07.06.2024, 16:50
(07.06.2024, 16:41)JuraBln0101 schrieb:(07.06.2024, 16:22)lawlita schrieb: Berliner:innen,Also ich biete ein beinahe fertiges A-Gutachten ohne Gesamtkonkurrenzen, kein B-Gutachten (wo aber mE eh keine Probleme lagen) und eine 75 % Anklageschrift.
wie lief die Wahlklausur Strafrecht bei Euch? 🥲
Ich wollte eigentlich eine Zusammenfassung schreiben mit Lösungsentwurf, aber bin noch etwas down. Ich habe aber auch noch von keinem gehört, dass er wirklich fertig geworden ist. Deshalb würde ich auch sagen: selbst bei vollkommen fehlender Anklage, kann man diesmal noch Land sehen, wenn das A-Gutachten halbwegs passt.
Wie lief es bei dir?
Danke für die schnelle Antwort!
Das klingt doch eigentlich ganz gut! 75% Anklage ist auf jeden Fall schon mal eine krasse Leistung in dieser Klausur!
Wir (das sind zwei KollegInnen und ich) empfanden die Klausur als Frechheit, es gab keine Möglichkeit das Ding fertig zu schreiben.
Keine:r von uns hat eine annähernd fertige Anklageschrift oder auch nur ein befriedigendes A-Gutachten, geschweige denn B-Gutachten. Ich frage mich, was der Cheat Code war, um diese Klausur zu bestehen. Ich hatte schon superviele Probleme alleine die Tatkomplexe ordentlich zu gliedern.
Wirkte so, als hätte sich die davor niemand mal angesehen…
07.06.2024, 16:54
(07.06.2024, 15:04)I-NRW schrieb: Zusammwnfassung NRWAnwaltsklausur:
Wir beraten die Beklagte (Vermieterin, Unternehmen OHG?).
Sie wird verklagt auf 710 Euro und auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist der Mandantin für die Monate Juni bis Dezember 2023 die noch offene Miete (710Euro) zu zahlen.
Begründung: Sie ist Mieterin in einer Wohnung der Mandantin. Im Jahr 2023 gab es Bauarbeiten. Diese hielten sich an die Lärmschutzgrenzen. Sie verlangte in April 2023 ein Hotelzimmer für den Zeitraum der Bauarbeiten. Als die Mandantin das nicht zusagte, minderte der Kläger die Miete (in April) und zahlte ab Junli 10% weniger Miete (Januar bis Juni 2023 zahlte sie voll Miet e). Mit der Leistungsklage möchte er die in der ersten Jahreshälfte zu viel gezahlte Miete zurück haben.
Der Kläger sagt, ihm sei die ruhige Lage sehr wichtig gewesen, dass hätte er damals beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der Mandantin bei der Wohnungsbesichtigung gesagt. Diese hat sich aber nicht auf die Aussage eingelassen (trägt Kläger in seiner Klageschrift nicht vor). Im Mietvertrag steht das auch nicht.
Die Feststellungsklage zielt darauf ab, dass die Mandantin eben nicht die restlicheb 10% Miete der zweiten Jahreshälfte verlangen kann.
2. Die Mandantin bittet um Überprüfung, ob sie Ansprüche auf Ersatz eines Trockners hat. Die Mutter des Klägers hat entgegen des am Trockner befestigten Schild, Nylon Strümpfe in den Trockneter getan. Dieses fingen an zu brennen. Der Trockner wurde dadurch zerstört. Ein neuer kostete 1.000 Euro. Ein solcher hält 5 Jahre in einen Mehrfamilienhaus Waschkeller. Der Trockner war zum damaligen Zeitpunkt 1 Jahr alt. Der Hausmeister der Mandantin hatte gesehen, wie die Mutter die Nylon Wäsche aus der Waschmaschine nahm und ihr erklärt, dass sie die nicht in den Trockner tun darf. Als er aus dem Waschkeller raus ging, tat sie das trotzdem. Als der Hausmeister den Brandt entdeckte ging er zur Mutter und schrie sie an, was das sollte. Sie sagte, dass der Kläger davon wisse, dass sie hier ist und sie dachte, dass es schon gut gehen würde. Es gibt Fotos vom Schaden.
3. Auch bittet die Mandantin um Prüfung, ob die Google Bewertung des Klägers, sie sei ein "Geizhals" und ein Yuppie entfernt werden muss. Diesen Anspruch möchte die Mandantin aber nicht in das Verfahren einführen.
War auch in BW der Sachverhalt. Der Text der Google Bewertung war bißchen anders.
Habe die Minderung abgelehnt (BGH NJW-RR 2022, 381 stand im Kommentar).
Dann haftet bei mir der Kläger wegen dem Trockenvorgang für seine Mutter als Erfüllungsgehilfin (280 I, 278) und die Mutter aus 823 I.
Empfohlen habe ich daher parteierweiternde Drittwiderklage. Zuständigkeit hierfür ergab sich gegen den Sohn aus 29a ZPO und gegen die Mutter aus 32 ZPO.
Die Google Bewertung war von der Meinungsfreiheit gedeckt, deshalb kein Anspruch aus 1004 I, 823 BGB.
Schließlich war das in einem Schriftsatz zu verpacken.
War heute gefühlt nicht ganz so kompliziert, aber trotzdem sehr viel.
07.06.2024, 17:02
(07.06.2024, 16:50)lawlita schrieb:(07.06.2024, 16:41)JuraBln0101 schrieb:(07.06.2024, 16:22)lawlita schrieb: Berliner:innen,Also ich biete ein beinahe fertiges A-Gutachten ohne Gesamtkonkurrenzen, kein B-Gutachten (wo aber mE eh keine Probleme lagen) und eine 75 % Anklageschrift.
wie lief die Wahlklausur Strafrecht bei Euch? 🥲
Ich wollte eigentlich eine Zusammenfassung schreiben mit Lösungsentwurf, aber bin noch etwas down. Ich habe aber auch noch von keinem gehört, dass er wirklich fertig geworden ist. Deshalb würde ich auch sagen: selbst bei vollkommen fehlender Anklage, kann man diesmal noch Land sehen, wenn das A-Gutachten halbwegs passt.
Wie lief es bei dir?
Danke für die schnelle Antwort!
Das klingt doch eigentlich ganz gut! 75% Anklage ist auf jeden Fall schon mal eine krasse Leistung in dieser Klausur!
Wir (das sind zwei KollegInnen und ich) empfanden die Klausur als Frechheit, es gab keine Möglichkeit das Ding fertig zu schreiben.
Keine:r von uns hat eine annähernd fertige Anklageschrift oder auch nur ein befriedigendes A-Gutachten, geschweige denn B-Gutachten. Ich frage mich, was der Cheat Code war, um diese Klausur zu bestehen. Ich hatte schon superviele Probleme alleine die Tatkomplexe ordentlich zu gliedern.
Wirkte so, als hätte sich die davor niemand mal angesehen…
Ich habe das jetzt auch schon von 3-4 Kollegen/Kolleginnen gehört,dass sie nicht im Ansatz es geschafft haben, dass A-Gutachten auf das Parkett zu bringen. Ich schreibe mal einen kleinen Lösungsentwurf, dann kann man ja mal gemeinsam diskutieren.
07.06.2024, 17:16
hat jemand in Berlin heute die Klausur im öffentlichen Recht geschrieben? Falls ja, wie habt ihr euch entschieden hinsichtlich der Begründetheit?
07.06.2024, 17:27
(07.06.2024, 16:54)BWJuni24 schrieb:(07.06.2024, 15:04)I-NRW schrieb: Zusammwnfassung NRWAnwaltsklausur:
Wir beraten die Beklagte (Vermieterin, Unternehmen OHG?).
Sie wird verklagt auf 710 Euro und auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist der Mandantin für die Monate Juni bis Dezember 2023 die noch offene Miete (710Euro) zu zahlen.
Begründung: Sie ist Mieterin in einer Wohnung der Mandantin. Im Jahr 2023 gab es Bauarbeiten. Diese hielten sich an die Lärmschutzgrenzen. Sie verlangte in April 2023 ein Hotelzimmer für den Zeitraum der Bauarbeiten. Als die Mandantin das nicht zusagte, minderte der Kläger die Miete (in April) und zahlte ab Junli 10% weniger Miete (Januar bis Juni 2023 zahlte sie voll Miet e). Mit der Leistungsklage möchte er die in der ersten Jahreshälfte zu viel gezahlte Miete zurück haben.
Der Kläger sagt, ihm sei die ruhige Lage sehr wichtig gewesen, dass hätte er damals beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der Mandantin bei der Wohnungsbesichtigung gesagt. Diese hat sich aber nicht auf die Aussage eingelassen (trägt Kläger in seiner Klageschrift nicht vor). Im Mietvertrag steht das auch nicht.
Die Feststellungsklage zielt darauf ab, dass die Mandantin eben nicht die restlicheb 10% Miete der zweiten Jahreshälfte verlangen kann.
2. Die Mandantin bittet um Überprüfung, ob sie Ansprüche auf Ersatz eines Trockners hat. Die Mutter des Klägers hat entgegen des am Trockner befestigten Schild, Nylon Strümpfe in den Trockneter getan. Dieses fingen an zu brennen. Der Trockner wurde dadurch zerstört. Ein neuer kostete 1.000 Euro. Ein solcher hält 5 Jahre in einen Mehrfamilienhaus Waschkeller. Der Trockner war zum damaligen Zeitpunkt 1 Jahr alt. Der Hausmeister der Mandantin hatte gesehen, wie die Mutter die Nylon Wäsche aus der Waschmaschine nahm und ihr erklärt, dass sie die nicht in den Trockner tun darf. Als er aus dem Waschkeller raus ging, tat sie das trotzdem. Als der Hausmeister den Brandt entdeckte ging er zur Mutter und schrie sie an, was das sollte. Sie sagte, dass der Kläger davon wisse, dass sie hier ist und sie dachte, dass es schon gut gehen würde. Es gibt Fotos vom Schaden.
3. Auch bittet die Mandantin um Prüfung, ob die Google Bewertung des Klägers, sie sei ein "Geizhals" und ein Yuppie entfernt werden muss. Diesen Anspruch möchte die Mandantin aber nicht in das Verfahren einführen.
War auch in BW der Sachverhalt. Der Text der Google Bewertung war bißchen anders.
Habe die Minderung abgelehnt (BGH NJW-RR 2022, 381 stand im Kommentar).
Dann haftet bei mir der Kläger wegen dem Trockenvorgang für seine Mutter als Erfüllungsgehilfin (280 I, 278) und die Mutter aus 823 I.
Empfohlen habe ich daher parteierweiternde Drittwiderklage. Zuständigkeit hierfür ergab sich gegen den Sohn aus 29a ZPO und gegen die Mutter aus 32 ZPO.
Die Google Bewertung war von der Meinungsfreiheit gedeckt, deshalb kein Anspruch aus 1004 I, 823 BGB.
Schließlich war das in einem Schriftsatz zu verpacken.
War heute gefühlt nicht ganz so kompliziert, aber trotzdem sehr viel.
Hey, wozu brauchte man eigentlich den beigefügten Kalender? Ich habe es gar nicht gebraucht 😕
07.06.2024, 17:32
Ich habe den Kalender nur für den Zins (fällig ab Verzug) für die Leistungswiderklage gebraucht. Miete war fällig zum dritten WERKTAG eines Monats. Nicht alle 3. des Monats waren aber Werktage. Daher hat sich für einige Monate ein verschiedener verzugsbeginn ergeben.
07.06.2024, 17:39
Lösungsidee zur Diskussion der S7 im GJPA Berlin/Brandenburg
Sachverhalt reiche ich vllt. noch nach, aber der war eigentlich zu wild :D
Materielles Gutachten
1. Tatkomplex – Geschehen Straße am Wohnhaus des W
Hinreichender TV bez. A:
I. § 316a I StGB (-), da keine Absicht zu einer räuberischen Erpressung zu dem Ztp. Er ging davon aus, dass der Beschuldigte G einen Anspruch auf das Geld hat
II. § 240 I StGB (+)
III. § 241 StGB (+), tritt bei mir zurück
IV. § 239 I StGB (+), das kann man aber auch anders sehen. Ich habe auf die Drohung mit Lebensgefahr abgestellt und auf die Fortbewegung im Auto, so dass Aussteigen nicht mgl.
V. § 239b I 1 1. Var. StGB (-), keine stabile Bemächtigungslage hier habe ich zu lange geknobelt! Er droht ja mit dem Tod und Faustschlägen konkludent und auch die Fahrt schafft ja eine gewisse Bemächtigungslage, habe es aber im Endeffekt abgelehnt, da mit die Zweiaktigkeit fehlte
TV bez. G (-), auch keine Anstiftung, da nur aufgefordert in das Restaurant zu bringen für Gespräch
2. Tatkomplex – Restaurant
Hinreichender TV bez. G
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+) durch Absperren des Kellers
II. §§ 253, 255 StGB (+) durch Abnötigen der Unterschrift, Vermögensschaden (+), da konkreter Verwendungswille bez. Schuldanerkenntnis, konkreter Gefhärdungsschaden (+), Vorsatz rw Bereicherung (+), da Anspruch nur auf 250€, nicht auf 5250€.
III. § 239a I 1. Var. StGB (+), Zweiaktigkeit (+), stabile Bemächtigungslage gegeben, da Tür oben abgeschlossen + Schläge + Schubsen etc.
IV. § 239b I 1. Var, StGB tritt zurück mit den Todesdrohungen
III. § 240 I, 25 II tritt zurück
IV. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB (+)
Hinreichender TV bez. A
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+)
II. §§ 253, 255 StGB (-), da er keinen Vorsatz bez. RW der Bereicherung hatte, er ging davon aus, dass G einen Anspruch auf 5.000€ ca. hat
III. § 240 I, 25 II StGB (+)
IV. § 239b I 1. Var. StGB (+), da er Mit Tod droht für die Unterschrift des Schuldanerkenntnisses, hier Nötigungsabsicht hinreichend, keine Erpressungsabsicht notw,
3. Tatkomplex - Geschehen in der Wohnung des W
Erklärung zum Verständnis: A und G nehmen W unter Eindruck der Gewaltanwendungen mit und bringen ihn in seine Wohnung, währenddessen drohen sie ihm weiter mit Gesundheitseinwirkungen etc gegenüber ihm und seinen Verwandten
Hinreichender TV bez. G:
I. § 249, 250 II Nr. 1, 25 II (+), Teleskopschlagstock als Waffe verwandt
II. §§ 223 I StGB (+), habe ich aber dummerweise nicht hingeschrieben, halte die Verletzung beim Zurückzucken aber für obj. Zurechenbar
III. § 239a I 2. Var. StGB (+), da Ausnutzen einer bereits geschaffenen Bemächtigungslage zur Erpressung, denn jeder Raub ist auch eine Erpressung (Standardstreit, aber kaum ausgeführt, eher nur grob auf diesen verwiesen und gesagt: wir machen das wie die Rspr.
§§ 240 I, 242, 244, 253, 255 StGB etc. treten zurück
Hinreichender TV bez. A:
I. § 249, 25 II StGB (+), aber nicht bez. § 250 II Nr. 1, da Exzess
II. § 239a I 2. Var. StGB, da diesmal auch Vorsatz bez. RW der Zueignung, da er wohl auch davon ausgeht, dass G keinen Anspruch auf den Schmuck hat, anderer Kasus als oben, hier geht es nicht um Geld, sondern um die Gegenstände selbst
Bez. KV (-), keine Beihilfe etc, da nur dabei…
4. Tatkomplex – Schuldanerkenntnis beim Zeugen Schwalbe
Hinreichender TV bez. G
I. § 267 I 2. Var. StGB durch Ändern der Summe auf 15250€ (+), Nachweisbarkeit durch Gutachten etc.
II. § 267 I 3. Var, StGB durch Verwenden der Kopie des Schuldanerkenntnisses (+), da Täuschung im Rechtsverkehr über Liquidität des W
III. § 187 StGB (+)
5. Tatkomplex – Treppenhaus bei W
Hinreichender TV bez. G
I. § 241 I StGB (+), kein Strafantrag notwendig, da Drohung mit gefKV durch Auto und Messer
II. § 185 StGB (-), da Strafantrag fehlend, da unwirksam gestellt, nicht schriftlich, bei Polizei geht nicht zu Protokoll!
Hinreichender TV bez. A (-), da er nur dabeisteht, auch keine psychische Beihilfe, kann man auch gut anders sehen
Meines Erachtens stehen TK 2 und TK 3 in Tateinheit, da durchgängig die Bemächtigungslage bestand, war trotzdem höchst diffizil in der Anklageschrift das darzustellen
Beweisverwertungsverbote stelle ich hier mal gesammelt da: 1
1. kein BVV bez. Aussage des W, da kein Fall von § 136a I StPO iVm § 69 III StPO iVm § 163 III StPO, da Diebstahlstat verjährt und somit keine Strafverfolgung mehr zu befürchten. Keine Täuschung somit durch den Vernehmungsbeamten, da Straverfolgung mangels Anfangsverdacht (-), da Prozesshindernis. Falscher Hinweis, dass dies aus der mangelnden Strafanzeige folge, hielt ich für unbeahctlich, da rechtliches Ergebnis richtig.
2. kein BVV bezüglich möglicher Vernehmung der ER sowie des Verlesung gem. § 254 I StPO bez. Aussage des Beschuldigten A vor der ER, da Hinweis auf strafmildernde Wirkung des Geständnisses keine Täuschung und auch kein Versprechen eines unzulässigen Vorteils, da nur Hinweis auf diese Wirkung, welche sich bereits aus § 46 StGB ergibt.
3. kein BVV durch Hinweis auf entfallende U-Haftvollstreckung bei Geständnis gem. § 136a I 3 StPO durch ER, da sie diesen Vorteil versprechen kann bei Verdunkelsungsgefahr, denn verwertbares Geständnis lässt Verdunkelungsgefahr entfallen, da dann nicht mehr so gravierende Gefahr einer Unterdrückung von Beweismitteln, so lag es hier, da U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr
(4. Man hätte noch etwas zum fruit of the poisonuos tree schreiben können, da letzte Frage bei Durchsuchung im Restaurant vllt. schon eine Beschuldigtenbelehrung erfordert hätte bez. A., habe das aber mangels Zeit mir erspart) also nicht in meiner Lösung, eher ein weiterer Gedanke hier
Prozessuales Gutachten müsste wohl enthalten:
Anklage zum LG Berlin – Große Strafkammer -, notwendige Verteidigung (+), aber schon Verteidiger vorhanden, Haftgründe bestehen fort, also Antrag auf Haftfortdauer in Anklageschrift + Aussetzung bei A, Einziehung Schuldanerkenntnis gem, § 73 I StGB, Mitteilung an Haftrichter und JVA.
Bin gespannt auf andere Ansätze :D
Sachverhalt reiche ich vllt. noch nach, aber der war eigentlich zu wild :D
Materielles Gutachten
1. Tatkomplex – Geschehen Straße am Wohnhaus des W
Hinreichender TV bez. A:
I. § 316a I StGB (-), da keine Absicht zu einer räuberischen Erpressung zu dem Ztp. Er ging davon aus, dass der Beschuldigte G einen Anspruch auf das Geld hat
II. § 240 I StGB (+)
III. § 241 StGB (+), tritt bei mir zurück
IV. § 239 I StGB (+), das kann man aber auch anders sehen. Ich habe auf die Drohung mit Lebensgefahr abgestellt und auf die Fortbewegung im Auto, so dass Aussteigen nicht mgl.
V. § 239b I 1 1. Var. StGB (-), keine stabile Bemächtigungslage hier habe ich zu lange geknobelt! Er droht ja mit dem Tod und Faustschlägen konkludent und auch die Fahrt schafft ja eine gewisse Bemächtigungslage, habe es aber im Endeffekt abgelehnt, da mit die Zweiaktigkeit fehlte
TV bez. G (-), auch keine Anstiftung, da nur aufgefordert in das Restaurant zu bringen für Gespräch
2. Tatkomplex – Restaurant
Hinreichender TV bez. G
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+) durch Absperren des Kellers
II. §§ 253, 255 StGB (+) durch Abnötigen der Unterschrift, Vermögensschaden (+), da konkreter Verwendungswille bez. Schuldanerkenntnis, konkreter Gefhärdungsschaden (+), Vorsatz rw Bereicherung (+), da Anspruch nur auf 250€, nicht auf 5250€.
III. § 239a I 1. Var. StGB (+), Zweiaktigkeit (+), stabile Bemächtigungslage gegeben, da Tür oben abgeschlossen + Schläge + Schubsen etc.
IV. § 239b I 1. Var, StGB tritt zurück mit den Todesdrohungen
III. § 240 I, 25 II tritt zurück
IV. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB (+)
Hinreichender TV bez. A
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+)
II. §§ 253, 255 StGB (-), da er keinen Vorsatz bez. RW der Bereicherung hatte, er ging davon aus, dass G einen Anspruch auf 5.000€ ca. hat
III. § 240 I, 25 II StGB (+)
IV. § 239b I 1. Var. StGB (+), da er Mit Tod droht für die Unterschrift des Schuldanerkenntnisses, hier Nötigungsabsicht hinreichend, keine Erpressungsabsicht notw,
3. Tatkomplex - Geschehen in der Wohnung des W
Erklärung zum Verständnis: A und G nehmen W unter Eindruck der Gewaltanwendungen mit und bringen ihn in seine Wohnung, währenddessen drohen sie ihm weiter mit Gesundheitseinwirkungen etc gegenüber ihm und seinen Verwandten
Hinreichender TV bez. G:
I. § 249, 250 II Nr. 1, 25 II (+), Teleskopschlagstock als Waffe verwandt
II. §§ 223 I StGB (+), habe ich aber dummerweise nicht hingeschrieben, halte die Verletzung beim Zurückzucken aber für obj. Zurechenbar
III. § 239a I 2. Var. StGB (+), da Ausnutzen einer bereits geschaffenen Bemächtigungslage zur Erpressung, denn jeder Raub ist auch eine Erpressung (Standardstreit, aber kaum ausgeführt, eher nur grob auf diesen verwiesen und gesagt: wir machen das wie die Rspr.
§§ 240 I, 242, 244, 253, 255 StGB etc. treten zurück
Hinreichender TV bez. A:
I. § 249, 25 II StGB (+), aber nicht bez. § 250 II Nr. 1, da Exzess
II. § 239a I 2. Var. StGB, da diesmal auch Vorsatz bez. RW der Zueignung, da er wohl auch davon ausgeht, dass G keinen Anspruch auf den Schmuck hat, anderer Kasus als oben, hier geht es nicht um Geld, sondern um die Gegenstände selbst
Bez. KV (-), keine Beihilfe etc, da nur dabei…
4. Tatkomplex – Schuldanerkenntnis beim Zeugen Schwalbe
Hinreichender TV bez. G
I. § 267 I 2. Var. StGB durch Ändern der Summe auf 15250€ (+), Nachweisbarkeit durch Gutachten etc.
II. § 267 I 3. Var, StGB durch Verwenden der Kopie des Schuldanerkenntnisses (+), da Täuschung im Rechtsverkehr über Liquidität des W
III. § 187 StGB (+)
5. Tatkomplex – Treppenhaus bei W
Hinreichender TV bez. G
I. § 241 I StGB (+), kein Strafantrag notwendig, da Drohung mit gefKV durch Auto und Messer
II. § 185 StGB (-), da Strafantrag fehlend, da unwirksam gestellt, nicht schriftlich, bei Polizei geht nicht zu Protokoll!
Hinreichender TV bez. A (-), da er nur dabeisteht, auch keine psychische Beihilfe, kann man auch gut anders sehen
Meines Erachtens stehen TK 2 und TK 3 in Tateinheit, da durchgängig die Bemächtigungslage bestand, war trotzdem höchst diffizil in der Anklageschrift das darzustellen
Beweisverwertungsverbote stelle ich hier mal gesammelt da: 1
1. kein BVV bez. Aussage des W, da kein Fall von § 136a I StPO iVm § 69 III StPO iVm § 163 III StPO, da Diebstahlstat verjährt und somit keine Strafverfolgung mehr zu befürchten. Keine Täuschung somit durch den Vernehmungsbeamten, da Straverfolgung mangels Anfangsverdacht (-), da Prozesshindernis. Falscher Hinweis, dass dies aus der mangelnden Strafanzeige folge, hielt ich für unbeahctlich, da rechtliches Ergebnis richtig.
2. kein BVV bezüglich möglicher Vernehmung der ER sowie des Verlesung gem. § 254 I StPO bez. Aussage des Beschuldigten A vor der ER, da Hinweis auf strafmildernde Wirkung des Geständnisses keine Täuschung und auch kein Versprechen eines unzulässigen Vorteils, da nur Hinweis auf diese Wirkung, welche sich bereits aus § 46 StGB ergibt.
3. kein BVV durch Hinweis auf entfallende U-Haftvollstreckung bei Geständnis gem. § 136a I 3 StPO durch ER, da sie diesen Vorteil versprechen kann bei Verdunkelsungsgefahr, denn verwertbares Geständnis lässt Verdunkelungsgefahr entfallen, da dann nicht mehr so gravierende Gefahr einer Unterdrückung von Beweismitteln, so lag es hier, da U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr
(4. Man hätte noch etwas zum fruit of the poisonuos tree schreiben können, da letzte Frage bei Durchsuchung im Restaurant vllt. schon eine Beschuldigtenbelehrung erfordert hätte bez. A., habe das aber mangels Zeit mir erspart) also nicht in meiner Lösung, eher ein weiterer Gedanke hier
Prozessuales Gutachten müsste wohl enthalten:
Anklage zum LG Berlin – Große Strafkammer -, notwendige Verteidigung (+), aber schon Verteidiger vorhanden, Haftgründe bestehen fort, also Antrag auf Haftfortdauer in Anklageschrift + Aussetzung bei A, Einziehung Schuldanerkenntnis gem, § 73 I StGB, Mitteilung an Haftrichter und JVA.
Bin gespannt auf andere Ansätze :D
07.06.2024, 17:48
Mein Lösungsvorschlag für die Z4 Klausur NRW:
A. Mandantenbegehren
- Verteidigung gegen die Klage
- Ansprüche bzgl. 720 € = Miete für Juli bis Dezember 2023
- Ansprüche bezgl. Zahlung von 1.000 € für den Trockner
à Ansprüche sollen im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden
- Anspruch auf Beseitigung des Google Bewertung (à keine Geltendmachung im anhängigen Rechtsstreit, nur abstrakte Prüfung, ob Anspruch besteht)
B. Gutachten
I. Verteidigung gegen die Klage
1. Zulässigkeit der Klage
a) Zuständigkeit:
AG Düsseldorf
Sachlich ausschließlich nach § 23 Nr.2 a) GVG, da Mietverhältnis über Wohnraum, §§ 549 I, 535 BGB
Örtlich ausschließlich: § 29a I ZPO, da MV über Wohnraum + Wohnung in Düsseldorf belegen
b) Partei- und Prozessfähigkeit
Kläger unproblematisch (+), da natürliche Person und geschäftsfähig
Beklagte = OHG
Parteifähigkeit: § 105 I HGB, § 50 ZPO
Prozessfähigkeit: § 124 I HGB, § 51 I ZPO
c) Klageantrag zu 2)
= negative Feststellungsklage, § 256 I ZPO
Feststellungsinteresse (+), da grundsätzliche Klärung, in welcher Höhe Mietzins für das Jahr 2023 bestand
2. Kumulative Klagenhäufung, § 260 ZPO (+)
3. Begründetheit der Klage
a) Klageantrag zu 1)
Anspruch aus § 812 I 1 Alt.1 BGB
Etwas erlangt: Auszahlungsanspruch gemäß § 675t BGB der Beklagten gegen Bank in Höhe von 720 €
Durch Leistung: vermeintliche Erfüllung der Verpflichtung, den Mietzins i.H.v. 1.200 € monatlich zu entrichten, §§ 549 I, 535 II BGB iVm §§ 2, 3 des Mietvertrages
Ohne Rechtsgrund: Miete gemindert gemäß §§ 549 I, 536 BGB?
Stand im Kommentar: Baulärm nur Sachmangel, wenn vereinbarte Beschaffenheit und Vermieter selbst gegen § 906 BGB vorgehen könnte
Wenn vereinbarte Beschaffenheit (+), kommt es auf Einhaltung der AVV-Baulärm nicht an
Örtlich ausschließlich: § 29a I ZPO
Konnexität, § 33 ZPO
Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, da negativer FK des Klägers das Feststellungsinteresse fehlt mit Erhebung der Leistungsklage durch Beklagte
RSB: nur so kann Beklagte vollstreckungsfähigen Titel erhalten
A. Mandantenbegehren
- Verteidigung gegen die Klage
- Ansprüche bzgl. 720 € = Miete für Juli bis Dezember 2023
- Ansprüche bezgl. Zahlung von 1.000 € für den Trockner
à Ansprüche sollen im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden
- Anspruch auf Beseitigung des Google Bewertung (à keine Geltendmachung im anhängigen Rechtsstreit, nur abstrakte Prüfung, ob Anspruch besteht)
B. Gutachten
I. Verteidigung gegen die Klage
1. Zulässigkeit der Klage
a) Zuständigkeit:
AG Düsseldorf
Sachlich ausschließlich nach § 23 Nr.2 a) GVG, da Mietverhältnis über Wohnraum, §§ 549 I, 535 BGB
Örtlich ausschließlich: § 29a I ZPO, da MV über Wohnraum + Wohnung in Düsseldorf belegen
b) Partei- und Prozessfähigkeit
Kläger unproblematisch (+), da natürliche Person und geschäftsfähig
Beklagte = OHG
Parteifähigkeit: § 105 I HGB, § 50 ZPO
Prozessfähigkeit: § 124 I HGB, § 51 I ZPO
c) Klageantrag zu 2)
= negative Feststellungsklage, § 256 I ZPO
Feststellungsinteresse (+), da grundsätzliche Klärung, in welcher Höhe Mietzins für das Jahr 2023 bestand
2. Kumulative Klagenhäufung, § 260 ZPO (+)
3. Begründetheit der Klage
a) Klageantrag zu 1)
Anspruch aus § 812 I 1 Alt.1 BGB
Etwas erlangt: Auszahlungsanspruch gemäß § 675t BGB der Beklagten gegen Bank in Höhe von 720 €
Durch Leistung: vermeintliche Erfüllung der Verpflichtung, den Mietzins i.H.v. 1.200 € monatlich zu entrichten, §§ 549 I, 535 II BGB iVm §§ 2, 3 des Mietvertrages
Ohne Rechtsgrund: Miete gemindert gemäß §§ 549 I, 536 BGB?
Stand im Kommentar: Baulärm nur Sachmangel, wenn vereinbarte Beschaffenheit und Vermieter selbst gegen § 906 BGB vorgehen könnte
Wenn vereinbarte Beschaffenheit (+), kommt es auf Einhaltung der AVV-Baulärm nicht an
Aber vereinbarte Beschaffenheit (-), nur einseitige Vorstellungen des Mieters, keine Zustimmung der Mitarbeiterin der Beklagten, die diese sich gemäß § 164 I BGB zurechnen lassen müsste
Beweislast: Kläger, bisher kein Vortrag, dass Beschaffenheit vereinbart wurde
Aus anwaltlicher Vorsicht: unter Verwahrung gegen die Beweislast Mitarbeiterin nach § 373 ZPO als Zeugin benennen
Hilfsgutachterlich: falls Beweis nicht gelingt
Baulärm laut Bearbeitervermerk durch Beklagte nicht nach § 906 BGB abwendbar
Miete Januar bis März 2023: keine Mangelanzeige des Klägers und deswegen ohnehin Ausschluss der Rechte aus § 536 BGB gemäß §§ 549 I, 536c II 2 Nr.2 BGB?
Mangelanzeige erst Anfang April durch Schreiben
Aber: „in Folge der verspäteten Anzeige müsste Beklagte nicht Abhilfe schaffen können“ à Kausalität (-)
(-), Beklagte wusste seit Sommer 2022, dass Bauarbeiten drohen
Miete März bis Juni 2023 wäre unproblematisch, wenn Mangel angenommen werden würde
b) Klageantrag zu 2)
auf oben verwiesen, Mangel bestand nicht, Kläger war verpflichtet Miete i.H.v. 1.200 € zu entrichten
c) Zwischenergebnis
Klage insgesamt unbegründet
II. Eigene Ansprüche der Mandantin
1. Anspruch auf Miete (+)
Gemäß §§ 549 I, 535 II BGB iVm §§ 2, 3 des Mietvertrages in Höhe von 1.200 € für Monate Juli bis Dezember 2023 (+) siehe oben
In Höhe von monatlich 1.080 € Erfüllung gemäß § 362 I BGB
Fälligkeit der Miete? Keine Regelung im Mietvertrag, daher gilt § 556b I BGB
= dritter Werktag
= dritter Werktag
Miete Juli 2023: 03.07.2023
Miete August 2023: 03.07.2024
Usw. ein paar Mal war ein Sonntag dabei, und 03.10.2024 natürlich Feiertag, da kein Werktag, Fälligkeit erst ab dem 04.
2. Anspruch auf Zinsen
§§ 549 I, 535 II, 280 I, II, 286 II Nr.1, 288 BGB
Für Leistung Zeit nach dem Kalender wegen § 556b I BGB
Gestaffelte Zinsen jeweils ab dem oben ermittelten Fälligkeitszeitpunkt
3. Ansprüche wegen des Trockners
a) Gegen den Kläger
aa) §§ 280 I, 540 I 1, 549 I, 535 BGB
Wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung der Beklagten?
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
(-), Mutter nicht Dritte in dem Sinne, da nur kurzzeitiger Besuch
bb) §§ 280 I, 540 II, 549 I, 535 BGB
(-), da Mutter nicht Dritte s.o.
cc) §§ 280 I, 241 II, 278, 549 I, 535 BGB
Zurechnung der Pflichtverletzung der Mutter und deren Verschulden über § 278 BGB (+)
Beweis: Zeuge Hausmeister (§ 373 ZPO)
RF: § 249 I BGB
Vorteilsanrechnung, 5 Jahre Nutzung = 1.000 € à Anrechnung ein Jahr Nutzung iHv 200 €
Anspruch (+), in Höhe von 800 €
dd) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Kläger durch Mietvertrag Recht zum Besitz hat nach § 986 BGB
b) Gegen die Mutter
aa) Vertragliche Ansprüche
(-), keine vertragliche Beziehung
bb) §§ 990, 989 BGB
(-), kein EBV, da Mutter keine Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin des Klägers, § 855 BGB (Arg.: Nutzung des Trockners nur in Absprache mit Kläger, kurzzeitiger Besuch)
cc) § 823 I BGB
(+), Voraussetzungen oben schon bejaht, Höhe: 800 €
4. Ansprüche wegen Google Rezension
a) §§ 280 I, 241 II, 549 I, 535 BGB
SV = §§ 549 I, 535 BGB
PV = § 241 II BGB, hier inzident § 823 I BGB geprüft
Betriebsbezogener Eingriff (+), weil Bewertung spürbar schlechter
Rechtswidrigkeit? Abwägung Art. 5 I 1 GG und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Begriff Yuppie: beleidigend à APR der Gesellschafter, die hinter der OHG stehen, verletzt
Aussage, Hausmeister hätte Mutter beleidigt ist unwahr
Aussage suggeriert, dass der Baulärm von der Beklagten ausgegangen wäre, tatsächlich ging dieser aber vom Nachbargrundstück aus und Beklagte konnte nicht abwehren (§ 906 BGB)
Abwägung zugunsten Mandantin
RF: § 249 I BGB: Rezension insgesamt löschen oder nur Teile?
Technisch beides möglich laut Bearbeitervermerk
War hier großzügig und hab Anspruch auf Löschung der Rezension insgesamt bejaht (denke hier war insgesamt viel vertretbar)
b) §§ 1004 I analog, 823 I BGB
Anspruch mit Verweisung auf oben ebenfalls bejaht, RF dieselbe
C. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige in Frist des § 276 I ZPO
Klageerwiderung
Widerklage:
Zulässigkeit:
Sachlich ausschließlich nach § 23 Nr.2 a) GVG Örtlich ausschließlich: § 29a I ZPO
Konnexität, § 33 ZPO
Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, da negativer FK des Klägers das Feststellungsinteresse fehlt mit Erhebung der Leistungsklage durch Beklagte
RSB: nur so kann Beklagte vollstreckungsfähigen Titel erhalten
Anspruch Miete 720 € mit gestaffeltem Zinsanspruch
Zahlung 800 €
Drittwiderklage gegen die Mutter habe ich verneint, da ich sie als Zeugin benannt habe für den Anspruch gegen den Kläger und weil ich keine Zeit mehr hatte, um die Voraussetzungen der Drittwiderklage darzustellen
Ist aber unzweckmäßig, weil Mutter Zeugnis verweigern kann nach § 383 I Nr.2 ZPO
§ 130a ZPO Schriftsatz als elektronisches Dokument
Negativer Feststellungsklage fehlt nach Erhebung der Widerklage das Feststellungsinteresse
à Kläger wird vermutlich Erledigung erklären
à Kläger wird vermutlich Erledigung erklären
è Antizipierte Erledigungserklärung durch Beklagte, da Kostenfolge nach § 91a I ZPO für Beklagte vorteilhaft, da Mietzins in voller Höhe besteht
Hinsichtlich der Beseitigung/Löschung der Google Bewertung: außergerichtliches Aufforderungsschreiben an Kläger
07.06.2024, 17:54
(07.06.2024, 17:32)HaloAlpha schrieb: Ich habe den Kalender nur für den Zins (fällig ab Verzug) für die Leistungswiderklage gebraucht. Miete war fällig zum dritten WERKTAG eines Monats. Nicht alle 3. des Monats waren aber Werktage. Daher hat sich für einige Monate ein verschiedener verzugsbeginn ergeben.
Ach stimmt, Zinsen habe ich ganz vergessen, naja
07.06.2024, 18:10
(07.06.2024, 17:39)JuraBln0101 schrieb: Lösungsidee zur Diskussion der S7 im GJPA Berlin/BrandenburgWow - das ist ja gaaaanz schön viel, so viel hab ich da nicht gesammelt, insbesondere für die Gedanken zu 239a/b und Verklammerung hatte ich gar keine Zeit. Wahnsinn, dass du noch die Anklage zu einem so hohen Prozentzahl fertig gestellt hast.
Sachverhalt reiche ich vllt. noch nach, aber der war eigentlich zu wild :D
Materielles Gutachten
1. Tatkomplex – Geschehen Straße am Wohnhaus des W
Hinreichender TV bez. A:
I. § 316a I StGB (-), da keine Absicht zu einer räuberischen Erpressung zu dem Ztp. Er ging davon aus, dass der Beschuldigte G einen Anspruch auf das Geld hat
II. § 240 I StGB (+)
III. § 241 StGB (+), tritt bei mir zurück
IV. § 239 I StGB (+), das kann man aber auch anders sehen. Ich habe auf die Drohung mit Lebensgefahr abgestellt und auf die Fortbewegung im Auto, so dass Aussteigen nicht mgl.
V. § 239b I 1 1. Var. StGB (-), keine stabile Bemächtigungslage hier habe ich zu lange geknobelt! Er droht ja mit dem Tod und Faustschlägen konkludent und auch die Fahrt schafft ja eine gewisse Bemächtigungslage, habe es aber im Endeffekt abgelehnt, da mit die Zweiaktigkeit fehlte
TV bez. G (-), auch keine Anstiftung, da nur aufgefordert in das Restaurant zu bringen für Gespräch
2. Tatkomplex – Restaurant
Hinreichender TV bez. G
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+) durch Absperren des Kellers
II. §§ 253, 255 StGB (+) durch Abnötigen der Unterschrift, Vermögensschaden (+), da konkreter Verwendungswille bez. Schuldanerkenntnis, konkreter Gefhärdungsschaden (+), Vorsatz rw Bereicherung (+), da Anspruch nur auf 250€, nicht auf 5250€.
III. § 239a I 1. Var. StGB (+), Zweiaktigkeit (+), stabile Bemächtigungslage gegeben, da Tür oben abgeschlossen + Schläge + Schubsen etc.
IV. § 239b I 1. Var, StGB tritt zurück mit den Todesdrohungen
III. § 240 I, 25 II tritt zurück
IV. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB (+)
Hinreichender TV bez. A
I. §§ 239 I, 25 II StGB (+)
II. §§ 253, 255 StGB (-), da er keinen Vorsatz bez. RW der Bereicherung hatte, er ging davon aus, dass G einen Anspruch auf 5.000€ ca. hat
III. § 240 I, 25 II StGB (+)
IV. § 239b I 1. Var. StGB (+), da er Mit Tod droht für die Unterschrift des Schuldanerkenntnisses, hier Nötigungsabsicht hinreichend, keine Erpressungsabsicht notw,
3. Tatkomplex - Geschehen in der Wohnung des W
Erklärung zum Verständnis: A und G nehmen W unter Eindruck der Gewaltanwendungen mit und bringen ihn in seine Wohnung, währenddessen drohen sie ihm weiter mit Gesundheitseinwirkungen etc gegenüber ihm und seinen Verwandten
Hinreichender TV bez. G:
I. § 249, 250 II Nr. 1, 25 II (+), Teleskopschlagstock als Waffe verwandt
II. §§ 223 I StGB (+), habe ich aber dummerweise nicht hingeschrieben, halte die Verletzung beim Zurückzucken aber für obj. Zurechenbar
III. § 239a I 2. Var. StGB (+), da Ausnutzen einer bereits geschaffenen Bemächtigungslage zur Erpressung, denn jeder Raub ist auch eine Erpressung (Standardstreit, aber kaum ausgeführt, eher nur grob auf diesen verwiesen und gesagt: wir machen das wie die Rspr.
§§ 240 I, 242, 244, 253, 255 StGB etc. treten zurück
Hinreichender TV bez. A:
I. § 249, 25 II StGB (+), aber nicht bez. § 250 II Nr. 1, da Exzess
II. § 239a I 2. Var. StGB, da diesmal auch Vorsatz bez. RW der Zueignung, da er wohl auch davon ausgeht, dass G keinen Anspruch auf den Schmuck hat, anderer Kasus als oben, hier geht es nicht um Geld, sondern um die Gegenstände selbst
Bez. KV (-), keine Beihilfe etc, da nur dabei…
4. Tatkomplex – Schuldanerkenntnis beim Zeugen Schwalbe
Hinreichender TV bez. G
I. § 267 I 2. Var. StGB durch Ändern der Summe auf 15250€ (+), Nachweisbarkeit durch Gutachten etc.
II. § 267 I 3. Var, StGB durch Verwenden der Kopie des Schuldanerkenntnisses (+), da Täuschung im Rechtsverkehr über Liquidität des W
III. § 187 StGB (+)
5. Tatkomplex – Treppenhaus bei W
Hinreichender TV bez. G
I. § 241 I StGB (+), kein Strafantrag notwendig, da Drohung mit gefKV durch Auto und Messer
II. § 185 StGB (-), da Strafantrag fehlend, da unwirksam gestellt, nicht schriftlich, bei Polizei geht nicht zu Protokoll!
Hinreichender TV bez. A (-), da er nur dabeisteht, auch keine psychische Beihilfe, kann man auch gut anders sehen
Meines Erachtens stehen TK 2 und TK 3 in Tateinheit, da durchgängig die Bemächtigungslage bestand, war trotzdem höchst diffizil in der Anklageschrift das darzustellen
Beweisverwertungsverbote stelle ich hier mal gesammelt da: 1
1. kein BVV bez. Aussage des W, da kein Fall von § 136a I StPO iVm § 69 III StPO iVm § 163 III StPO, da Diebstahlstat verjährt und somit keine Strafverfolgung mehr zu befürchten. Keine Täuschung somit durch den Vernehmungsbeamten, da Straverfolgung mangels Anfangsverdacht (-), da Prozesshindernis. Falscher Hinweis, dass dies aus der mangelnden Strafanzeige folge, hielt ich für unbeahctlich, da rechtliches Ergebnis richtig.
2. kein BVV bezüglich möglicher Vernehmung der ER sowie des Verlesung gem. § 254 I StPO bez. Aussage des Beschuldigten A vor der ER, da Hinweis auf strafmildernde Wirkung des Geständnisses keine Täuschung und auch kein Versprechen eines unzulässigen Vorteils, da nur Hinweis auf diese Wirkung, welche sich bereits aus § 46 StGB ergibt.
3. kein BVV durch Hinweis auf entfallende U-Haftvollstreckung bei Geständnis gem. § 136a I 3 StPO durch ER, da sie diesen Vorteil versprechen kann bei Verdunkelsungsgefahr, denn verwertbares Geständnis lässt Verdunkelungsgefahr entfallen, da dann nicht mehr so gravierende Gefahr einer Unterdrückung von Beweismitteln, so lag es hier, da U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr
(4. Man hätte noch etwas zum fruit of the poisonuos tree schreiben können, da letzte Frage bei Durchsuchung im Restaurant vllt. schon eine Beschuldigtenbelehrung erfordert hätte bez. A., habe das aber mangels Zeit mir erspart) also nicht in meiner Lösung, eher ein weiterer Gedanke hier
Prozessuales Gutachten müsste wohl enthalten:
Anklage zum LG Berlin – Große Strafkammer -, notwendige Verteidigung (+), aber schon Verteidiger vorhanden, Haftgründe bestehen fort, also Antrag auf Haftfortdauer in Anklageschrift + Aussetzung bei A, Einziehung Schuldanerkenntnis gem, § 73 I StGB, Mitteilung an Haftrichter und JVA.
Bin gespannt auf andere Ansätze :D
Hast du alles so ordentlich durchprüfen können? Für uns lief es ab Tatkomplex 2 auf reine Feststellungen hinaus…