09.04.2024, 21:18
(09.04.2024, 21:07)NRWBär schrieb: Verstehe und leuchtet ein. Für mich war klar es muss ein Prozessvergleich sein wegen der Prozessbeendigenden Wirkung und weil nur so vollstreckbarer Titel. So erklärt hab ich das natürlich nicht 😂 mal gucken, was noch so auf uns zukommt. Ich war jedenfalls heute sehr überfordert
Das ist rückblickend wahrscheinlich auch die bessere Lösung. Ich hab mich zu sehr dran aufgehängt, dass sie den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfinden lassen wollte und (da die Klage bei mir zulässig und begründet war) zur übereinstimmenden Erledigterklärung geraten. Die Verpflichtung des D dazu hab ich in den Vergleich aufgenommen.
Demnach gabs einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag mit der Empfehlung in den ZME, den gerichtlichen in Betracht zu ziehen. Wäre viel galanter und zweckmäßige gewesen, direkt einen Prozessvergleich zu entwerfen
09.04.2024, 21:26
Ähnliche Lösung wie bereits oben (NRW). Habe leider die Frist für die ordentliche Kündigung falsch berechnet und daher diese auch durchgehen lassen und leider auch keine Beweiswürdigung gemacht weil ich schon die Kündigung aufgrund des Verdachts ausreichen lassen habe. Sicher nicht die eleganteste Lösung :/
Im praktischen Teil habe ich auch nen PVG. Zahlung als Gegenleistung. Fälligkeit erst mit Räumung (sonst gibts Rückforderungsprobleme). Für jeden Tag den er nicht auszieht automatische Minderung um 150€ (keine Erklärung erforderlich also keine Beweislast). Wichtig war meines Erachtens die Zahlungsansprüche des Beklagten aus dem Vertrag abschließend zu regeln da sonst ggf. Mehrfachzahlung der Mandantin zB aus Nr 6 des Mietvertrages.
Befangenheit habe ich abgelehnt aber auf den letzten Drücker.
Im praktischen Teil habe ich auch nen PVG. Zahlung als Gegenleistung. Fälligkeit erst mit Räumung (sonst gibts Rückforderungsprobleme). Für jeden Tag den er nicht auszieht automatische Minderung um 150€ (keine Erklärung erforderlich also keine Beweislast). Wichtig war meines Erachtens die Zahlungsansprüche des Beklagten aus dem Vertrag abschließend zu regeln da sonst ggf. Mehrfachzahlung der Mandantin zB aus Nr 6 des Mietvertrages.
Befangenheit habe ich abgelehnt aber auf den letzten Drücker.
09.04.2024, 21:27
Meine Lösung Z2 NRW: Anwaltsklausur
(Disclaimer: So hab ich es gemacht, keine Gewähr, bin kein crazy Topjurist und viele Wege führen nach Rom. Stresst euch bitte NICHT wenn ihr etwas anders gemacht habt. Das kann auch bullshit sein hier was ich mache. Ich habe es über den Mietvertrag schwerpunktmäßig gelöst, finde aber auch die obengenannte Lösung über Vertrag supi generis mit GbR und §313 BGB super und ggf. sogar besser, hatte nur das Gefühl der SV will eher auf klassisches Mietrecht hinaus aber das kann auch eine Fehleinschätzung sein)
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Materielles Gutachten
1. Zulässigkeit
keine größeren Probleme an die ich mich gerade erinnere
Habe länger darüber nachgedacht, ob eventuell das AG sachlich unzuständig ist, weil die Klageforderung über 5.000 Euro liegt und man Verweisung anregen sollte. Habe mich wegen fehlender Hinweise im SV auf die Höhe des Anspruchs/ Wert des „Wohnrechts“ und Schwerpunktsetzung auf andere Probleme dagegen entschieden, dies zu verfolgen.
2. Begründetheit
a) erster Schwerpunkt: (P) welche Vertragsart liegt vor, nach welchem Recht richtet sich der Herausgabeanspruch/Leistungsstörungsrecht (hins. Kündigung)
Abgrenzen: Miete, Leihe, dingl. Dauerwohnrecht nach WEG, dingl. Wohnrecht gem. §§ 1090ff BGB - Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
Ergab bei mir unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Tatsache, dass sie juristische Laien sind einen (leicht atypischen) Mietvertrag; dass nur einmaliger/gelegentlicher „Mietzins“ in Form des eingebrachten Kapitals bzw. gelegentliche Arbeiten erforderlich waren steht dem in Abgrenzung zur unentgeltlichen Leihe nicht entgegen (Grüneberg), dingl. Wohnrechte waren sowohl wegen der notwendigen Grundbucheintragung als auch der Möglichkeit zum Ausschluss des Eigentümers durch den Rechtsinhaber bei mir nicht vom Willen/den Interessen der Parteien umfasst. Parteien wollten nach meiner Einschätzung mit „lebenslanges Wohnrecht“ eher einen etwas atypischen unbefristeten Mietvertrag abschließen, der ja grds. auch lebenslang sein kann.
Hier kann man sich aber SICHERLICH auch anders entscheiden!
b) Herausgabeanspruch daher aus § 546 BGB, Ansprüche außer Vertrag zwischen den Parteien waren nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk in NRW). Zweiter Schwerpunkt: Beendigung durch Kündigung
aa) (P) außerordentliche Kündigung?
(P) Wichtiger Grund: grds. bei Gewalthandlungen wohl (+), zusammenleben unzumutbar, Abwägung mit Interessen des Beklagten, er bringt vor keine Wohnung schnell finden zu können, Abwägung insbes. hinsichtlich seines Kindes (dies kann aber zur Not zur Mutter hab ich gesagt)
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht strafrechtliche Verurteilung aus (Präjudizwirkung)? Nach Argumentation nein, freie Beweiswürdigung gem. § 286 BGB, aber Indizwirkung
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht Nachweis von Verdacht mit bedeutendem Gewicht aus wie im Arbeitsrecht? (von Mandantin explizit gefragt)
Hab argumentiert, nichts im Kommentar wirklich gefunden. Ergebnis: nicht übertragbar, Vertrauensverhältnis im Arbeitsrecht wichtiger als im Mietrecht, im Arbeitsrecht eine engere persönliche Bindung mit mehr persönlichem Kontakt besteht, während Konflikte im Mietrecht idR. eher objektbezogen sind und öfter nachweisbare finanzielle Gründe (ausbleibende Mietzahlung, Schäden an der Wohnung) betreffen und nicht in dem Maße eine Verdachtskündigung erfordern. Zudem im Mietrecht Zerstörung des Vertrauensverhältnisses für sich kein Kündigungsgrund.
Mandantin muss daher Beweis der Körperverletzung voll erbringen, was ihr mit den Beweismitteln (Sohn Zeuge, Parteianhörung der Mandantin, SV-Gutachten was bereits vorliegt aus dem Strafverfahren) zusammen mit der Indizwirkung auch schaffen wird voraussichtlich.
(P) Außerordentlicher Kündigung steht jedoch entgegen, dass das Geschehen Monate her ist und die Kündigung selbst Monate nach der Verurteilung im Strafprozess erst erfolgt ist und dies der Annahme der Unzumutbarkeit des Abwartens der Kündigungsfrist entkräftet.
bb) Hilfsweise ordentliche Kündigung (Bedingung eingetreten)
(P) ist Vereinbarung eines „lebenslangen Wohnrechts“ dahin zu verstehen, dass recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll? Nach (ergänzender) Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage als nichteheliche Lebensgemeinschaft und der Eigentümerstellung der Mandantin nein, denn hätten Parteien Ende der Lebensgemeinschaft vorhergesehen, hätten sie nicht gewollt, dass der Beklagte ein lebenslanges quasi unentgeltliches Recht zum Verbleib in der Wohnung hat, Beklagter kann bei Vertragsschluss nicht billigerweise von eine solchen Regelung ausgegangen sein.
(P) Angabe eines Grundes erforderlich seitens der Mandantin gem. § 573 BGB?
Hab gesagt nein, wegen § 573a Abs 2 BGB nicht erforderlich, wenn Vermieter die Wohnung selbst bewohnt, zwar lebt die Klägerin aktuell woanders hat aber vorher dort gewohnt und weiterhin wollen dort zu Wohnen deswegen hab ich’s noch bejaht, kann man auch anders sehen. Hab den Eigenbedarf übersehen, das wäre sicherlich die bessere Lösung in der Klausur gewesen. Mist.
(P) Frist der ordentlichen Kündigung
§ 573c Abs 1 BGB, zu beachten dass Mietverhältnis länger als 5 Jahre, daher längere Frist.
Fristberechnung (habe ich aus Zeitgründen nicht ordentlich sondern nur in 10 sek im Kopf überschlagen, bei mir war sie abgelaufen Ende Februar 2024 (gut möglich, dass ich es falsch berechnet habe im Stress). Dafür wäre theoretisch auch der Kalender gewesen, sonst macht der für mich keinen Sinn (vielleicht vertue ich mich da aber auch und übersehe etwas). Die in der Kündigung angegebene Frist war daher nach meiner Meinung kurz, verlängert sich auf reguläre Frist. Aber am Ende trotzdem Beendigung des MV noch kurz vor Klageerhebung.
c) (P) ZBR des Beklagten aus §§ 273, 320
Ich habe es sehr stiefmütterlich abgelehnt, da es als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache nach der Parteiabrede vorgesehen war und daher die Mandantin ihren Teil des Vertrags erfüllt hat . und der Forderung daher die vertragliche Gegenleistung entgegen steht.
Ergebnis: Klage im Ergebnis voraussichtlich begründet.
II. Prozessuales Gutachten (es wird zum Ende hin immer dünner wegen Zeitnot)
1. (P) was passiert mit dem Prozess nach dem Tod der Anwältin
Keine Unterbrechung, dies bei Tod des Anwalts nur bei Anwaltsprozessen dh. vor LG/OLG §78 ZPO eintritt, hier aber nur AG-Prozess. Prozess geht weiter, hab gesagt einfach Anzeige des Versterbens und der Bevollmächtigung ggü. Gericht
2. Befangenheit des Richters, § 42 ZPO, weil seine Frau mit der Beklagtenvertreterin Tennis spielt? (-) bisschen was zu ausgeführt, insbes. dass kein enger Kontakt besteht, es nur die Ehefrau ist, und derartige lose Verbindungen keine Befangenheit begründen, sonst könnte wohl kein AG Richter in einer Kleinstadt mehr irgendwas machen. Grüneberg sagt auch, es ist selbst dann keine Befangenheit, wenn Richter selbst mit Anwalt zusammen wöchentlich Sport macht.
(Zeit wurde sehr knapp)
C. Zweckmäßigkeit
Obersatz erstmal schön vergessen, top.
Schriftsatz mit Anzeige des Versterbens und des Eintritts als anwaltliche Vertreterin mit Vollmacht
Hab gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen, Kostenfolge § 98 ZPO (gegeneinander aufheben) kurz erklärt was das heißt; entspricht Mandantenwunsch einer einfachen Kostenregelung. Vorteil: vollstreckbarer Titel, beendet Verfahren, Klägerin muss Verhandlung nicht machen. Hier hab ich ehrlich gesagt gar keine Ahnung und möglicherweise kompletten Unsinn gemacht.
Vergleichsentwurf anfertigen und an Beklagtenanwältin senden und Interesse ausloten (glaub direkt an Gericht senden wäre vlt. besser gewesen aber it is what it is)
(P) Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags bin ich noch kurz darauf eingegangen, ob man die genannten Zwangsvollstreckungsschutzrechte des Mieters ausschließen kann.
Aus Zeitnot hab ich in 1 min kurz begründet, warum sie meiner Meinung nach nicht disponibel sind (schützen nicht nur den vollstreckungsschuldner, sondern auch die Allgemeinheit vor drohenden sozialen Kosten der Obdachlosigkeit). Das hat sich aber später als falsch herausgestellt, nach dem Kommentar sind sie disponibel. Ups. Das hätte man daher wohl in den Vergleich aufnehmen müssen.
D. Praktischer Entwurf
(Im Vergleich selbst habe ich das aufgenommen, was die Parteien wollten plus eine Abgeltungsklausel für alle Ansprüche sonst aus Zeitgründen keine fancy Regelungen mehr )
Fazit: aus Zeitnot ist das ein oder andere leider zu kurz gekommen, insbesondere die Zweckmäßigkeit. Ich habe unendlich lange auch einfach in den Kommentaren und Gesetzen lesen müssen.
Ich wünsche euch allen weiterhin nur das Beste und ganz viel Erfolg!
(Disclaimer: So hab ich es gemacht, keine Gewähr, bin kein crazy Topjurist und viele Wege führen nach Rom. Stresst euch bitte NICHT wenn ihr etwas anders gemacht habt. Das kann auch bullshit sein hier was ich mache. Ich habe es über den Mietvertrag schwerpunktmäßig gelöst, finde aber auch die obengenannte Lösung über Vertrag supi generis mit GbR und §313 BGB super und ggf. sogar besser, hatte nur das Gefühl der SV will eher auf klassisches Mietrecht hinaus aber das kann auch eine Fehleinschätzung sein)
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Materielles Gutachten
1. Zulässigkeit
keine größeren Probleme an die ich mich gerade erinnere
Habe länger darüber nachgedacht, ob eventuell das AG sachlich unzuständig ist, weil die Klageforderung über 5.000 Euro liegt und man Verweisung anregen sollte. Habe mich wegen fehlender Hinweise im SV auf die Höhe des Anspruchs/ Wert des „Wohnrechts“ und Schwerpunktsetzung auf andere Probleme dagegen entschieden, dies zu verfolgen.
2. Begründetheit
a) erster Schwerpunkt: (P) welche Vertragsart liegt vor, nach welchem Recht richtet sich der Herausgabeanspruch/Leistungsstörungsrecht (hins. Kündigung)
Abgrenzen: Miete, Leihe, dingl. Dauerwohnrecht nach WEG, dingl. Wohnrecht gem. §§ 1090ff BGB - Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
Ergab bei mir unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Tatsache, dass sie juristische Laien sind einen (leicht atypischen) Mietvertrag; dass nur einmaliger/gelegentlicher „Mietzins“ in Form des eingebrachten Kapitals bzw. gelegentliche Arbeiten erforderlich waren steht dem in Abgrenzung zur unentgeltlichen Leihe nicht entgegen (Grüneberg), dingl. Wohnrechte waren sowohl wegen der notwendigen Grundbucheintragung als auch der Möglichkeit zum Ausschluss des Eigentümers durch den Rechtsinhaber bei mir nicht vom Willen/den Interessen der Parteien umfasst. Parteien wollten nach meiner Einschätzung mit „lebenslanges Wohnrecht“ eher einen etwas atypischen unbefristeten Mietvertrag abschließen, der ja grds. auch lebenslang sein kann.
Hier kann man sich aber SICHERLICH auch anders entscheiden!
b) Herausgabeanspruch daher aus § 546 BGB, Ansprüche außer Vertrag zwischen den Parteien waren nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk in NRW). Zweiter Schwerpunkt: Beendigung durch Kündigung
aa) (P) außerordentliche Kündigung?
(P) Wichtiger Grund: grds. bei Gewalthandlungen wohl (+), zusammenleben unzumutbar, Abwägung mit Interessen des Beklagten, er bringt vor keine Wohnung schnell finden zu können, Abwägung insbes. hinsichtlich seines Kindes (dies kann aber zur Not zur Mutter hab ich gesagt)
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht strafrechtliche Verurteilung aus (Präjudizwirkung)? Nach Argumentation nein, freie Beweiswürdigung gem. § 286 BGB, aber Indizwirkung
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht Nachweis von Verdacht mit bedeutendem Gewicht aus wie im Arbeitsrecht? (von Mandantin explizit gefragt)
Hab argumentiert, nichts im Kommentar wirklich gefunden. Ergebnis: nicht übertragbar, Vertrauensverhältnis im Arbeitsrecht wichtiger als im Mietrecht, im Arbeitsrecht eine engere persönliche Bindung mit mehr persönlichem Kontakt besteht, während Konflikte im Mietrecht idR. eher objektbezogen sind und öfter nachweisbare finanzielle Gründe (ausbleibende Mietzahlung, Schäden an der Wohnung) betreffen und nicht in dem Maße eine Verdachtskündigung erfordern. Zudem im Mietrecht Zerstörung des Vertrauensverhältnisses für sich kein Kündigungsgrund.
Mandantin muss daher Beweis der Körperverletzung voll erbringen, was ihr mit den Beweismitteln (Sohn Zeuge, Parteianhörung der Mandantin, SV-Gutachten was bereits vorliegt aus dem Strafverfahren) zusammen mit der Indizwirkung auch schaffen wird voraussichtlich.
(P) Außerordentlicher Kündigung steht jedoch entgegen, dass das Geschehen Monate her ist und die Kündigung selbst Monate nach der Verurteilung im Strafprozess erst erfolgt ist und dies der Annahme der Unzumutbarkeit des Abwartens der Kündigungsfrist entkräftet.
bb) Hilfsweise ordentliche Kündigung (Bedingung eingetreten)
(P) ist Vereinbarung eines „lebenslangen Wohnrechts“ dahin zu verstehen, dass recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll? Nach (ergänzender) Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage als nichteheliche Lebensgemeinschaft und der Eigentümerstellung der Mandantin nein, denn hätten Parteien Ende der Lebensgemeinschaft vorhergesehen, hätten sie nicht gewollt, dass der Beklagte ein lebenslanges quasi unentgeltliches Recht zum Verbleib in der Wohnung hat, Beklagter kann bei Vertragsschluss nicht billigerweise von eine solchen Regelung ausgegangen sein.
(P) Angabe eines Grundes erforderlich seitens der Mandantin gem. § 573 BGB?
Hab gesagt nein, wegen § 573a Abs 2 BGB nicht erforderlich, wenn Vermieter die Wohnung selbst bewohnt, zwar lebt die Klägerin aktuell woanders hat aber vorher dort gewohnt und weiterhin wollen dort zu Wohnen deswegen hab ich’s noch bejaht, kann man auch anders sehen. Hab den Eigenbedarf übersehen, das wäre sicherlich die bessere Lösung in der Klausur gewesen. Mist.
(P) Frist der ordentlichen Kündigung
§ 573c Abs 1 BGB, zu beachten dass Mietverhältnis länger als 5 Jahre, daher längere Frist.
Fristberechnung (habe ich aus Zeitgründen nicht ordentlich sondern nur in 10 sek im Kopf überschlagen, bei mir war sie abgelaufen Ende Februar 2024 (gut möglich, dass ich es falsch berechnet habe im Stress). Dafür wäre theoretisch auch der Kalender gewesen, sonst macht der für mich keinen Sinn (vielleicht vertue ich mich da aber auch und übersehe etwas). Die in der Kündigung angegebene Frist war daher nach meiner Meinung kurz, verlängert sich auf reguläre Frist. Aber am Ende trotzdem Beendigung des MV noch kurz vor Klageerhebung.
c) (P) ZBR des Beklagten aus §§ 273, 320
Ich habe es sehr stiefmütterlich abgelehnt, da es als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache nach der Parteiabrede vorgesehen war und daher die Mandantin ihren Teil des Vertrags erfüllt hat . und der Forderung daher die vertragliche Gegenleistung entgegen steht.
Ergebnis: Klage im Ergebnis voraussichtlich begründet.
II. Prozessuales Gutachten (es wird zum Ende hin immer dünner wegen Zeitnot)
1. (P) was passiert mit dem Prozess nach dem Tod der Anwältin
Keine Unterbrechung, dies bei Tod des Anwalts nur bei Anwaltsprozessen dh. vor LG/OLG §78 ZPO eintritt, hier aber nur AG-Prozess. Prozess geht weiter, hab gesagt einfach Anzeige des Versterbens und der Bevollmächtigung ggü. Gericht
2. Befangenheit des Richters, § 42 ZPO, weil seine Frau mit der Beklagtenvertreterin Tennis spielt? (-) bisschen was zu ausgeführt, insbes. dass kein enger Kontakt besteht, es nur die Ehefrau ist, und derartige lose Verbindungen keine Befangenheit begründen, sonst könnte wohl kein AG Richter in einer Kleinstadt mehr irgendwas machen. Grüneberg sagt auch, es ist selbst dann keine Befangenheit, wenn Richter selbst mit Anwalt zusammen wöchentlich Sport macht.
(Zeit wurde sehr knapp)
C. Zweckmäßigkeit
Obersatz erstmal schön vergessen, top.
Schriftsatz mit Anzeige des Versterbens und des Eintritts als anwaltliche Vertreterin mit Vollmacht
Hab gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen, Kostenfolge § 98 ZPO (gegeneinander aufheben) kurz erklärt was das heißt; entspricht Mandantenwunsch einer einfachen Kostenregelung. Vorteil: vollstreckbarer Titel, beendet Verfahren, Klägerin muss Verhandlung nicht machen. Hier hab ich ehrlich gesagt gar keine Ahnung und möglicherweise kompletten Unsinn gemacht.
Vergleichsentwurf anfertigen und an Beklagtenanwältin senden und Interesse ausloten (glaub direkt an Gericht senden wäre vlt. besser gewesen aber it is what it is)
(P) Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags bin ich noch kurz darauf eingegangen, ob man die genannten Zwangsvollstreckungsschutzrechte des Mieters ausschließen kann.
Aus Zeitnot hab ich in 1 min kurz begründet, warum sie meiner Meinung nach nicht disponibel sind (schützen nicht nur den vollstreckungsschuldner, sondern auch die Allgemeinheit vor drohenden sozialen Kosten der Obdachlosigkeit). Das hat sich aber später als falsch herausgestellt, nach dem Kommentar sind sie disponibel. Ups. Das hätte man daher wohl in den Vergleich aufnehmen müssen.
D. Praktischer Entwurf
(Im Vergleich selbst habe ich das aufgenommen, was die Parteien wollten plus eine Abgeltungsklausel für alle Ansprüche sonst aus Zeitgründen keine fancy Regelungen mehr )
Fazit: aus Zeitnot ist das ein oder andere leider zu kurz gekommen, insbesondere die Zweckmäßigkeit. Ich habe unendlich lange auch einfach in den Kommentaren und Gesetzen lesen müssen.
Ich wünsche euch allen weiterhin nur das Beste und ganz viel Erfolg!
09.04.2024, 21:37
(09.04.2024, 21:27)ExamenNRW2024 schrieb: Meine Lösung Z2 NRW: Anwaltsklausur
(Disclaimer: So hab ich es gemacht, keine Gewähr, bin kein crazy Topjurist und viele Wege führen nach Rom. Stresst euch bitte NICHT wenn ihr etwas anders gemacht habt. Das kann auch bullshit sein hier was ich mache. Ich habe es über den Mietvertrag schwerpunktmäßig gelöst, finde aber auch die obengenannte Lösung über Vertrag supi generis mit GbR und §313 BGB super und ggf. sogar besser, hatte nur das Gefühl der SV will eher auf klassisches Mietrecht hinaus aber das kann auch eine Fehleinschätzung sein)
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Materielles Gutachten
1. Zulässigkeit
keine größeren Probleme an die ich mich gerade erinnere
Habe länger darüber nachgedacht, ob eventuell das AG sachlich unzuständig ist, weil die Klageforderung über 5.000 Euro liegt und man Verweisung anregen sollte. Habe mich wegen fehlender Hinweise im SV auf die Höhe des Anspruchs/ Wert des „Wohnrechts“ und Schwerpunktsetzung auf andere Probleme dagegen entschieden, dies zu verfolgen.
2. Begründetheit
a) erster Schwerpunkt: (P) welche Vertragsart liegt vor, nach welchem Recht richtet sich der Herausgabeanspruch/Leistungsstörungsrecht (hins. Kündigung)
Abgrenzen: Miete, Leihe, dingl. Dauerwohnrecht nach WEG, dingl. Wohnrecht gem. §§ 1090ff BGB - Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
Ergab bei mir unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Tatsache, dass sie juristische Laien sind einen (leicht atypischen) Mietvertrag; dass nur einmaliger/gelegentlicher „Mietzins“ in Form des eingebrachten Kapitals bzw. gelegentliche Arbeiten erforderlich waren steht dem in Abgrenzung zur unentgeltlichen Leihe nicht entgegen (Grüneberg), dingl. Wohnrechte waren sowohl wegen der notwendigen Grundbucheintragung als auch der Möglichkeit zum Ausschluss des Eigentümers durch den Rechtsinhaber bei mir nicht vom Willen/den Interessen der Parteien umfasst. Parteien wollten nach meiner Einschätzung mit „lebenslanges Wohnrecht“ eher einen etwas atypischen unbefristeten Mietvertrag abschließen, der ja grds. auch lebenslang sein kann.
Hier kann man sich aber SICHERLICH auch anders entscheiden!
b) Herausgabeanspruch daher aus § 546 BGB, Ansprüche außer Vertrag zwischen den Parteien waren nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk in NRW). Zweiter Schwerpunkt: Beendigung durch Kündigung
aa) (P) außerordentliche Kündigung?
(P) Wichtiger Grund: grds. bei Gewalthandlungen wohl (+), zusammenleben unzumutbar, Abwägung mit Interessen des Beklagten, er bringt vor keine Wohnung schnell finden zu können, Abwägung insbes. hinsichtlich seines Kindes (dies kann aber zur Not zur Mutter hab ich gesagt)
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht strafrechtliche Verurteilung aus (Präjudizwirkung)? Nach Argumentation nein, freie Beweiswürdigung gem. § 286 BGB, aber Indizwirkung
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht Nachweis von Verdacht mit bedeutendem Gewicht aus wie im Arbeitsrecht? (von Mandantin explizit gefragt)
Hab argumentiert, nichts im Kommentar wirklich gefunden. Ergebnis: nicht übertragbar, Vertrauensverhältnis im Arbeitsrecht wichtiger als im Mietrecht, im Arbeitsrecht eine engere persönliche Bindung mit mehr persönlichem Kontakt besteht, während Konflikte im Mietrecht idR. eher objektbezogen sind und öfter nachweisbare finanzielle Gründe (ausbleibende Mietzahlung, Schäden an der Wohnung) betreffen und nicht in dem Maße eine Verdachtskündigung erfordern. Zudem im Mietrecht Zerstörung des Vertrauensverhältnisses für sich kein Kündigungsgrund.
Mandantin muss daher Beweis der Körperverletzung voll erbringen, was ihr mit den Beweismitteln (Sohn Zeuge, Parteianhörung der Mandantin, SV-Gutachten was bereits vorliegt aus dem Strafverfahren) zusammen mit der Indizwirkung auch schaffen wird voraussichtlich.
(P) Außerordentlicher Kündigung steht jedoch entgegen, dass das Geschehen Monate her ist und die Kündigung selbst Monate nach der Verurteilung im Strafprozess erst erfolgt ist und dies der Annahme der Unzumutbarkeit des Abwartens der Kündigungsfrist entkräftet.
bb) Hilfsweise ordentliche Kündigung (Bedingung eingetreten)
(P) ist Vereinbarung eines „lebenslangen Wohnrechts“ dahin zu verstehen, dass recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll? Nach (ergänzender) Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage als nichteheliche Lebensgemeinschaft und der Eigentümerstellung der Mandantin nein, denn hätten Parteien Ende der Lebensgemeinschaft vorhergesehen, hätten sie nicht gewollt, dass der Beklagte ein lebenslanges quasi unentgeltliches Recht zum Verbleib in der Wohnung hat, Beklagter kann bei Vertragsschluss nicht billigerweise von eine solchen Regelung ausgegangen sein.
(P) Angabe eines Grundes erforderlich seitens der Mandantin gem. § 573 BGB?
Hab gesagt nein, wegen § 573a Abs 2 BGB nicht erforderlich, wenn Vermieter die Wohnung selbst bewohnt, zwar lebt die Klägerin aktuell woanders hat aber vorher dort gewohnt und weiterhin wollen dort zu Wohnen deswegen hab ich’s noch bejaht, kann man auch anders sehen. Hab den Eigenbedarf übersehen, das wäre sicherlich die bessere Lösung in der Klausur gewesen. Mist.
(P) Frist der ordentlichen Kündigung
§ 573c Abs 1 BGB, zu beachten dass Mietverhältnis länger als 5 Jahre, daher längere Frist.
Fristberechnung (habe ich aus Zeitgründen nicht ordentlich sondern nur in 10 sek im Kopf überschlagen, bei mir war sie abgelaufen Ende Februar 2024 (gut möglich, dass ich es falsch berechnet habe im Stress). Dafür wäre theoretisch auch der Kalender gewesen, sonst macht der für mich keinen Sinn (vielleicht vertue ich mich da aber auch und übersehe etwas). Die in der Kündigung angegebene Frist war daher nach meiner Meinung kurz, verlängert sich auf reguläre Frist. Aber am Ende trotzdem Beendigung des MV noch kurz vor Klageerhebung.
c) (P) ZBR des Beklagten aus §§ 273, 320
Ich habe es sehr stiefmütterlich abgelehnt, da es als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache nach der Parteiabrede vorgesehen war und daher die Mandantin ihren Teil des Vertrags erfüllt hat . und der Forderung daher die vertragliche Gegenleistung entgegen steht.
Ergebnis: Klage im Ergebnis voraussichtlich begründet.
II. Prozessuales Gutachten (es wird zum Ende hin immer dünner wegen Zeitnot)
1. (P) was passiert mit dem Prozess nach dem Tod der Anwältin
Keine Unterbrechung, dies bei Tod des Anwalts nur bei Anwaltsprozessen dh. vor LG/OLG §78 ZPO eintritt, hier aber nur AG-Prozess. Prozess geht weiter, hab gesagt einfach Anzeige des Versterbens und der Bevollmächtigung ggü. Gericht
2. Befangenheit des Richters, § 42 ZPO, weil seine Frau mit der Beklagtenvertreterin Tennis spielt? (-) bisschen was zu ausgeführt, insbes. dass kein enger Kontakt besteht, es nur die Ehefrau ist, und derartige lose Verbindungen keine Befangenheit begründen, sonst könnte wohl kein AG Richter in einer Kleinstadt mehr irgendwas machen. Grüneberg sagt auch, es ist selbst dann keine Befangenheit, wenn Richter selbst mit Anwalt zusammen wöchentlich Sport macht.
(Zeit wurde sehr knapp)
C. Zweckmäßigkeit
Obersatz erstmal schön vergessen, top.
Schriftsatz mit Anzeige des Versterbens und des Eintritts als anwaltliche Vertreterin mit Vollmacht
Hab gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen, Kostenfolge § 98 ZPO (gegeneinander aufheben) kurz erklärt was das heißt; entspricht Mandantenwunsch einer einfachen Kostenregelung.
Vorteil: vollstreckbarer Titel, beendet Verfahren, Klägerin muss Verhandlung nicht machen. Hier hätte man wohl noch viel mehr schreiben müssen, aber Zeit lief weg.
Vergleichsentwurf anfertigen und an Beklagtenanwältin senden und Interesse ausloten (glaub direkt an Gericht senden wäre vlt. besser gewesen aber it is what it is)
(P) Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags bin ich noch kurz darauf eingegangen, ob man die genannten Zwangsvollstreckungsschutzrechte des Mieters ausschließen kann.
Aus Zeitnot hab ich in 1 min kurz begründet, warum sie meiner Meinung nach nicht disponibel sind (schützen nicht nur den vollstreckungsschuldner, sondern auch die Allgemeinheit vor drohenden sozialen Kosten der Obdachlosigkeit). Das hat sich aber später als falsch herausgestellt, nach dem Kommentar sind sie disponibel. Ups. Das hätte man daher wohl in den Vergleich aufnehmen müssen.
D. Praktischer Entwurf
(Im Vergleich selbst habe ich das aufgenommen, was die Parteien wollten plus eine Abgeltungsklausel für alle Ansprüche sonst aus Zeitgründen keine fancy Regelungen mehr )
Fazit: aus Zeitnot ist das ein oder andere leider zu kurz gekommen, insbesondere die Zweckmäßigkeit. Ich habe unendlich lange auch einfach in den Kommentaren und Gesetzen lesen müssen.
Ich wünsche euch allen weiterhin nur das Beste und ganz viel Erfolg!
Für deine Beweiswürdigung kriegst du locker ordentlich Punkte 👍🏼
ZBR war glaube ich nach 570 ausgeschlossen aber kp.
09.04.2024, 21:41
(09.04.2024, 21:27)ExamenNRW2024 schrieb: Meine Lösung Z2 NRW: Anwaltsklausur
(Disclaimer: So hab ich es gemacht, keine Gewähr, bin kein crazy Topjurist und viele Wege führen nach Rom. Stresst euch bitte NICHT wenn ihr etwas anders gemacht habt. Das kann auch bullshit sein hier was ich mache. Ich habe es über den Mietvertrag schwerpunktmäßig gelöst, finde aber auch die obengenannte Lösung über Vertrag supi generis mit GbR und §313 BGB super und ggf. sogar besser, hatte nur das Gefühl der SV will eher auf klassisches Mietrecht hinaus aber das kann auch eine Fehleinschätzung sein)
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Materielles Gutachten
1. Zulässigkeit
keine größeren Probleme an die ich mich gerade erinnere
Habe länger darüber nachgedacht, ob eventuell das AG sachlich unzuständig ist, weil die Klageforderung über 5.000 Euro liegt und man Verweisung anregen sollte. Habe mich wegen fehlender Hinweise im SV auf die Höhe des Anspruchs/ Wert des „Wohnrechts“ und Schwerpunktsetzung auf andere Probleme dagegen entschieden, dies zu verfolgen.
2. Begründetheit
a) erster Schwerpunkt: (P) welche Vertragsart liegt vor, nach welchem Recht richtet sich der Herausgabeanspruch/Leistungsstörungsrecht (hins. Kündigung)
Abgrenzen: Miete, Leihe, dingl. Dauerwohnrecht nach WEG, dingl. Wohnrecht gem. §§ 1090ff BGB - Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
Ergab bei mir unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Tatsache, dass sie juristische Laien sind einen (leicht atypischen) Mietvertrag; dass nur einmaliger/gelegentlicher „Mietzins“ in Form des eingebrachten Kapitals bzw. gelegentliche Arbeiten erforderlich waren steht dem in Abgrenzung zur unentgeltlichen Leihe nicht entgegen (Grüneberg), dingl. Wohnrechte waren sowohl wegen der notwendigen Grundbucheintragung als auch der Möglichkeit zum Ausschluss des Eigentümers durch den Rechtsinhaber bei mir nicht vom Willen/den Interessen der Parteien umfasst. Parteien wollten nach meiner Einschätzung mit „lebenslanges Wohnrecht“ eher einen etwas atypischen unbefristeten Mietvertrag abschließen, der ja grds. auch lebenslang sein kann.
Hier kann man sich aber SICHERLICH auch anders entscheiden!
b) Herausgabeanspruch daher aus § 546 BGB, Ansprüche außer Vertrag zwischen den Parteien waren nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk in NRW). Zweiter Schwerpunkt: Beendigung durch Kündigung
aa) (P) außerordentliche Kündigung?
(P) Wichtiger Grund: grds. bei Gewalthandlungen wohl (+), zusammenleben unzumutbar, Abwägung mit Interessen des Beklagten, er bringt vor keine Wohnung schnell finden zu können, Abwägung insbes. hinsichtlich seines Kindes (dies kann aber zur Not zur Mutter hab ich gesagt)
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht strafrechtliche Verurteilung aus (Präjudizwirkung)? Nach Argumentation nein, freie Beweiswürdigung gem. § 286 BGB, aber Indizwirkung
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht Nachweis von Verdacht mit bedeutendem Gewicht aus wie im Arbeitsrecht? (von Mandantin explizit gefragt)
Hab argumentiert, nichts im Kommentar wirklich gefunden. Ergebnis: nicht übertragbar, Vertrauensverhältnis im Arbeitsrecht wichtiger als im Mietrecht, im Arbeitsrecht eine engere persönliche Bindung mit mehr persönlichem Kontakt besteht, während Konflikte im Mietrecht idR. eher objektbezogen sind und öfter nachweisbare finanzielle Gründe (ausbleibende Mietzahlung, Schäden an der Wohnung) betreffen und nicht in dem Maße eine Verdachtskündigung erfordern. Zudem im Mietrecht Zerstörung des Vertrauensverhältnisses für sich kein Kündigungsgrund.
Mandantin muss daher Beweis der Körperverletzung voll erbringen, was ihr mit den Beweismitteln (Sohn Zeuge, Parteianhörung der Mandantin, SV-Gutachten was bereits vorliegt aus dem Strafverfahren) zusammen mit der Indizwirkung auch schaffen wird voraussichtlich.
(P) Außerordentlicher Kündigung steht jedoch entgegen, dass das Geschehen Monate her ist und die Kündigung selbst Monate nach der Verurteilung im Strafprozess erst erfolgt ist und dies der Annahme der Unzumutbarkeit des Abwartens der Kündigungsfrist entkräftet.
bb) Hilfsweise ordentliche Kündigung (Bedingung eingetreten)
(P) ist Vereinbarung eines „lebenslangen Wohnrechts“ dahin zu verstehen, dass recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll? Nach (ergänzender) Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage als nichteheliche Lebensgemeinschaft und der Eigentümerstellung der Mandantin nein, denn hätten Parteien Ende der Lebensgemeinschaft vorhergesehen, hätten sie nicht gewollt, dass der Beklagte ein lebenslanges quasi unentgeltliches Recht zum Verbleib in der Wohnung hat, Beklagter kann bei Vertragsschluss nicht billigerweise von eine solchen Regelung ausgegangen sein.
(P) Angabe eines Grundes erforderlich seitens der Mandantin gem. § 573 BGB?
Hab gesagt nein, wegen § 573a Abs 2 BGB nicht erforderlich, wenn Vermieter die Wohnung selbst bewohnt, zwar lebt die Klägerin aktuell woanders hat aber vorher dort gewohnt und weiterhin wollen dort zu Wohnen deswegen hab ich’s noch bejaht, kann man auch anders sehen. Hab den Eigenbedarf übersehen, das wäre sicherlich die bessere Lösung in der Klausur gewesen. Mist.
(P) Frist der ordentlichen Kündigung
§ 573c Abs 1 BGB, zu beachten dass Mietverhältnis länger als 5 Jahre, daher längere Frist.
Fristberechnung (habe ich aus Zeitgründen nicht ordentlich sondern nur in 10 sek im Kopf überschlagen, bei mir war sie abgelaufen Ende Februar 2024 (gut möglich, dass ich es falsch berechnet habe im Stress). Dafür wäre theoretisch auch der Kalender gewesen, sonst macht der für mich keinen Sinn (vielleicht vertue ich mich da aber auch und übersehe etwas). Die in der Kündigung angegebene Frist war daher nach meiner Meinung kurz, verlängert sich auf reguläre Frist. Aber am Ende trotzdem Beendigung des MV noch kurz vor Klageerhebung.
c) (P) ZBR des Beklagten aus §§ 273, 320
Ich habe es sehr stiefmütterlich abgelehnt, da es als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache nach der Parteiabrede vorgesehen war und daher die Mandantin ihren Teil des Vertrags erfüllt hat . und der Forderung daher die vertragliche Gegenleistung entgegen steht.
Ergebnis: Klage im Ergebnis voraussichtlich begründet.
II. Prozessuales Gutachten (es wird zum Ende hin immer dünner wegen Zeitnot)
1. (P) was passiert mit dem Prozess nach dem Tod der Anwältin
Keine Unterbrechung, dies bei Tod des Anwalts nur bei Anwaltsprozessen dh. vor LG/OLG §78 ZPO eintritt, hier aber nur AG-Prozess. Prozess geht weiter, hab gesagt einfach Anzeige des Versterbens und der Bevollmächtigung ggü. Gericht
2. Befangenheit des Richters, § 42 ZPO, weil seine Frau mit der Beklagtenvertreterin Tennis spielt? (-) bisschen was zu ausgeführt, insbes. dass kein enger Kontakt besteht, es nur die Ehefrau ist, und derartige lose Verbindungen keine Befangenheit begründen, sonst könnte wohl kein AG Richter in einer Kleinstadt mehr irgendwas machen. Grüneberg sagt auch, es ist selbst dann keine Befangenheit, wenn Richter selbst mit Anwalt zusammen wöchentlich Sport macht.
(Zeit wurde sehr knapp)
C. Zweckmäßigkeit
Obersatz erstmal schön vergessen, top.
Schriftsatz mit Anzeige des Versterbens und des Eintritts als anwaltliche Vertreterin mit Vollmacht
Hab gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen, Kostenfolge § 98 ZPO (gegeneinander aufheben) kurz erklärt was das heißt; entspricht Mandantenwunsch einer einfachen Kostenregelung. Vorteil: vollstreckbarer Titel, beendet Verfahren, Klägerin muss Verhandlung nicht machen. Hier hab ich ehrlich gesagt gar keine Ahnung und möglicherweise kompletten Unsinn gemacht.
Vergleichsentwurf anfertigen und an Beklagtenanwältin senden und Interesse ausloten (glaub direkt an Gericht senden wäre vlt. besser gewesen aber it is what it is)
(P) Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags bin ich noch kurz darauf eingegangen, ob man die genannten Zwangsvollstreckungsschutzrechte des Mieters ausschließen kann.
Aus Zeitnot hab ich in 1 min kurz begründet, warum sie meiner Meinung nach nicht disponibel sind (schützen nicht nur den vollstreckungsschuldner, sondern auch die Allgemeinheit vor drohenden sozialen Kosten der Obdachlosigkeit). Das hat sich aber später als falsch herausgestellt, nach dem Kommentar sind sie disponibel. Ups. Das hätte man daher wohl in den Vergleich aufnehmen müssen.
D. Praktischer Entwurf
(Im Vergleich selbst habe ich das aufgenommen, was die Parteien wollten plus eine Abgeltungsklausel für alle Ansprüche sonst aus Zeitgründen keine fancy Regelungen mehr )
Fazit: aus Zeitnot ist das ein oder andere leider zu kurz gekommen, insbesondere die Zweckmäßigkeit. Ich habe unendlich lange auch einfach in den Kommentaren und Gesetzen lesen müssen.
Ich wünsche euch allen weiterhin nur das Beste und ganz viel Erfolg!
Bei Miete immer Zuständigkeit AG, auch sachlich nach § 23 Nr. 2 a) GVG.
Zurückbehaltungsrecht: spätestens durch § 570 ausgeschlossen, sofern man von einem Mietvertrag ausgegangen ist.
Hab es aber sonst auch ziemlich ähnlich gelöst
09.04.2024, 21:42
(09.04.2024, 21:27)ExamenNRW2024 schrieb: Meine Lösung Z2 NRW: Anwaltsklausur
(Disclaimer: So hab ich es gemacht, keine Gewähr, bin kein crazy Topjurist und viele Wege führen nach Rom. Stresst euch bitte NICHT wenn ihr etwas anders gemacht habt. Das kann auch bullshit sein hier was ich mache. Ich habe es über den Mietvertrag schwerpunktmäßig gelöst, finde aber auch die obengenannte Lösung über Vertrag supi generis mit GbR und §313 BGB super und ggf. sogar besser, hatte nur das Gefühl der SV will eher auf klassisches Mietrecht hinaus aber das kann auch eine Fehleinschätzung sein)
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Materielles Gutachten
1. Zulässigkeit
keine größeren Probleme an die ich mich gerade erinnere
Habe länger darüber nachgedacht, ob eventuell das AG sachlich unzuständig ist, weil die Klageforderung über 5.000 Euro liegt und man Verweisung anregen sollte. Habe mich wegen fehlender Hinweise im SV auf die Höhe des Anspruchs/ Wert des „Wohnrechts“ und Schwerpunktsetzung auf andere Probleme dagegen entschieden, dies zu verfolgen.
2. Begründetheit
a) erster Schwerpunkt: (P) welche Vertragsart liegt vor, nach welchem Recht richtet sich der Herausgabeanspruch/Leistungsstörungsrecht (hins. Kündigung)
Abgrenzen: Miete, Leihe, dingl. Dauerwohnrecht nach WEG, dingl. Wohnrecht gem. §§ 1090ff BGB - Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
Ergab bei mir unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Tatsache, dass sie juristische Laien sind einen (leicht atypischen) Mietvertrag; dass nur einmaliger/gelegentlicher „Mietzins“ in Form des eingebrachten Kapitals bzw. gelegentliche Arbeiten erforderlich waren steht dem in Abgrenzung zur unentgeltlichen Leihe nicht entgegen (Grüneberg), dingl. Wohnrechte waren sowohl wegen der notwendigen Grundbucheintragung als auch der Möglichkeit zum Ausschluss des Eigentümers durch den Rechtsinhaber bei mir nicht vom Willen/den Interessen der Parteien umfasst. Parteien wollten nach meiner Einschätzung mit „lebenslanges Wohnrecht“ eher einen etwas atypischen unbefristeten Mietvertrag abschließen, der ja grds. auch lebenslang sein kann.
Hier kann man sich aber SICHERLICH auch anders entscheiden!
b) Herausgabeanspruch daher aus § 546 BGB, Ansprüche außer Vertrag zwischen den Parteien waren nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk in NRW). Zweiter Schwerpunkt: Beendigung durch Kündigung
aa) (P) außerordentliche Kündigung?
(P) Wichtiger Grund: grds. bei Gewalthandlungen wohl (+), zusammenleben unzumutbar, Abwägung mit Interessen des Beklagten, er bringt vor keine Wohnung schnell finden zu können, Abwägung insbes. hinsichtlich seines Kindes (dies kann aber zur Not zur Mutter hab ich gesagt)
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht strafrechtliche Verurteilung aus (Präjudizwirkung)? Nach Argumentation nein, freie Beweiswürdigung gem. § 286 BGB, aber Indizwirkung
(P) muss voller Beweis erbracht werden oder reicht Nachweis von Verdacht mit bedeutendem Gewicht aus wie im Arbeitsrecht? (von Mandantin explizit gefragt)
Hab argumentiert, nichts im Kommentar wirklich gefunden. Ergebnis: nicht übertragbar, Vertrauensverhältnis im Arbeitsrecht wichtiger als im Mietrecht, im Arbeitsrecht eine engere persönliche Bindung mit mehr persönlichem Kontakt besteht, während Konflikte im Mietrecht idR. eher objektbezogen sind und öfter nachweisbare finanzielle Gründe (ausbleibende Mietzahlung, Schäden an der Wohnung) betreffen und nicht in dem Maße eine Verdachtskündigung erfordern. Zudem im Mietrecht Zerstörung des Vertrauensverhältnisses für sich kein Kündigungsgrund.
Mandantin muss daher Beweis der Körperverletzung voll erbringen, was ihr mit den Beweismitteln (Sohn Zeuge, Parteianhörung der Mandantin, SV-Gutachten was bereits vorliegt aus dem Strafverfahren) zusammen mit der Indizwirkung auch schaffen wird voraussichtlich.
(P) Außerordentlicher Kündigung steht jedoch entgegen, dass das Geschehen Monate her ist und die Kündigung selbst Monate nach der Verurteilung im Strafprozess erst erfolgt ist und dies der Annahme der Unzumutbarkeit des Abwartens der Kündigungsfrist entkräftet.
bb) Hilfsweise ordentliche Kündigung (Bedingung eingetreten)
(P) ist Vereinbarung eines „lebenslangen Wohnrechts“ dahin zu verstehen, dass recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll? Nach (ergänzender) Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage als nichteheliche Lebensgemeinschaft und der Eigentümerstellung der Mandantin nein, denn hätten Parteien Ende der Lebensgemeinschaft vorhergesehen, hätten sie nicht gewollt, dass der Beklagte ein lebenslanges quasi unentgeltliches Recht zum Verbleib in der Wohnung hat, Beklagter kann bei Vertragsschluss nicht billigerweise von eine solchen Regelung ausgegangen sein.
(P) Angabe eines Grundes erforderlich seitens der Mandantin gem. § 573 BGB?
Hab gesagt nein, wegen § 573a Abs 2 BGB nicht erforderlich, wenn Vermieter die Wohnung selbst bewohnt, zwar lebt die Klägerin aktuell woanders hat aber vorher dort gewohnt und weiterhin wollen dort zu Wohnen deswegen hab ich’s noch bejaht, kann man auch anders sehen. Hab den Eigenbedarf übersehen, das wäre sicherlich die bessere Lösung in der Klausur gewesen. Mist.
(P) Frist der ordentlichen Kündigung
§ 573c Abs 1 BGB, zu beachten dass Mietverhältnis länger als 5 Jahre, daher längere Frist.
Fristberechnung (habe ich aus Zeitgründen nicht ordentlich sondern nur in 10 sek im Kopf überschlagen, bei mir war sie abgelaufen Ende Februar 2024 (gut möglich, dass ich es falsch berechnet habe im Stress). Dafür wäre theoretisch auch der Kalender gewesen, sonst macht der für mich keinen Sinn (vielleicht vertue ich mich da aber auch und übersehe etwas). Die in der Kündigung angegebene Frist war daher nach meiner Meinung kurz, verlängert sich auf reguläre Frist. Aber am Ende trotzdem Beendigung des MV noch kurz vor Klageerhebung.
c) (P) ZBR des Beklagten aus §§ 273, 320
Ich habe es sehr stiefmütterlich abgelehnt, da es als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache nach der Parteiabrede vorgesehen war und daher die Mandantin ihren Teil des Vertrags erfüllt hat . und der Forderung daher die vertragliche Gegenleistung entgegen steht.
Ergebnis: Klage im Ergebnis voraussichtlich begründet.
II. Prozessuales Gutachten (es wird zum Ende hin immer dünner wegen Zeitnot)
1. (P) was passiert mit dem Prozess nach dem Tod der Anwältin
Keine Unterbrechung, dies bei Tod des Anwalts nur bei Anwaltsprozessen dh. vor LG/OLG §78 ZPO eintritt, hier aber nur AG-Prozess. Prozess geht weiter, hab gesagt einfach Anzeige des Versterbens und der Bevollmächtigung ggü. Gericht
2. Befangenheit des Richters, § 42 ZPO, weil seine Frau mit der Beklagtenvertreterin Tennis spielt? (-) bisschen was zu ausgeführt, insbes. dass kein enger Kontakt besteht, es nur die Ehefrau ist, und derartige lose Verbindungen keine Befangenheit begründen, sonst könnte wohl kein AG Richter in einer Kleinstadt mehr irgendwas machen. Grüneberg sagt auch, es ist selbst dann keine Befangenheit, wenn Richter selbst mit Anwalt zusammen wöchentlich Sport macht.
(Zeit wurde sehr knapp)
C. Zweckmäßigkeit
Obersatz erstmal schön vergessen, top.
Schriftsatz mit Anzeige des Versterbens und des Eintritts als anwaltliche Vertreterin mit Vollmacht
Hab gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen, Kostenfolge § 98 ZPO (gegeneinander aufheben) kurz erklärt was das heißt; entspricht Mandantenwunsch einer einfachen Kostenregelung. Vorteil: vollstreckbarer Titel, beendet Verfahren, Klägerin muss Verhandlung nicht machen. Hier hab ich ehrlich gesagt gar keine Ahnung und möglicherweise kompletten Unsinn gemacht.
Vergleichsentwurf anfertigen und an Beklagtenanwältin senden und Interesse ausloten (glaub direkt an Gericht senden wäre vlt. besser gewesen aber it is what it is)
(P) Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags bin ich noch kurz darauf eingegangen, ob man die genannten Zwangsvollstreckungsschutzrechte des Mieters ausschließen kann.
Aus Zeitnot hab ich in 1 min kurz begründet, warum sie meiner Meinung nach nicht disponibel sind (schützen nicht nur den vollstreckungsschuldner, sondern auch die Allgemeinheit vor drohenden sozialen Kosten der Obdachlosigkeit). Das hat sich aber später als falsch herausgestellt, nach dem Kommentar sind sie disponibel. Ups. Das hätte man daher wohl in den Vergleich aufnehmen müssen.
D. Praktischer Entwurf
(Im Vergleich selbst habe ich das aufgenommen, was die Parteien wollten plus eine Abgeltungsklausel für alle Ansprüche sonst aus Zeitgründen keine fancy Regelungen mehr )
Fazit: aus Zeitnot ist das ein oder andere leider zu kurz gekommen, insbesondere die Zweckmäßigkeit. Ich habe unendlich lange auch einfach in den Kommentaren und Gesetzen lesen müssen.
Ich wünsche euch allen weiterhin nur das Beste und ganz viel Erfolg!
Es scheint mir, als hättest du meine Klausuren geschrieben. Hab es ganz ganz ähnlich, auch vollstreckungsklauseln nicht disponibel gesagt. Hab leider kostenregelung vergessen (total doof) und auch Februar 24 Ende der Frist angenommen. Ein bisschen andere Begründung zum Teil aber ansonsten genauso. Schaun wa mal was wird!
09.04.2024, 22:13
Sind die Klausuren in NRW trotz E-Examen vom Umfang und der Schwierigkeit her gleichgeblieben?
09.04.2024, 22:14
(09.04.2024, 21:26)Relaxo1996 schrieb: Ähnliche Lösung wie bereits oben (NRW). Habe leider die Frist für die ordentliche Kündigung falsch berechnet und daher diese auch durchgehen lassen und leider auch keine Beweiswürdigung gemacht weil ich schon die Kündigung aufgrund des Verdachts ausreichen lassen habe. Sicher nicht die eleganteste Lösung :/
Im praktischen Teil habe ich auch nen PVG. Zahlung als Gegenleistung. Fälligkeit erst mit Räumung (sonst gibts Rückforderungsprobleme). Für jeden Tag den er nicht auszieht automatische Minderung um 150€ (keine Erklärung erforderlich also keine Beweislast). Wichtig war meines Erachtens die Zahlungsansprüche des Beklagten aus dem Vertrag abschließend zu regeln da sonst ggf. Mehrfachzahlung der Mandantin zB aus Nr 6 des Mietvertrages.
Befangenheit habe ich abgelehnt aber auf den letzten Drücker.
Ich kann nichts zur Sache mehr beitragen, aber ich feiere deinen Usernamen gerade einfach .
09.04.2024, 23:36
11.04.2024, 14:31
Also heute ist ja echt mal ein Grund, sich dem fristgeleiteten Genuss von berauschenden Getränken hinzugeben.
Ich hab NIX gefunden, was wirklich problematisch war! Hilfe!
Ich hab NIX gefunden, was wirklich problematisch war! Hilfe!