln, Tatobjekt beides mal die Holzdielen
(P6) Strafzumessung: Unbestraftheit des Angeklagten als „Selbstverständlichkeit“
è Verstoß gegen § 46 II StGB, Vorleben des Angeklagten ist angemessen zu berücksichtigen
Hier mal meine gesammelten Probleme, ohne materiell-rechtliche Prüfung, da ich dort enorme Zeitprobleme hatte, weil ich zunächst § 266 StGB geprüft habe... den Bearbeitervermerk sollte man nicht nur lesen, sondern sich auch merken
Vielleicht teilt ja jemand anderes seine Ideen zur materiell-rechtlichen Prüfung.
(P1) Revisionsbegründungsfrist, § 345 I 3 StPO
Zustellung an Mandanten am 02.05.2024, Zustellung an Rechtsanwältin am 31.05.2024
Bearbeitungszeitpunkt: 11.06.2024
Hab das über §§ 37 II, 145a I 1 StPO gelöst, sodass Frist noch bis 01.07.2024 läuft (nicht 30.06.2024, da Sonntag, § 43 II StPO)
(P2) Schöffe erst nach Vernehmung des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen und Anklageverlesung nach § 45 III DRiG vereidigt worden
§ 338 Nr.1 Hs.1 StPO?
Unrichtige Besetzung grundsätzlich (+), weil Schöffe unvereidigt (stand im Meyer-Goßner/Schmitt)
Heilung durch spätere Vereidigung?
Habe ich verneint, weil Gericht zu einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung unrichtig besetzt war und der Teil nicht nachgeholt wurde.
Rügepräklusion wegen § 338 Nr1 Hs.2 StPO?
(-), Besetzungsmitteilung erfolgt nach § 222a StPO nur bei Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor LG/OLG, hier aber AG Schöffengericht
Rügepräklusion nach § 238 II StPO?
(-), Besetzung des Gerichts steht nicht im Entscheidungsspielraum des Vorsitzenden
(P3) Hausalarm im Gericht, Saal von 11:30 bis 11:45 Uhr nicht öffentlich zugänglich
§ 338 Nr.6 StPO, § 169 GVG
Öffentlichkeit für 15 min ausgeschlossen, da Türen zum Gerichtsgebäude versperrt
Unrechtmäßig?
(-), keine Anordnung durch die Vorsitzende
Bei äußeren Umständen: Aufsichtspflicht der Vorsitzenden für Justizpersonal
Wachtmeister hat nicht darüber aufgeklärt, dass Türen geschlossen sind
Aber: Vorsitzende hat nachgefragt, ob Bedrohung droht, keine zu überspannten Anforderungen an Aufsichtspflicht
i.E. habe ich einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung verneint
(Mini-P4) §§ 338 Nr. 7, 275 I 2 StPO
Absetzungsfrist 5 Wochen gewahrt, Urteilsverkündung 22.03.2019, Urteil mit Gründen am 25.04.2024 zur Geschäftsstelle gelangt
(P5) Geschehen vom 13.11.2023 nicht in Anklageschrift = Verfahrenshindernis?
Rechtlicher Hinweis nach § 265 I StPO wurde erteilt (Beweiskraft Protokoll nach § 274 StPO)
Aber: Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich?
wäre so, wenn das Geschehen am 13.11.2023 eine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO wäre.
(-), einheitlicher Lebensvorgang, enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Taten, Tat am 13.11.2023 sollte Tat am 21.11.2023 „vorbereiten“, Tatort beides Köln, Tatobjekt beides mal die Holzdielen
(P6) Strafzumessung: Unbestraftheit des Angeklagten als „Selbstverständlichkeit“
è Verstoß gegen § 46 II StGB, Vorleben des Angeklagten ist angemessen zu berücksichtigen
11.06.2024, 16:35
War 266 StGB in Berlin auch ausgeschlossen? Habe es zumindest geprüft 🙈
11.06.2024, 16:39
11.06.2024, 16:52
(11.06.2024, 16:31)in dubio pro libertate schrieb: Wie fandet ihr die Revisionsklausur heute in NRW?
Hier mal meine gesammelten Probleme, ohne materiell-rechtliche Prüfung, da ich dort enorme Zeitprobleme hatte, weil ich zunächst § 266 StGB geprüft habe... den Bearbeitervermerk sollte man nicht nur lesen, sondern sich auch merken
Vielleicht teilt ja jemand anderes seine Ideen zur materiell-rechtlichen Prüfung.
(P1) Revisionsbegründungsfrist, § 345 I 3 StPO
Zustellung an Mandanten am 02.05.2024, Zustellung an Rechtsanwältin am 31.05.2024
Bearbeitungszeitpunkt: 11.06.2024
Hab das über §§ 37 II, 145a I 1 StPO gelöst, sodass Frist noch bis 01.07.2024 läuft (nicht 30.06.2024, da Sonntag, § 43 II StPO)
(P2) Schöffe erst nach Vernehmung des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen und Anklageverlesung nach § 45 III DRiG vereidigt worden
§ 338 Nr.1 Hs.1 StPO?
Unrichtige Besetzung grundsätzlich (+), weil Schöffe unvereidigt (stand im Meyer-Goßner/Schmitt)
Heilung durch spätere Vereidigung?
Habe ich verneint, weil Gericht zu einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung unrichtig besetzt war und der Teil nicht nachgeholt wurde.
Rügepräklusion wegen § 338 Nr1 Hs.2 StPO?
(-), Besetzungsmitteilung erfolgt nach § 222a StPO nur bei Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor LG/OLG, hier aber AG Schöffengericht
Rügepräklusion nach § 238 II StPO?
(-), Besetzung des Gerichts steht nicht im Entscheidungsspielraum des Vorsitzenden
(P3) Hausalarm im Gericht, Saal von 11:30 bis 11:45 Uhr nicht öffentlich zugänglich
§ 338 Nr.6 StPO, § 169 GVG
Öffentlichkeit für 15 min ausgeschlossen, da Türen zum Gerichtsgebäude versperrt
Unrechtmäßig?
(-), keine Anordnung durch die Vorsitzende
Bei äußeren Umständen: Aufsichtspflicht der Vorsitzenden für Justizpersonal
Wachtmeister hat nicht darüber aufgeklärt, dass Türen geschlossen sind
Aber: Vorsitzende hat nachgefragt, ob Bedrohung droht, keine zu überspannten Anforderungen an Aufsichtspflicht
i.E. habe ich einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung verneint
(Mini-P4) §§ 338 Nr. 7, 275 I 2 StPO
Absetzungsfrist 5 Wochen gewahrt, Urteilsverkündung 22.03.2019, Urteil mit Gründen am 25.04.2024 zur Geschäftsstelle gelangt
(P5) Geschehen vom 13.11.2023 nicht in Anklageschrift = Verfahrenshindernis?
Rechtlicher Hinweis nach § 265 I StPO wurde erteilt (Beweiskraft Protokoll nach § 274 StPO)
Aber: Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich?
wäre so, wenn das Geschehen am 13.11.2023 eine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO wäre.
(-), einheitlicher Lebensvorgang, enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Taten, Tat am 13.11.2023 sollte Tat am 21.11.2023 „vorbereiten“, Tatort beides Köln, Tatobjekt beides mal die Holzdielen
(P6) Strafzumessung: Unbestraftheit des Angeklagten als „Selbstverständlichkeit“
è Verstoß gegen § 46 II StGB, Vorleben des Angeklagten ist angemessen zu berücksichtigen
P1, P2, P3 und P6 waren in BW auch in der Klausur enthalten. (P4 wahrscheinlich auch, aber habe ich nicht gesehen, bzw weiß auch nicht ob das angelegt war)
Außerdem habe ich noch folgende Aspekte erwähnt:
P: Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot § 331 StPO (weil sowohl höhere Einzelstrafe für Tat 1, als auch höhere Gesamtstrafe; dass das Gericht die Tagessatzhöhe gemindert hat schließt das nicht aus - stand im Kommentar)
P: Verwertung der Aussage des Angeklagten aus erster Instanz trotz Schweigen in Berufungsverhandlung
=> habe ich für zulässig gehalten
P: Anwesenheit des Zeugen schon während der Verhandlung
=> § 58 I StPO nur Ordnungsvorschrift
P: Ich habe außerdem die Beweiswürdigung für lückenhaft gehalten, weil die Aussage des Zeugen Jakubek allein deshalb geglaubt wurde, weil er im Ort eine angesehen Persönlichkeit ist. Sein Interesse am Ausgang des Verfahrens als Geschädigter und die teilweise Unwahrheit hat das Gericht nicht berücksichtigt. Bei diesem Punkt bin ich mir sehr unsicher gewesen.
Materiell rechtlich (sehr knapp geworden bei mir)
Tat 1: habe den Betrug bejaht. Fand ich aber bodenlos so eine komplexe zivilrechtliche Frage hier abzuprüfen.
Tat 2: habe eine versuchte räuberische Erpressung bejaht und Rücktritt wegen Fehlschlags abgelehnt
Tat 3: nicht geeignet ein Verfahren in die Wege zu leiten
Und dann eben noch versucht eine Verfahrensrüge schreiben, die den Anforderungen von § 344 StPO entspricht.
11.06.2024, 16:57
ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
11.06.2024, 17:04
(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Da haben wir ja sehr viel ähnlich gemacht :)
Das du die Beweiswürdigung auch als fehlerhaft gesehen hast freut mich, weil ich mir da sehr unsicher war.
11.06.2024, 17:10
(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Das mit dem Verschlechterungsverbot ist - soweit ich weiß - ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis