04.05.2024, 11:42
Z1: Urteil mit Klage und Widerklage
Klage:
Erblasserin und Beklagter (Geschwister) haben sich vor nen paar Jahren nen Haus gekauft und dort zusammen gewohnt. Nach dem Erbfall kommt die Tochter der Erblasserin (Alleinerbin) an und will vom Beklagten Nutzungsersatz dafür, dass der seit ein paar Monaten allein und kostenfrei im Haus wohnt, obwohl es doch zur Hälfte ihr (mit)gehört. Außerdem will Sie hälftigen Aufwendungsersatz für ne Heizungsreparatur, die die Erblasserin vor ihrem Tod im Dezember hat durchführen lassen, als der Beklagte im Urlaub war. Beklagter meint, die Klägerin hätte sich dor vor Klageerhebung wenigstens mal melden können, um eine einvernehmliche Regelung bzgl. Nutzung und Verwaltung der Immobilie zu erzielen.
Widerklage:
Verkehrsunfall. Parteien waren gemeinsam im Baumarkt gewesen und haben Holzplättchen für eine Sanierung gekauft. Beklagter hat gesehen, wie Klägerin das Zeug (und auch noch Bottiche mit Kieseln) auf die Ladefläche ihres KfZ geladen hat. Später, auf der Autobahn, ist die Klägerin vor dem Beklagten gefahren und es ist ein Gegenstand auf die Motorhaube und die Frontscheibe seines Autos geknallt. Sachverständigengutachten hat gesagt, es war auf keinen Fall ein Holzplättchen. Aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder ein Stein von der Ladefläche oder ein normaler Steinschlag durch von der Fahrbahn aufgewirbelten Stein. Reparaturaufwand war über der 130%-Grenze.
Z2: Anwaltsklausur, Mandantin ist Beklagte
Vorab: Mandantin hat mit Klägerin unwirksamen Prozessvergleich geschlossen. Richter war verstorben und hat Protokoll nicht unterschrieben, dafür hat es die Urkundsbeamtin qual. elektronisch signiert. Man musste wohl erstmal § 163 Abs. 2 finden und schreiben dass das grds. geht, und dass für die Ausfertigung auch qual. elektronisch signiert werden kann (§ 130b). Die Urkundsbeamtin, die das signiert hat, war in der Verhandlung aber nicht dabei und meiner Lösung nach daher nicht zugezogen iSd § 163 (keine ahnung ob das richtig ist, werde mich jetzt nicht verrückt machen und das checken).
Zum Fall: Beklagte ist Handelsvertreterin und betreibt einen Showroom. Da hat sie öfters schon Klamotten ausgestellt, die von der A-GmbH vermarktet wurden. Daher kennt sie auch Herrn G. Aber (was sie nicht weiß:) Herr G arbeitet eigentlich für die B-GmbH. Und die vermarktet neuerdings ebenfalls Klamotten. Herr G bringt ihr Klamotten im Auftrag der B vorbei und die Beklagte hat sie ausgestellt, sie hat dabei aber gedacht er handle für die A. Als die B-GmbH das Zeug abholen will, verweigert die Mandandtin das. Herr G legt daraufhin alles auf und die B weist ihr Eigentum nach. Trotzdem ruft die Beklagte bei A an, die lügen sie an und sagen nöö das Zeug gehört uns, gib das lieber an uns raus. Geschäftsführer der A macht sich mit den Klamotten über alle Berge. B will SchE in Höhe des Sachwerts (8000 €) und entg. Gewinns (lt. B 22.000 €) und SchE nach § 14 MarkenG, da die Klamotten markenrechtlich geschützt waren. Der Sachverhalt hat einen dann aber auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) gestoßen.
EDIT: Habe meine "Lösungen" mal vorsichtshalber wieder entfernt, bin mir in beiden Fällen viel zu unsicher, um das hier als "richtig" zu verkaufen... Wer meine Lösung will kann gerne ne Direktnachricht schicken.
Klage:
Erblasserin und Beklagter (Geschwister) haben sich vor nen paar Jahren nen Haus gekauft und dort zusammen gewohnt. Nach dem Erbfall kommt die Tochter der Erblasserin (Alleinerbin) an und will vom Beklagten Nutzungsersatz dafür, dass der seit ein paar Monaten allein und kostenfrei im Haus wohnt, obwohl es doch zur Hälfte ihr (mit)gehört. Außerdem will Sie hälftigen Aufwendungsersatz für ne Heizungsreparatur, die die Erblasserin vor ihrem Tod im Dezember hat durchführen lassen, als der Beklagte im Urlaub war. Beklagter meint, die Klägerin hätte sich dor vor Klageerhebung wenigstens mal melden können, um eine einvernehmliche Regelung bzgl. Nutzung und Verwaltung der Immobilie zu erzielen.
Widerklage:
Verkehrsunfall. Parteien waren gemeinsam im Baumarkt gewesen und haben Holzplättchen für eine Sanierung gekauft. Beklagter hat gesehen, wie Klägerin das Zeug (und auch noch Bottiche mit Kieseln) auf die Ladefläche ihres KfZ geladen hat. Später, auf der Autobahn, ist die Klägerin vor dem Beklagten gefahren und es ist ein Gegenstand auf die Motorhaube und die Frontscheibe seines Autos geknallt. Sachverständigengutachten hat gesagt, es war auf keinen Fall ein Holzplättchen. Aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder ein Stein von der Ladefläche oder ein normaler Steinschlag durch von der Fahrbahn aufgewirbelten Stein. Reparaturaufwand war über der 130%-Grenze.
Z2: Anwaltsklausur, Mandantin ist Beklagte
Vorab: Mandantin hat mit Klägerin unwirksamen Prozessvergleich geschlossen. Richter war verstorben und hat Protokoll nicht unterschrieben, dafür hat es die Urkundsbeamtin qual. elektronisch signiert. Man musste wohl erstmal § 163 Abs. 2 finden und schreiben dass das grds. geht, und dass für die Ausfertigung auch qual. elektronisch signiert werden kann (§ 130b). Die Urkundsbeamtin, die das signiert hat, war in der Verhandlung aber nicht dabei und meiner Lösung nach daher nicht zugezogen iSd § 163 (keine ahnung ob das richtig ist, werde mich jetzt nicht verrückt machen und das checken).
Zum Fall: Beklagte ist Handelsvertreterin und betreibt einen Showroom. Da hat sie öfters schon Klamotten ausgestellt, die von der A-GmbH vermarktet wurden. Daher kennt sie auch Herrn G. Aber (was sie nicht weiß:) Herr G arbeitet eigentlich für die B-GmbH. Und die vermarktet neuerdings ebenfalls Klamotten. Herr G bringt ihr Klamotten im Auftrag der B vorbei und die Beklagte hat sie ausgestellt, sie hat dabei aber gedacht er handle für die A. Als die B-GmbH das Zeug abholen will, verweigert die Mandandtin das. Herr G legt daraufhin alles auf und die B weist ihr Eigentum nach. Trotzdem ruft die Beklagte bei A an, die lügen sie an und sagen nöö das Zeug gehört uns, gib das lieber an uns raus. Geschäftsführer der A macht sich mit den Klamotten über alle Berge. B will SchE in Höhe des Sachwerts (8000 €) und entg. Gewinns (lt. B 22.000 €) und SchE nach § 14 MarkenG, da die Klamotten markenrechtlich geschützt waren. Der Sachverhalt hat einen dann aber auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) gestoßen.
EDIT: Habe meine "Lösungen" mal vorsichtshalber wieder entfernt, bin mir in beiden Fällen viel zu unsicher, um das hier als "richtig" zu verkaufen... Wer meine Lösung will kann gerne ne Direktnachricht schicken.
04.05.2024, 11:48
Danke für deine ausführliche Antwort und viel Erfolg weiterhin
04.05.2024, 12:54
(04.05.2024, 11:42)nrw0524 schrieb: Z1: Urteil mit Klage und Widerklage
Klage:
Erblasserin und Beklagter (Geschwister) haben sich vor nen paar Jahren nen Haus gekauft und dort zusammen gewohnt. Nach dem Erbfall kommt die Tochter der Erblasserin (Alleinerbin) an und will vom Beklagten Nutzungsersatz dafür, dass der seit ein paar Monaten allein und kostenfrei im Haus wohnt, obwohl es doch zur Hälfte ihr (mit)gehört. Außerdem will Sie hälftigen Aufwendungsersatz für ne Heizungsreparatur, die die Erblasserin vor ihrem Tod im Dezember hat durchführen lassen, als der Beklagte im Urlaub war. Beklagter meint, die Klägerin hätte sich dor vor Klageerhebung wenigstens mal melden können, um eine einvernehmliche Regelung bzgl. Nutzung und Verwaltung der Immobilie zu erzielen.
Widerklage:
Verkehrsunfall. Parteien waren gemeinsam im Baumarkt gewesen und haben Holzplättchen für eine Sanierung gekauft. Beklagter hat gesehen, wie Klägerin das Zeug (und auch noch Bottiche mit Kieseln) auf die Ladefläche ihres KfZ geladen hat. Später, auf der Autobahn, ist die Klägerin vor dem Beklagten gefahren und es ist ein Gegenstand auf die Motorhaube und die Frontscheibe seines Autos geknallt. Sachverständigengutachten hat gesagt, es war auf keinen Fall ein Holzplättchen. Aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder ein Stein von der Ladefläche oder ein normaler Steinschlag durch von der Fahrbahn aufgewirbelten Stein. Reparaturaufwand war über der 130%-Grenze.
Z2: Anwaltsklausur, Mandantin ist Beklagte
Vorab: Mandantin hat mit Klägerin unwirksamen Prozessvergleich geschlossen. Richter war verstorben und hat Protokoll nicht unterschrieben, dafür hat es die Urkundsbeamtin qual. elektronisch signiert. Man musste wohl erstmal § 163 Abs. 2 finden und schreiben dass das grds. geht, und dass für die Ausfertigung auch qual. elektronisch signiert werden kann (§ 130b). Die Urkundsbeamtin, die das signiert hat, war in der Verhandlung aber nicht dabei und meiner Lösung nach daher nicht zugezogen iSd § 163 (keine ahnung ob das richtig ist, werde mich jetzt nicht verrückt machen und das checken).
Zum Fall: Beklagte ist Handelsvertreterin und betreibt einen Showroom. Da hat sie öfters schon Klamotten ausgestellt, die von der A-GmbH vermarktet wurden. Daher kennt sie auch Herrn G. Aber (was sie nicht weiß:) Herr G arbeitet eigentlich für die B-GmbH. Und die vermarktet neuerdings ebenfalls Klamotten. Herr G bringt ihr Klamotten im Auftrag der B vorbei und die Beklagte hat sie ausgestellt, sie hat dabei aber gedacht er handle für die A. Als die B-GmbH das Zeug abholen will, verweigert die Mandandtin das. Herr G legt daraufhin alles auf und die B weist ihr Eigentum nach. Trotzdem ruft die Beklagte bei A an, die lügen sie an und sagen nöö das Zeug gehört uns, gib das lieber an uns raus. Geschäftsführer der A macht sich mit den Klamotten über alle Berge. B will SchE in Höhe des Sachwerts (8000 €) und entg. Gewinns (lt. B 22.000 €) und SchE nach § 14 MarkenG, da die Klamotten markenrechtlich geschützt waren. Der Sachverhalt hat einen dann aber auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) gestoßen.
EDIT: Habe meine "Lösungen" mal vorsichtshalber wieder entfernt, bin mir in beiden Fällen viel zu unsicher, um das hier als "richtig" zu verkaufen... Wer meine Lösung will kann gerne ne Direktnachricht schicken.
Ja krass mit Z2... Bin auch zu einem unwirksamen Vergleich gekommen. Bin dann dem T/P für Weiteres gefolgt... wirklich aktuelle Rechtsprechung habe ich mittlerweile hierzu nicht gefunden... aber man kann sich auch wie du meintest verrückt machen...
05.05.2024, 10:39
Dankesehr fürs Berichterstatten!
Hatte schon befürchtet, dass in diesem Durchgang das Forum einfach leer bleibt
Hatte schon befürchtet, dass in diesem Durchgang das Forum einfach leer bleibt
08.05.2024, 10:18
Mag einer noch berichten, was in der Z3 und Z4 Klausur drankam?
08.05.2024, 11:08
Kurzfassung:
Z3: VAK gegen Vollstreckung aus der Insolvenztabelle nach Restschuldbefreiung, Frage ob Einwand der Restschuldbefreiung trotz § 302 Nr. 1 InsO durchgreift wenn Form des § 174 Abs. 2 InsO nicht gewahrt; Zahlung an GV während des Verfahrens und Klageumstellung auf Rückzahlung, Zinsschaden (v Kläger aufgeworfen: § 171 Abs. 2 ZPO analog bei Vollstreckung aus der Insolvenztabelle?) und Schmerzensgeld wegen psychischer Beeinträchtigung durch das Verfahren. Zulässigkeit einer hilfsweise erhobenen isolierten Drittwiderklage gegen den Anwalt, der die formgerechte Eintragung in die Tabelle verkackt hat
Z4: Zwei Teile. 1) Beratung aus Beklagtenperspektive, Mandant wird aus Tiergefährdungshaftung in Anspruch genommen, vorher gabs dazu schon einen Prozess, Problem daher Umfang u. Reichweite der materiellen Rechtskraft, viel und umfangreiche Beweisprognose, da Aussage der einzigen Zeugin für die Klägerin offensichtlich mist war, hier konnte man sich austoben, wenn man die Zeit dafür hatte. // 2) Beratung aus Klägerperspektive; BGB AT, Stellvertretung ohne Vertretungsmacht, Auslegung von WE, Abgrenzung Haftung auf das positive ./. negative Interesse.
Z3: VAK gegen Vollstreckung aus der Insolvenztabelle nach Restschuldbefreiung, Frage ob Einwand der Restschuldbefreiung trotz § 302 Nr. 1 InsO durchgreift wenn Form des § 174 Abs. 2 InsO nicht gewahrt; Zahlung an GV während des Verfahrens und Klageumstellung auf Rückzahlung, Zinsschaden (v Kläger aufgeworfen: § 171 Abs. 2 ZPO analog bei Vollstreckung aus der Insolvenztabelle?) und Schmerzensgeld wegen psychischer Beeinträchtigung durch das Verfahren. Zulässigkeit einer hilfsweise erhobenen isolierten Drittwiderklage gegen den Anwalt, der die formgerechte Eintragung in die Tabelle verkackt hat
Z4: Zwei Teile. 1) Beratung aus Beklagtenperspektive, Mandant wird aus Tiergefährdungshaftung in Anspruch genommen, vorher gabs dazu schon einen Prozess, Problem daher Umfang u. Reichweite der materiellen Rechtskraft, viel und umfangreiche Beweisprognose, da Aussage der einzigen Zeugin für die Klägerin offensichtlich mist war, hier konnte man sich austoben, wenn man die Zeit dafür hatte. // 2) Beratung aus Klägerperspektive; BGB AT, Stellvertretung ohne Vertretungsmacht, Auslegung von WE, Abgrenzung Haftung auf das positive ./. negative Interesse.
08.05.2024, 12:00
(08.05.2024, 11:08)nrw0524 schrieb: Kurzfassung:
Z3: VAK gegen Vollstreckung aus der Insolvenztabelle nach Restschuldbefreiung, Frage ob Einwand der Restschuldbefreiung trotz § 302 Nr. 1 InsO durchgreift wenn Form des § 174 Abs. 2 InsO nicht gewahrt; Zahlung an GV während des Verfahrens und Klageumstellung auf Rückzahlung, Zinsschaden (v Kläger aufgeworfen: § 171 Abs. 2 ZPO analog bei Vollstreckung aus der Insolvenztabelle?) und Schmerzensgeld wegen psychischer Beeinträchtigung durch das Verfahren. Zulässigkeit einer hilfsweise erhobenen isolierten Drittwiderklage gegen den Anwalt, der die formgerechte Eintragung in die Tabelle verkackt hat
Z4: Zwei Teile. 1) Beratung aus Beklagtenperspektive, Mandant wird aus Tiergefährdungshaftung in Anspruch genommen, vorher gabs dazu schon einen Prozess, Problem daher Umfang u. Reichweite der materiellen Rechtskraft, viel und umfangreiche Beweisprognose, da Aussage der einzigen Zeugin für die Klägerin offensichtlich mist war, hier konnte man sich austoben, wenn man die Zeit dafür hatte. // 2) Beratung aus Klägerperspektive; BGB AT, Stellvertretung ohne Vertretungsmacht, Auslegung von WE, Abgrenzung Haftung auf das positive ./. negative Interesse.
Danke fürs Berichten! Die Z3 Klausur klingt ja nach einem harten Brocken…
Viel Erfolg allen weiterhin
09.05.2024, 16:15
danke
10.05.2024, 14:32
Klausuren in Hessen ZI-AW
ZI
Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Kläger ist Erbe, der Beklagte ist sein Onkel. Der Kläger verlangt Zahlung von 10.000 €
1. Die Erblasserin und der Beklagte erwarben gemeinsam eine Liegenschaft in Frankfurt am Main zu je 1/2. Seit dem Tod der Erblasserin im Jahr 2023 nutzt der Beklagte die Liegenschaft allein. Der Kläger lebt mit seiner Familie in Wiesbaden. Er ist Ansicht, dass der Beklagte ihm für die alleinige Nutzung der Liegenschaft einen Nutzungsersatz in Höhe von 8.000 EUR für die Monate seit der alleinigen Nutzung der Liegenschaft schuldet.
2. Die Erblasserin ließ im Winter 2022/2023 die Heizung der Liegenschaft austauschen und wendete hierfür 4.000 Euro auf. Der Kläger möchte anteilig von dem Beklagten Aufwendungsersatz. Der Beklagte war in der Zeit im Urlaub und wusste nichts von dem Ausfall der Heizung. Seine Zustimmung erteilte er nicht.
3. Gegen den Beklagten ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil. Der Beklagte legt gegen das Versäumnisurteil Einspruch. Die Frist für die Einspruchseinlegung ist abgelaufen. Der Beklagte trägt vor, dass er die Einspruchs deswegen verpasst habe, da sich auf dem Umschlag kein Zustellungsvermerk befunden hat. Mithin war er im Krankenhaus. Er stellt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen stand.
4a) Der Beklagte bezweifelt, dass er Kläger gegen ihn einen Anspruch hat. Jedenfalls sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
4b) Der Beklagte war in der Zeit im Urlaub und wusste nichts von dem Ausfall der Heizung. Seine Zustimmung erteilte er nicht.
4c) Der Beklagte erhebt gegen den Kläger und seine Haftpflichtversicherung eine (Dritt-) Widerklage. Der Kläger und der Beklagte trafen sich im Baumarkt, weil der Kläger die Liegenschaft renovieren wollte. Auf dem Rückweg zur Liegenschaft sei ein Stück Holz von dem Fahrzeug des Klägers gefallen und habe die Motorhaube und Frontalscheibe beschädigt. Hierdurch ist ihm ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro entstanden. Dieser beziffert er wie folgt.
Reparaturkosten etwa 1.900 EUR
Nutzungsausfallschaden 500 EUR
Gutachtenkosten 100 EUR
Pauschale 20 EUR
5. Der Kläger wendet gegen die Gutachterkosten ein, dass der Beklagte den Anspruch an den Gutachter abtreten hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich in der Replik, jedoch ohne Annahme des Gutachters.
6. Es kommt zur mündlichen Verhandlung
6a) In Rahmen der mündlichen Verhandlung beschreibt der Beklagte, dass er Kläger ihn nicht aufgefordert habe, die Wohnung nur zur Hälfte zu nutzen.
6b) Der Zeuge kann nicht sagen, ob das Stück Holz von dem Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Das Sachverständigengutachten ergibt, dass der Schaden vermutlich auf drei Möglichkeiten zurückzuführen ist. Entweder ein Stein auf der Ladefläche des Klägers habe sich gelöst, der Kläger sei über einen Stein gefahren oder es habe sich anders ergeben (die dritte Variante habe ich mir nicht gemerkt). Der Sachverständige kann aber sagen, dass der Steinschaden an dem Fahrzeug des Beklagten durch den Kläger verursacht wurde.
7a) Der Beklagte macht sich das Gutachten zu eigen.
7b) Der Kläger trägt vor, dass nicht beweisen sei, dass der Schaden auf sein Auto zurückzuführen sei. Jedenfalls sei es doch typisch, dass ein Steinschaden bei einem Fahrzeug passiert.
ZIII
Die Akte beginnt mit einer Klage. Der Vollstreckungsschuldner (Kläger) klagt im Rahmen einer vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckungsgläubigerin (Beklagte). Der Vollstreckungsschuldner war als Rentenberater für diese tätig. Dabei hat er einen Betrag in Höhe von 20.000,- EUR unterschlagen. Er wurde von dem zuständigen Amtsgericht wegen Untreue verurteilt. Die Beklagte beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen den Vollstreckungsschuldner und gibt dort an, dass die Forderung aus „ungerechtfertigter Bereicherung“ stamme.
In der Zwischenzeit wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Vollstreckungsgläubigerin meldet ihre Forderung zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO) und gibt an, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme. Dabei fügt sie den lediglich den Mahnbescheid.
Später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kläger beendet. Die Beklagte betreibt dennoch die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger auf Grundlage der Forderung aus der Tabelle, da sie der Ansicht ist, ihre Forderung sei von der Restschuldbefreiung nach § 301 InsO nicht erfasst.
Da die Beklagten den Gerichtsvollzieher beauftragt, Wertgegenstände bei dem Kläger zu pfänden, übergibt dieser dem Gerichtsvollzieher den Betrag in Höhe von 20.000,- EUR. Daraufhin stellt er seine Klage von einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Bereicherungsklage mit Rückzahlung von 20.000,- EUR um (sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage).
Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch (zunächst) in Höhe von 20,00,- EUR geltend, da er sich das Geld von einem Freund zum Zinssatz von 5 % „leihen“ musste. Die Beklagte trägt in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vor, dass der Kläger gewusst habe, dass ihre Forderung aus einer deliktischen Handlung herrühre und dass deswegen keine Einrede hätte. Mithin habe der Kläger doch an die Beklagte nun gezahlt. Die Beklagte rügt zudem die Zuständigkeit des Landgerichts, da sie der Auffassung ist, das Amtsgericht sei zuständig.
Die Beklagte erhebt eine Widerklage gegen ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten, unter der Bedingung, dass dieser ihr zur Rückzahlung von 20.000,- EUR verpflichtet ist, wenn sie den Prozess verliert.
Im Termin der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er nunmehr bereits 80,00,- EUR Zinsen an seinen Freund zurückgezahlt habe. Die Beklagte hält ihre Zuständigkeitsrüge aufrecht.
Bearbeitervermerk:
Es ist ein Urteil zu fertigen. Alle Normen aus der Insolvenzordnung sind ausgeschlossen, bis auf §§ 174, 178, 201, 202, 302 InsO.
ZII
Am 03.05.2024 sucht die Mandantin das Büro des Rechtsanwalts auf und trägt folgenden Sachverhalt vor. Sie ist Mitte des Jahres 2023 in der Dusche ausgerutscht und hat sich dabei die Achillessehne verletzt. Von ihrem Mann wurde sie dann in ein nahegelegenes Krankenhaus gefahren. Dort angekommen wurde sie von dem Arzt Dr. med. Thomas Gottwald behandelt. Dieser führte nur holzschnittartig eine Untersuchung durch. Er stellte eine Schwellung des Fußes fest und gab der Mandantin auf, sich längere Zeit zu schonen. Diesem Rat kam die Mandantin auch nach.
Auch nach Wochen der Schonung stellte sich bei der Mandantin keine Besserung ein. Nach einem Termin bei einem andere Arzt, dem Orthopäden Dr. Flach, wurde eine Achillessehnenruptur festgestellt, welche entweder konservativ oder operativ behandelt werden kann.
Mithin hat die Mandantin eine Stellungnahme eines Prof. Dr. med. Abdul Ibrahim eingeholt. In der Stellungnahme findet sich die Information, dass die Achillessehnenruptur hätte festgestellt werden können, wenn ein sog. Thomsen Test durchgeführt werden würde. Dieser würde zu 93 % Wahrscheinlichkeit eine Achillessehnenruptur feststellen können.
Die Mandantin beauftragte daher Rechtsanwalt Meier gegen das Krankenhaus aufgrund des Behandlungsfehlers zu klagen. Dabei wurde insgesamt vier Anträge gestellt.
1. Antrag auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR (war laut Bearbeitervermerk angemessen).
2. Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 250 EUR (war der Höhe nach angemessen), da die Mandantin ihren Haushalt mit der Verletzung nicht weiter vorführen kann.
3. Feststellung, dass die Krankenhausgesellschaft alle aus der Verletzung folgenden materiellen und immateriellen Schäden einzustehen hat.
4. Auskunft über den Namen des behandelnden Arztes.
5. Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
In der Klageerwiderung wird die Pflichtverletzung des behandelnden Arztes Gottwald bestritten. Seine Kontaktinformationen werden jedoch preisgegeben. Mithin fehle es nach Ansicht des Krankenhauses bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen dem weiteren Verlauf der Krankheit und der (unterlassenen) Behandlung des Arztes Gottwald.
Im Termin der mündlichen Verhandlung, welcher als Onlineverhandlung nach § 128a ZPO durchgeführt werden soll, ist der (ursprüngliche) Rechtsanwalt der Mandantin Meier nicht anwesend. Zum gleichen Zeitpunkt hat er nämlich in einer anderen Sache einen Termin an einem anderen Gericht. Zudem ist es ihm nicht möglich, sich mit seinem Handy in die Verhandlung einzuschalten. Aufgrund dessen ergeht gegen die Mandantin ein Versäumnisurteil.
Das Mandantenbegehren geht dahingehend, dass die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil begutachtet werden sollen. Zudem sollen Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt werden. Die Sachverhaltsdarstellung ist im Gutachten erlassen. Ein Schriftsatz soll gefertigt werden, wenn ein Vorgehen für erfolgsversprechend gehalten wird.
Die Mandantin begehrt nunmehr das Vorgehen gegen die Krankenhausgesellschaft, den behandelnden Arzt Dr. med. Gottwald sowie hinsichtlich des Rechtsanwalts Meier bezüglich der durch das Versäumnisurteil und den Wechsel des Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten.
AW
Klage vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Der Kläger ist bei der Beklagten als Kafferöster seit Anfang 2019 beschäftigt und verdient etwa 3.000,- EUR Brutto. Die Beklagte verfügt über 14 Arbeitnehmer in Vollzeit. Der Kläger ist ledig und ohne Kinder. Er ist 44 Jahre alt. Ein Betriebsrat existiert nicht.
Der Kläger beantragt Anfang Mai 2023 bei seinem Arbeitgeber Erholungsurlaub vom 31.08.2023 bis zum 28.09.2023. Dieser Urlaub wurde ihm auch noch am selben Tag (vorbehaltslos) gewährt. Ende August bekommt der Geschäftsführer der Beklagten einen Großauftrag von einem renommierten Kaffeeunternehmen. Deswegen ist der auf die Arbeitsleistung des Klägers angewiesen. In einem Schreiben Anfang August widerruft er deswegen den Urlaub des Klägers aufgrund des Großauftrags. Dieses Schreiben geht dem Kläger auch ordnungsgemäß zu. Am 07.August 2023 zeigt der Kläger an, dass er auf seinen Urlaub bestehe und den Widerruf nicht akzeptiere.
Deswegen erscheint er am 31.08.2023 nicht zur Arbeit. Daraufhin schreibt der Geschäftsführer der Beklagten noch am selben Tag eine Kündigung, die dem Kläger am 01.09.2023 zugeht. Bei der Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Der Kündigungsgrund ist nicht angegeben.
Der Kläger hat keine Vorkehrungen für den Erhalt von Mail in seinem Urlaub getroffen. Als er am 28.09.2023 die Kündigung vorfindet, ist er überrascht und geht unvermittelt zu seinem Rechtsanwalt, der mit Schriftsatz vom 04.10.2023 Kündigungsschutzklage erhebt. In seinem Schriftsatz an das Gericht rügt der Rechtsanwalt des Klägers, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege. Zudem müsse bei einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund stets im Kündigungsschreiben angegeben sein, weswegen allein deswegen die Kündigung unwirksam ist. Mithin erhebt er in seinem Klageantrag zu 2 einen Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen beendet worden ist (sog. Schleppnetzantrag). Dies deswegen, da in dem Kündigungsschreiben vom 01.09.2023 weitere Kündigungen in Aussicht gestellt worden sind.
In der Klagerwiderung rügt der Beklagtenanwalt die Präklusion der Kündigung. Zudem sei die Kündigung rechtmäßig. Mithin müsse kein Kündigungsgrund angegeben sein. Zudem erklärt er im Schriftsatz eine erneute Kündigung. Dabei stützt er diese darauf, dass der Kläger sich im Jahr 2021 bei einem Fahrradunfall unverschuldet verletzt habe. Seitdem ist er nur noch in der Lage, etwa 80 % der Arbeitsleistung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu erbringen. Die Änderungskündigung geht mit einem Angebot auf Reduzierung der im Arbeitsvertrag vereinbarten 3.000,- EUR Brutto auf 2.400,- EUR Brutto. Mithin ist der Rechtsanwalt der Beklagten der Auffassung, dass jedenfalls die zweite Kündigung wirksam sei, da der Kläger insoweit diese nicht rechtzeitig erhoben habe (der Schleppnetzantrag wird offenbar missinterpretiert).
Bearbeitervermerk:
Es ist das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden zu entwerfen. Kosten, Streitwertfestsetzung sowie die Entscheidung über die Berufung sind erlassen. Auf eine ordentliche Kündigung wegen dem Fehlbleiben der Arbeit seit dem 31.08.2023 bis zum 28.09.2023 ist nicht einzugehen. Es ist zu unterstellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten wusste, dass der Kläger ab dem 31.08.2023 in Urlaub ist. Die Vorschrift des § 612a BGB, Vorschriften aus dem AGG sowie europarechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen. Ein Kalender ist abgedruckt.
ZI
Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Kläger ist Erbe, der Beklagte ist sein Onkel. Der Kläger verlangt Zahlung von 10.000 €
1. Die Erblasserin und der Beklagte erwarben gemeinsam eine Liegenschaft in Frankfurt am Main zu je 1/2. Seit dem Tod der Erblasserin im Jahr 2023 nutzt der Beklagte die Liegenschaft allein. Der Kläger lebt mit seiner Familie in Wiesbaden. Er ist Ansicht, dass der Beklagte ihm für die alleinige Nutzung der Liegenschaft einen Nutzungsersatz in Höhe von 8.000 EUR für die Monate seit der alleinigen Nutzung der Liegenschaft schuldet.
2. Die Erblasserin ließ im Winter 2022/2023 die Heizung der Liegenschaft austauschen und wendete hierfür 4.000 Euro auf. Der Kläger möchte anteilig von dem Beklagten Aufwendungsersatz. Der Beklagte war in der Zeit im Urlaub und wusste nichts von dem Ausfall der Heizung. Seine Zustimmung erteilte er nicht.
3. Gegen den Beklagten ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil. Der Beklagte legt gegen das Versäumnisurteil Einspruch. Die Frist für die Einspruchseinlegung ist abgelaufen. Der Beklagte trägt vor, dass er die Einspruchs deswegen verpasst habe, da sich auf dem Umschlag kein Zustellungsvermerk befunden hat. Mithin war er im Krankenhaus. Er stellt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen stand.
4a) Der Beklagte bezweifelt, dass er Kläger gegen ihn einen Anspruch hat. Jedenfalls sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
4b) Der Beklagte war in der Zeit im Urlaub und wusste nichts von dem Ausfall der Heizung. Seine Zustimmung erteilte er nicht.
4c) Der Beklagte erhebt gegen den Kläger und seine Haftpflichtversicherung eine (Dritt-) Widerklage. Der Kläger und der Beklagte trafen sich im Baumarkt, weil der Kläger die Liegenschaft renovieren wollte. Auf dem Rückweg zur Liegenschaft sei ein Stück Holz von dem Fahrzeug des Klägers gefallen und habe die Motorhaube und Frontalscheibe beschädigt. Hierdurch ist ihm ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro entstanden. Dieser beziffert er wie folgt.
Reparaturkosten etwa 1.900 EUR
Nutzungsausfallschaden 500 EUR
Gutachtenkosten 100 EUR
Pauschale 20 EUR
5. Der Kläger wendet gegen die Gutachterkosten ein, dass der Beklagte den Anspruch an den Gutachter abtreten hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich in der Replik, jedoch ohne Annahme des Gutachters.
6. Es kommt zur mündlichen Verhandlung
6a) In Rahmen der mündlichen Verhandlung beschreibt der Beklagte, dass er Kläger ihn nicht aufgefordert habe, die Wohnung nur zur Hälfte zu nutzen.
6b) Der Zeuge kann nicht sagen, ob das Stück Holz von dem Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Das Sachverständigengutachten ergibt, dass der Schaden vermutlich auf drei Möglichkeiten zurückzuführen ist. Entweder ein Stein auf der Ladefläche des Klägers habe sich gelöst, der Kläger sei über einen Stein gefahren oder es habe sich anders ergeben (die dritte Variante habe ich mir nicht gemerkt). Der Sachverständige kann aber sagen, dass der Steinschaden an dem Fahrzeug des Beklagten durch den Kläger verursacht wurde.
7a) Der Beklagte macht sich das Gutachten zu eigen.
7b) Der Kläger trägt vor, dass nicht beweisen sei, dass der Schaden auf sein Auto zurückzuführen sei. Jedenfalls sei es doch typisch, dass ein Steinschaden bei einem Fahrzeug passiert.
ZIII
Die Akte beginnt mit einer Klage. Der Vollstreckungsschuldner (Kläger) klagt im Rahmen einer vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckungsgläubigerin (Beklagte). Der Vollstreckungsschuldner war als Rentenberater für diese tätig. Dabei hat er einen Betrag in Höhe von 20.000,- EUR unterschlagen. Er wurde von dem zuständigen Amtsgericht wegen Untreue verurteilt. Die Beklagte beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen den Vollstreckungsschuldner und gibt dort an, dass die Forderung aus „ungerechtfertigter Bereicherung“ stamme.
In der Zwischenzeit wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Vollstreckungsgläubigerin meldet ihre Forderung zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO) und gibt an, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme. Dabei fügt sie den lediglich den Mahnbescheid.
Später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kläger beendet. Die Beklagte betreibt dennoch die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger auf Grundlage der Forderung aus der Tabelle, da sie der Ansicht ist, ihre Forderung sei von der Restschuldbefreiung nach § 301 InsO nicht erfasst.
Da die Beklagten den Gerichtsvollzieher beauftragt, Wertgegenstände bei dem Kläger zu pfänden, übergibt dieser dem Gerichtsvollzieher den Betrag in Höhe von 20.000,- EUR. Daraufhin stellt er seine Klage von einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Bereicherungsklage mit Rückzahlung von 20.000,- EUR um (sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage).
Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch (zunächst) in Höhe von 20,00,- EUR geltend, da er sich das Geld von einem Freund zum Zinssatz von 5 % „leihen“ musste. Die Beklagte trägt in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vor, dass der Kläger gewusst habe, dass ihre Forderung aus einer deliktischen Handlung herrühre und dass deswegen keine Einrede hätte. Mithin habe der Kläger doch an die Beklagte nun gezahlt. Die Beklagte rügt zudem die Zuständigkeit des Landgerichts, da sie der Auffassung ist, das Amtsgericht sei zuständig.
Die Beklagte erhebt eine Widerklage gegen ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten, unter der Bedingung, dass dieser ihr zur Rückzahlung von 20.000,- EUR verpflichtet ist, wenn sie den Prozess verliert.
Im Termin der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er nunmehr bereits 80,00,- EUR Zinsen an seinen Freund zurückgezahlt habe. Die Beklagte hält ihre Zuständigkeitsrüge aufrecht.
Bearbeitervermerk:
Es ist ein Urteil zu fertigen. Alle Normen aus der Insolvenzordnung sind ausgeschlossen, bis auf §§ 174, 178, 201, 202, 302 InsO.
ZII
Am 03.05.2024 sucht die Mandantin das Büro des Rechtsanwalts auf und trägt folgenden Sachverhalt vor. Sie ist Mitte des Jahres 2023 in der Dusche ausgerutscht und hat sich dabei die Achillessehne verletzt. Von ihrem Mann wurde sie dann in ein nahegelegenes Krankenhaus gefahren. Dort angekommen wurde sie von dem Arzt Dr. med. Thomas Gottwald behandelt. Dieser führte nur holzschnittartig eine Untersuchung durch. Er stellte eine Schwellung des Fußes fest und gab der Mandantin auf, sich längere Zeit zu schonen. Diesem Rat kam die Mandantin auch nach.
Auch nach Wochen der Schonung stellte sich bei der Mandantin keine Besserung ein. Nach einem Termin bei einem andere Arzt, dem Orthopäden Dr. Flach, wurde eine Achillessehnenruptur festgestellt, welche entweder konservativ oder operativ behandelt werden kann.
Mithin hat die Mandantin eine Stellungnahme eines Prof. Dr. med. Abdul Ibrahim eingeholt. In der Stellungnahme findet sich die Information, dass die Achillessehnenruptur hätte festgestellt werden können, wenn ein sog. Thomsen Test durchgeführt werden würde. Dieser würde zu 93 % Wahrscheinlichkeit eine Achillessehnenruptur feststellen können.
Die Mandantin beauftragte daher Rechtsanwalt Meier gegen das Krankenhaus aufgrund des Behandlungsfehlers zu klagen. Dabei wurde insgesamt vier Anträge gestellt.
1. Antrag auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR (war laut Bearbeitervermerk angemessen).
2. Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 250 EUR (war der Höhe nach angemessen), da die Mandantin ihren Haushalt mit der Verletzung nicht weiter vorführen kann.
3. Feststellung, dass die Krankenhausgesellschaft alle aus der Verletzung folgenden materiellen und immateriellen Schäden einzustehen hat.
4. Auskunft über den Namen des behandelnden Arztes.
5. Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
In der Klageerwiderung wird die Pflichtverletzung des behandelnden Arztes Gottwald bestritten. Seine Kontaktinformationen werden jedoch preisgegeben. Mithin fehle es nach Ansicht des Krankenhauses bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen dem weiteren Verlauf der Krankheit und der (unterlassenen) Behandlung des Arztes Gottwald.
Im Termin der mündlichen Verhandlung, welcher als Onlineverhandlung nach § 128a ZPO durchgeführt werden soll, ist der (ursprüngliche) Rechtsanwalt der Mandantin Meier nicht anwesend. Zum gleichen Zeitpunkt hat er nämlich in einer anderen Sache einen Termin an einem anderen Gericht. Zudem ist es ihm nicht möglich, sich mit seinem Handy in die Verhandlung einzuschalten. Aufgrund dessen ergeht gegen die Mandantin ein Versäumnisurteil.
Das Mandantenbegehren geht dahingehend, dass die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil begutachtet werden sollen. Zudem sollen Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt werden. Die Sachverhaltsdarstellung ist im Gutachten erlassen. Ein Schriftsatz soll gefertigt werden, wenn ein Vorgehen für erfolgsversprechend gehalten wird.
Die Mandantin begehrt nunmehr das Vorgehen gegen die Krankenhausgesellschaft, den behandelnden Arzt Dr. med. Gottwald sowie hinsichtlich des Rechtsanwalts Meier bezüglich der durch das Versäumnisurteil und den Wechsel des Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten.
AW
Klage vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Der Kläger ist bei der Beklagten als Kafferöster seit Anfang 2019 beschäftigt und verdient etwa 3.000,- EUR Brutto. Die Beklagte verfügt über 14 Arbeitnehmer in Vollzeit. Der Kläger ist ledig und ohne Kinder. Er ist 44 Jahre alt. Ein Betriebsrat existiert nicht.
Der Kläger beantragt Anfang Mai 2023 bei seinem Arbeitgeber Erholungsurlaub vom 31.08.2023 bis zum 28.09.2023. Dieser Urlaub wurde ihm auch noch am selben Tag (vorbehaltslos) gewährt. Ende August bekommt der Geschäftsführer der Beklagten einen Großauftrag von einem renommierten Kaffeeunternehmen. Deswegen ist der auf die Arbeitsleistung des Klägers angewiesen. In einem Schreiben Anfang August widerruft er deswegen den Urlaub des Klägers aufgrund des Großauftrags. Dieses Schreiben geht dem Kläger auch ordnungsgemäß zu. Am 07.August 2023 zeigt der Kläger an, dass er auf seinen Urlaub bestehe und den Widerruf nicht akzeptiere.
Deswegen erscheint er am 31.08.2023 nicht zur Arbeit. Daraufhin schreibt der Geschäftsführer der Beklagten noch am selben Tag eine Kündigung, die dem Kläger am 01.09.2023 zugeht. Bei der Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Der Kündigungsgrund ist nicht angegeben.
Der Kläger hat keine Vorkehrungen für den Erhalt von Mail in seinem Urlaub getroffen. Als er am 28.09.2023 die Kündigung vorfindet, ist er überrascht und geht unvermittelt zu seinem Rechtsanwalt, der mit Schriftsatz vom 04.10.2023 Kündigungsschutzklage erhebt. In seinem Schriftsatz an das Gericht rügt der Rechtsanwalt des Klägers, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege. Zudem müsse bei einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund stets im Kündigungsschreiben angegeben sein, weswegen allein deswegen die Kündigung unwirksam ist. Mithin erhebt er in seinem Klageantrag zu 2 einen Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen beendet worden ist (sog. Schleppnetzantrag). Dies deswegen, da in dem Kündigungsschreiben vom 01.09.2023 weitere Kündigungen in Aussicht gestellt worden sind.
In der Klagerwiderung rügt der Beklagtenanwalt die Präklusion der Kündigung. Zudem sei die Kündigung rechtmäßig. Mithin müsse kein Kündigungsgrund angegeben sein. Zudem erklärt er im Schriftsatz eine erneute Kündigung. Dabei stützt er diese darauf, dass der Kläger sich im Jahr 2021 bei einem Fahrradunfall unverschuldet verletzt habe. Seitdem ist er nur noch in der Lage, etwa 80 % der Arbeitsleistung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu erbringen. Die Änderungskündigung geht mit einem Angebot auf Reduzierung der im Arbeitsvertrag vereinbarten 3.000,- EUR Brutto auf 2.400,- EUR Brutto. Mithin ist der Rechtsanwalt der Beklagten der Auffassung, dass jedenfalls die zweite Kündigung wirksam sei, da der Kläger insoweit diese nicht rechtzeitig erhoben habe (der Schleppnetzantrag wird offenbar missinterpretiert).
Bearbeitervermerk:
Es ist das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden zu entwerfen. Kosten, Streitwertfestsetzung sowie die Entscheidung über die Berufung sind erlassen. Auf eine ordentliche Kündigung wegen dem Fehlbleiben der Arbeit seit dem 31.08.2023 bis zum 28.09.2023 ist nicht einzugehen. Es ist zu unterstellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten wusste, dass der Kläger ab dem 31.08.2023 in Urlaub ist. Die Vorschrift des § 612a BGB, Vorschriften aus dem AGG sowie europarechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen. Ein Kalender ist abgedruckt.
10.05.2024, 15:26
(10.05.2024, 14:32)Cicero123 schrieb: Klausuren in Hessen ZI-AW
ZI
Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Kläger ist Erbe, der Beklagte ist sein Onkel. Der Kläger verlangt Zahlung von 10.000 €
1. Die Erblasserin und der Beklagte erwarben gemeinsam eine Liegenschaft in Frankfurt am Main zu je 1/2. Seit dem Tod der Erblasserin im Jahr 2023 nutzt der Beklagte die Liegenschaft allein. Der Kläger lebt mit seiner Familie in Wiesbaden. Er ist Ansicht, dass der Beklagte ihm für die alleinige Nutzung der Liegenschaft einen Nutzungsersatz in Höhe von 8.000 EUR für die Monate seit der alleinigen Nutzung der Liegenschaft schuldet.
2. Die Erblasserin ließ im Winter 2022/2023 die Heizung der Liegenschaft austauschen und wendete hierfür 4.000 Euro auf. Der Kläger möchte anteilig von dem Beklagten Aufwendungsersatz. Der Beklagte war in der Zeit im Urlaub und wusste nichts von dem Ausfall der Heizung. Seine Zustimmung erteilte er nicht.
3. Gegen den Beklagten ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil. Der Beklagte legt gegen das Versäumnisurteil Einspruch. Die Frist für die Einspruchseinlegung ist abgelaufen. Der Beklagte trägt vor, dass er die Einspruchs deswegen verpasst habe, da sich auf dem Umschlag kein Zustellungsvermerk befunden hat. Mithin war er im Krankenhaus. Er stellt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen stand.
4a) Der Beklagte bezweifelt, dass er Kläger gegen ihn einen Anspruch hat. Jedenfalls sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
4b) Der Beklagte war in der Zeit im Urlaub und wusste nichts von dem Ausfall der Heizung. Seine Zustimmung erteilte er nicht.
4c) Der Beklagte erhebt gegen den Kläger und seine Haftpflichtversicherung eine (Dritt-) Widerklage. Der Kläger und der Beklagte trafen sich im Baumarkt, weil der Kläger die Liegenschaft renovieren wollte. Auf dem Rückweg zur Liegenschaft sei ein Stück Holz von dem Fahrzeug des Klägers gefallen und habe die Motorhaube und Frontalscheibe beschädigt. Hierdurch ist ihm ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro entstanden. Dieser beziffert er wie folgt.
Reparaturkosten etwa 1.900 EUR
Nutzungsausfallschaden 500 EUR
Gutachtenkosten 100 EUR
Pauschale 20 EUR
5. Der Kläger wendet gegen die Gutachterkosten ein, dass der Beklagte den Anspruch an den Gutachter abtreten hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich in der Replik, jedoch ohne Annahme des Gutachters.
6. Es kommt zur mündlichen Verhandlung
6a) In Rahmen der mündlichen Verhandlung beschreibt der Beklagte, dass er Kläger ihn nicht aufgefordert habe, die Wohnung nur zur Hälfte zu nutzen.
6b) Der Zeuge kann nicht sagen, ob das Stück Holz von dem Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Das Sachverständigengutachten ergibt, dass der Schaden vermutlich auf drei Möglichkeiten zurückzuführen ist. Entweder ein Stein auf der Ladefläche des Klägers habe sich gelöst, der Kläger sei über einen Stein gefahren oder es habe sich anders ergeben (die dritte Variante habe ich mir nicht gemerkt). Der Sachverständige kann aber sagen, dass der Steinschaden an dem Fahrzeug des Beklagten durch den Kläger verursacht wurde.
7a) Der Beklagte macht sich das Gutachten zu eigen.
7b) Der Kläger trägt vor, dass nicht beweisen sei, dass der Schaden auf sein Auto zurückzuführen sei. Jedenfalls sei es doch typisch, dass ein Steinschaden bei einem Fahrzeug passiert.
ZIII
Die Akte beginnt mit einer Klage. Der Vollstreckungsschuldner (Kläger) klagt im Rahmen einer vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckungsgläubigerin (Beklagte). Der Vollstreckungsschuldner war als Rentenberater für diese tätig. Dabei hat er einen Betrag in Höhe von 20.000,- EUR unterschlagen. Er wurde von dem zuständigen Amtsgericht wegen Untreue verurteilt. Die Beklagte beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen den Vollstreckungsschuldner und gibt dort an, dass die Forderung aus „ungerechtfertigter Bereicherung“ stamme.
In der Zwischenzeit wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Vollstreckungsgläubigerin meldet ihre Forderung zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO) und gibt an, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme. Dabei fügt sie den lediglich den Mahnbescheid.
Später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kläger beendet. Die Beklagte betreibt dennoch die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger auf Grundlage der Forderung aus der Tabelle, da sie der Ansicht ist, ihre Forderung sei von der Restschuldbefreiung nach § 301 InsO nicht erfasst.
Da die Beklagten den Gerichtsvollzieher beauftragt, Wertgegenstände bei dem Kläger zu pfänden, übergibt dieser dem Gerichtsvollzieher den Betrag in Höhe von 20.000,- EUR. Daraufhin stellt er seine Klage von einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Bereicherungsklage mit Rückzahlung von 20.000,- EUR um (sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage).
Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch (zunächst) in Höhe von 20,00,- EUR geltend, da er sich das Geld von einem Freund zum Zinssatz von 5 % „leihen“ musste. Die Beklagte trägt in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vor, dass der Kläger gewusst habe, dass ihre Forderung aus einer deliktischen Handlung herrühre und dass deswegen keine Einrede hätte. Mithin habe der Kläger doch an die Beklagte nun gezahlt. Die Beklagte rügt zudem die Zuständigkeit des Landgerichts, da sie der Auffassung ist, das Amtsgericht sei zuständig.
Die Beklagte erhebt eine Widerklage gegen ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten, unter der Bedingung, dass dieser ihr zur Rückzahlung von 20.000,- EUR verpflichtet ist, wenn sie den Prozess verliert.
Im Termin der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er nunmehr bereits 80,00,- EUR Zinsen an seinen Freund zurückgezahlt habe. Die Beklagte hält ihre Zuständigkeitsrüge aufrecht.
Bearbeitervermerk:
Es ist ein Urteil zu fertigen. Alle Normen aus der Insolvenzordnung sind ausgeschlossen, bis auf §§ 174, 178, 201, 202, 302 InsO.
ZII
Am 03.05.2024 sucht die Mandantin das Büro des Rechtsanwalts auf und trägt folgenden Sachverhalt vor. Sie ist Mitte des Jahres 2023 in der Dusche ausgerutscht und hat sich dabei die Achillessehne verletzt. Von ihrem Mann wurde sie dann in ein nahegelegenes Krankenhaus gefahren. Dort angekommen wurde sie von dem Arzt Dr. med. Thomas Gottwald behandelt. Dieser führte nur holzschnittartig eine Untersuchung durch. Er stellte eine Schwellung des Fußes fest und gab der Mandantin auf, sich längere Zeit zu schonen. Diesem Rat kam die Mandantin auch nach.
Auch nach Wochen der Schonung stellte sich bei der Mandantin keine Besserung ein. Nach einem Termin bei einem andere Arzt, dem Orthopäden Dr. Flach, wurde eine Achillessehnenruptur festgestellt, welche entweder konservativ oder operativ behandelt werden kann.
Mithin hat die Mandantin eine Stellungnahme eines Prof. Dr. med. Abdul Ibrahim eingeholt. In der Stellungnahme findet sich die Information, dass die Achillessehnenruptur hätte festgestellt werden können, wenn ein sog. Thomsen Test durchgeführt werden würde. Dieser würde zu 93 % Wahrscheinlichkeit eine Achillessehnenruptur feststellen können.
Die Mandantin beauftragte daher Rechtsanwalt Meier gegen das Krankenhaus aufgrund des Behandlungsfehlers zu klagen. Dabei wurde insgesamt vier Anträge gestellt.
1. Antrag auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR (war laut Bearbeitervermerk angemessen).
2. Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 250 EUR (war der Höhe nach angemessen), da die Mandantin ihren Haushalt mit der Verletzung nicht weiter vorführen kann.
3. Feststellung, dass die Krankenhausgesellschaft alle aus der Verletzung folgenden materiellen und immateriellen Schäden einzustehen hat.
4. Auskunft über den Namen des behandelnden Arztes.
5. Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
In der Klageerwiderung wird die Pflichtverletzung des behandelnden Arztes Gottwald bestritten. Seine Kontaktinformationen werden jedoch preisgegeben. Mithin fehle es nach Ansicht des Krankenhauses bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen dem weiteren Verlauf der Krankheit und der (unterlassenen) Behandlung des Arztes Gottwald.
Im Termin der mündlichen Verhandlung, welcher als Onlineverhandlung nach § 128a ZPO durchgeführt werden soll, ist der (ursprüngliche) Rechtsanwalt der Mandantin Meier nicht anwesend. Zum gleichen Zeitpunkt hat er nämlich in einer anderen Sache einen Termin an einem anderen Gericht. Zudem ist es ihm nicht möglich, sich mit seinem Handy in die Verhandlung einzuschalten. Aufgrund dessen ergeht gegen die Mandantin ein Versäumnisurteil.
Das Mandantenbegehren geht dahingehend, dass die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil begutachtet werden sollen. Zudem sollen Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt werden. Die Sachverhaltsdarstellung ist im Gutachten erlassen. Ein Schriftsatz soll gefertigt werden, wenn ein Vorgehen für erfolgsversprechend gehalten wird.
Die Mandantin begehrt nunmehr das Vorgehen gegen die Krankenhausgesellschaft, den behandelnden Arzt Dr. med. Gottwald sowie hinsichtlich des Rechtsanwalts Meier bezüglich der durch das Versäumnisurteil und den Wechsel des Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten.
AW
Klage vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Der Kläger ist bei der Beklagten als Kafferöster seit Anfang 2019 beschäftigt und verdient etwa 3.000,- EUR Brutto. Die Beklagte verfügt über 14 Arbeitnehmer in Vollzeit. Der Kläger ist ledig und ohne Kinder. Er ist 44 Jahre alt. Ein Betriebsrat existiert nicht.
Der Kläger beantragt Anfang Mai 2023 bei seinem Arbeitgeber Erholungsurlaub vom 31.08.2023 bis zum 28.09.2023. Dieser Urlaub wurde ihm auch noch am selben Tag (vorbehaltslos) gewährt. Ende August bekommt der Geschäftsführer der Beklagten einen Großauftrag von einem renommierten Kaffeeunternehmen. Deswegen ist der auf die Arbeitsleistung des Klägers angewiesen. In einem Schreiben Anfang August widerruft er deswegen den Urlaub des Klägers aufgrund des Großauftrags. Dieses Schreiben geht dem Kläger auch ordnungsgemäß zu. Am 07.August 2023 zeigt der Kläger an, dass er auf seinen Urlaub bestehe und den Widerruf nicht akzeptiere.
Deswegen erscheint er am 31.08.2023 nicht zur Arbeit. Daraufhin schreibt der Geschäftsführer der Beklagten noch am selben Tag eine Kündigung, die dem Kläger am 01.09.2023 zugeht. Bei der Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Der Kündigungsgrund ist nicht angegeben.
Der Kläger hat keine Vorkehrungen für den Erhalt von Mail in seinem Urlaub getroffen. Als er am 28.09.2023 die Kündigung vorfindet, ist er überrascht und geht unvermittelt zu seinem Rechtsanwalt, der mit Schriftsatz vom 04.10.2023 Kündigungsschutzklage erhebt. In seinem Schriftsatz an das Gericht rügt der Rechtsanwalt des Klägers, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege. Zudem müsse bei einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund stets im Kündigungsschreiben angegeben sein, weswegen allein deswegen die Kündigung unwirksam ist. Mithin erhebt er in seinem Klageantrag zu 2 einen Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen beendet worden ist (sog. Schleppnetzantrag). Dies deswegen, da in dem Kündigungsschreiben vom 01.09.2023 weitere Kündigungen in Aussicht gestellt worden sind.
In der Klagerwiderung rügt der Beklagtenanwalt die Präklusion der Kündigung. Zudem sei die Kündigung rechtmäßig. Mithin müsse kein Kündigungsgrund angegeben sein. Zudem erklärt er im Schriftsatz eine erneute Kündigung. Dabei stützt er diese darauf, dass der Kläger sich im Jahr 2021 bei einem Fahrradunfall unverschuldet verletzt habe. Seitdem ist er nur noch in der Lage, etwa 80 % der Arbeitsleistung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu erbringen. Die Änderungskündigung geht mit einem Angebot auf Reduzierung der im Arbeitsvertrag vereinbarten 3.000,- EUR Brutto auf 2.400,- EUR Brutto. Mithin ist der Rechtsanwalt der Beklagten der Auffassung, dass jedenfalls die zweite Kündigung wirksam sei, da der Kläger insoweit diese nicht rechtzeitig erhoben habe (der Schleppnetzantrag wird offenbar missinterpretiert).
Bearbeitervermerk:
Es ist das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden zu entwerfen. Kosten, Streitwertfestsetzung sowie die Entscheidung über die Berufung sind erlassen. Auf eine ordentliche Kündigung wegen dem Fehlbleiben der Arbeit seit dem 31.08.2023 bis zum 28.09.2023 ist nicht einzugehen. Es ist zu unterstellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten wusste, dass der Kläger ab dem 31.08.2023 in Urlaub ist. Die Vorschrift des § 612a BGB, Vorschriften aus dem AGG sowie europarechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen. Ein Kalender ist abgedruckt.
Mega, danke! Hast du evtl. auch Lust deine Lösung(en) skizzenhaft mitzuteilen? :-)