08.06.2024, 17:59
(07.06.2024, 17:27)referendaria schrieb:Ich hatte überlegt, dass es vielleicht bei dem SE-Anspruch aus §§ 535, 280 I gegen den Mieter wegen § 548 BGB relevant sein kann. Da wusste ich aber nicht so recht, ob die Verjährung überhaupt angefangen hat und ob die ggf. gehemmt/ unterbrochen wurde durch die Mahnung(07.06.2024, 16:54)BWJuni24 schrieb:(07.06.2024, 15:04)I-NRW schrieb: Zusammwnfassung NRWAnwaltsklausur:
Wir beraten die Beklagte (Vermieterin, Unternehmen OHG?).
Sie wird verklagt auf 710 Euro und auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist der Mandantin für die Monate Juni bis Dezember 2023 die noch offene Miete (710Euro) zu zahlen.
Begründung: Sie ist Mieterin in einer Wohnung der Mandantin. Im Jahr 2023 gab es Bauarbeiten. Diese hielten sich an die Lärmschutzgrenzen. Sie verlangte in April 2023 ein Hotelzimmer für den Zeitraum der Bauarbeiten. Als die Mandantin das nicht zusagte, minderte der Kläger die Miete (in April) und zahlte ab Junli 10% weniger Miete (Januar bis Juni 2023 zahlte sie voll Miet e). Mit der Leistungsklage möchte er die in der ersten Jahreshälfte zu viel gezahlte Miete zurück haben.
Der Kläger sagt, ihm sei die ruhige Lage sehr wichtig gewesen, dass hätte er damals beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der Mandantin bei der Wohnungsbesichtigung gesagt. Diese hat sich aber nicht auf die Aussage eingelassen (trägt Kläger in seiner Klageschrift nicht vor). Im Mietvertrag steht das auch nicht.
Die Feststellungsklage zielt darauf ab, dass die Mandantin eben nicht die restlicheb 10% Miete der zweiten Jahreshälfte verlangen kann.
2. Die Mandantin bittet um Überprüfung, ob sie Ansprüche auf Ersatz eines Trockners hat. Die Mutter des Klägers hat entgegen des am Trockner befestigten Schild, Nylon Strümpfe in den Trockneter getan. Dieses fingen an zu brennen. Der Trockner wurde dadurch zerstört. Ein neuer kostete 1.000 Euro. Ein solcher hält 5 Jahre in einen Mehrfamilienhaus Waschkeller. Der Trockner war zum damaligen Zeitpunkt 1 Jahr alt. Der Hausmeister der Mandantin hatte gesehen, wie die Mutter die Nylon Wäsche aus der Waschmaschine nahm und ihr erklärt, dass sie die nicht in den Trockner tun darf. Als er aus dem Waschkeller raus ging, tat sie das trotzdem. Als der Hausmeister den Brandt entdeckte ging er zur Mutter und schrie sie an, was das sollte. Sie sagte, dass der Kläger davon wisse, dass sie hier ist und sie dachte, dass es schon gut gehen würde. Es gibt Fotos vom Schaden.
3. Auch bittet die Mandantin um Prüfung, ob die Google Bewertung des Klägers, sie sei ein "Geizhals" und ein Yuppie entfernt werden muss. Diesen Anspruch möchte die Mandantin aber nicht in das Verfahren einführen.
War auch in BW der Sachverhalt. Der Text der Google Bewertung war bißchen anders.
Habe die Minderung abgelehnt (BGH NJW-RR 2022, 381 stand im Kommentar).
Dann haftet bei mir der Kläger wegen dem Trockenvorgang für seine Mutter als Erfüllungsgehilfin (280 I, 278) und die Mutter aus 823 I.
Empfohlen habe ich daher parteierweiternde Drittwiderklage. Zuständigkeit hierfür ergab sich gegen den Sohn aus 29a ZPO und gegen die Mutter aus 32 ZPO.
Die Google Bewertung war von der Meinungsfreiheit gedeckt, deshalb kein Anspruch aus 1004 I, 823 BGB.
Schließlich war das in einem Schriftsatz zu verpacken.
War heute gefühlt nicht ganz so kompliziert, aber trotzdem sehr viel.
Hey, wozu brauchte man eigentlich den beigefügten Kalender? Ich habe es gar nicht gebraucht 😕
10.06.2024, 15:25
Hallo liebe Leidensgenossen!
Wie fandet ihr die S1-Klausur heute? Hat es noch jemanden komplett aus den Latschen geworfen, dass heute ein Urteil abgeprüft wurde? Ich hatte zuvor gedacht, ein Urteil könne nur in der S2-Klausur kommen.
Ich hatte auch arge Zeitprobleme.
Wie lief's denn bei euch? Mag jm. seine Lösung skizzieren?
Wie fandet ihr die S1-Klausur heute? Hat es noch jemanden komplett aus den Latschen geworfen, dass heute ein Urteil abgeprüft wurde? Ich hatte zuvor gedacht, ein Urteil könne nur in der S2-Klausur kommen.
Ich hatte auch arge Zeitprobleme.
Wie lief's denn bei euch? Mag jm. seine Lösung skizzieren?
10.06.2024, 15:45
Was kam in der Klausur heute dran? Mag jemand mal berichten?
10.06.2024, 16:27
Mag Jemand den SV S1 Klausur in NRW oder die zu prüfenden Delikte nennen? Viel Erfolg weiterhin.
10.06.2024, 16:44
Ich probiers mal mit der NRW-Klausur heute. Die zu prüfenden Delikte zu nennen ist aber quasi unmöglich :D
War insgesamt ne richtige Klopper-Klausur. Niemand wurde fertig, alle fanden es echt übel.
Vier Tatkomplexe insgesamt, 2 Beschuldigte.
Der eine Beschuldigte (B) tauscht bei seinem Mieter M das Türschloss aus, nachdem dieser die Miete gemindert hat (um 50 %, berechtigt wären 30%). Hängt außerdem ein Riesen plakat auf, auf dem Mietschmarotzer steht und dass der Mieter 600 € im Rückstand sei (war tatsächlich 240 im Rückstand). Wegen beidem wird dann nach § 170 II eingestellt, bei der Sache mit dem Plakat unter Verneinung des öffentlichen Interesses.
Dann haben die nen Zivilprozess deswegen, darin bestreitet der B den schlüssigen Vortrag des Zeugen M (Prozessbetrug zu prüfen). Außerdem schließen die einen Vergleich, in dem sich der M zur Zahlung der ausstehenden 240 € verpflcihtet und der B zur Zahlung der 350€ für das Öffnen des Neuen Türschlosses durch den Schlüsseldienst.
B schreibt dann aber nen Brief an den zuständigen Zivilrichter, dass er von Anfang an nicht vor hatte, den Geldbetrag aus dem Vergleich zu zahlen (Betrug zu prüfen).
Dann geht B zu seinem angestellten Hausmeister A und sagt dem, er solle den M verprügeln. Gibt da auch nen Whatsapp Chat auf ner Cloud auf Handy des B.
A klingt fälschlicherweise ne Etage zu weit unten und haut dem Zeugen K aufs Maul (error in persona). Als er den Irrtum bemerkt, geht er hoch und macht das gleiche bei M. gerät in Rage und zieht ihm an dessen Tunnel im Ohr (Piercing 2cm Durchmesser), sodass das Ohrläppchen reißt. Davon wusste B wohl nichts.
M hört ein Telefonat danach mit, das A vor der Tür führt und in dem er sagt "Alles erledigt Chef".
Zwischenzeitlich Ermittlungen wegen der Plakat-Sache und des Türschlosses wieder aufgenommen -> zu prüfen, ob das geht (hab im Kommentar nichts dazu gefunden, wie es bei Verneinung des öfftl. Interesses ist).
Dann Ermittlungen und (rechtmäßiger) durchsuchungsbeschluss. Akte bleibt dann aber 5 Monate und 29 Tage (bzw. einen tag weniger als 6 Monate) liegen, bis dann auch durchsucht wird (Frage, ob Beschluss zu alt). Dabei wird Handy gefunden. Darauf dann dieser oben genannte Chat zu finden (Verwertbarkeit wegen möglicherweise ausländischem Server?).
B lässt sich nicht ein.
A lässt sich erst ein, nachdem der KHK in der Vernehmung wahrheitswidrig behauptet hat, der B hätte schon gegen ihn ausgesagt -> Prüfung der Verwertbarkeit der Aussage, auch hinsichtlich der Verurteilung des B.
insgesamt einfach unfassbar viel, vor allem viele Delikte, die man prüfen konnte/musste. Viel Kommentararbeit, für die aber keine Zeit war.
Achja, und 153-154f war ausgeschlossen, also durfte man zb nciht nach 154a einstellen
War insgesamt ne richtige Klopper-Klausur. Niemand wurde fertig, alle fanden es echt übel.
Vier Tatkomplexe insgesamt, 2 Beschuldigte.
Der eine Beschuldigte (B) tauscht bei seinem Mieter M das Türschloss aus, nachdem dieser die Miete gemindert hat (um 50 %, berechtigt wären 30%). Hängt außerdem ein Riesen plakat auf, auf dem Mietschmarotzer steht und dass der Mieter 600 € im Rückstand sei (war tatsächlich 240 im Rückstand). Wegen beidem wird dann nach § 170 II eingestellt, bei der Sache mit dem Plakat unter Verneinung des öffentlichen Interesses.
Dann haben die nen Zivilprozess deswegen, darin bestreitet der B den schlüssigen Vortrag des Zeugen M (Prozessbetrug zu prüfen). Außerdem schließen die einen Vergleich, in dem sich der M zur Zahlung der ausstehenden 240 € verpflcihtet und der B zur Zahlung der 350€ für das Öffnen des Neuen Türschlosses durch den Schlüsseldienst.
B schreibt dann aber nen Brief an den zuständigen Zivilrichter, dass er von Anfang an nicht vor hatte, den Geldbetrag aus dem Vergleich zu zahlen (Betrug zu prüfen).
Dann geht B zu seinem angestellten Hausmeister A und sagt dem, er solle den M verprügeln. Gibt da auch nen Whatsapp Chat auf ner Cloud auf Handy des B.
A klingt fälschlicherweise ne Etage zu weit unten und haut dem Zeugen K aufs Maul (error in persona). Als er den Irrtum bemerkt, geht er hoch und macht das gleiche bei M. gerät in Rage und zieht ihm an dessen Tunnel im Ohr (Piercing 2cm Durchmesser), sodass das Ohrläppchen reißt. Davon wusste B wohl nichts.
M hört ein Telefonat danach mit, das A vor der Tür führt und in dem er sagt "Alles erledigt Chef".
Zwischenzeitlich Ermittlungen wegen der Plakat-Sache und des Türschlosses wieder aufgenommen -> zu prüfen, ob das geht (hab im Kommentar nichts dazu gefunden, wie es bei Verneinung des öfftl. Interesses ist).
Dann Ermittlungen und (rechtmäßiger) durchsuchungsbeschluss. Akte bleibt dann aber 5 Monate und 29 Tage (bzw. einen tag weniger als 6 Monate) liegen, bis dann auch durchsucht wird (Frage, ob Beschluss zu alt). Dabei wird Handy gefunden. Darauf dann dieser oben genannte Chat zu finden (Verwertbarkeit wegen möglicherweise ausländischem Server?).
B lässt sich nicht ein.
A lässt sich erst ein, nachdem der KHK in der Vernehmung wahrheitswidrig behauptet hat, der B hätte schon gegen ihn ausgesagt -> Prüfung der Verwertbarkeit der Aussage, auch hinsichtlich der Verurteilung des B.
insgesamt einfach unfassbar viel, vor allem viele Delikte, die man prüfen konnte/musste. Viel Kommentararbeit, für die aber keine Zeit war.
Achja, und 153-154f war ausgeschlossen, also durfte man zb nciht nach 154a einstellen
10.06.2024, 16:45
Sachverhalt im GJPA Berlin-Brandenburg
Aktenauszug der StA Chemnitz:
Beschuldigter O ist Vermieter des Zeugen Milde. Dieser mindert ab Juni 2023 seine Miete von 600 € kalt auf 300€ kalt. Anfang Juni 2023 tauscht der Beschuldigte O das Schloss aus, um den Zeugen Milde „zu ärgern“.
Dieser muss den Schlüsseldienst rufen für 350€ für eine Türnotöffnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seine erste Miete gekürzt nur noch überwiesen.
Im August 2023 stellt der Beschuldigte O vor dem Miethaus ein Plakat auf, auf welchem ca. steht: „Hier wohnt Mietschmarotzer Milde, der seit Monaten seine Miete nicht zahlt! Mietschulden:900€! Der Vermieter“.
Der Beschuldigte O erhebt Klage vor dem AG Chemnitz auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses iHv 600€ für Juni und Juli 2023. In diesem Verfahren trägt der Zeuge Milde vor, dass es Mietmängel am Objekt gebe in substantiierter Weise. Der Vermieter bestreitet dies einfach. Der Zeuge Mild erhebt Widerklage und beantragt, an ihn 350€ zu zahlen für die Türnotöffnung. Der erkennende Richter am AG P erteilt Hinweise, in welchen er eine Mietminderung iHv 30% für angemessen hält und den Anspruch des Zeugen Milde für vollumfänglich gegeben hält, da der Beschuldigte eingeräumt hat, dass er das Schloss ausgetauscht hat.
Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, welcher obige Hinweise umsetzt und durch Aufrechnung eine Zahlungssumme des Beschuldigten O an den Zeugen Milde iHv 110€ ergibt.
Einige Tage nach Vergleichsschluss teilt der Beschuldigte O dem Gericht mit, dass er von Anfang an nicht zahlen wollte an den Milde die im Vergleich vereinbarte Zahlungssumme. Milde hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn er von der fehlenden Zahlungsbereitschaft gewusst hätte.
Zwischenzeitlich hat die StA Chemnitz gem. § 170 II StPO sowohl wegen des Schlossausbaues mangels Tatnachweis gegenüber dem Beschuldigten O als auch bez. des Plakats aufgrund Verweisung auf den Privatklageweg das Verfahren eingestellt.
Im Oktober 2023 geht der Beschuldigte E, Hausmeister des Vermieters /Beschuldigtem O, zum Zeugen K und schlägt ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht, als er bemerkt, dass es nicht der Zeuge Milde ist, hört er auf und geht. Er geht sodann zum Zeugen Milde und schlägt diesem zweimal in das Gesicht und reißt ihm dann an seinem Tunnel im Ohr, in welchem ein Titanpiercing ist, so dass das Ohrläppchen reißt und er Schmerzen erleidet sowie Blutergüsse.
Der Zeuge Milde hört dann noch, dass der Beschuldigte E am Telefon sagt: „Chef, ist erledigt.“ Zeuge K stellt Strafantrag gegen Beschuldigten E, Zeuge M gegen E und O.
Beschuldigte E wird polizeilich vernommen und schweigt gegenüber der Beteiligung des O.POK X sagt zu ihm dann im Bewusstsein, dass dies nicht stimmt, dass der Beschuldigte O ihn als Alleintäter darstelle. E erzählt so dann, dass der O ihn dazu aufgefordert habe, den Zeugen Milde ein paar zu verpassen. Er habe aus Unkenntnis zu erst gedacht, dass der Zeuge K der Zeuge Milde sei und hat diese verwechselt.
Beschuldigte O verweigert jegliche Einlassung.
AG Chemnitz – Ermittlungsrichter – erlässt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten O am 15.10.2023, dieser wird erst am 18.04.2024 umgesetzt, da der zuständige Sachbeabreiter einen Dienstunfall hatte und erst am 15.04.2024 zurückkehrte in den Dienst.
Dort wird ein Smartphone gefunden, welches mittels Abnahme eines Fingerabdruckes durch die Polizeibeamten auf den Bildschirm entsperrt wird. In einem Cloudbackup findet man eine Nachricht, in welcher steht ca.: „Beschuldigte E, fahre zum Milde und verpasse dem mal ein paar gegen die Backen, links und rechts.“ Wo das Backup gespeichert ist (Deutschland oder Ausland), ist unklar.
Lösungsentwurf:
1. TK – Schlossaustausch
A. §§ 253 I, II, III, 22, 23 I StGB gegenüber Zeuge M zu seinen Lasten zu Gunsten von O (-), Tatentschluss zur Gewaltanwendung, bei § 253 I StGB gegen Sachen ausreichend(+), aber kein Tatnachweis, dass Handlung in Form der Zahlung von voller Miete bezweckt und zumindest dolus eventualis dahingehend Es lässt sich nur „Ärger“ nachweisen.
B. § 253 I StGB gegenüber M zu seinen Lasten zu Gunsten Schlüsseldienst (-), da keine Drittbereicherungsabsicht im Ansatz nachweisbar
C. § 240 I StGB (+), Verwerflichkeit (+), nur „aus Ärger!“, Zweck-Mittel-Relation verwerflich, da sozial untragbares Verhalten
D. § 303 I StGB (-), da keine fremde Sache beschädigt, da im Eigentum des Beschuldigten O
2. TK – Plakat
A. § 185 2. Hs. StGB bez. Beschuldigten O (+), Mietschmarotzer als Formalbeleidigung, Öffentlich (+), da für jeden wahrnehmbar, ob dies tatsächlich erfolgt, irrelevant, dies wurde durch die Verteidigereinlassung aufgemacht. Auch steht Einstellungsbeschluss gem. § 170 II StPO durch Verweisung auf Privatklage nicht entgegen, da zwar Feststellung des fehlenden öffentlichen Interesses zu dem Ztp., aber wie sich aus § 377 II 1 StPO kann jederzeit die StA wieder übernehmen, so dass auch dahingehend andere Bewertung mgl., Strafantrag liegt vor
B. § 187 StGB (+/-) mgl. mE. Man muss sich fragen, sind die Tatsachen überhaupt von eigenständiger Bedeutung oder begründen diese nur das Werturteil als Schmarotzer. Wen man zweiteres sieht unter Auslegung nach Art. 5 i GG und diese in den Schutzbereich meinungsfreiheitsfreundlich einbezieht, dann § 187 StGB mangels Tatsachen (-).
Wenn man ersterer Ansicht folgt, dann wohl (+) und verdrängt § 185 StGB
3. TK – Prozess vor dem AG Chemnitz
A. § 263 I, II, 22, 23 I StGB durch Klagerhebung auf Zahlung von 600 € (-), da kein Tatentschluss zur täuschung, in Erhebung der Klage liegt nicht die Behauptung der Tatsache, dass keine Mietminderung vorliegen könnte --> kann man auch anders vllt. sehen (str.)
B. §§ 263 I, 22, 23 I StGB durch einfaches Bestreiten der Mietmängel (-), da keine Täuschung über Tatsachen (ich verweise mal auf den Fischer)
C. §§ 263 I StGB gegenüber M zu Lasten von M durch Prozessvergleich (+-)
Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) P: Vermögensschaden: negatives Saldo in der Eingehung des Vergleiches? Auch bei Urteil hätte er nur im Ergebnis 110 € bekommen bei Aufrechnung nachträglich als verbleibenden Zahlungsanspruch nach Hinweis des Gerichts, Prozessvergleich ebenso vollstreckbar wie Urteil, auch hier Risiko, dass keine freiwillige Zahlung und Vollstreckung notw. Ich habe einen geringen Wert der Forderung deshalb verneint beim vermögensvergleich --> hier gerne andere Ideen und Hinweise! :D
4. Tatkomplex
Beschuldigte E:
A. § 223 I, 230 StGB gegenüber Zeugen K (+), error in persona unbeachtlich, Strafantrag liegt vor
B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var. StGB (+) gegenüber Zeugen Milde, Piercing als Sache und kein Körperteil des Zeugen Milde, Sache und hier gefährliches Werkzeug nach seiner konkreten Verwendung, § 226 I Nr. 3 StGB habe ich verneint.
Beschuldigte O:
§§ 223 I, 26 StGB bez. K: typisches Problem der Auswirkungen des error in persona beim Vordermann auf den Anstifter, Klassikerstreit, bin der Rspr. gefolgt, P: Strafantrag fehlend, da nur gegen E gestellt --> mE irrelevant, da Anstiftung nur eine Tat
§§ 223 I, 224 I nr. 2, 26 StGB: P: Exzess des Angestifteten --> habe ich verneint, da typisches Lebensrisiko das Eskalation hier so ausgeht (kann man auch sehr gut anders sehen)
BVV gesammelt:
1. § 136a I, III iVm § 163a IV StPO bez. Vernahme des Beschuldigten E vom POK X, dieser kann deshalb bezüglich Belastung des Beschuldigten O nicht als Zeuge vom Hörensagen gehört werden in HV, hier keine List mehr, sondern Täuschung
2. Problem Vewertung der Nachricht aus Backupsystem:
Mglw. Fernwirkung eines BVV wegen rechtswidriger Durchsuchung, mE (-), da schon kein BVV der Durchsuchung selbst, Abwägungslehre: nur marginal 6 Monatsfrist nach Rspr. des BVerfG gerissen, keine willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts, hier argumentiert…
Mglw. Fernwirkung durch rechtswidrige Entsperrung (-), da § 81b I 1. Var. StPO (+) hier viel bez. Anwendungsbereich der Norm argumentiert
Dann BVV wegen mglw. rechtswidriger Datenerhebung im Ausland, P: § 110 III StPO, auch im Ausland iO einfach den M/G abgeschrieben
Prozessgutachten: alles easy, bis auf irgendetwas zum Adhäsionsverfahren
Aktenauszug der StA Chemnitz:
Beschuldigter O ist Vermieter des Zeugen Milde. Dieser mindert ab Juni 2023 seine Miete von 600 € kalt auf 300€ kalt. Anfang Juni 2023 tauscht der Beschuldigte O das Schloss aus, um den Zeugen Milde „zu ärgern“.
Dieser muss den Schlüsseldienst rufen für 350€ für eine Türnotöffnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seine erste Miete gekürzt nur noch überwiesen.
Im August 2023 stellt der Beschuldigte O vor dem Miethaus ein Plakat auf, auf welchem ca. steht: „Hier wohnt Mietschmarotzer Milde, der seit Monaten seine Miete nicht zahlt! Mietschulden:900€! Der Vermieter“.
Der Beschuldigte O erhebt Klage vor dem AG Chemnitz auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses iHv 600€ für Juni und Juli 2023. In diesem Verfahren trägt der Zeuge Milde vor, dass es Mietmängel am Objekt gebe in substantiierter Weise. Der Vermieter bestreitet dies einfach. Der Zeuge Mild erhebt Widerklage und beantragt, an ihn 350€ zu zahlen für die Türnotöffnung. Der erkennende Richter am AG P erteilt Hinweise, in welchen er eine Mietminderung iHv 30% für angemessen hält und den Anspruch des Zeugen Milde für vollumfänglich gegeben hält, da der Beschuldigte eingeräumt hat, dass er das Schloss ausgetauscht hat.
Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, welcher obige Hinweise umsetzt und durch Aufrechnung eine Zahlungssumme des Beschuldigten O an den Zeugen Milde iHv 110€ ergibt.
Einige Tage nach Vergleichsschluss teilt der Beschuldigte O dem Gericht mit, dass er von Anfang an nicht zahlen wollte an den Milde die im Vergleich vereinbarte Zahlungssumme. Milde hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn er von der fehlenden Zahlungsbereitschaft gewusst hätte.
Zwischenzeitlich hat die StA Chemnitz gem. § 170 II StPO sowohl wegen des Schlossausbaues mangels Tatnachweis gegenüber dem Beschuldigten O als auch bez. des Plakats aufgrund Verweisung auf den Privatklageweg das Verfahren eingestellt.
Im Oktober 2023 geht der Beschuldigte E, Hausmeister des Vermieters /Beschuldigtem O, zum Zeugen K und schlägt ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht, als er bemerkt, dass es nicht der Zeuge Milde ist, hört er auf und geht. Er geht sodann zum Zeugen Milde und schlägt diesem zweimal in das Gesicht und reißt ihm dann an seinem Tunnel im Ohr, in welchem ein Titanpiercing ist, so dass das Ohrläppchen reißt und er Schmerzen erleidet sowie Blutergüsse.
Der Zeuge Milde hört dann noch, dass der Beschuldigte E am Telefon sagt: „Chef, ist erledigt.“ Zeuge K stellt Strafantrag gegen Beschuldigten E, Zeuge M gegen E und O.
Beschuldigte E wird polizeilich vernommen und schweigt gegenüber der Beteiligung des O.POK X sagt zu ihm dann im Bewusstsein, dass dies nicht stimmt, dass der Beschuldigte O ihn als Alleintäter darstelle. E erzählt so dann, dass der O ihn dazu aufgefordert habe, den Zeugen Milde ein paar zu verpassen. Er habe aus Unkenntnis zu erst gedacht, dass der Zeuge K der Zeuge Milde sei und hat diese verwechselt.
Beschuldigte O verweigert jegliche Einlassung.
AG Chemnitz – Ermittlungsrichter – erlässt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten O am 15.10.2023, dieser wird erst am 18.04.2024 umgesetzt, da der zuständige Sachbeabreiter einen Dienstunfall hatte und erst am 15.04.2024 zurückkehrte in den Dienst.
Dort wird ein Smartphone gefunden, welches mittels Abnahme eines Fingerabdruckes durch die Polizeibeamten auf den Bildschirm entsperrt wird. In einem Cloudbackup findet man eine Nachricht, in welcher steht ca.: „Beschuldigte E, fahre zum Milde und verpasse dem mal ein paar gegen die Backen, links und rechts.“ Wo das Backup gespeichert ist (Deutschland oder Ausland), ist unklar.
Lösungsentwurf:
1. TK – Schlossaustausch
A. §§ 253 I, II, III, 22, 23 I StGB gegenüber Zeuge M zu seinen Lasten zu Gunsten von O (-), Tatentschluss zur Gewaltanwendung, bei § 253 I StGB gegen Sachen ausreichend(+), aber kein Tatnachweis, dass Handlung in Form der Zahlung von voller Miete bezweckt und zumindest dolus eventualis dahingehend Es lässt sich nur „Ärger“ nachweisen.
B. § 253 I StGB gegenüber M zu seinen Lasten zu Gunsten Schlüsseldienst (-), da keine Drittbereicherungsabsicht im Ansatz nachweisbar
C. § 240 I StGB (+), Verwerflichkeit (+), nur „aus Ärger!“, Zweck-Mittel-Relation verwerflich, da sozial untragbares Verhalten
D. § 303 I StGB (-), da keine fremde Sache beschädigt, da im Eigentum des Beschuldigten O
2. TK – Plakat
A. § 185 2. Hs. StGB bez. Beschuldigten O (+), Mietschmarotzer als Formalbeleidigung, Öffentlich (+), da für jeden wahrnehmbar, ob dies tatsächlich erfolgt, irrelevant, dies wurde durch die Verteidigereinlassung aufgemacht. Auch steht Einstellungsbeschluss gem. § 170 II StPO durch Verweisung auf Privatklage nicht entgegen, da zwar Feststellung des fehlenden öffentlichen Interesses zu dem Ztp., aber wie sich aus § 377 II 1 StPO kann jederzeit die StA wieder übernehmen, so dass auch dahingehend andere Bewertung mgl., Strafantrag liegt vor
B. § 187 StGB (+/-) mgl. mE. Man muss sich fragen, sind die Tatsachen überhaupt von eigenständiger Bedeutung oder begründen diese nur das Werturteil als Schmarotzer. Wen man zweiteres sieht unter Auslegung nach Art. 5 i GG und diese in den Schutzbereich meinungsfreiheitsfreundlich einbezieht, dann § 187 StGB mangels Tatsachen (-).
Wenn man ersterer Ansicht folgt, dann wohl (+) und verdrängt § 185 StGB
3. TK – Prozess vor dem AG Chemnitz
A. § 263 I, II, 22, 23 I StGB durch Klagerhebung auf Zahlung von 600 € (-), da kein Tatentschluss zur täuschung, in Erhebung der Klage liegt nicht die Behauptung der Tatsache, dass keine Mietminderung vorliegen könnte --> kann man auch anders vllt. sehen (str.)
B. §§ 263 I, 22, 23 I StGB durch einfaches Bestreiten der Mietmängel (-), da keine Täuschung über Tatsachen (ich verweise mal auf den Fischer)
C. §§ 263 I StGB gegenüber M zu Lasten von M durch Prozessvergleich (+-)
Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) P: Vermögensschaden: negatives Saldo in der Eingehung des Vergleiches? Auch bei Urteil hätte er nur im Ergebnis 110 € bekommen bei Aufrechnung nachträglich als verbleibenden Zahlungsanspruch nach Hinweis des Gerichts, Prozessvergleich ebenso vollstreckbar wie Urteil, auch hier Risiko, dass keine freiwillige Zahlung und Vollstreckung notw. Ich habe einen geringen Wert der Forderung deshalb verneint beim vermögensvergleich --> hier gerne andere Ideen und Hinweise! :D
4. Tatkomplex
Beschuldigte E:
A. § 223 I, 230 StGB gegenüber Zeugen K (+), error in persona unbeachtlich, Strafantrag liegt vor
B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var. StGB (+) gegenüber Zeugen Milde, Piercing als Sache und kein Körperteil des Zeugen Milde, Sache und hier gefährliches Werkzeug nach seiner konkreten Verwendung, § 226 I Nr. 3 StGB habe ich verneint.
Beschuldigte O:
§§ 223 I, 26 StGB bez. K: typisches Problem der Auswirkungen des error in persona beim Vordermann auf den Anstifter, Klassikerstreit, bin der Rspr. gefolgt, P: Strafantrag fehlend, da nur gegen E gestellt --> mE irrelevant, da Anstiftung nur eine Tat
§§ 223 I, 224 I nr. 2, 26 StGB: P: Exzess des Angestifteten --> habe ich verneint, da typisches Lebensrisiko das Eskalation hier so ausgeht (kann man auch sehr gut anders sehen)
BVV gesammelt:
1. § 136a I, III iVm § 163a IV StPO bez. Vernahme des Beschuldigten E vom POK X, dieser kann deshalb bezüglich Belastung des Beschuldigten O nicht als Zeuge vom Hörensagen gehört werden in HV, hier keine List mehr, sondern Täuschung
2. Problem Vewertung der Nachricht aus Backupsystem:
Mglw. Fernwirkung eines BVV wegen rechtswidriger Durchsuchung, mE (-), da schon kein BVV der Durchsuchung selbst, Abwägungslehre: nur marginal 6 Monatsfrist nach Rspr. des BVerfG gerissen, keine willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts, hier argumentiert…
Mglw. Fernwirkung durch rechtswidrige Entsperrung (-), da § 81b I 1. Var. StPO (+) hier viel bez. Anwendungsbereich der Norm argumentiert
Dann BVV wegen mglw. rechtswidriger Datenerhebung im Ausland, P: § 110 III StPO, auch im Ausland iO einfach den M/G abgeschrieben
Prozessgutachten: alles easy, bis auf irgendetwas zum Adhäsionsverfahren
10.06.2024, 16:46
In BW kam ein Strafurteil dran
10.06.2024, 17:25
(10.06.2024, 16:45)JuraBln0101 schrieb: Sachverhalt im GJPA Berlin-Brandenburg
Aktenauszug der StA Chemnitz:
Beschuldigter O ist Vermieter des Zeugen Milde. Dieser mindert ab Juni 2023 seine Miete von 600 € kalt auf 300€ kalt. Anfang Juni 2023 tauscht der Beschuldigte O das Schloss aus, um den Zeugen Milde „zu ärgern“.
Dieser muss den Schlüsseldienst rufen für 350€ für eine Türnotöffnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seine erste Miete gekürzt nur noch überwiesen.
Im August 2023 stellt der Beschuldigte O vor dem Miethaus ein Plakat auf, auf welchem ca. steht: „Hier wohnt Mietschmarotzer Milde, der seit Monaten seine Miete nicht zahlt! Mietschulden:900€! Der Vermieter“.
Der Beschuldigte O erhebt Klage vor dem AG Chemnitz auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses iHv 600€ für Juni und Juli 2023. In diesem Verfahren trägt der Zeuge Milde vor, dass es Mietmängel am Objekt gebe in substantiierter Weise. Der Vermieter bestreitet dies einfach. Der Zeuge Mild erhebt Widerklage und beantragt, an ihn 350€ zu zahlen für die Türnotöffnung. Der erkennende Richter am AG P erteilt Hinweise, in welchen er eine Mietminderung iHv 30% für angemessen hält und den Anspruch des Zeugen Milde für vollumfänglich gegeben hält, da der Beschuldigte eingeräumt hat, dass er das Schloss ausgetauscht hat.
Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, welcher obige Hinweise umsetzt und durch Aufrechnung eine Zahlungssumme des Beschuldigten O an den Zeugen Milde iHv 110€ ergibt.
Einige Tage nach Vergleichsschluss teilt der Beschuldigte O dem Gericht mit, dass er von Anfang an nicht zahlen wollte an den Milde die im Vergleich vereinbarte Zahlungssumme. Milde hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn er von der fehlenden Zahlungsbereitschaft gewusst hätte.
Zwischenzeitlich hat die StA Chemnitz gem. § 170 II StPO sowohl wegen des Schlossausbaues mangels Tatnachweis gegenüber dem Beschuldigten O als auch bez. des Plakats aufgrund Verweisung auf den Privatklageweg das Verfahren eingestellt.
Im Oktober 2023 geht der Beschuldigte E, Hausmeister des Vermieters /Beschuldigtem O, zum Zeugen K und schlägt ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht, als er bemerkt, dass es nicht der Zeuge Milde ist, hört er auf und geht. Er geht sodann zum Zeugen Milde und schlägt diesem zweimal in das Gesicht und reißt ihm dann an seinem Tunnel im Ohr, in welchem ein Titanpiercing ist, so dass das Ohrläppchen reißt und er Schmerzen erleidet sowie Blutergüsse.
Der Zeuge Milde hört dann noch, dass der Beschuldigte E am Telefon sagt: „Chef, ist erledigt.“ Zeuge K stellt Strafantrag gegen Beschuldigten E, Zeuge M gegen E und O.
Beschuldigte E wird polizeilich vernommen und schweigt gegenüber der Beteiligung des O.POK X sagt zu ihm dann im Bewusstsein, dass dies nicht stimmt, dass der Beschuldigte O ihn als Alleintäter darstelle. E erzählt so dann, dass der O ihn dazu aufgefordert habe, den Zeugen Milde ein paar zu verpassen. Er habe aus Unkenntnis zu erst gedacht, dass der Zeuge K der Zeuge Milde sei und hat diese verwechselt.
Beschuldigte O verweigert jegliche Einlassung.
AG Chemnitz – Ermittlungsrichter – erlässt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten O am 15.10.2023, dieser wird erst am 18.04.2024 umgesetzt, da der zuständige Sachbeabreiter einen Dienstunfall hatte und erst am 15.04.2024 zurückkehrte in den Dienst.
Dort wird ein Smartphone gefunden, welches mittels Abnahme eines Fingerabdruckes durch die Polizeibeamten auf den Bildschirm entsperrt wird. In einem Cloudbackup findet man eine Nachricht, in welcher steht ca.: „Beschuldigte E, fahre zum Milde und verpasse dem mal ein paar gegen die Backen, links und rechts.“ Wo das Backup gespeichert ist (Deutschland oder Ausland), ist unklar.
Lösungsentwurf:
1. TK – Schlossaustausch
A. §§ 253 I, II, III, 22, 23 I StGB gegenüber Zeuge M zu seinen Lasten zu Gunsten von O (-), Tatentschluss zur Gewaltanwendung, bei § 253 I StGB gegen Sachen ausreichend(+), aber kein Tatnachweis, dass Handlung in Form der Zahlung von voller Miete bezweckt und zumindest dolus eventualis dahingehend Es lässt sich nur „Ärger“ nachweisen.
B. § 253 I StGB gegenüber M zu seinen Lasten zu Gunsten Schlüsseldienst (-), da keine Drittbereicherungsabsicht im Ansatz nachweisbar
C. § 240 I StGB (+), Verwerflichkeit (+), nur „aus Ärger!“, Zweck-Mittel-Relation verwerflich, da sozial untragbares Verhalten
D. § 303 I StGB (-), da keine fremde Sache beschädigt, da im Eigentum des Beschuldigten O
2. TK – Plakat
A. § 185 2. Hs. StGB bez. Beschuldigten O (+), Mietschmarotzer als Formalbeleidigung, Öffentlich (+), da für jeden wahrnehmbar, ob dies tatsächlich erfolgt, irrelevant, dies wurde durch die Verteidigereinlassung aufgemacht. Auch steht Einstellungsbeschluss gem. § 170 II StPO durch Verweisung auf Privatklage nicht entgegen, da zwar Feststellung des fehlenden öffentlichen Interesses zu dem Ztp., aber wie sich aus § 377 II 1 StPO kann jederzeit die StA wieder übernehmen, so dass auch dahingehend andere Bewertung mgl., Strafantrag liegt vor
B. § 187 StGB (+/-) mgl. mE. Man muss sich fragen, sind die Tatsachen überhaupt von eigenständiger Bedeutung oder begründen diese nur das Werturteil als Schmarotzer. Wen man zweiteres sieht unter Auslegung nach Art. 5 i GG und diese in den Schutzbereich meinungsfreiheitsfreundlich einbezieht, dann § 187 StGB mangels Tatsachen (-).
Wenn man ersterer Ansicht folgt, dann wohl (+) und verdrängt § 185 StGB
3. TK – Prozess vor dem AG Chemnitz
A. § 263 I, II, 22, 23 I StGB durch Klagerhebung auf Zahlung von 600 € (-), da kein Tatentschluss zur täuschung, in Erhebung der Klage liegt nicht die Behauptung der Tatsache, dass keine Mietminderung vorliegen könnte --> kann man auch anders vllt. sehen (str.)
B. §§ 263 I, 22, 23 I StGB durch einfaches Bestreiten der Mietmängel (-), da keine Täuschung über Tatsachen (ich verweise mal auf den Fischer)
C. §§ 263 I StGB gegenüber M zu Lasten von M durch Prozessvergleich (+-)
Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) P: Vermögensschaden: negatives Saldo in der Eingehung des Vergleiches? Auch bei Urteil hätte er nur im Ergebnis 110 € bekommen bei Aufrechnung nachträglich als verbleibenden Zahlungsanspruch nach Hinweis des Gerichts, Prozessvergleich ebenso vollstreckbar wie Urteil, auch hier Risiko, dass keine freiwillige Zahlung und Vollstreckung notw. Ich habe einen geringen Wert der Forderung deshalb verneint beim vermögensvergleich --> hier gerne andere Ideen und Hinweise! :D
4. Tatkomplex
Beschuldigte E:
A. § 223 I, 230 StGB gegenüber Zeugen K (+), error in persona unbeachtlich, Strafantrag liegt vor
B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var. StGB (+) gegenüber Zeugen Milde, Piercing als Sache und kein Körperteil des Zeugen Milde, Sache und hier gefährliches Werkzeug nach seiner konkreten Verwendung, § 226 I Nr. 3 StGB habe ich verneint.
Beschuldigte O:
§§ 223 I, 26 StGB bez. K: typisches Problem der Auswirkungen des error in persona beim Vordermann auf den Anstifter, Klassikerstreit, bin der Rspr. gefolgt, P: Strafantrag fehlend, da nur gegen E gestellt --> mE irrelevant, da Anstiftung nur eine Tat
§§ 223 I, 224 I nr. 2, 26 StGB: P: Exzess des Angestifteten --> habe ich verneint, da typisches Lebensrisiko das Eskalation hier so ausgeht (kann man auch sehr gut anders sehen)
BVV gesammelt:
1. § 136a I, III iVm § 163a IV StPO bez. Vernahme des Beschuldigten E vom POK X, dieser kann deshalb bezüglich Belastung des Beschuldigten O nicht als Zeuge vom Hörensagen gehört werden in HV, hier keine List mehr, sondern Täuschung
2. Problem Vewertung der Nachricht aus Backupsystem:
Mglw. Fernwirkung eines BVV wegen rechtswidriger Durchsuchung, mE (-), da schon kein BVV der Durchsuchung selbst, Abwägungslehre: nur marginal 6 Monatsfrist nach Rspr. des BVerfG gerissen, keine willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts, hier argumentiert…
Mglw. Fernwirkung durch rechtswidrige Entsperrung (-), da § 81b I 1. Var. StPO (+) hier viel bez. Anwendungsbereich der Norm argumentiert
Dann BVV wegen mglw. rechtswidriger Datenerhebung im Ausland, P: § 110 III StPO, auch im Ausland iO einfach den M/G abgeschrieben
Prozessgutachten: alles easy, bis auf irgendetwas zum Adhäsionsverfahren
ich habe es ähnlich wie du. Habe hinsichtlich des des Schlosses aber noch 289 StGB geprüft und bejaht und 240 verneint (wo ist die Gewalt?). Ebenso hab ich hinsichtlich des Schildes 186 anstatt 187 StGB angenommen. Beim Prozess hab ich noch Kurz 153 StGB angesprochen (und verneint da Partei nicht erfasst ist von 153 StGB).
zudem habe ich noch die Beleidigung des E ggü. dem Zeugen K angeprüft (hat Gesagt ‘Milde du schmarotzer) und eine Beleidigung des O, der den M ggü E nochmal irgendwas genannt hat (kein Strafantrag). Eine gef Kv hab ich verneint weil der Tunnel nach seiner objektiven Beschaffenheit nicht geeignet ist Verletzungen herbeizuführen (nach der Definition muss der Gegenstand ‘auch’ nach der obj. Beschaffenheit geeignet sein)
Die anstiftungshandlung hab ich noch zur Mittäterschaft abgrenzt.
10.06.2024, 18:10
(10.06.2024, 17:25)sternchen05 schrieb: ich habe es ähnlich wie du. Habe hinsichtlich des des Schlosses aber noch 289 StGB geprüft und bejaht und 240 verneint (wo ist die Gewalt?). Ebenso hab ich hinsichtlich des Schildes 186 anstatt 187 StGB angenommen. Beim Prozess hab ich noch Kurz 153 StGB angesprochen (und verneint da Partei nicht erfasst ist von 153 StGB).
zudem habe ich noch die Beleidigung des E ggü. dem Zeugen K angeprüft (hat Gesagt ‘Milde du schmarotzer) und eine Beleidigung des O, der den M ggü E nochmal irgendwas genannt hat (kein Strafantrag). Eine gef Kv hab ich verneint weil der Tunnel nach seiner objektiven Beschaffenheit nicht geeignet ist Verletzungen herbeizuführen (nach der Definition muss der Gegenstand ‘auch’ nach der obj. Beschaffenheit geeignet sein)
Die anstiftungshandlung hab ich noch zur Mittäterschaft abgrenzt.
Bez. § 289 I StGB --> Wie hast du dort die Tathandlung begründet? eine eigene bewegliche Sache scheidet aus, da das Mietobjekt offenkundig unbeweglich bereit ist. Bez. fremder beweglicher Sache muss die Wegnahme zu Gunsten des Eigentümers derselben erfolgen, das hat der Beschuldigte O ja nicht. Unabhängig davon, dass man selbst bei weiter Auslegung des Wegnahmebegriffs wohl kritisch dies sehen kann beim reinen Wegsperren, fehlt es ja zumindest an der Wegnahme zu Gunsten des Eigentümers, weil Eigentümer des Inhalts des Mietobjekts ist ja wohl der Zeuge Milde größtenteils. Zumindest fehlt es wohl am Vorsatz für den Eigentümer wegzunehmen.
Bez. Gewalt bei § 240 I StGB geht ja auch Gewalt gegen Sachen, wenn dies mittelbar auf den Genötigten einwirkt, so wie hier durch Austausch des Türschlosses, um diesen zu ärgern und zur Handlung einer Türnotöffnung zu veranlassen als Erfolg.
10.06.2024, 19:06
(10.06.2024, 16:45)JuraBln0101 schrieb: Sachverhalt im GJPA Berlin-Brandenburg
Aktenauszug der StA Chemnitz:
Beschuldigter O ist Vermieter des Zeugen Milde. Dieser mindert ab Juni 2023 seine Miete von 600 € kalt auf 300€ kalt. Anfang Juni 2023 tauscht der Beschuldigte O das Schloss aus, um den Zeugen Milde „zu ärgern“.
Dieser muss den Schlüsseldienst rufen für 350€ für eine Türnotöffnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seine erste Miete gekürzt nur noch überwiesen.
Im August 2023 stellt der Beschuldigte O vor dem Miethaus ein Plakat auf, auf welchem ca. steht: „Hier wohnt Mietschmarotzer Milde, der seit Monaten seine Miete nicht zahlt! Mietschulden:900€! Der Vermieter“.
Der Beschuldigte O erhebt Klage vor dem AG Chemnitz auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses iHv 600€ für Juni und Juli 2023. In diesem Verfahren trägt der Zeuge Milde vor, dass es Mietmängel am Objekt gebe in substantiierter Weise. Der Vermieter bestreitet dies einfach. Der Zeuge Mild erhebt Widerklage und beantragt, an ihn 350€ zu zahlen für die Türnotöffnung. Der erkennende Richter am AG P erteilt Hinweise, in welchen er eine Mietminderung iHv 30% für angemessen hält und den Anspruch des Zeugen Milde für vollumfänglich gegeben hält, da der Beschuldigte eingeräumt hat, dass er das Schloss ausgetauscht hat.
Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, welcher obige Hinweise umsetzt und durch Aufrechnung eine Zahlungssumme des Beschuldigten O an den Zeugen Milde iHv 110€ ergibt.
Einige Tage nach Vergleichsschluss teilt der Beschuldigte O dem Gericht mit, dass er von Anfang an nicht zahlen wollte an den Milde die im Vergleich vereinbarte Zahlungssumme. Milde hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn er von der fehlenden Zahlungsbereitschaft gewusst hätte.
Zwischenzeitlich hat die StA Chemnitz gem. § 170 II StPO sowohl wegen des Schlossausbaues mangels Tatnachweis gegenüber dem Beschuldigten O als auch bez. des Plakats aufgrund Verweisung auf den Privatklageweg das Verfahren eingestellt.
Im Oktober 2023 geht der Beschuldigte E, Hausmeister des Vermieters /Beschuldigtem O, zum Zeugen K und schlägt ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht, als er bemerkt, dass es nicht der Zeuge Milde ist, hört er auf und geht. Er geht sodann zum Zeugen Milde und schlägt diesem zweimal in das Gesicht und reißt ihm dann an seinem Tunnel im Ohr, in welchem ein Titanpiercing ist, so dass das Ohrläppchen reißt und er Schmerzen erleidet sowie Blutergüsse.
Der Zeuge Milde hört dann noch, dass der Beschuldigte E am Telefon sagt: „Chef, ist erledigt.“ Zeuge K stellt Strafantrag gegen Beschuldigten E, Zeuge M gegen E und O.
Beschuldigte E wird polizeilich vernommen und schweigt gegenüber der Beteiligung des O.POK X sagt zu ihm dann im Bewusstsein, dass dies nicht stimmt, dass der Beschuldigte O ihn als Alleintäter darstelle. E erzählt so dann, dass der O ihn dazu aufgefordert habe, den Zeugen Milde ein paar zu verpassen. Er habe aus Unkenntnis zu erst gedacht, dass der Zeuge K der Zeuge Milde sei und hat diese verwechselt.
Beschuldigte O verweigert jegliche Einlassung.
AG Chemnitz – Ermittlungsrichter – erlässt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten O am 15.10.2023, dieser wird erst am 18.04.2024 umgesetzt, da der zuständige Sachbeabreiter einen Dienstunfall hatte und erst am 15.04.2024 zurückkehrte in den Dienst.
Dort wird ein Smartphone gefunden, welches mittels Abnahme eines Fingerabdruckes durch die Polizeibeamten auf den Bildschirm entsperrt wird. In einem Cloudbackup findet man eine Nachricht, in welcher steht ca.: „Beschuldigte E, fahre zum Milde und verpasse dem mal ein paar gegen die Backen, links und rechts.“ Wo das Backup gespeichert ist (Deutschland oder Ausland), ist unklar.
Lösungsentwurf:
1. TK – Schlossaustausch
A. §§ 253 I, II, III, 22, 23 I StGB gegenüber Zeuge M zu seinen Lasten zu Gunsten von O (-), Tatentschluss zur Gewaltanwendung, bei § 253 I StGB gegen Sachen ausreichend(+), aber kein Tatnachweis, dass Handlung in Form der Zahlung von voller Miete bezweckt und zumindest dolus eventualis dahingehend Es lässt sich nur „Ärger“ nachweisen.
B. § 253 I StGB gegenüber M zu seinen Lasten zu Gunsten Schlüsseldienst (-), da keine Drittbereicherungsabsicht im Ansatz nachweisbar
C. § 240 I StGB (+), Verwerflichkeit (+), nur „aus Ärger!“, Zweck-Mittel-Relation verwerflich, da sozial untragbares Verhalten
D. § 303 I StGB (-), da keine fremde Sache beschädigt, da im Eigentum des Beschuldigten O
2. TK – Plakat
A. § 185 2. Hs. StGB bez. Beschuldigten O (+), Mietschmarotzer als Formalbeleidigung, Öffentlich (+), da für jeden wahrnehmbar, ob dies tatsächlich erfolgt, irrelevant, dies wurde durch die Verteidigereinlassung aufgemacht. Auch steht Einstellungsbeschluss gem. § 170 II StPO durch Verweisung auf Privatklage nicht entgegen, da zwar Feststellung des fehlenden öffentlichen Interesses zu dem Ztp., aber wie sich aus § 377 II 1 StPO kann jederzeit die StA wieder übernehmen, so dass auch dahingehend andere Bewertung mgl., Strafantrag liegt vor
B. § 187 StGB (+/-) mgl. mE. Man muss sich fragen, sind die Tatsachen überhaupt von eigenständiger Bedeutung oder begründen diese nur das Werturteil als Schmarotzer. Wen man zweiteres sieht unter Auslegung nach Art. 5 i GG und diese in den Schutzbereich meinungsfreiheitsfreundlich einbezieht, dann § 187 StGB mangels Tatsachen (-).
Wenn man ersterer Ansicht folgt, dann wohl (+) und verdrängt § 185 StGB
3. TK – Prozess vor dem AG Chemnitz
A. § 263 I, II, 22, 23 I StGB durch Klagerhebung auf Zahlung von 600 € (-), da kein Tatentschluss zur täuschung, in Erhebung der Klage liegt nicht die Behauptung der Tatsache, dass keine Mietminderung vorliegen könnte --> kann man auch anders vllt. sehen (str.)
B. §§ 263 I, 22, 23 I StGB durch einfaches Bestreiten der Mietmängel (-), da keine Täuschung über Tatsachen (ich verweise mal auf den Fischer)
C. §§ 263 I StGB gegenüber M zu Lasten von M durch Prozessvergleich (+-)
Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) P: Vermögensschaden: negatives Saldo in der Eingehung des Vergleiches? Auch bei Urteil hätte er nur im Ergebnis 110 € bekommen bei Aufrechnung nachträglich als verbleibenden Zahlungsanspruch nach Hinweis des Gerichts, Prozessvergleich ebenso vollstreckbar wie Urteil, auch hier Risiko, dass keine freiwillige Zahlung und Vollstreckung notw. Ich habe einen geringen Wert der Forderung deshalb verneint beim vermögensvergleich --> hier gerne andere Ideen und Hinweise! :D
4. Tatkomplex
Beschuldigte E:
A. § 223 I, 230 StGB gegenüber Zeugen K (+), error in persona unbeachtlich, Strafantrag liegt vor
B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var. StGB (+) gegenüber Zeugen Milde, Piercing als Sache und kein Körperteil des Zeugen Milde, Sache und hier gefährliches Werkzeug nach seiner konkreten Verwendung, § 226 I Nr. 3 StGB habe ich verneint.
Beschuldigte O:
§§ 223 I, 26 StGB bez. K: typisches Problem der Auswirkungen des error in persona beim Vordermann auf den Anstifter, Klassikerstreit, bin der Rspr. gefolgt, P: Strafantrag fehlend, da nur gegen E gestellt --> mE irrelevant, da Anstiftung nur eine Tat
§§ 223 I, 224 I nr. 2, 26 StGB: P: Exzess des Angestifteten --> habe ich verneint, da typisches Lebensrisiko das Eskalation hier so ausgeht (kann man auch sehr gut anders sehen)
BVV gesammelt:
1. § 136a I, III iVm § 163a IV StPO bez. Vernahme des Beschuldigten E vom POK X, dieser kann deshalb bezüglich Belastung des Beschuldigten O nicht als Zeuge vom Hörensagen gehört werden in HV, hier keine List mehr, sondern Täuschung
2. Problem Vewertung der Nachricht aus Backupsystem:
Mglw. Fernwirkung eines BVV wegen rechtswidriger Durchsuchung, mE (-), da schon kein BVV der Durchsuchung selbst, Abwägungslehre: nur marginal 6 Monatsfrist nach Rspr. des BVerfG gerissen, keine willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts, hier argumentiert…
Mglw. Fernwirkung durch rechtswidrige Entsperrung (-), da § 81b I 1. Var. StPO (+) hier viel bez. Anwendungsbereich der Norm argumentiert
Dann BVV wegen mglw. rechtswidriger Datenerhebung im Ausland, P: § 110 III StPO, auch im Ausland iO einfach den M/G abgeschrieben
Prozessgutachten: alles easy, bis auf irgendetwas zum Adhäsionsverfahren
hätten die nicht wenigstens noch mehr Probleme und Beschuldigte hinzufügen können?
sieht danach aus, als wenn die LJPAs das Ziel haben, so wenig Juristen wie möglich bestehen zu lassen.