10.06.2015, 06:27
Das Waffengleichheits-Argument funktioniert nur bei *institutionalisierter* Waffenungleichheit, d.h. insbesondere bei 4-Augen-Gesprächen mit Mitarbeitern juristischer Personen. Die haben dann immer einen Zeugen, weil der Mitarbeiter ja nicht Partei ist. Das ist bei zwei natürlichen Personen aber nicht der Fall. Allgemeines Lebensrisiko.
10.06.2015, 08:05
Also wenn das Blankett wirklich bestritten war, was meiner Erinnerung nach der Fall war, helfen die Parteivernehmungen nicht weiter, weil die Vermutung von 440 II greift. Dagegen kommt der Mandant nur mit dem Schriftgutachten an, da dann ausnahmsweise die Vermutung nicht greift, so das bei Palandt unter 766, Rn.4 zitierte BGH Urteil.
10.06.2015, 08:26
Also ich habe mich noch nie vor gestern mit dem Urkundsverfahren beschäftigt. Aber wieso sollten eigentlich die ganzen Beweisbeschränkungen auch in der Berufung gelten? Die Berufung ist ja außerdem keine bloße Rechtskontrolle, sondern trifft eine neue, eigene Sachentscheidung.
10.06.2015, 08:33
Es wurde auf jeden Fall bestritten. Der V hat in der mdl verhandlung gesagt, die Unterschrift wurde direkt unter den ganzen Text gesetzt. Und damit konnte die M den Beweis nicht erbringen meine ich....naja wie auch immer wir müssen uns jetzt auf strafrecht einstellen
10.06.2015, 08:48
(10.06.2015, 08:26)Gast schrieb: Also ich habe mich noch nie vor gestern mit dem Urkundsverfahren beschäftigt. Aber wieso sollten eigentlich die ganzen Beweisbeschränkungen auch in der Berufung gelten? Die Berufung ist ja außerdem keine bloße Rechtskontrolle, sondern trifft eine neue, eigene Sachentscheidung.
Sie ist eben "auch" Rechtskontrolle. Und man kann die Richtigkeit nicht kontrollieren, wenn man plötzlich ganz andere Verfahrensnormen zugrunde legen muss. Es käme ja auch niemand auf die Idee, bei der Berufung in die VwGO zu schauen.
10.06.2015, 09:44
Kommt morgen sicher StA oder kann auch schon Revision/Urteil kommen?
10.06.2015, 09:49
Je mehr ich darüber nachdenke, umso mehr glaube ich, dass es doch ein Fall der Meistbegünstigung war. Denn das Urteil wurde als Endurteil und nicht Vorbehaltsurteil bezeichnet, sodass eine nach ihrer Art falsch bezeichnete Entschied idung war. Damit stand der Weg in die "normale" Berufung offen.
Ein Vorbehaltsurteil hätte doch auch dann ergehen müssen, selbst wenn nach 599 Abs.1 ZPO die Ausführung Rechte der Beklagten nicht vorbehalten worden wären.
Ein Vorbehaltsurteil hätte doch auch dann ergehen müssen, selbst wenn nach 599 Abs.1 ZPO die Ausführung Rechte der Beklagten nicht vorbehalten worden wären.
10.06.2015, 10:21
@ GastNRW
Wenn man das Meistbegünstigungsprinzip annimmt, zwischen was hat denn dann die Mandantin die Wahl?
Nur zwischen Nachverfahren und Berufung?
Oder zwischen "normaler" und "unnormaler" Berufung?
Oder zwischen Nachverfahren, "normaler" und "unnormaler" Berufung (aber das sind ja gleich drei Dinge auf einmal :D)
Bin mittlerweile echt verwirrt.:(
Wenn man das Meistbegünstigungsprinzip annimmt, zwischen was hat denn dann die Mandantin die Wahl?
Nur zwischen Nachverfahren und Berufung?
Oder zwischen "normaler" und "unnormaler" Berufung?
Oder zwischen Nachverfahren, "normaler" und "unnormaler" Berufung (aber das sind ja gleich drei Dinge auf einmal :D)
Bin mittlerweile echt verwirrt.:(
10.06.2015, 10:27
Ich sehe den Punkt immer noch nicht.
Bei einem normalen Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess besteht ebenso wie bei einem Endurteil im Urkundenprozess (wenn vom Bekl. kein Vorbehalt gewollt war) die Möglichkeit der ("Urkunden-") Berufung.
Wenn das Vorbehaltsurteil zu Unrecht als Endurteil ergangen ist, besteht die Wahl zwischen ("Urkunden-") Berufung und Urteilsberichtigung.
Hier war die Berichtigung verfristet, damit die Berufung allein statthaft.
Diese Berufung kann der Beklagten aber nicht mehr geben, als sie in 1. Instanz auch bekommen hätte: Klageabweisung nach den Regeln des Urkundenprozesses oder ein Vorbehaltsurteil.
Für Klageabweisung war m. E. kein Raum. Daher war mit der Berufung nur das Vorbehaltsurteil zu erlangen.
Alles weitere betrifft dann das Nachverfahren.
Bei einem normalen Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess besteht ebenso wie bei einem Endurteil im Urkundenprozess (wenn vom Bekl. kein Vorbehalt gewollt war) die Möglichkeit der ("Urkunden-") Berufung.
Wenn das Vorbehaltsurteil zu Unrecht als Endurteil ergangen ist, besteht die Wahl zwischen ("Urkunden-") Berufung und Urteilsberichtigung.
Hier war die Berichtigung verfristet, damit die Berufung allein statthaft.
Diese Berufung kann der Beklagten aber nicht mehr geben, als sie in 1. Instanz auch bekommen hätte: Klageabweisung nach den Regeln des Urkundenprozesses oder ein Vorbehaltsurteil.
Für Klageabweisung war m. E. kein Raum. Daher war mit der Berufung nur das Vorbehaltsurteil zu erlangen.
Alles weitere betrifft dann das Nachverfahren.
10.06.2015, 10:30
(10.06.2015, 09:49)Gast NRW schrieb: Je mehr ich darüber nachdenke, umso mehr glaube ich, dass es doch ein Fall der Meistbegünstigung war. Denn das Urteil wurde als Endurteil und nicht Vorbehaltsurteil bezeichnet, sodass eine nach ihrer Art falsch bezeichnete Entschied idung war. Damit stand der Weg in die "normale" Berufung offen.
Ich glaube, Du übersiehst, dass die Bezeichnung nichts über die Verfahrensart aussagt. Auch im Urkundenprozess können Endurteile ergehen. Das eröffnet dennoch nicht den Weg in eine Berufung nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens.