09.04.2024, 16:44
(09.04.2024, 16:24)LuiseRLP schrieb:(09.04.2024, 16:06)RLP-13 schrieb: Wie haben es die Rheinland-Pfälzer gelöst?
Ich habe den Rückzahlungsanspruch aus Darlehen bejaht. Kurz die Fälligkeit thematisiert und drauf eingegangen, ob die vom ehemaligen Lebensgef. behauptete Einigung stattgefunden hab. Hab ich dann abgelehnt über Argumentation (Widersprüchlichkeit im Verhalten des Ex) + fehlender Nachweisbarkeit für den Ex.
Dann Zinsanspruch erst über 488 geprüft und den Vertrag aber so ausgelegt, dass Unzinslichkeit gewollt war. Deshalb dann Zinsanspruch über Verzug.
Den Erwerb von Alleineigentum am Teppich hab ich abgelehnt. Zwar grds Indiz, weil sie selbst bezahlt bezahlt hat, dass auch an sie übereignet werden wollte, aber äußere Umstände zu eindeutig aufs Paar bezogen + keine wirtschaftliche klare Trennung in der Beziehung etc. Hab da bisschen rumargumentiert.
Bei der Ebay Sache hab ich einen Anspruch aus Vertrag verneint, weil kein wirksamer Vertrag mangels Annahme. Hab da kurz über die Grundsätze von Duldungs-und Anscheinsvollmacht nachgedacht, iE aber auch (-), weil Sohn nicht geschäftsfähig und ja auch kein wiederholtes Auftreten.
SE-AS hab ich dann mangels Verschulden abgelehnt, war aber irgendwie unsicher da.
Die internationale Zuständigkeit hab ich wegen dieser AGB dann über Art.24 EuGVVO als Gerichtsstandsvereinbarung genommen. Also deutsche Gerichtsbarkeit..aber war da schon so in Stress, dass ich nicht mehr lange nachdenken konnte, ob das so passt.
Zweckmäßigkeit dann Klage zu Komplex 1 (+), aber erstmal nur PKH-Antrag. Unbekannter Aufenthalt des Ex unschädlich, weil VSS 185 durch die Nachforschungen (+)
Mein praktischer Entwurf war dann auch PKH.
Hab’s ziemlich genauso, hab allerdings PKH mit Klage verbunden. Ich war irgendwie dieses Mal verunsichert, weil ich noch voll Zeit hatte und insgesamt nicht so viel geschrieben hab… glaub hab so 13 Seiten (getippt) aber mehr ist mir einfach nicht eingefallen..
09.04.2024, 17:07
Hattet ihr auch so harte Zeitprobleme? (NRW) Ich musste irgendwann die materiell-rechtliche prüfung abbrechen, weil ich sonst den praktischen Teil nicht mehr sauber hinbekommen hätte. Prozessuale habe ich viel im Urteilsstil runtergeschrieben und nur die Zweckmäßigkeitserwägungen näher ausgeführt.
Auf 985 BGB könnte ich gar nicht mehr eingehen und bin bei 546 BGB stehengeblieben. sind auch so schon 24 Seiten geworden.
Auf 985 BGB könnte ich gar nicht mehr eingehen und bin bei 546 BGB stehengeblieben. sind auch so schon 24 Seiten geworden.
09.04.2024, 17:54
(09.04.2024, 15:14)Anonym1 schrieb:(09.04.2024, 15:01)RLP-13 schrieb:Wir hatten einen anderen SV, aber euer klingt ja nicht besser...(09.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb: Was war das bitte wieder für eine Klausur in NDS
Was war los? Auch Anwaltsklausur wie in RLP mit
-Darlehen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
-Eigentumsprüfung bzgl Teppich
-ebay
??
Der SV ging grob so:
auch nichteheliche Lebensgemeinschaft, Klägerin (=Mandantin)ist Eigentümerin einer Wohnung, Beklagter hat mit ihr und den Töchtern (eine Tochter ist das gemeinsame Kind der beiden) zusammen gewohnt, Parteien unterschreiben Vereinbarung, die mit "Mietvertrag" überschrieben ist (genau wurde keine Mietzins vereinbart aber Instandhaltung durch den Mieter und andere Postionen die er erfüllen sollte), darin wird ein Raum an den B vermietet und Nutzungsmöglichkeit über die restlichen Räume. Klägerin hat ihm aufgrund gef. KV an ihrer volljährigen Tochter und diverser anderer Gründe (Hund ohne Einwilligung in Wohnung und Wasserschaden, der jedoch von der Haftpflichtversicherung bereits begründet wurde), ordentlich, hilfsweise außerordentlich gekündigt. B zieht nicht aus, sie verklagt ihn auf Räumung. Vor mündlicher Verhandlung verstirbt der Prozessbevollmächtigte der K. Sie möchte eine gütliche Einigung und will ein vergleich u.a. sollte die Räumung zur einer bestimmten Frist eingehalten werden, dafür wollte sie die von ihm geltend gemachten Forderungen begleichen. Wenn er nicht fristgemäß auszieht will sie stufenweise den zu zahlenden betrag kürzen. Und wenn er die Küche und das Bett ich abbaut und mitnimmt, will sie aus kürzen) - diesen Vergleichvorschlag sollten wir dann entwerfen
Nebenbei meinte Sie, dass sie befürchtet, dass die Richterin befangen wäre, weil sie mit dem Beklagtenvertreter Golf spielen würde. Ach ja und der beklagte wurde bereits wegen der gef.KV verurteilt, jedoch ist es nicht rechtskräftig. Beklagter sagt, es entfaltet keine RB und er mache von seinem ZBR gebrauch
Die Kündigung wurde doch ordentlich, hilfsweise außerordentlich, erklärt?
09.04.2024, 17:58
(09.04.2024, 17:54)waterkantjung schrieb:(09.04.2024, 15:14)Anonym1 schrieb:(09.04.2024, 15:01)RLP-13 schrieb:Wir hatten einen anderen SV, aber euer klingt ja nicht besser...(09.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb: Was war das bitte wieder für eine Klausur in NDS
Was war los? Auch Anwaltsklausur wie in RLP mit
-Darlehen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
-Eigentumsprüfung bzgl Teppich
-ebay
??
Der SV ging grob so:
auch nichteheliche Lebensgemeinschaft, Klägerin (=Mandantin)ist Eigentümerin einer Wohnung, Beklagter hat mit ihr und den Töchtern (eine Tochter ist das gemeinsame Kind der beiden) zusammen gewohnt, Parteien unterschreiben Vereinbarung, die mit "Mietvertrag" überschrieben ist (genau wurde keine Mietzins vereinbart aber Instandhaltung durch den Mieter und andere Postionen die er erfüllen sollte), darin wird ein Raum an den B vermietet und Nutzungsmöglichkeit über die restlichen Räume. Klägerin hat ihm aufgrund gef. KV an ihrer volljährigen Tochter und diverser anderer Gründe (Hund ohne Einwilligung in Wohnung und Wasserschaden, der jedoch von der Haftpflichtversicherung bereits begründet wurde), ordentlich, hilfsweise außerordentlich gekündigt. B zieht nicht aus, sie verklagt ihn auf Räumung. Vor mündlicher Verhandlung verstirbt der Prozessbevollmächtigte der K. Sie möchte eine gütliche Einigung und will ein vergleich u.a. sollte die Räumung zur einer bestimmten Frist eingehalten werden, dafür wollte sie die von ihm geltend gemachten Forderungen begleichen. Wenn er nicht fristgemäß auszieht will sie stufenweise den zu zahlenden betrag kürzen. Und wenn er die Küche und das Bett ich abbaut und mitnimmt, will sie aus kürzen) - diesen Vergleichvorschlag sollten wir dann entwerfen
Nebenbei meinte Sie, dass sie befürchtet, dass die Richterin befangen wäre, weil sie mit dem Beklagtenvertreter Golf spielen würde. Ach ja und der beklagte wurde bereits wegen der gef.KV verurteilt, jedoch ist es nicht rechtskräftig. Beklagter sagt, es entfaltet keine RB und er mache von seinem ZBR gebrauch
Die Kündigung wurde doch ordentlich, hilfsweise außerordentlich, erklärt?
In NDS ja
09.04.2024, 18:48
Mag jemand aus dem GPA Bereich seine Lösung teilen?
09.04.2024, 19:06
.
09.04.2024, 19:27
Könnte jemand aus NRW grob den SV zsmfassen?
09.04.2024, 20:28
(09.04.2024, 19:27)Lost_inPages schrieb: Könnte jemand aus NRW grob den SV zsmfassen?Mandantin ist Eigentümerin einer großen Wohnung, die sie zuvor mit ihren inzwischen nicht mehr aktuellen Partner bewohnte. Es gab etwas, das als "Mietvertrag" bezeichnet wurde über ein Zimmer und die Mitbenutzung der anderen Räume.
Weil Exfreund nicht freiwillig auszog, zog Mandantin selbst mit den 2 Kindern (eins volljährig und aus anderer Beziehung, eins minderjährige und die leibliche Tochter des Expartners) in eine winzige Wohnung, die sie nur vorübergehend mieten konnte. Nach Ablauf dieser Zwischenmiete bliebe nur ein Hotel, wenn der Ex bis dahin nicht die Wohnung geräumt und herausgegeben hat.
Mandantin kündigte außerordentlich, zudem Hilfsweise ordentlich. Wollte auch wissen, ob sie Hotelkosten von Ex verlangen kann, wenn er die Wohnung nicht räumt und sie aus der Zwischenwohnung raus muss.
Prüfungsschwerpunkte:
1) Kündigungen wirksam wegen Unleserlichkeit und evtl Unvollständigkeit der Unterschrift der Mandantin;
Vorliegen wichtiger Grund (im Ergebnis + bei mir, sowohl wegen Störung des Hausfriedens (das dürfte falsch sein) als auch aufgrund nicht aufgeführten Falles vergleichbarer Schwere, da Ex 4 x den volljährigen Sohn der Mandantin verprügelt hatte)
2) Beweislage, weil Ex wegen der gef. KV zwar erstinstanzlich zu Haftstrafe verurteilt wurde, dieses Urteil aber durch Revision angegriffen wurde und deshalb noch nichts rechtskräftig war (+, weil 2 Ärztegutachten über Verletzungen und kein Durchschlagen der Unschuldsvermutung auf das Zivilrecht)
3) Ordentliche Kündigung wirksam (+ wegen Pflichtverletzung und Eigenbedarf)
4) Widerspruch der Kündigung wirksam? (-, auch nicht mehr formgerecht möglich wegen Frist verstreichen)
5) Befangenheitsantrag ggn den Richter, weil dessen Ehefrau mit Anwältin der Gegenseite wöchentlich Tennis spielt (+, stand im Kommentar)
6) Antrag nach 55 BRAO in Betracht ziehen, weil ehemalig bearbeitende Anwältin der Mandantin leider gestorben ist
7) SchE wegen verspäteter Herausgabe (Nachgang der Dinge +)
8) 765a ZPO und 794a I ZPO vertraglich abbedingbar? (Ich hab im Ergebnis + jedenfalls für den außergerichtlichen Räumungsvergleich)
Nachtrag: 9) Abgrenzung Mietvertrag Leihe
Praktische Aufgabe: Vergleichsvorschlag.
Jo, wie gesagt, bis 985 bin ich gar nicht mehr gekommen.
09.04.2024, 20:31
09.04.2024, 20:33
(09.04.2024, 20:28)hyaene_mit_hut schrieb:(09.04.2024, 19:27)Lost_inPages schrieb: Könnte jemand aus NRW grob den SV zsmfassen?Mandantin ist Eigentümerin einer großen Wohnung, die sie zuvor mit ihren inzwischen nicht mehr aktuellen Partner bewohnte. Es gab etwas, das als "Mietvertrag" bezeichnet wurde über ein Zimmer und die Mitbenutzung der anderen Räume.
Weil Exfreund nicht freiwillig auszog, zog Mandantin selbst mit den 2 Kindern (eins volljährig und aus anderer Beziehung, eins minderjährige und die leibliche Tochter des Expartners) in eine winzige Wohnung, die sie nur vorübergehend mieten konnte. Nach Ablauf dieser Zwischenmiete bliebe nur ein Hotel, wenn der Ex bis dahin nicht die Wohnung geräumt und herausgegeben hat.
Mandantin kündigte außerordentlich, zudem Hilfsweise ordentlich. Wollte auch wissen, ob sie Hotelkosten von Ex verlangen kann, wenn er die Wohnung nicht räumt und sie aus der Zwischenwohnung raus muss.
Prüfungsschwerpunkte:
1) Kündigungen wirksam wegen Unleserlichkeit und evtl Unvollständigkeit der Unterschrift der Mandantin;
Vorliegen wichtiger Grund (im Ergebnis + bei mir, sowohl wegen Störung des Hausfriedens (das dürfte falsch sein) als auch aufgrund nicht aufgeführten Falles vergleichbarer Schwere, da Ex 4 x den volljährigen Sohn der Mandantin verprügelt hatte)
2) Beweislage, weil Ex wegen der gef. KV zwar erstinstanzlich zu Haftstrafe verurteilt wurde, dieses Urteil aber durch Revision angegriffen wurde und deshalb noch nichts rechtskräftig war (+, weil 2 Ärztegutachten über Verletzungen und kein Durchschlagen der Unschuldsvermutung auf das Zivilrecht)
3) Ordentliche Kündigung wirksam (+ wegen Pflichtverletzung und Eigenbedarf)
4) Widerspruch der Kündigung wirksam? (-, auch nicht mehr formgerecht möglich wegen Frist verstreichen)
5) Befangenheitsantrag ggn den Richter, weil dessen Ehefrau mit Anwältin der Gegenseite wöchentlich Tennis spielt (+, stand im Kommentar)
6) Antrag nach 55 BRAO in Betracht ziehen, weil ehemalig bearbeitende Anwältin der Mandantin leider gestorben ist
7) SchE wegen verspäteter Herausgabe (Nachgang der Dinge +)
8) 765a ZPO und 794a I ZPO vertraglich abbedingbar? (Ich hab im Ergebnis + jedenfalls für den außergerichtlichen Räumungsvergleich)
Praktische Aufgabe: Vergleichsvorschlag.
Jo, wie gesagt, bis 985 bin ich gar nicht mehr gekommen.
Vielen Dank! Und danke für das Mitteilen des Lösungswegs, der ziemlich gut durchdacht scheint! Weiterhin viel Erfolg!