26.05.2024, 13:13
(04.05.2024, 11:42)nrw0524 schrieb: Z1: Urteil mit Klage und Widerklage
Klage:
Erblasserin und Beklagter (Geschwister) haben sich vor nen paar Jahren nen Haus gekauft und dort zusammen gewohnt. Nach dem Erbfall kommt die Tochter der Erblasserin (Alleinerbin) an und will vom Beklagten Nutzungsersatz dafür, dass der seit ein paar Monaten allein und kostenfrei im Haus wohnt, obwohl es doch zur Hälfte ihr (mit)gehört. Außerdem will Sie hälftigen Aufwendungsersatz für ne Heizungsreparatur, die die Erblasserin vor ihrem Tod im Dezember hat durchführen lassen, als der Beklagte im Urlaub war. Beklagter meint, die Klägerin hätte sich dor vor Klageerhebung wenigstens mal melden können, um eine einvernehmliche Regelung bzgl. Nutzung und Verwaltung der Immobilie zu erzielen.
Widerklage:
Verkehrsunfall. Parteien waren gemeinsam im Baumarkt gewesen und haben Holzplättchen für eine Sanierung gekauft. Beklagter hat gesehen, wie Klägerin das Zeug (und auch noch Bottiche mit Kieseln) auf die Ladefläche ihres KfZ geladen hat. Später, auf der Autobahn, ist die Klägerin vor dem Beklagten gefahren und es ist ein Gegenstand auf die Motorhaube und die Frontscheibe seines Autos geknallt. Sachverständigengutachten hat gesagt, es war auf keinen Fall ein Holzplättchen. Aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder ein Stein von der Ladefläche oder ein normaler Steinschlag durch von der Fahrbahn aufgewirbelten Stein. Reparaturaufwand war über der 130%-Grenze.
Z2: Anwaltsklausur, Mandantin ist Beklagte
Vorab: Mandantin hat mit Klägerin unwirksamen Prozessvergleich geschlossen. Richter war verstorben und hat Protokoll nicht unterschrieben, dafür hat es die Urkundsbeamtin qual. elektronisch signiert. Man musste wohl erstmal § 163 Abs. 2 finden und schreiben dass das grds. geht, und dass für die Ausfertigung auch qual. elektronisch signiert werden kann (§ 130b). Die Urkundsbeamtin, die das signiert hat, war in der Verhandlung aber nicht dabei und meiner Lösung nach daher nicht zugezogen iSd § 163 (keine ahnung ob das richtig ist, werde mich jetzt nicht verrückt machen und das checken).
Zum Fall: Beklagte ist Handelsvertreterin und betreibt einen Showroom. Da hat sie öfters schon Klamotten ausgestellt, die von der A-GmbH vermarktet wurden. Daher kennt sie auch Herrn G. Aber (was sie nicht weiß:) Herr G arbeitet eigentlich für die B-GmbH. Und die vermarktet neuerdings ebenfalls Klamotten. Herr G bringt ihr Klamotten im Auftrag der B vorbei und die Beklagte hat sie ausgestellt, sie hat dabei aber gedacht er handle für die A. Als die B-GmbH das Zeug abholen will, verweigert die Mandandtin das. Herr G legt daraufhin alles auf und die B weist ihr Eigentum nach. Trotzdem ruft die Beklagte bei A an, die lügen sie an und sagen nöö das Zeug gehört uns, gib das lieber an uns raus. Geschäftsführer der A macht sich mit den Klamotten über alle Berge. B will SchE in Höhe des Sachwerts (8000 €) und entg. Gewinns (lt. B 22.000 €) und SchE nach § 14 MarkenG, da die Klamotten markenrechtlich geschützt waren. Der Sachverhalt hat einen dann aber auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) gestoßen.
EDIT: Habe meine "Lösungen" mal vorsichtshalber wieder entfernt, bin mir in beiden Fällen viel zu unsicher, um das hier als "richtig" zu verkaufen... Wer meine Lösung will kann gerne ne Direktnachricht schicken.
hey hey, ich würde dir gerne eine DM wegen der Lösungsskizzen schicken, aber finde leider die Funktion nicht als Newbie. Könntest du mir bitte deine Lösungen zu allen Klausuren zukommen lassen?
04.06.2024, 16:33
(04.05.2024, 11:42)nrw0524 schrieb: Z1: Urteil mit Klage und Widerklage
Klage:
Erblasserin und Beklagter (Geschwister) haben sich vor nen paar Jahren nen Haus gekauft und dort zusammen gewohnt. Nach dem Erbfall kommt die Tochter der Erblasserin (Alleinerbin) an und will vom Beklagten Nutzungsersatz dafür, dass der seit ein paar Monaten allein und kostenfrei im Haus wohnt, obwohl es doch zur Hälfte ihr (mit)gehört. Außerdem will Sie hälftigen Aufwendungsersatz für ne Heizungsreparatur, die die Erblasserin vor ihrem Tod im Dezember hat durchführen lassen, als der Beklagte im Urlaub war. Beklagter meint, die Klägerin hätte sich dor vor Klageerhebung wenigstens mal melden können, um eine einvernehmliche Regelung bzgl. Nutzung und Verwaltung der Immobilie zu erzielen.
Widerklage:
Verkehrsunfall. Parteien waren gemeinsam im Baumarkt gewesen und haben Holzplättchen für eine Sanierung gekauft. Beklagter hat gesehen, wie Klägerin das Zeug (und auch noch Bottiche mit Kieseln) auf die Ladefläche ihres KfZ geladen hat. Später, auf der Autobahn, ist die Klägerin vor dem Beklagten gefahren und es ist ein Gegenstand auf die Motorhaube und die Frontscheibe seines Autos geknallt. Sachverständigengutachten hat gesagt, es war auf keinen Fall ein Holzplättchen. Aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder ein Stein von der Ladefläche oder ein normaler Steinschlag durch von der Fahrbahn aufgewirbelten Stein. Reparaturaufwand war über der 130%-Grenze.
Z2: Anwaltsklausur, Mandantin ist Beklagte
Vorab: Mandantin hat mit Klägerin unwirksamen Prozessvergleich geschlossen. Richter war verstorben und hat Protokoll nicht unterschrieben, dafür hat es die Urkundsbeamtin qual. elektronisch signiert. Man musste wohl erstmal § 163 Abs. 2 finden und schreiben dass das grds. geht, und dass für die Ausfertigung auch qual. elektronisch signiert werden kann (§ 130b). Die Urkundsbeamtin, die das signiert hat, war in der Verhandlung aber nicht dabei und meiner Lösung nach daher nicht zugezogen iSd § 163 (keine ahnung ob das richtig ist, werde mich jetzt nicht verrückt machen und das checken).
Zum Fall: Beklagte ist Handelsvertreterin und betreibt einen Showroom. Da hat sie öfters schon Klamotten ausgestellt, die von der A-GmbH vermarktet wurden. Daher kennt sie auch Herrn G. Aber (was sie nicht weiß:) Herr G arbeitet eigentlich für die B-GmbH. Und die vermarktet neuerdings ebenfalls Klamotten. Herr G bringt ihr Klamotten im Auftrag der B vorbei und die Beklagte hat sie ausgestellt, sie hat dabei aber gedacht er handle für die A. Als die B-GmbH das Zeug abholen will, verweigert die Mandandtin das. Herr G legt daraufhin alles auf und die B weist ihr Eigentum nach. Trotzdem ruft die Beklagte bei A an, die lügen sie an und sagen nöö das Zeug gehört uns, gib das lieber an uns raus. Geschäftsführer der A macht sich mit den Klamotten über alle Berge. B will SchE in Höhe des Sachwerts (8000 €) und entg. Gewinns (lt. B 22.000 €) und SchE nach § 14 MarkenG, da die Klamotten markenrechtlich geschützt waren. Der Sachverhalt hat einen dann aber auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) gestoßen.
EDIT: Habe meine "Lösungen" mal vorsichtshalber wieder entfernt, bin mir in beiden Fällen viel zu unsicher, um das hier als "richtig" zu verkaufen... Wer meine Lösung will kann gerne ne Direktnachricht schicken.
Könntest du mir deine Lösung hierzu schicken? Das wäre super :)
04.06.2024, 16:34
(04.06.2024, 16:33)Monastra92 schrieb:(04.05.2024, 11:42)nrw0524 schrieb: Z1: Urteil mit Klage und Widerklage
Klage:
Erblasserin und Beklagter (Geschwister) haben sich vor nen paar Jahren nen Haus gekauft und dort zusammen gewohnt. Nach dem Erbfall kommt die Tochter der Erblasserin (Alleinerbin) an und will vom Beklagten Nutzungsersatz dafür, dass der seit ein paar Monaten allein und kostenfrei im Haus wohnt, obwohl es doch zur Hälfte ihr (mit)gehört. Außerdem will Sie hälftigen Aufwendungsersatz für ne Heizungsreparatur, die die Erblasserin vor ihrem Tod im Dezember hat durchführen lassen, als der Beklagte im Urlaub war. Beklagter meint, die Klägerin hätte sich dor vor Klageerhebung wenigstens mal melden können, um eine einvernehmliche Regelung bzgl. Nutzung und Verwaltung der Immobilie zu erzielen.
Widerklage:
Verkehrsunfall. Parteien waren gemeinsam im Baumarkt gewesen und haben Holzplättchen für eine Sanierung gekauft. Beklagter hat gesehen, wie Klägerin das Zeug (und auch noch Bottiche mit Kieseln) auf die Ladefläche ihres KfZ geladen hat. Später, auf der Autobahn, ist die Klägerin vor dem Beklagten gefahren und es ist ein Gegenstand auf die Motorhaube und die Frontscheibe seines Autos geknallt. Sachverständigengutachten hat gesagt, es war auf keinen Fall ein Holzplättchen. Aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder ein Stein von der Ladefläche oder ein normaler Steinschlag durch von der Fahrbahn aufgewirbelten Stein. Reparaturaufwand war über der 130%-Grenze.
Z2: Anwaltsklausur, Mandantin ist Beklagte
Vorab: Mandantin hat mit Klägerin unwirksamen Prozessvergleich geschlossen. Richter war verstorben und hat Protokoll nicht unterschrieben, dafür hat es die Urkundsbeamtin qual. elektronisch signiert. Man musste wohl erstmal § 163 Abs. 2 finden und schreiben dass das grds. geht, und dass für die Ausfertigung auch qual. elektronisch signiert werden kann (§ 130b). Die Urkundsbeamtin, die das signiert hat, war in der Verhandlung aber nicht dabei und meiner Lösung nach daher nicht zugezogen iSd § 163 (keine ahnung ob das richtig ist, werde mich jetzt nicht verrückt machen und das checken).
Zum Fall: Beklagte ist Handelsvertreterin und betreibt einen Showroom. Da hat sie öfters schon Klamotten ausgestellt, die von der A-GmbH vermarktet wurden. Daher kennt sie auch Herrn G. Aber (was sie nicht weiß:) Herr G arbeitet eigentlich für die B-GmbH. Und die vermarktet neuerdings ebenfalls Klamotten. Herr G bringt ihr Klamotten im Auftrag der B vorbei und die Beklagte hat sie ausgestellt, sie hat dabei aber gedacht er handle für die A. Als die B-GmbH das Zeug abholen will, verweigert die Mandandtin das. Herr G legt daraufhin alles auf und die B weist ihr Eigentum nach. Trotzdem ruft die Beklagte bei A an, die lügen sie an und sagen nöö das Zeug gehört uns, gib das lieber an uns raus. Geschäftsführer der A macht sich mit den Klamotten über alle Berge. B will SchE in Höhe des Sachwerts (8000 €) und entg. Gewinns (lt. B 22.000 €) und SchE nach § 14 MarkenG, da die Klamotten markenrechtlich geschützt waren. Der Sachverhalt hat einen dann aber auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) gestoßen.
EDIT: Habe meine "Lösungen" mal vorsichtshalber wieder entfernt, bin mir in beiden Fällen viel zu unsicher, um das hier als "richtig" zu verkaufen... Wer meine Lösung will kann gerne ne Direktnachricht schicken.
Könntest du mir deine Lösung hierzu schicken? Das wäre super :)
Gerne zur Z2 und Z4 Klausur, falls du die parat hast. LG
14.06.2024, 00:30
Hallo zusammen,
hat jemand Informationen zu den V1 und V2 Klausuren in NRW?
Vielen Dank!
hat jemand Informationen zu den V1 und V2 Klausuren in NRW?
Vielen Dank!
13.08.2024, 11:29
Weiß jemand wann die Nichtbestehensbescheide rausgehen? Und hat jemand aus NRW schon seine Noten und kann berichten, wie die Klausuren bewertet wurden?
13.08.2024, 15:35
(13.08.2024, 15:27)Hessen24 schrieb: Weiß jemand wann die Nichtbestehensbescheide rausgehen? Und hat jemand aus NRW schon seine Noten und kann berichten, wie die Klausuren bewertet wurden?Nein, in NRW gibt es noch keine Ergebnisse.
Auf der Seite von LJPA NRW wird Ende des Monats die "Todesliste" online gestellt. An dem Tag gehen auch die Bescheide in die Post.
An welchem Tag genau das ist wird wahrscheinlich in den mächsten Tagen auf der selben Seite bekanntgegeben. Die Seite sollte unter "LJPA NRW Ergebnisse" leicht zu finden sein.
14.08.2024, 09:13
Die Liste für NRW geht wohl am 23. online, Stand: heute
25.08.2024, 16:20
Hallo, gibt es schon Neuigkeiten in Hessen?
25.08.2024, 17:42
Ich habe in Hessen noch nichts bekommen.
Rechne aber die Woche damit.
Denke die gelben Briefe kommen zuerst wegen Beginn des EVD.
Rechne aber die Woche damit.
Denke die gelben Briefe kommen zuerst wegen Beginn des EVD.
26.08.2024, 15:43
Hat jemand aus nrw schon seine Ergebnisse bekommen?