11.04.2024, 15:19
Hallöle. Hoffe bei euch lief alles gut soweit. War auch am überlegen ob ich was übersehen habe.
Mein Lösung für NRW:
Zulässigkeit
Statthaft Zuständig und RSB
nichts besonderes ausser dass antrag 1 eigentlich 2 anträge waren (767+767a) (das ist zulässig als versteckte klagehäufung)
Begründetheit
767 analog - weil genau genug und verweis auf anlage
767 normal (antrag 1): erfüllung + weil tenor mE nur das b) Stück erfasst hat; keine Präklusion weil erfüllung nach einspruchsfrist
War viel Argumente abschreiben
767 normal (antrag 2): erfüllung - (407), aufrechnung + (406, Anspruch aus 823 aber war echt am überlegen) aber nur in Höhe von 2023 (kein plan mehr ob der kläger schon gezahlt hatte, sonst ggf ohne USt) wegen 251 bgb; keine präklusion (797 IV analog?) und kein 242 weil aufrechnungslage erst nach Vergleichsschluss (also den streit mit keinem Wort erwähnt)
371 daher unbegründet
im ergebnis also Antrag 1 + Antrag 2 nur in Höhe von 2023 + und Antrag 3 -
Größte Sorge ist, dass ich was übersehen habe. Naja mal schaun. Euch allen viel Erfolg morgen und dann ist erstmal Halbzeit angesagt 👍🏼
Mein Lösung für NRW:
Zulässigkeit
Statthaft Zuständig und RSB
nichts besonderes ausser dass antrag 1 eigentlich 2 anträge waren (767+767a) (das ist zulässig als versteckte klagehäufung)
Begründetheit
767 analog - weil genau genug und verweis auf anlage
767 normal (antrag 1): erfüllung + weil tenor mE nur das b) Stück erfasst hat; keine Präklusion weil erfüllung nach einspruchsfrist
War viel Argumente abschreiben
767 normal (antrag 2): erfüllung - (407), aufrechnung + (406, Anspruch aus 823 aber war echt am überlegen) aber nur in Höhe von 2023 (kein plan mehr ob der kläger schon gezahlt hatte, sonst ggf ohne USt) wegen 251 bgb; keine präklusion (797 IV analog?) und kein 242 weil aufrechnungslage erst nach Vergleichsschluss (also den streit mit keinem Wort erwähnt)
371 daher unbegründet
im ergebnis also Antrag 1 + Antrag 2 nur in Höhe von 2023 + und Antrag 3 -
Größte Sorge ist, dass ich was übersehen habe. Naja mal schaun. Euch allen viel Erfolg morgen und dann ist erstmal Halbzeit angesagt 👍🏼
11.04.2024, 15:22
(11.04.2024, 15:10)Anonym1 schrieb:Ja ich habe lange überlegt bei den 300 Euro, 284 abgelehnt, aber 280 I und 241 II bejaht(11.04.2024, 15:03)NDS juli23 schrieb:ich habe es so ähnlich gelöst...ich habe ihm die 300 Euro für die Aufbereitung nicht zugesprochen..habe mich sehr lange mit dem Widerruf beschäftigt und wollte eigentlich über Fernabsatz das lösen hrer gewerblichen noch ihregen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.(11.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb: Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden
Ich leider auch nicht, VU war zulässig, hab es nach SchuldR AT gelöst, 280 I, III, 281 gelöst. Hab ihm 3000 Euro für das Auto zugesprochen, 300 als SchE für die Zeit der Autoaufbereitung, und 200 für die Reifen. Habe 1 Vertrag angenommen, damit war 433 auf Zahlung für nicht möglich wegen 281 IV.. VU soweit aufrechterhalten, Kosten gegeneinander aufgehoben, und vorl. Vollst. 709 s. 2 und 3
11.04.2024, 15:22
(11.04.2024, 15:15)2.StEx schrieb:(11.04.2024, 15:11)hyaene_mit_hut schrieb:(11.04.2024, 15:09)2.StEx schrieb:(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb: Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzenIch habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi.
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels.
Meine mehr als bescheidene Lösung:
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug.
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB.
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +.
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt.
Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
Für mich war Antrag 1.) auch eine VGK § 767 ZPO - ich hatte es so verstanden, dass der Kläger Erfüllung geltend macht, weil er den Zaun ja abreißen lassen hat.
Hätte ich auch überlegt, mich dann aber letztlich für die Unbestimmtheit entschieden. Hätte allerdings dann die VGK wahrscheinlich noch diskutieren und im Ergebnis ablehnen sollen.
Es war aber wirklich so im SV angelegt, ich denke, da ist beides vertretbar.
Ich hatte nicht das Gefühl, dass sich der Kläger gegen das VU als solches wehren will. Eigentlich hat ja nur der Beklagte Einwendungen gegen das VU als solches vorgetragen oder?
Keine Ahnung ob ich da was übersehen habe, aber hab nicht mal drüber nachgedacht
Im Sachverhalt stand das in einer Formulierung der Klage. Irgendwas in der Richtung "in höchstem Maße unbestimmt" oder so. Dazu die Zeichnung, bei der dann die Zaunteile b und c mit je 5 Elementen stehen geblieben sind. I don't know. Echt nicht.
Ich schreib mir für heute mal 2 Punkte auf.
11.04.2024, 15:24
Wie habt ihr in RLP tenoriert?
War Antrag 1 Vollstreckungsabwehrklage oder Titelgegenklage oder beides?
Durfte man bei Antrag 2 von den 8.500 ausgehen bei der Aufrechnung oder war man "an den zweijährigen Baum" gebunden?
Was habt ihr mit Antrag 4 gemacht?
War Antrag 1 Vollstreckungsabwehrklage oder Titelgegenklage oder beides?
Durfte man bei Antrag 2 von den 8.500 ausgehen bei der Aufrechnung oder war man "an den zweijährigen Baum" gebunden?
Was habt ihr mit Antrag 4 gemacht?
11.04.2024, 15:27
(11.04.2024, 15:22)NDS juli23 schrieb:Denke es ist eine Argumentationssache, kann man bestimmt beides vertreten!(11.04.2024, 15:10)Anonym1 schrieb:Ja ich habe lange überlegt bei den 300 Euro, 284 abgelehnt, aber 280 I und 241 II bejaht(11.04.2024, 15:03)NDS juli23 schrieb:ich habe es so ähnlich gelöst...ich habe ihm die 300 Euro für die Aufbereitung nicht zugesprochen..habe mich sehr lange mit dem Widerruf beschäftigt und wollte eigentlich über Fernabsatz das lösen hrer gewerblichen noch ihregen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.(11.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb: Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden
Ich leider auch nicht, VU war zulässig, hab es nach SchuldR AT gelöst, 280 I, III, 281 gelöst. Hab ihm 3000 Euro für das Auto zugesprochen, 300 als SchE für die Zeit der Autoaufbereitung, und 200 für die Reifen. Habe 1 Vertrag angenommen, damit war 433 auf Zahlung für nicht möglich wegen 281 IV.. VU soweit aufrechterhalten, Kosten gegeneinander aufgehoben, und vorl. Vollst. 709 s. 2 und 3
Wie hast du das mit dem Widerruf und dem „Blankoversprechen“ gelöst?
11.04.2024, 15:31
Ich versuche mal, NRW zusammenzufassen.
K ist nicht besonders großer Fan seiner Nachbarschaft. Mit der Beklagten gibt es stress, weil er seinen Grenzzaun teilweise auf deren Grundstück gebaut hat, denn irgendwer hatte ursprünglich die Grundstücke falsch abgemessen.
B erwirkt also VU mit Recht unbestimmten Titel, den Zaun abzureißen. Leider besteht der Zaun aus 3 Elementen, von denen sich der Tenor auf 2 beziehen kann.
Trotzdem reißt K zügig die Strecke b des Zaunes ab. B holt sich 4 Monate später vollstreckbare Ausfertigung.
K ist auch nicht so dicke mit Nachbar N. Da gab's vorgerichtlich Kloppe, endete in Anwaltsvergleich über 6000 Euro, den K an N zahlen muss.
Am 15.6. tritt N den Anspruch an B ab. Beide informieren K.
K sagt sich, fuck it, ich hab noch keine beglaubigte Kopie der Abtretung, und zahlt an N. B hält er jetzt entgegen, dass Erfüllung eingetreten sei. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung, denn N hatte im Mai 2 seiner supersupertollen Bäume versehentlich kaputt gemacht. Neuanschaffung wären 8.500 netto gewesen, weil seltene Ahornirgendwasbäume, K hat aber ganz billig jüng re Baumzöglinge bekommen, Gesamtkosten 2.023. trotzdem will er die 8.500 haben.
Weil er der Meinung ist, die Forderung der B sei damit aus der Welt, wollte er die vollstreckungsfähige Ausfertigung.
K ist nicht besonders großer Fan seiner Nachbarschaft. Mit der Beklagten gibt es stress, weil er seinen Grenzzaun teilweise auf deren Grundstück gebaut hat, denn irgendwer hatte ursprünglich die Grundstücke falsch abgemessen.
B erwirkt also VU mit Recht unbestimmten Titel, den Zaun abzureißen. Leider besteht der Zaun aus 3 Elementen, von denen sich der Tenor auf 2 beziehen kann.
Trotzdem reißt K zügig die Strecke b des Zaunes ab. B holt sich 4 Monate später vollstreckbare Ausfertigung.
K ist auch nicht so dicke mit Nachbar N. Da gab's vorgerichtlich Kloppe, endete in Anwaltsvergleich über 6000 Euro, den K an N zahlen muss.
Am 15.6. tritt N den Anspruch an B ab. Beide informieren K.
K sagt sich, fuck it, ich hab noch keine beglaubigte Kopie der Abtretung, und zahlt an N. B hält er jetzt entgegen, dass Erfüllung eingetreten sei. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung, denn N hatte im Mai 2 seiner supersupertollen Bäume versehentlich kaputt gemacht. Neuanschaffung wären 8.500 netto gewesen, weil seltene Ahornirgendwasbäume, K hat aber ganz billig jüng re Baumzöglinge bekommen, Gesamtkosten 2.023. trotzdem will er die 8.500 haben.
Weil er der Meinung ist, die Forderung der B sei damit aus der Welt, wollte er die vollstreckungsfähige Ausfertigung.
11.04.2024, 16:05
(11.04.2024, 15:19)Relaxo1996 schrieb: Hallöle. Hoffe bei euch lief alles gut soweit. War auch am überlegen ob ich was übersehen habe.
Mein Lösung für NRW:
Zulässigkeit
Statthaft Zuständig und RSB
nichts besonderes ausser dass antrag 1 eigentlich 2 anträge waren (767+767a) (das ist zulässig als versteckte klagehäufung)
Begründetheit
767 analog - weil genau genug und verweis auf anlage
767 normal (antrag 1): erfüllung + weil tenor mE nur das b) Stück erfasst hat; keine Präklusion weil erfüllung nach einspruchsfrist
War viel Argumente abschreiben
767 normal (antrag 2): erfüllung - (407), aufrechnung + (406, Anspruch aus 823 aber war echt am überlegen) aber nur in Höhe von 2023 (kein plan mehr ob der kläger schon gezahlt hatte, sonst ggf ohne USt) wegen 251 bgb; keine präklusion (797 IV analog?) und kein 242 weil aufrechnungslage erst nach Vergleichsschluss (also den streit mit keinem Wort erwähnt)
371 daher unbegründet
im ergebnis also Antrag 1 + Antrag 2 nur in Höhe von 2023 + und Antrag 3 -
Größte Sorge ist, dass ich was übersehen habe. Naja mal schaun. Euch allen viel Erfolg morgen und dann ist erstmal Halbzeit angesagt 👍🏼
Check, ich habs ziemlich genauso.
11.04.2024, 16:32
(11.04.2024, 15:31)hyaene_mit_hut schrieb: Ich versuche mal, NRW zusammenzufassen.Wiedermal vielen Dank und weiterhin viel Erfolg
K ist nicht besonders großer Fan seiner Nachbarschaft. Mit der Beklagten gibt es stress, weil er seinen Grenzzaun teilweise auf deren Grundstück gebaut hat, denn irgendwer hatte ursprünglich die Grundstücke falsch abgemessen.
B erwirkt also VU mit Recht unbestimmten Titel, den Zaun abzureißen. Leider besteht der Zaun aus 3 Elementen, von denen sich der Tenor auf 2 beziehen kann.
Trotzdem reißt K zügig die Strecke b des Zaunes ab. B holt sich 4 Monate später vollstreckbare Ausfertigung.
K ist auch nicht so dicke mit Nachbar N. Da gab's vorgerichtlich Kloppe, endete in Anwaltsvergleich über 6000 Euro, den K an N zahlen muss.
Am 15.6. tritt N den Anspruch an B ab. Beide informieren K.
K sagt sich, fuck it, ich hab noch keine beglaubigte Kopie der Abtretung, und zahlt an N. B hält er jetzt entgegen, dass Erfüllung eingetreten sei. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung, denn N hatte im Mai 2 seiner supersupertollen Bäume versehentlich kaputt gemacht. Neuanschaffung wären 8.500 netto gewesen, weil seltene Ahornirgendwasbäume, K hat aber ganz billig jüng re Baumzöglinge bekommen, Gesamtkosten 2.023. trotzdem will er die 8.500 haben.
Weil er der Meinung ist, die Forderung der B sei damit aus der Welt, wollte er die vollstreckungsfähige Ausfertigung
11.04.2024, 16:44
(11.04.2024, 15:19)Relaxo1996 schrieb: Hallöle. Hoffe bei euch lief alles gut soweit. War auch am überlegen ob ich was übersehen habe.
Mein Lösung für NRW:
Zulässigkeit
Statthaft Zuständig und RSB
nichts besonderes ausser dass antrag 1 eigentlich 2 anträge waren (767+767a) (das ist zulässig als versteckte klagehäufung)
Begründetheit
767 analog - weil genau genug und verweis auf anlage
767 normal (antrag 1): erfüllung + weil tenor mE nur das b) Stück erfasst hat; keine Präklusion weil erfüllung nach einspruchsfrist
War viel Argumente abschreiben
767 normal (antrag 2): erfüllung - (407), aufrechnung + (406, Anspruch aus 823 aber war echt am überlegen) aber nur in Höhe von 2023 (kein plan mehr ob der kläger schon gezahlt hatte, sonst ggf ohne USt) wegen 251 bgb; keine präklusion (797 IV analog?) und kein 242 weil aufrechnungslage erst nach Vergleichsschluss (also den streit mit keinem Wort erwähnt)
371 daher unbegründet
im ergebnis also Antrag 1 + Antrag 2 nur in Höhe von 2023 + und Antrag 3 -
Größte Sorge ist, dass ich was übersehen habe. Naja mal schaun. Euch allen viel Erfolg morgen und dann ist erstmal Halbzeit angesagt 👍🏼
Ich habe es tatsächlich etwas anders gelöst:
Antrag 1:
§ 767 direkt, keine Titelgegenklage, weil der Kläger ja den Tenor des VU für bestimmt hielt, sodass er nur die fünf bereits entfernten Zaunelemente entfernen musste.
i.E. auch begründet, Tenor des VU war meines Erachtens nach klar, Fehler des Anwalts den geänderten Antrag so unbestimmt zu stellen. Bezog sich dem Wortlaut nach klar auf nur "den Zaun"
Antrag 2:
§ 767 direkt (+)
Erfüllung ging aufgrund der Kenntnis der Abtretung nicht durch, Aufrechnung jedoch wegen § 404 schon. iRd Gegenseitigkeit der Ansprüche habe ich dann § 823 vom Kläger gegen den anderen Nachbarn geprüft. Den Bäumen habe ich einen eigenen wirtschaftlichen Wert zugemessen, sodass Aufrechnung i.E. griff. Keine Unverhältnismäßigkeit
Antrag 3:
§ 371 BGB analog (+)
11.04.2024, 17:17
(11.04.2024, 16:44)AprilApril33 schrieb:(11.04.2024, 15:19)Relaxo1996 schrieb: Hallöle. Hoffe bei euch lief alles gut soweit. War auch am überlegen ob ich was übersehen habe.
Mein Lösung für NRW:
Zulässigkeit
Statthaft Zuständig und RSB
nichts besonderes ausser dass antrag 1 eigentlich 2 anträge waren (767+767a) (das ist zulässig als versteckte klagehäufung)
Begründetheit
767 analog - weil genau genug und verweis auf anlage
767 normal (antrag 1): erfüllung + weil tenor mE nur das b) Stück erfasst hat; keine Präklusion weil erfüllung nach einspruchsfrist
War viel Argumente abschreiben
767 normal (antrag 2): erfüllung - (407), aufrechnung + (406, Anspruch aus 823 aber war echt am überlegen) aber nur in Höhe von 2023 (kein plan mehr ob der kläger schon gezahlt hatte, sonst ggf ohne USt) wegen 251 bgb; keine präklusion (797 IV analog?) und kein 242 weil aufrechnungslage erst nach Vergleichsschluss (also den streit mit keinem Wort erwähnt)
371 daher unbegründet
im ergebnis also Antrag 1 + Antrag 2 nur in Höhe von 2023 + und Antrag 3 -
Größte Sorge ist, dass ich was übersehen habe. Naja mal schaun. Euch allen viel Erfolg morgen und dann ist erstmal Halbzeit angesagt 👍🏼
Ich habe es tatsächlich etwas anders gelöst:
Antrag 1:
§ 767 direkt, keine Titelgegenklage, weil der Kläger ja den Tenor des VU für bestimmt hielt, sodass er nur die fünf bereits entfernten Zaunelemente entfernen musste.
i.E. auch begründet, Tenor des VU war meines Erachtens nach klar, Fehler des Anwalts den geänderten Antrag so unbestimmt zu stellen. Bezog sich dem Wortlaut nach klar auf nur "den Zaun"
Antrag 2:
§ 767 direkt (+)
Erfüllung ging aufgrund der Kenntnis der Abtretung nicht durch, Aufrechnung jedoch wegen § 404 schon. iRd Gegenseitigkeit der Ansprüche habe ich dann § 823 vom Kläger gegen den anderen Nachbarn geprüft. Den Bäumen habe ich einen eigenen wirtschaftlichen Wert zugemessen, sodass Aufrechnung i.E. griff. Keine Unverhältnismäßigkeit
Antrag 3:
§ 371 BGB analog (+)
Antrag 2 und Antrag 3 habe ich auch so. Allerdings 406 statt 404.
In RLP gab es nen Antrag 4!
War der bei euch auch unzulässig? Habe gesagt er ist unzulässig, weil Streitgegenstand anderweitig rechtshängig. Hatte aber keine so gute Begründung und weiß nicht, ob das richtig ist. Wie habt ihr das gemacht?