18.04.2024, 15:46
(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:Aber jetzt bin ich verwirrt wegen des Hinweises des Gerichts. Wieso sollte das den Hinweis auf die Feststellungsklage geben wenn man eh alles bei dem Hilfsantrag prüfen kann? Wenn das keine Stufenklage war, checke ich den Hinweis nicht. Was sollte das denn dann. Das war ja komplett unnötig... Hab alles Inzident im Feststellungsantrag geprüft weil ich dachte nur wenn ich den bejahe kann die Behörde verpflichtet werden weil ansonsten müsste die Feststellungsklage doch subsidiär sein.(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
18.04.2024, 15:47
(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Und wie kamst du dazu 35 BauGB zu prüfen wenn das Vorhaben im Innenbereich liegt? Ich hab das Gefühl ich kann Baurecht nicht 😂 fühl mich richtig dumm
18.04.2024, 15:54
(18.04.2024, 15:47)Rlp2404 schrieb:(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Und wie kamst du dazu 35 BauGB zu prüfen wenn das Vorhaben im Innenbereich liegt? Ich hab das Gefühl ich kann Baurecht nicht 😂 fühl mich richtig dumm
War glaube ich n Tippfehler. Er/Sie meinte 31 baugb nehme ich an. Zumindest unten. 🙂
18.04.2024, 15:57
(18.04.2024, 15:46)Rlp2404 schrieb:(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:Aber jetzt bin ich verwirrt wegen des Hinweises des Gerichts. Wieso sollte das den Hinweis auf die Feststellungsklage geben wenn man eh alles bei dem Hilfsantrag prüfen kann? Wenn das keine Stufenklage war, checke ich den Hinweis nicht. Was sollte das denn dann. Das war ja komplett unnötig... Hab alles Inzident im Feststellungsantrag geprüft weil ich dachte nur wenn ich den bejahe kann die Behörde verpflichtet werden weil ansonsten müsste die Feststellungsklage doch subsidiär sein.(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Sry, hab die Antworten verwechselt.
18.04.2024, 16:00
(18.04.2024, 15:47)Rlp2404 schrieb:Vorweg: ich habe heute gelernt, dass man Vomex offenbar nicht direkt zu Beginn der Klausur nehmen sollte. Ich war quasi hackebreite während der gesamten Zeit und habe deshalb wahrscheinlich nicht viel mitgekriegt von dem, was ich da gemacht habe.(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Und wie kamst du dazu 35 BauGB zu prüfen wenn das Vorhaben im Innenbereich liegt? Ich hab das Gefühl ich kann Baurecht nicht 😂 fühl mich richtig dumm
Aber: die Abgrenzung zum Außenbereich hab ich auch kurz angedacht. Die Lage und deutliche Trennung von Wohngebiet und Gewerbegebiet bieten hierfür schon auch Ansatzpunkte, finde ich. War halt nicht § 35, aber den Gedanken kann ich schon nachvollziehen.
18.04.2024, 16:09
(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Und wie kamst du dazu 35 BauGB zu prüfen wenn das Vorhaben im Innenbereich liegt? Ich hab das Gefühl ich kann Baurecht nicht 😂 fühl mich richtig dumm
18.04.2024, 16:18
(18.04.2024, 15:46)Rlp2404 schrieb:(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:Aber jetzt bin ich verwirrt wegen des Hinweises des Gerichts. Wieso sollte das den Hinweis auf die Feststellungsklage geben wenn man eh alles bei dem Hilfsantrag prüfen kann? Wenn das keine Stufenklage war, checke ich den Hinweis nicht. Was sollte das denn dann. Das war ja komplett unnötig... Hab alles Inzident im Feststellungsantrag geprüft weil ich dachte nur wenn ich den bejahe kann die Behörde verpflichtet werden weil ansonsten müsste die Feststellungsklage doch subsidiär sein.(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Hab das auch erst nach 2 Stunden gecheckt und daher alles umbauen müssen zulasten der materiellen Lösung.
Die Feststellungsklage und der Verpflichtungsantrag waren keine Stufenklage, sondern ein echter Eventualklageantrag- sie verfolgen ganze andere Zwecke.
Mit der FK Begehren dahingehend, dass mit der bestehenden Baugenehmigung das Wohnhaus UNbedingt genutzt werden kann. Letztlich ging es darum den Inhalt der Baugenehmigung zu ermitteln. Eine unbedingte Nutzungsmöglichkeit (also auch Vermietung an Dritte) besteht aber nur, wenn weder durch Bezugnahme auf den KV noch auf Abschnitt 1 Gegenstand der Baugenehmigung wurde.
Ergebnis: Keine unbedingte Nutzungsmöglichkeit, sondern nur bedingte Nutzung für Betriebsleiter usw, weil Bezug auf Teilabschnitt 1
Daher Prüfung der Verpfklage !
Seid ihr sicher, dass das eine Klageänderung war in Form der Änderung des Streitgegenstands?? Aus dem Begehren des Klägerin und der Begründung/SV wollte sie doch stets das gleiche. Haltet ihr da nicht auch eine bloße Berichtung der Anträge für möglich? Der Anwalt hat halt falsch beantragt....
18.04.2024, 16:21
(18.04.2024, 16:18)RLP-13 schrieb:Ich hasse öffentliches Recht.. kann froh sein, wenn ich 4 Punkte habe. Hab zwar alle verarbeitet aber prozessual alles falsch gemacht, was man falsch machen konnte. Bisher die beschissenste Klausur..(18.04.2024, 15:46)Rlp2404 schrieb:(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:Aber jetzt bin ich verwirrt wegen des Hinweises des Gerichts. Wieso sollte das den Hinweis auf die Feststellungsklage geben wenn man eh alles bei dem Hilfsantrag prüfen kann? Wenn das keine Stufenklage war, checke ich den Hinweis nicht. Was sollte das denn dann. Das war ja komplett unnötig... Hab alles Inzident im Feststellungsantrag geprüft weil ich dachte nur wenn ich den bejahe kann die Behörde verpflichtet werden weil ansonsten müsste die Feststellungsklage doch subsidiär sein.(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Hab das auch erst nach 2 Stunden gecheckt und daher alles umbauen müssen zulasten der materiellen Lösung.
Die Feststellungsklage und der Verpflichtungsantrag waren keine Stufenklage, sondern ein echter Eventualklageantrag- sie verfolgen ganze andere Zwecke.
Mit der FK Begehren dahingehend, dass mit der bestehenden Baugenehmigung das Wohnhaus UNbedingt genutzt werden kann. Letztlich ging es darum den Inhalt der Baugenehmigung zu ermitteln. Eine unbedingte Nutzungsmöglichkeit (also auch Vermietung an Dritte) besteht aber nur, wenn weder durch Bezugnahme auf den KV noch auf Abschnitt 1 Gegenstand der Baugenehmigung wurde.
Ergebnis: Keine unbedingte Nutzungsmöglichkeit, sondern nur bedingte Nutzung für Betriebsleiter usw, weil Bezug auf Teilabschnitt 1
Daher Prüfung der Verpfklage !
Seid ihr sicher, dass das eine Klageänderung war in Form der Änderung des Streitgegenstands?? Aus dem Begehren des Klägerin und der Begründung/SV wollte sie doch stets das gleiche. Haltet ihr da nicht auch eine bloße Berichtung der Anträge für möglich? Der Anwalt hat halt falsch beantragt....
18.04.2024, 16:25
In NRW hatten wir bei der FS kein Widerspruchsverfahren. Ist das entbehrlich gewesen?
18.04.2024, 16:31
(18.04.2024, 15:54)Relaxo1996 schrieb:Genau, unten muss es am Ende bei der Befreiung natürlich §31 II Nr. 2 BauGB heißen. Die Ermessensreduktion habe ich als nicht tragenden Grund gemacht, das war einfach zu sehr angelegt. Habe mir überlegt zu sagen, dass §31 II Nr. 2 BauGB vorliegt. Aber dann hätte man noch diskutieren müssen, ob die Aussage des Beklagten, dass eine Befreiung nicht in Betracht kommt, ermessensfehlerhaft war, sodass man zum §113 V 2 VwGO/entsprhenden Kostenfolgen kommt. Das wollte ich dann doch vermeiden...(18.04.2024, 15:47)Rlp2404 schrieb:(18.04.2024, 15:29)Relaxo1996 schrieb:(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet
Und wie kamst du dazu 35 BauGB zu prüfen wenn das Vorhaben im Innenbereich liegt? Ich hab das Gefühl ich kann Baurecht nicht 😂 fühl mich richtig dumm
War glaube ich n Tippfehler. Er/Sie meinte 31 baugb nehme ich an. Zumindest unten. 🙂