29.04.2024, 17:00
Liebe Forumsgemeinde,
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
29.04.2024, 17:10
(29.04.2024, 17:00)JuraLiebhaber schrieb: Liebe Forumsgemeinde,
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Anzeige ja, Genehmigung nein (bei Veröffentlichung in nicht-dienstlicher Eigenschaft) für NRW: § 51 I Nr. 2 LBG NRW (iVm 2 LRiStaG)
Zudem bedenken: Honorar versteuern und Umsatzsteuer in Steuererklärung angeben
29.04.2024, 20:56
(29.04.2024, 17:10)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 17:00)JuraLiebhaber schrieb: Liebe Forumsgemeinde,
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Anzeige ja, Genehmigung nein (bei Veröffentlichung in nicht-dienstlicher Eigenschaft) für NRW: § 51 I Nr. 2 LBG NRW (iVm 2 LRiStaG)
Zudem bedenken: Honorar versteuern und Umsatzsteuer in Steuererklärung angeben
... wobei Du für Umsatzsteuer sehr viel veröffentlichen oder noch andere Umsätze haben musst ...
29.04.2024, 21:43
(29.04.2024, 17:10)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 17:00)JuraLiebhaber schrieb: Liebe Forumsgemeinde,
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Anzeige ja, Genehmigung nein (bei Veröffentlichung in nicht-dienstlicher Eigenschaft) für NRW: § 51 I Nr. 2 LBG NRW (iVm 2 LRiStaG)
Zudem bedenken: Honorar versteuern und Umsatzsteuer in Steuererklärung angeben
Zumindest in einigen Ländern musst auch jährlich zu einem bestimmten Stichtag erklären, welche Einnahmen du aus deiner Nebentätigkeit erzielt hast.
30.04.2024, 05:50
(29.04.2024, 20:56)Praktiker schrieb:(29.04.2024, 17:10)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 17:00)JuraLiebhaber schrieb: Liebe Forumsgemeinde,
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Anzeige ja, Genehmigung nein (bei Veröffentlichung in nicht-dienstlicher Eigenschaft) für NRW: § 51 I Nr. 2 LBG NRW (iVm 2 LRiStaG)
Zudem bedenken: Honorar versteuern und Umsatzsteuer in Steuererklärung angeben
... wobei Du für Umsatzsteuer sehr viel veröffentlichen oder noch andere Umsätze haben musst ...
Stimmt grundsätzlich. Aber du musst einmal zum Kleinunternehmer optieren, ansonsten wird die USt fällig, und wennn es nur 3,30 € sind...
Einmal im Jahr muss man hier auch die Höhe aller Nebeneinnahmen angeben, wobei das glaube ich eher wichtig für die Nebeneinmahmen aus anderen Tätigkeiten im ÖD ist, da diese ja ab circa 11k auf das Gehalt angerechnet werden.
30.04.2024, 08:24
(30.04.2024, 05:50)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 20:56)Praktiker schrieb:(29.04.2024, 17:10)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 17:00)JuraLiebhaber schrieb: Liebe Forumsgemeinde,
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Anzeige ja, Genehmigung nein (bei Veröffentlichung in nicht-dienstlicher Eigenschaft) für NRW: § 51 I Nr. 2 LBG NRW (iVm 2 LRiStaG)
Zudem bedenken: Honorar versteuern und Umsatzsteuer in Steuererklärung angeben
... wobei Du für Umsatzsteuer sehr viel veröffentlichen oder noch andere Umsätze haben musst ...
Stimmt grundsätzlich. Aber du musst einmal zum Kleinunternehmer optieren, ansonsten wird die USt fällig, und wennn es nur 3,30 € sind...
Einmal im Jahr muss man hier auch die Höhe aller Nebeneinnahmen angeben, wobei das glaube ich eher wichtig für die Nebeneinmahmen aus anderen Tätigkeiten im ÖD ist, da diese ja ab circa 11k auf das Gehalt angerechnet werden.
Man muss aber schon sehr viel veröffentlichen, damit eine nachhaltige Tätigkeit iSd UStG gegeben ist.
Und wer nur in Einzelfällen veröffentlicht, braucht in NRW nach 7 Abs. 2 NtV auch keine Anzeige der Tätigkeit (wohl aber der Vergütung) zu machen
30.04.2024, 15:20
(30.04.2024, 08:24)Drin schrieb:(30.04.2024, 05:50)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 20:56)Praktiker schrieb:(29.04.2024, 17:10)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 17:00)JuraLiebhaber schrieb: Liebe Forumsgemeinde,
Ich habe eine Frage zum Thema Veröffentlichungen als Richter.
Bedarf es einer Genehmigung des Dienstherren oder einer Nebentätigkeitsanzeige, wenn man als Richter nebenher in Fachzeitschriften (JuS usw) Fachpublikationen veröffentlichen will?
Kennt sich jemand von euch damit aus?
Liebe Grüße
Anzeige ja, Genehmigung nein (bei Veröffentlichung in nicht-dienstlicher Eigenschaft) für NRW: § 51 I Nr. 2 LBG NRW (iVm 2 LRiStaG)
Zudem bedenken: Honorar versteuern und Umsatzsteuer in Steuererklärung angeben
... wobei Du für Umsatzsteuer sehr viel veröffentlichen oder noch andere Umsätze haben musst ...
Stimmt grundsätzlich. Aber du musst einmal zum Kleinunternehmer optieren, ansonsten wird die USt fällig, und wennn es nur 3,30 € sind...
Einmal im Jahr muss man hier auch die Höhe aller Nebeneinnahmen angeben, wobei das glaube ich eher wichtig für die Nebeneinmahmen aus anderen Tätigkeiten im ÖD ist, da diese ja ab circa 11k auf das Gehalt angerechnet werden.
Man muss aber schon sehr viel veröffentlichen, damit eine nachhaltige Tätigkeit iSd UStG gegeben ist.
Und wer nur in Einzelfällen veröffentlicht, braucht in NRW nach 7 Abs. 2 NtV auch keine Anzeige der Tätigkeit (wohl aber der Vergütung) zu machen
also steuerrechtlich reicht für die Unternehmereigenschaft ein einmaliger Aufsatz. Klar muss du "nachhaltig" tätig werden, sobald du aber einen Aufsatz schreibst und die Absicht hast einen zweiten zu veröffentlichen (was ich unterstellen würde) bist du in der USt-Pflicht. Aus der du rauskommst, wenn du zum Kleinunternehmer optierst. Aber die Pflicht besteht in der Regel ab dem ersten Aufsatz.
30.04.2024, 20:29
(30.04.2024, 15:20)Homer S. schrieb:(30.04.2024, 08:24)Drin schrieb:(30.04.2024, 05:50)Homer S. schrieb:(29.04.2024, 20:56)Praktiker schrieb:(29.04.2024, 17:10)Homer S. schrieb: Anzeige ja, Genehmigung nein (bei Veröffentlichung in nicht-dienstlicher Eigenschaft) für NRW: § 51 I Nr. 2 LBG NRW (iVm 2 LRiStaG)
Zudem bedenken: Honorar versteuern und Umsatzsteuer in Steuererklärung angeben
... wobei Du für Umsatzsteuer sehr viel veröffentlichen oder noch andere Umsätze haben musst ...
Stimmt grundsätzlich. Aber du musst einmal zum Kleinunternehmer optieren, ansonsten wird die USt fällig, und wennn es nur 3,30 € sind...
Einmal im Jahr muss man hier auch die Höhe aller Nebeneinnahmen angeben, wobei das glaube ich eher wichtig für die Nebeneinmahmen aus anderen Tätigkeiten im ÖD ist, da diese ja ab circa 11k auf das Gehalt angerechnet werden.
Man muss aber schon sehr viel veröffentlichen, damit eine nachhaltige Tätigkeit iSd UStG gegeben ist.
Und wer nur in Einzelfällen veröffentlicht, braucht in NRW nach 7 Abs. 2 NtV auch keine Anzeige der Tätigkeit (wohl aber der Vergütung) zu machen
also steuerrechtlich reicht für die Unternehmereigenschaft ein einmaliger Aufsatz. Klar muss du "nachhaltig" tätig werden, sobald du aber einen Aufsatz schreibst und die Absicht hast einen zweiten zu veröffentlichen (was ich unterstellen würde) bist du in der USt-Pflicht. Aus der du rauskommst, wenn du zum Kleinunternehmer optierst. Aber die Pflicht besteht in der Regel ab dem ersten Aufsatz.
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis steht aber in 19 Abs. 1, 2 UStG umgekehrt: Umsatzsteuer wird nicht erhoben, worauf man verzichten kann. Man optiert also zur Umsatzsteuer, nicht umgekehrt.