18.04.2024, 15:11
War 34 IIIa in NRW auch ausgeschlossen?
18.04.2024, 15:15
18.04.2024, 15:15
18.04.2024, 15:17
Vorl Vollstreckung war glaub ausgeschlossen.
In RLP lief eine Baurechtsklausur. Ging um ein Grundstück in einem Gewerbegebiet, das einerseits mit einer Halle zu gewerblichen Zwecken bebaut ist, und andererseits mit daneben stehenden Wohnhaus auf dem gleichen Grundstück derselben Eigentümerin (Klägerin), das nur von "Mitarbeitern" zu Wohnzwecken genutzt werden darf, NICHT von Dritten.
Problematisch war, ob das aus der erteilen Baugenehmigung aus den 70ern so hervorging oder ob die Baugenehmigung eine unbedingte Nutzung gestattete.
Die Klägerin wollte (P: nach Klageänderung?) mittels Bauvorbescheid festgestellt wissen, dass eine unbedingte Nutzung vorliegt. Das wurde abgelehnt. Widerspruchsbescheid erging NICHT, Untätigkeitsklage.
Teilweise Klagerücknahme.
Echte Eventualklagehäufung.
34 Abs2 BauGB war zu prüfen.
Wie habt ihr das gelöst? Bin echt mal gespannt.
(Ich kann jetzt nicht alles detailliert wiedergeben was problematisch war, gerne ergänzen)
In RLP lief eine Baurechtsklausur. Ging um ein Grundstück in einem Gewerbegebiet, das einerseits mit einer Halle zu gewerblichen Zwecken bebaut ist, und andererseits mit daneben stehenden Wohnhaus auf dem gleichen Grundstück derselben Eigentümerin (Klägerin), das nur von "Mitarbeitern" zu Wohnzwecken genutzt werden darf, NICHT von Dritten.
Problematisch war, ob das aus der erteilen Baugenehmigung aus den 70ern so hervorging oder ob die Baugenehmigung eine unbedingte Nutzung gestattete.
Die Klägerin wollte (P: nach Klageänderung?) mittels Bauvorbescheid festgestellt wissen, dass eine unbedingte Nutzung vorliegt. Das wurde abgelehnt. Widerspruchsbescheid erging NICHT, Untätigkeitsklage.
Teilweise Klagerücknahme.
Echte Eventualklagehäufung.
34 Abs2 BauGB war zu prüfen.
Wie habt ihr das gelöst? Bin echt mal gespannt.
(Ich kann jetzt nicht alles detailliert wiedergeben was problematisch war, gerne ergänzen)
18.04.2024, 15:23
(18.04.2024, 15:17)RLP-13 schrieb: Vorl Vollstreckung war glaub ausgeschlossen.
In RLP lief eine Baurechtsklausur. Ging um ein Grundstück in einem Gewerbegebiet, das einerseits mit einer Halle zu gewerblichen Zwecken bebaut ist, und andererseits mit daneben stehenden Wohnhaus auf dem gleichen Grundstück derselben Eigentümerin (Klägerin), das nur von "Mitarbeitern" zu Wohnzwecken genutzt werden darf, NICHT von Dritten.
Problematisch war, ob das aus der erteilen Baugenehmigung aus den 70ern so hervorging oder ob die Baugenehmigung eine unbedingte Nutzung gestattete.
Die Klägerin wollte (P: nach Klageänderung?) mittels Bauvorbescheid festgestellt wissen, dass eine unbedingte Nutzung vorliegt. Das wurde abgelehnt. Widerspruchsbescheid erging NICHT, Untätigkeitsklage.
Teilweise Klagerücknahme.
Echte Eventualklagehäufung.
34 Abs2 BauGB war zu prüfen.
Wie habt ihr das gelöst? Bin echt mal gespannt.
(Ich kann jetzt nicht alles detailliert wiedergeben was problematisch war, gerne ergänzen)
Hab die Klage abgewiesen. Es bestand kein Bestandsschutz, demnach keine Legalisierungswirkung. Hab ein Gewerbegebiet angenommen und gesagt dass auch mit der zweiten Baugenehmigung nur zum Wohnzweck nach 8 III BauNVO verbunden war. Hab dann noch geprüft ob sie Bestandsschutz irgendwie wegen Art. 3 haben kann weil der andere Typ auch ein Wohnhaus hat, aber da das ja höchstwahrscheinlich auch materiell illegal ist und da ne Nutzungsverfügung ergeben wird, kann sie daraus auch keinen Bestandsschutz herleiten. Zu mal sie ja aktiven Bestandsschutz bräuchte nach meiner Lösung.
Hab dummerweise leider auch noch den Klageantrag zu 2 aus der ursprünglichen Klage geprüft weil ich dumm bin und dachte es kommt auf die einwilligung an.
Aber ich habe gesagt dass der Hilfsantrag ein unechter Hilfsantrag und kein echter war, also ne Stufenklage. Deswegen müsste man darüber nicht entscheiden wenn man schon oben alles verneint hat.
Ah und 30 I war (-) weil Fehler beachtlich und präkludiert nach 214, 215. Ansonsten keine Befreiung der Festsetzungen nach 34 III, weil sie keinen guten Grund vortragen konnte. Ist ihr eigenes Risiko dass sie ein Haus baut, weg zieht und dann nicht gut vermieten kann.
Und in den Kosten konntr man noch auf 162 III eingehen wegen der Untätigkeit des Beklagten.
18.04.2024, 15:24
(18.04.2024, 15:23)Rlp2404 schrieb:(18.04.2024, 15:17)RLP-13 schrieb: Vorl Vollstreckung war glaub ausgeschlossen.
In RLP lief eine Baurechtsklausur. Ging um ein Grundstück in einem Gewerbegebiet, das einerseits mit einer Halle zu gewerblichen Zwecken bebaut ist, und andererseits mit daneben stehenden Wohnhaus auf dem gleichen Grundstück derselben Eigentümerin (Klägerin), das nur von "Mitarbeitern" zu Wohnzwecken genutzt werden darf, NICHT von Dritten.
Problematisch war, ob das aus der erteilen Baugenehmigung aus den 70ern so hervorging oder ob die Baugenehmigung eine unbedingte Nutzung gestattete.
Die Klägerin wollte (P: nach Klageänderung?) mittels Bauvorbescheid festgestellt wissen, dass eine unbedingte Nutzung vorliegt. Das wurde abgelehnt. Widerspruchsbescheid erging NICHT, Untätigkeitsklage.
Teilweise Klagerücknahme.
Echte Eventualklagehäufung.
34 Abs2 BauGB war zu prüfen.
Wie habt ihr das gelöst? Bin echt mal gespannt.
(Ich kann jetzt nicht alles detailliert wiedergeben was problematisch war, gerne ergänzen)
Hab die Klage abgewiesen. Es bestand kein Bestandsschutz, demnach keine Legalisierungswirkung. Hab ein Gewerbegebiet angenommen und gesagt dass auch mit der zweiten Baugenehmigung nur zum Wohnzweck nach 8 III BauNVO verbunden war. Hab dann noch geprüft ob sie Bestandsschutz irgendwie wegen Art. 3 haben kann weil der andere Typ auch ein Wohnhaus hat, aber da das ja höchstwahrscheinlich auch materiell illegal ist und da ne Nutzungsverfügung ergeben wird, kann sie daraus auch keinen Bestandsschutz herleiten. Zu mal sie ja aktiven Bestandsschutz bräuchte nach meiner Lösung.
Hab dummerweise leider auch noch den Klageantrag zu 2 aus der ursprünglichen Klage geprüft weil ich dumm bin und dachte es kommt auf die einwilligung an.
Aber ich habe gesagt dass der Hilfsantrag ein unechter Hilfsantrag und kein echter war, also ne Stufenklage. Deswegen müsste man darüber nicht entscheiden wenn man schon oben alles verneint hat.
Ah und 30 I war (-) weil Fehler beachtlich und präkludiert nach 214, 215. Faktisches Baugebiet nach 34 III ivm baunvo (+). Ansonsten keine Befreiung der Festsetzungen nach 34 III, weil sie keinen guten Grund vortragen konnte. Ist ihr eigenes Risiko dass sie ein Haus baut, weg zieht und dann nicht gut vermieten kann.
Und in den Kosten konntr man noch auf 162 III eingehen wegen der Untätigkeit des Beklagten.
18.04.2024, 15:24
(18.04.2024, 15:07)Rlp2404 schrieb:Danke. Hatte 34 II geprüft und auf der Heimfahrt fast einen Herzinfarkt bekommen, weil ich plötzlich dachte, der sei ausgeschlossen gewesen.(18.04.2024, 14:44)Effeff schrieb: RLP: welche §§ waren nochmal per Bearbeitungshinweis ausgeschlossen? 117 V und…?34 IIIa und 10 II BauGB
18.04.2024, 15:25
Meine Lösung für heute (nrw):
Vorfragen: Rücknahme zulässig weil vor Antrag, Änderung zulässig nach 173 vwgo iVm 264 nr 2, jedenfalls aber 91
Antrag 1
Zulässigkeit + (einzig die 86 bauo nrw nummer kurz thematisiert)
Begründeheit - (bezugnahme auf anlage ok)
Antrag 2
Zulässigkeit +
Begründetheit - (113 V)
Formelle Rmk des Bescheids +
materielle Rmk:
77 bauo nrw
genehmigungspflichtigkeit +
genehmigungsfähigkeit - (bauplan unwirksam; daher 34 II; umgebung ist Gewerbegebiet; Begrenzung durch fluss; nur zwei Wohnungen; keine Verwirkung da kein Vertrauenstatbestand; keine Willkür; vorraussetzungen für Befreiung liegen nicht vor)
leider bei den kosten die rücknahme vergessen und im tenor auch nicht deklaratorisch eingestellt. hat jemand nen plan wie übel die Korrektoren sowas nehmen?
Ansonsten viel Erfolg morgen. Morgen endlich durch 👍🏼
Vorfragen: Rücknahme zulässig weil vor Antrag, Änderung zulässig nach 173 vwgo iVm 264 nr 2, jedenfalls aber 91
Antrag 1
Zulässigkeit + (einzig die 86 bauo nrw nummer kurz thematisiert)
Begründeheit - (bezugnahme auf anlage ok)
Antrag 2
Zulässigkeit +
Begründetheit - (113 V)
Formelle Rmk des Bescheids +
materielle Rmk:
77 bauo nrw
genehmigungspflichtigkeit +
genehmigungsfähigkeit - (bauplan unwirksam; daher 34 II; umgebung ist Gewerbegebiet; Begrenzung durch fluss; nur zwei Wohnungen; keine Verwirkung da kein Vertrauenstatbestand; keine Willkür; vorraussetzungen für Befreiung liegen nicht vor)
leider bei den kosten die rücknahme vergessen und im tenor auch nicht deklaratorisch eingestellt. hat jemand nen plan wie übel die Korrektoren sowas nehmen?
Ansonsten viel Erfolg morgen. Morgen endlich durch 👍🏼
18.04.2024, 15:25
ÖffR GPA, Wohnhaus im Gewerbegebiet
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
18.04.2024, 15:29
(18.04.2024, 15:25)dankeGPA schrieb: ÖffR GPA, Wohnhaus im GewerbegebietOh das mit der Frist habe ich gar nicht. Mich schon gewundert warum der Kalender da war. Einfach auf den Tag des ablehnenden Bescheids abgestellt. Aber mal schauen…
Meine Lösung:
Tenor
- Einstellung bzgl Rücknahme
- im Übrigen abgewiesen
- Kosten inkl. Beigeladener an Klägerin
In den EG:
- erst auf Rücknahme eingegangen, aber war vor Anträgen in der mV, daher Einwilligung egal
- Klageänderung in der mV: nach §91 I Alt. 2 VwGO zulässig, da sachdienlich
Daher: Klagehäufung
A. Zul. FS-Klage
FS-Interesse liegt vor, Bußgeld (§89 LBauO) unzumutbar abzuwarten
B. aber: FS-Klage unbegründet (allein wegen Klausurtaktik)
- KV egal -> war mit Beigeladener, nicht mit Baubehörde/BEklagtem
- Baugen. von 1974 nichts anderes --> bezog sich mit Bauabschnitt 2 auch auf die Halle, will nur im Einklang mit §8 III Nr. 1 BauNVO legalisieren
- kein Bestandsschutz: immer nur als Betriebshaus genutzt, nach Aufgabe leer
C. hilfsweise V-Klage zulässig
als Untätigkeitsklage nach §75 S. 2 VwGO zunächst zulässig
Späterer Wsp-bescheid: str., ob automatisch einbezogen, oder ob man Klagefrist nach §74 VwGo wahren muss. Hilfsweise geschrieben, dass Frist erst am 19.02.2024 endete, als die Änderung durch Anwalt - an den zugestellt wurde - kam
D. V-Klage unbegründet
I. nicht aus §30 I iVm B-Plan --> war nach §10 I BauGB unwirksam, da nicht bekanntgemacht; keine Heilung nach §§214 ff. BauG, auch kein §214 iV BauGB
II. nicht aus §34 II iVm 8 BauNVO
1. Abgrenzung §34, 35
2. Bestimmung 34 II --> war Gewerbegebiet nach §8 BauNVO
Neubau östlich des Flusses egal prägt den Rest nicht
3. Unzulässigkeit nach §34 II BauGB, §8 BauNVO (+)
4. keine Befreiung
- keine unzumutbare Hörte nach §35 II Nr. 2 BauGB (anders sicherlich möglich)
- auch für Nachbarschaft unzumutbar (heranrückende Nutzung)
- jedenfalls keine Ermessensreduktion auf Null
nicht anders wegen anderem Haus: gehen da jetzt ja vor --> mV ist entscheidender Zeitpunkt
Nebenentscheidungen
- Kosten nach §154 I, 155 II VwGO bei Beklagter
- im Tenor auch nicht wegen §158 II VwGO anders
- auch Kosten beigeladener nach §154 III, 162 III --> hat ja Antrag gestellt
Wie bist du in der Klausur zum Ermessen gekommen wenn schon der TB vom 31 II nicht erfüllt ist? Hatte da Probleme und den ganzen Kram letztendlich weiter oben verortet