11.04.2024, 14:45
Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzen
11.04.2024, 14:49
Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden
11.04.2024, 14:59
(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb: Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzenIch habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi.
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels.
Meine mehr als bescheidene Lösung:
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug.
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB.
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +.
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt.
Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
11.04.2024, 15:03
(11.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb: Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden
Ich leider auch nicht, VU war zulässig, hab es nach SchuldR AT gelöst, 280 I, III, 281 gelöst. Hab ihm 3000 Euro für das Auto zugesprochen, 300 als SchE für die Zeit der Autoaufbereitung, und 200 für die Reifen. Habe 1 Vertrag angenommen, damit war 433 auf Zahlung für nicht möglich wegen 281 IV.. VU soweit aufrechterhalten, Kosten gegeneinander aufgehoben, und vorl. Vollst. 709 s. 2 und 3
11.04.2024, 15:03
(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:In RLP gabs noch einen Antrag zu 4) auf Unterlassen einer Äußerung. Hattet ihr den auch oder unterscheiden sich die Klausuren wieder?(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb: Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzenIch habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi.
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels.
Meine mehr als bescheidene Lösung:
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug.
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB.
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +.
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt.
Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
11.04.2024, 15:06
Könnte ein NRWler wieder netterweise den SV zsmfassen?
11.04.2024, 15:09
(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb: Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzenIch habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi.
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels.
Meine mehr als bescheidene Lösung:
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug.
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB.
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +.
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt.
Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
Für mich war Antrag 1.) auch eine VGK § 767 ZPO - ich hatte es so verstanden, dass der Kläger Erfüllung geltend macht, weil er den Zaun ja abreißen lassen hat.
11.04.2024, 15:10
(11.04.2024, 15:03)NDS juli23 schrieb:ich habe es so ähnlich gelöst...ich habe ihm die 300 Euro für die Aufbereitung nicht zugesprochen..habe mich sehr lange mit dem Widerruf beschäftigt und wollte eigentlich über Fernabsatz das lösen hrer gewerblichen noch ihregen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.(11.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb: Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden
Ich leider auch nicht, VU war zulässig, hab es nach SchuldR AT gelöst, 280 I, III, 281 gelöst. Hab ihm 3000 Euro für das Auto zugesprochen, 300 als SchE für die Zeit der Autoaufbereitung, und 200 für die Reifen. Habe 1 Vertrag angenommen, damit war 433 auf Zahlung für nicht möglich wegen 281 IV.. VU soweit aufrechterhalten, Kosten gegeneinander aufgehoben, und vorl. Vollst. 709 s. 2 und 3
11.04.2024, 15:11
(11.04.2024, 15:09)2.StEx schrieb:(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb: Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzenIch habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi.
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels.
Meine mehr als bescheidene Lösung:
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug.
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB.
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +.
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt.
Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
Für mich war Antrag 1.) auch eine VGK § 767 ZPO - ich hatte es so verstanden, dass der Kläger Erfüllung geltend macht, weil er den Zaun ja abreißen lassen hat.
Hätte ich auch überlegt, mich dann aber letztlich für die Unbestimmtheit entschieden. Hätte allerdings dann die VGK wahrscheinlich noch diskutieren und im Ergebnis ablehnen sollen.
Es war aber wirklich so im SV angelegt, ich denke, da ist beides vertretbar.
11.04.2024, 15:15
(11.04.2024, 15:11)hyaene_mit_hut schrieb:(11.04.2024, 15:09)2.StEx schrieb:(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb: Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzenIch habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi.
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels.
Meine mehr als bescheidene Lösung:
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug.
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB.
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +.
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt.
Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
Für mich war Antrag 1.) auch eine VGK § 767 ZPO - ich hatte es so verstanden, dass der Kläger Erfüllung geltend macht, weil er den Zaun ja abreißen lassen hat.
Hätte ich auch überlegt, mich dann aber letztlich für die Unbestimmtheit entschieden. Hätte allerdings dann die VGK wahrscheinlich noch diskutieren und im Ergebnis ablehnen sollen.
Es war aber wirklich so im SV angelegt, ich denke, da ist beides vertretbar.
Ich hatte nicht das Gefühl, dass sich der Kläger gegen das VU als solches wehren will. Eigentlich hat ja nur der Beklagte Einwendungen gegen das VU als solches vorgetragen oder?
Keine Ahnung ob ich da was übersehen habe, aber hab nicht mal drüber nachgedacht