19.04.2024, 15:49
19.04.2024, 17:52
Was habt ihr für Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt?
19.04.2024, 17:58
19.04.2024, 22:50
20.04.2024, 16:07
(19.04.2024, 17:58)hyaene_mit_hut schrieb:(19.04.2024, 17:52)RLP-13 schrieb: Was habt ihr für Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt?Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienste Stelle nach 41 III oder IV, letzter Absatz jedenfalls, und die Ausführungen zur sofortigen Vollziehung. Sonst nix.
Fuck, ich dachte die Benachrichtigung entfällt, weil die zuständige Polizeidienststelle (Borkum) gleichzeitig auch erlassende Behörde für die Verfügungen war.
20.04.2024, 18:57
Wie fandet ihr den Durchgang insgesamt?
20.04.2024, 19:28
22.04.2024, 11:52
Weiß noch jemand, ob es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren war in ÖR1?
Also war in der Baurechtsklausur über 72 LBauO und 66 Abs4 LBauO Bauordnungsrecht nicht zu prüfen, oder? Sprich 2 LBauO samt LBauO wurde NICHT geprüft?
(Ich weiß, dass es inhaltlich bauprdnungsrechtl nichts zu prüfen gab, es geht aber um die Richtigkeit des Verfahrens...)
Also war in der Baurechtsklausur über 72 LBauO und 66 Abs4 LBauO Bauordnungsrecht nicht zu prüfen, oder? Sprich 2 LBauO samt LBauO wurde NICHT geprüft?
(Ich weiß, dass es inhaltlich bauprdnungsrechtl nichts zu prüfen gab, es geht aber um die Richtigkeit des Verfahrens...)
22.04.2024, 13:15
(22.04.2024, 11:52)RLP-13 schrieb: Weiß noch jemand, ob es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren war in ÖR1?Ich habe zwar in NDS geschrieben, aber ich habe es auch im einfachen Verfahren geprüft, bei uns war es keine der Sonderbauten, nur ein Einfamilienhaus, und somit habe ich auch nur Vereinbarkeit städtebaulichen Planunhsrecht.
Also war in der Baurechtsklausur über 72 LBauO und 66 Abs4 LBauO Bauordnungsrecht nicht zu prüfen, oder? Sprich 2 LBauO samt LBauO wurde NICHT geprüft?
(Ich weiß, dass es inhaltlich bauprdnungsrechtl nichts zu prüfen gab, es geht aber um die Richtigkeit des Verfahrens...)
22.04.2024, 15:27
(22.04.2024, 13:15)NDS juli23 schrieb:(22.04.2024, 11:52)RLP-13 schrieb: Weiß noch jemand, ob es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren war in ÖR1?Ich habe zwar in NDS geschrieben, aber ich habe es auch im einfachen Verfahren geprüft, bei uns war es keine der Sonderbauten, nur ein Einfamilienhaus, und somit habe ich auch nur Vereinbarkeit städtebaulichen Planunhsrecht.
Also war in der Baurechtsklausur über 72 LBauO und 66 Abs4 LBauO Bauordnungsrecht nicht zu prüfen, oder? Sprich 2 LBauO samt LBauO wurde NICHT geprüft?
(Ich weiß, dass es inhaltlich bauprdnungsrechtl nichts zu prüfen gab, es geht aber um die Richtigkeit des Verfahrens...)
Ihr hattet das als Anwaltsklausur, oder?
Was habt ihr denn da geprüft? Ich (NRW, Urteilsklausur) habe das nicht einmal im Auge gehabt