08.04.2024, 19:41
Gestörte Gesamtschuld nur möglich, wenn leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grober Fahrl nicht. Denn nach 277 gilt eigenübliche Sorgfalt (1664) nicht bei grob Fahrl
Bei grober Fahrl nicht. Denn nach 277 gilt eigenübliche Sorgfalt (1664) nicht bei grob Fahrl
08.04.2024, 19:57
304 ZPO habe ich auch nicht :(
Oh nach dem Gesagten hier habe ich ein noch schlechtes Gefühl.
Oh nach dem Gesagten hier habe ich ein noch schlechtes Gefühl.
08.04.2024, 20:06
(08.04.2024, 19:41)RLP-13 schrieb: Gestörte Gesamtschuld nur möglich, wenn leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grober Fahrl nicht. Denn nach 277 gilt eigenübliche Sorgfalt (1664) nicht bei grob Fahrl
Dürfte aber hier nicht vorliegen: Dass das Kind wegläuft, mag noch fahrlässig sein. Aber grob fahrlässig ist es hier mE nach nicht, weil er direkt hinterher ist und versucht hat, das Kind davon abzubringen, da hoch zu klettern. Daher Haftungsausschluss zwischen Kläger und seinem Vater. Hat aber keine Auswirkungen auf den Fall, da es nach BGH jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes aufgelöst wird.
09.04.2024, 14:49
Was war das bitte wieder für eine Klausur in NDS
09.04.2024, 15:01
09.04.2024, 15:14
(09.04.2024, 15:01)RLP-13 schrieb:Wir hatten einen anderen SV, aber euer klingt ja nicht besser...(09.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb: Was war das bitte wieder für eine Klausur in NDS
Was war los? Auch Anwaltsklausur wie in RLP mit
-Darlehen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
-Eigentumsprüfung bzgl Teppich
-ebay
??
Der SV ging grob so:
auch nichteheliche Lebensgemeinschaft, Klägerin (=Mandantin)ist Eigentümerin einer Wohnung, Beklagter hat mit ihr und den Töchtern (eine Tochter ist das gemeinsame Kind der beiden) zusammen gewohnt, Parteien unterschreiben Vereinbarung, die mit "Mietvertrag" überschrieben ist (genau wurde keine Mietzins vereinbart aber Instandhaltung durch den Mieter und andere Postionen die er erfüllen sollte), darin wird ein Raum an den B vermietet und Nutzungsmöglichkeit über die restlichen Räume. Klägerin hat ihm aufgrund gef. KV an ihrer volljährigen Tochter und diverser anderer Gründe (Hund ohne Einwilligung in Wohnung und Wasserschaden, der jedoch von der Haftpflichtversicherung bereits begründet wurde), ordentlich, hilfsweise außerordentlich gekündigt. B zieht nicht aus, sie verklagt ihn auf Räumung. Vor mündlicher Verhandlung verstirbt der Prozessbevollmächtigte der K. Sie möchte eine gütliche Einigung und will ein vergleich u.a. sollte die Räumung zur einer bestimmten Frist eingehalten werden, dafür wollte sie die von ihm geltend gemachten Forderungen begleichen. Wenn er nicht fristgemäß auszieht will sie stufenweise den zu zahlenden betrag kürzen. Und wenn er die Küche und das Bett ich abbaut und mitnimmt, will sie aus kürzen) - diesen Vergleichvorschlag sollten wir dann entwerfen
Nebenbei meinte Sie, dass sie befürchtet, dass die Richterin befangen wäre, weil sie mit dem Beklagtenvertreter Golf spielen würde. Ach ja und der beklagte wurde bereits wegen der gef.KV verurteilt, jedoch ist es nicht rechtskräftig. Beklagter sagt, es entfaltet keine RB und er mache von seinem ZBR gebrauch
09.04.2024, 15:22
Und im GPA Bereich?
09.04.2024, 15:51
In NDS: ich habe eine fristlose Kündigung angenommen, hab den Mietvertrag abgegrenzt vom Wohnrecht nach Weg, dann den auf Zeit bestimmten Vertrag nach 550 in einen unbefristeten umgewandelt, und außerordentliche Kü und ordentliche Kü geprüft. Plus Herausgabe 985.. Befangenheit abgelehnt und nochmal ordentlich mit Vollmacht wegen Eigenbedarf gekündigt, an Gericht eine Anzeige Verteidigerwechsel, aber keine Unterbrechung, da kein Anwaltsprozess
09.04.2024, 16:06
Wie haben es die Rheinland-Pfälzer gelöst?
09.04.2024, 16:24
(09.04.2024, 16:06)RLP-13 schrieb: Wie haben es die Rheinland-Pfälzer gelöst?
Ich habe den Rückzahlungsanspruch aus Darlehen bejaht. Kurz die Fälligkeit thematisiert und drauf eingegangen, ob die vom ehemaligen Lebensgef. behauptete Einigung stattgefunden hab. Hab ich dann abgelehnt über Argumentation (Widersprüchlichkeit im Verhalten des Ex) + fehlender Nachweisbarkeit für den Ex.
Dann Zinsanspruch erst über 488 geprüft und den Vertrag aber so ausgelegt, dass Unzinslichkeit gewollt war. Deshalb dann Zinsanspruch über Verzug.
Den Erwerb von Alleineigentum am Teppich hab ich abgelehnt. Zwar grds Indiz, weil sie selbst bezahlt bezahlt hat, dass auch an sie übereignet werden wollte, aber äußere Umstände zu eindeutig aufs Paar bezogen + keine wirtschaftliche klare Trennung in der Beziehung etc. Hab da bisschen rumargumentiert.
Bei der Ebay Sache hab ich einen Anspruch aus Vertrag verneint, weil kein wirksamer Vertrag mangels Annahme. Hab da kurz über die Grundsätze von Duldungs-und Anscheinsvollmacht nachgedacht, iE aber auch (-), weil Sohn nicht geschäftsfähig und ja auch kein wiederholtes Auftreten.
SE-AS hab ich dann mangels Verschulden abgelehnt, war aber irgendwie unsicher da.
Die internationale Zuständigkeit hab ich wegen dieser AGB dann über Art.24 EuGVVO als Gerichtsstandsvereinbarung genommen. Also deutsche Gerichtsbarkeit..aber war da schon so in Stress, dass ich nicht mehr lange nachdenken konnte, ob das so passt.
Zweckmäßigkeit dann Klage zu Komplex 1 (+), aber erstmal nur PKH-Antrag. Unbekannter Aufenthalt des Ex unschädlich, weil VSS 185 durch die Nachforschungen (+)
Mein praktischer Entwurf war dann auch PKH.