15.04.2024, 14:32
Meine Lösung für heute (NRW):
erster TK:
versuchter Mord:
(P) Verwertbarkeit Spontanäußerung und Verteidigergespräch +
(P) Hemmschwellentheorie (bei mir reichts für den Tatentschluss)
(P) Schuld + (bei Trinkern geht auch über 3 promille)
(P) Rücktritt (bei mir beendet also Rücktritt -)
223, 224, 226 alles bejaht
2. TK
114,113 mit Qualifikation wegen dem Schuh
(P) rechtmäßigkeit der Fesselung (inzident dringenden Tatverdacht geprüft)
(P) Eildienst nicht erreichbar
223, 224 +
Prozessual
Anklage an Schwurgericht, Fortdauer U Haft,
114d Mitteilungen, Pflichtverteidigerwechsel nach 143a
Merke gerade dass ich in der Anklage den Antrag auf Fortdauer vergessen habe 😅
Naja mal schauen. Echt kein Plan heute. Viel Erfolg morgen an alle 👍🏼
erster TK:
versuchter Mord:
(P) Verwertbarkeit Spontanäußerung und Verteidigergespräch +
(P) Hemmschwellentheorie (bei mir reichts für den Tatentschluss)
(P) Schuld + (bei Trinkern geht auch über 3 promille)
(P) Rücktritt (bei mir beendet also Rücktritt -)
223, 224, 226 alles bejaht
2. TK
114,113 mit Qualifikation wegen dem Schuh
(P) rechtmäßigkeit der Fesselung (inzident dringenden Tatverdacht geprüft)
(P) Eildienst nicht erreichbar
223, 224 +
Prozessual
Anklage an Schwurgericht, Fortdauer U Haft,
114d Mitteilungen, Pflichtverteidigerwechsel nach 143a
Merke gerade dass ich in der Anklage den Antrag auf Fortdauer vergessen habe 😅
Naja mal schauen. Echt kein Plan heute. Viel Erfolg morgen an alle 👍🏼
15.04.2024, 14:36
(15.04.2024, 14:32)Relaxo1996 schrieb: Meine Lösung für heute (NRW):
erster TK:
versuchter Mord:
(P) Verwertbarkeit Spontanäußerung und Verteidigergespräch +
(P) Hemmschwellentheorie (bei mir reichts für den Tatentschluss)
(P) Schuld + (bei Trinkern geht auch über 3 promille)
(P) Rücktritt (bei mir beendet also Rücktritt -)
223, 224, 226 alles bejaht
2. TK
114,113 mit Qualifikation wegen dem Schuh
(P) rechtmäßigkeit der Fesselung (inzident dringenden Tatverdacht geprüft)
(P) Eildienst nicht erreichbar
223, 224 +
Prozessual
Anklage an Schwurgericht, Fortdauer U Haft,
114d Mitteilungen, Pflichtverteidigerwechsel nach 143a
Merke gerade dass ich in der Anklage den Antrag auf Fortdauer vergessen habe 😅
Naja mal schauen. Echt kein Plan heute. Viel Erfolg morgen an alle 👍🏼
Danke dir! Im Ergebnis bin ich gar nicht so weit davon weg, ich hab nur die beweisbarkeit des Mordes als (-) angesehen und deshalb nur vers. Totschlag angenommen.
Und ich habe kein wirkliches prozessualen Gutachten, sondern nur noch Feststellungen dort hingehauen. Ich glaube, das letzte Wort ist auch abgehackt. Dass die die Hälfte des Nachteilsausgleich vergessen haben, einzubuchen, dürfte allerdings keinen Unterschied machen 😅😅
15.04.2024, 15:38
RLP war einfach nur eine Schweinerei. Bewusst Akten auszugeben, die zeitlich nicht zu schaffen sind für den Durchschnittsprüfling, ist keine Aufgabe, sondern eine Frechheit.
15.04.2024, 15:45
An die GPA-Schreiber:
1) Habt ihr bei der Beleidigung ("Schwanzarsch") mehr gemacht als festzustellen, dass Strafantrag fehlt? Frist läuft zwar noch, aber momentan ja Verfahrenshindernis...
2) Bzgl. der Blutprobe: Beweisverwertungsverbot trotz Verstoß gegen §81a II wahrscheinlich (-), oder?
3) Habt ihr die Schuhe als Tatwerkzeug eingezogen wegen des Tritts?
War irgendwie viel, und so Sachen wie §81a schon versteckt...
1) Habt ihr bei der Beleidigung ("Schwanzarsch") mehr gemacht als festzustellen, dass Strafantrag fehlt? Frist läuft zwar noch, aber momentan ja Verfahrenshindernis...
2) Bzgl. der Blutprobe: Beweisverwertungsverbot trotz Verstoß gegen §81a II wahrscheinlich (-), oder?
3) Habt ihr die Schuhe als Tatwerkzeug eingezogen wegen des Tritts?
War irgendwie viel, und so Sachen wie §81a schon versteckt...
15.04.2024, 16:01
(15.04.2024, 15:38)RLP-13 schrieb: RLP war einfach nur eine Schweinerei. Bewusst Akten auszugeben, die zeitlich nicht zu schaffen sind für den Durchschnittsprüfling, ist keine Aufgabe, sondern eine Frechheit.Ich kann dir nur zustimmen in dem Punkt, dass es eine Frechheit ist. Aber genau das ist leider auch die Aufgabe. Dass S-Klausuren nicht wirklich zu schaffen sind für den Durchschnitt, ist ja leider das Konzept.
Was für einen Sachverhalt hattet ihr denn?
15.04.2024, 16:06
Okay: Wenn das überhaupt noch 2 Punkte bei mir werden, gebe ich den Kolleg:innen, mit denen ich in Hamm schreibe, einen aus.
Offizielle Ankündigung.
Na kommt. Das war scheiße heute, morgen geht's weiter. Schutzhunde bildet man auch aus, indem man ihnen beibringt, nachzupacken und neu zu attackieren. Machen wir morgen auch wieder!
Offizielle Ankündigung.
Na kommt. Das war scheiße heute, morgen geht's weiter. Schutzhunde bildet man auch aus, indem man ihnen beibringt, nachzupacken und neu zu attackieren. Machen wir morgen auch wieder!
15.04.2024, 16:15
(15.04.2024, 15:45)dankeGPA schrieb: An die GPA-Schreiber:Unter der Annahme, dass wir den gleichen Sachverhalt hatten:
1) Habt ihr bei der Beleidigung ("Schwanzarsch") mehr gemacht als festzustellen, dass Strafantrag fehlt? Frist läuft zwar noch, aber momentan ja Verfahrenshindernis...
2) Bzgl. der Blutprobe: Beweisverwertungsverbot trotz Verstoß gegen §81a II wahrscheinlich (-), oder?
3) Habt ihr die Schuhe als Tatwerkzeug eingezogen wegen des Tritts?
War irgendwie viel, und so Sachen wie §81a schon versteckt...
War 81a nicht eh egal, weil es darauf nicht ankommt bzw. die Alkoholisierung letzten Endes eh zugunsten des Beschuldigten ausfällt? Zudem kam es ja (zumindest nach meiner Lösung) für 20/21 gar nicht auf die Alkoholisierung an.
15.04.2024, 16:22
(15.04.2024, 16:15)Relaxo1996 schrieb:(15.04.2024, 15:45)dankeGPA schrieb: An die GPA-Schreiber:Unter der Annahme, dass wir den gleichen Sachverhalt hatten:
1) Habt ihr bei der Beleidigung ("Schwanzarsch") mehr gemacht als festzustellen, dass Strafantrag fehlt? Frist läuft zwar noch, aber momentan ja Verfahrenshindernis...
2) Bzgl. der Blutprobe: Beweisverwertungsverbot trotz Verstoß gegen §81a II wahrscheinlich (-), oder?
3) Habt ihr die Schuhe als Tatwerkzeug eingezogen wegen des Tritts?
War irgendwie viel, und so Sachen wie §81a schon versteckt...
War 81a nicht eh egal, weil es darauf nicht ankommt bzw. die Alkoholisierung letzten Endes eh zugunsten des Beschuldigten ausfällt? Zudem kam es ja (zumindest nach meiner Lösung) für 20/21 gar nicht auf die Alkoholisierung an.
Bei mir nicht, trotz der Alkoholisierung: Kam zwar mit Rückrechnung auf 3,94, aber der Gutachter hat ja gesagt, dass er nur einen "mittelschweren Rausch" hatte. Im Kommentar stand auch bei §20, dass man in der Rsp. bei 3,8 Promille noch von Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Daher hab ich das diskutiert.... Und sonst wären die Angaben dazu, dass die die ganze Zeit versucht haben, den Notdienst zu erreichen, weniger sinnvoll gewesen. Aber bei §20 hätte man sich sicherlich genausogut anders entscheiden können. Hast du dann nur §323a gemacht?
15.04.2024, 16:29
(15.04.2024, 16:22)dankeGPA schrieb:(15.04.2024, 16:15)Relaxo1996 schrieb:(15.04.2024, 15:45)dankeGPA schrieb: An die GPA-Schreiber:Unter der Annahme, dass wir den gleichen Sachverhalt hatten:
1) Habt ihr bei der Beleidigung ("Schwanzarsch") mehr gemacht als festzustellen, dass Strafantrag fehlt? Frist läuft zwar noch, aber momentan ja Verfahrenshindernis...
2) Bzgl. der Blutprobe: Beweisverwertungsverbot trotz Verstoß gegen §81a II wahrscheinlich (-), oder?
3) Habt ihr die Schuhe als Tatwerkzeug eingezogen wegen des Tritts?
War irgendwie viel, und so Sachen wie §81a schon versteckt...
War 81a nicht eh egal, weil es darauf nicht ankommt bzw. die Alkoholisierung letzten Endes eh zugunsten des Beschuldigten ausfällt? Zudem kam es ja (zumindest nach meiner Lösung) für 20/21 gar nicht auf die Alkoholisierung an.
Bei mir nicht, trotz der Alkoholisierung: Kam zwar mit Rückrechnung auf 3,94, aber der Gutachter hat ja gesagt, dass er nur einen "mittelschweren Rausch" hatte. Im Kommentar stand auch bei §20, dass man in der Rsp. bei 3,8 Promille noch von Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Daher hab ich das diskutiert.... Und sonst wären die Angaben dazu, dass die die ganze Zeit versucht haben, den Notdienst zu erreichen, weniger sinnvoll gewesen. Aber bei §20 hätte man sich sicherlich genausogut anders entscheiden können. Hast du dann nur §323a gemacht?
Habe mich ungenau ausgedrückt. Bei mir geht versuchter Mord durch. Nur ist die BAK dafür ja egal, weil 20 unabhängig von der BAK abgelehnt wird.
Die Anrufe habe ich bei 113/114 verortet, weil da ja die rechtmäßigkeit der Fesselung (127 stpo) notwendig ist. Aber da war ich mir unsicher.
15.04.2024, 16:32
(15.04.2024, 16:29)Relaxo1996 schrieb:(15.04.2024, 16:22)dankeGPA schrieb:(15.04.2024, 16:15)Relaxo1996 schrieb:(15.04.2024, 15:45)dankeGPA schrieb: An die GPA-Schreiber:Unter der Annahme, dass wir den gleichen Sachverhalt hatten:
1) Habt ihr bei der Beleidigung ("Schwanzarsch") mehr gemacht als festzustellen, dass Strafantrag fehlt? Frist läuft zwar noch, aber momentan ja Verfahrenshindernis...
2) Bzgl. der Blutprobe: Beweisverwertungsverbot trotz Verstoß gegen §81a II wahrscheinlich (-), oder?
3) Habt ihr die Schuhe als Tatwerkzeug eingezogen wegen des Tritts?
War irgendwie viel, und so Sachen wie §81a schon versteckt...
War 81a nicht eh egal, weil es darauf nicht ankommt bzw. die Alkoholisierung letzten Endes eh zugunsten des Beschuldigten ausfällt? Zudem kam es ja (zumindest nach meiner Lösung) für 20/21 gar nicht auf die Alkoholisierung an.
Bei mir nicht, trotz der Alkoholisierung: Kam zwar mit Rückrechnung auf 3,94, aber der Gutachter hat ja gesagt, dass er nur einen "mittelschweren Rausch" hatte. Im Kommentar stand auch bei §20, dass man in der Rsp. bei 3,8 Promille noch von Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Daher hab ich das diskutiert.... Und sonst wären die Angaben dazu, dass die die ganze Zeit versucht haben, den Notdienst zu erreichen, weniger sinnvoll gewesen. Aber bei §20 hätte man sich sicherlich genausogut anders entscheiden können. Hast du dann nur §323a gemacht?
Habe mich ungenau ausgedrückt. Bei mir geht versuchter Mord durch. Nur ist die BAK dafür ja egal, weil 20 unabhängig von der BAK abgelehnt wird.
Die Anrufe habe ich bei 113/114 verortet, weil da ja die rechtmäßigkeit der Fesselung (127 stpo) notwendig ist. Aber da war ich mir unsicher.
Ah okay, verstanden!
Bei §113, 114 habe ich die RM der Fesselung dadurch gelöst, dass die Festnahme nach §127 II StPO zulässig war, und die Fesselung nach dem Rm-Begriff bei §113 III iO war (EGL für die Fesslung habe ich einfach auf die Generalklausel des SOG verwiesen). Aber hätte wahrscheinlich zwei Sätze schreiben sollen, ob der Beschuldigte deshalb rechtmäßig gehandelt hat, weil er rechtswidrig festgehalten wurde. Fand ich aber 2h nachdem er vorläufig festgenommen wurde eher fernliegend..