29.05.2024, 09:29
Hallo,
ich habe in meiner Verwaltungsstation folgenden Fall bekommen: Ich muss einen Vermerk über die Außenhaftung einer GmbH/eines Vereins schreiben. Das ist auch gar nicht so schwierig, weil im MüKo alles schön kommentiert ist.
Nur habe ich Schwierigkeiten damit, einen Rückforderungsbescheid in Geld in die Fallgruppen der Außenhaftung einzuordnen, weil dieser ja im Grunde genommen kein Anspruch gegen die GmbH ist. Die Verwaltung kann ja den Bescheid ohne Probleme selbst vollstrecken, (wenn nicht die Insolvenz usw wäre).
Kann der gegen die GmbH gerichtete Bescheid unter Anwendung der Grundsätze der Außenhaftung auch gegen den Geschäftsführer gerichtet werden?
Ansprüche nach §§823, 826 BGB scheitern ja offensichtlich mangels RGV. Aber die Grundsätze von culpa in cotrahendo zumindest in analoger Anwendung (Ja, ich weiß das ist ein VA und kein Vertrag) würde unter Umständen in einigen Fällen in Betracht kommen.
Ich zweifle einbisschen daran, weil der RückforderungsVA ja kein Anspruch im Sinne des § 194 I BGB ist
ich habe in meiner Verwaltungsstation folgenden Fall bekommen: Ich muss einen Vermerk über die Außenhaftung einer GmbH/eines Vereins schreiben. Das ist auch gar nicht so schwierig, weil im MüKo alles schön kommentiert ist.
Nur habe ich Schwierigkeiten damit, einen Rückforderungsbescheid in Geld in die Fallgruppen der Außenhaftung einzuordnen, weil dieser ja im Grunde genommen kein Anspruch gegen die GmbH ist. Die Verwaltung kann ja den Bescheid ohne Probleme selbst vollstrecken, (wenn nicht die Insolvenz usw wäre).
Kann der gegen die GmbH gerichtete Bescheid unter Anwendung der Grundsätze der Außenhaftung auch gegen den Geschäftsführer gerichtet werden?
Ansprüche nach §§823, 826 BGB scheitern ja offensichtlich mangels RGV. Aber die Grundsätze von culpa in cotrahendo zumindest in analoger Anwendung (Ja, ich weiß das ist ein VA und kein Vertrag) würde unter Umständen in einigen Fällen in Betracht kommen.
Ich zweifle einbisschen daran, weil der RückforderungsVA ja kein Anspruch im Sinne des § 194 I BGB ist
30.05.2024, 21:42
Du müsstest den wesentlichen Sachverhalt schildern, um hier eine sinnvolle Antwort zu erhalten. Mir ist insbesondere unklar, wieso die Behörde einen Rückforderungs-VA gegen die GmbH erlassen können soll, obwohl sie keinen Erstattungsanspruch (z. B. aus § 49a VwVfG) hat.
Eine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der GmbH ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Für Steuerschulden ist sie in § 69 AO ausdrücklich normiert und für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag leitet sie die ständige Rechtsprechung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB ab (für beides gelten natürlich bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen).
Eine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der GmbH ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Für Steuerschulden ist sie in § 69 AO ausdrücklich normiert und für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag leitet sie die ständige Rechtsprechung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB ab (für beides gelten natürlich bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen).