08.04.2024, 16:29
NRW das gleiche nur halt ohne InsO (es sei denn ich bin blind). Da gabs dann nen vergleich den die Klägerin aber widerrufen hat.
Hier meine Lösung in kurz:
Zulässigkeit
Zust 23/71 gvg + 32 zpo
Prozessfähigkeit des vaters aus 1678 (keine Feststellung nach 1674 notwendig)
Unbezifferter SG Antrag wegen 287 Zpo
Feststellungsinteresse wegen Verjährung
59,60,260 zpo +
begründetheit:
gegen B1 aus 823
VSP Verletzung + (großer Schwerpunkt)
Schaden aufgrund der VSP + (hab noch Herausforderung angesprochen weil ein Teil der Schäden erst durch Verhalten des Kindes entstanden (kp))
dann Brille 249 und Besuchskosten auch (Grüneberg)
kein Mitverschulden des Kindes 254, 828
kein Mitverschulden des Vaters nach 254 II 2 (wegen Privileg nach 1664) (denke aber dass das anders genauso gut wenn nicht besser gesehen werden kann)
kurz auf Gestörte Gesamtschuld eingegangen.
kein ausschluss des Anspruchs wegen Vergleich weil Vergleichsangebot zeitgleich mit Widerruf zugegangen (130, 145 bgb)
Antrag 2 und 3 mit Verweis nach oben kurz bejaht. (insb keine Kürzung des SG)
Keine direkthaftung der Versicherung weil keine kfz haftpflicht
Kosten: G Kosten+kläger RA Kosten tragen B1 und Kläger zur Hälfte, B1 Ra Kosten trägt er selbst, B2 Ra Kosten trägt Kläger
VV: doppelte VV mit Abwendungsbefugnis des Klägers
Aber am Ende wurde die Zeit wie immer knapp
Hier meine Lösung in kurz:
Zulässigkeit
Zust 23/71 gvg + 32 zpo
Prozessfähigkeit des vaters aus 1678 (keine Feststellung nach 1674 notwendig)
Unbezifferter SG Antrag wegen 287 Zpo
Feststellungsinteresse wegen Verjährung
59,60,260 zpo +
begründetheit:
gegen B1 aus 823
VSP Verletzung + (großer Schwerpunkt)
Schaden aufgrund der VSP + (hab noch Herausforderung angesprochen weil ein Teil der Schäden erst durch Verhalten des Kindes entstanden (kp))
dann Brille 249 und Besuchskosten auch (Grüneberg)
kein Mitverschulden des Kindes 254, 828
kein Mitverschulden des Vaters nach 254 II 2 (wegen Privileg nach 1664) (denke aber dass das anders genauso gut wenn nicht besser gesehen werden kann)
kurz auf Gestörte Gesamtschuld eingegangen.
kein ausschluss des Anspruchs wegen Vergleich weil Vergleichsangebot zeitgleich mit Widerruf zugegangen (130, 145 bgb)
Antrag 2 und 3 mit Verweis nach oben kurz bejaht. (insb keine Kürzung des SG)
Keine direkthaftung der Versicherung weil keine kfz haftpflicht
Kosten: G Kosten+kläger RA Kosten tragen B1 und Kläger zur Hälfte, B1 Ra Kosten trägt er selbst, B2 Ra Kosten trägt Kläger
VV: doppelte VV mit Abwendungsbefugnis des Klägers
Aber am Ende wurde die Zeit wie immer knapp
08.04.2024, 16:31
(08.04.2024, 15:50)Anonym1 schrieb: In NDS auch eine sehr räudige Klausur war komplett verloren
Abgedruckt waren das BwaldG und das NWaldG und Kalender für 2023 und 2024 (keine Ahnung für was genau das war)
BWaldG/LWaldG habe ich bei der Frage der Verkehrssicherungspflicht angesprochen. Stand ja drin, dass hieraus keine weiteren Pflichten folgen. Aber trotzdem hat man mE nach "normale" VSP, daher war §823 (+) bei mir (iVm §115 I 1 Nr. 2, I 4 VVG).
Kalender für den Widerruf: Die beiden Faxe der Anwältin der Klägerin sind Sonntag Abend bei der anderen Seite angekommen. Grds. ist Zugang des Faxes beim Ausdruck, dann kein Widerruf nach §130 I 2 BGB möglich. Gilt aber nur, wenn innerhalb normaler Geschäftszeit: Also nicht Sonntagabend. Daher war Angebot auf Abschluss Vergleich unwirksam, und das steht Klage nicht entgegen. Man brauchte den Kalender um zu sehen, dass der 10.09 (so beim GPA) eben ein Sonntag war, und der 11.09 ("Annahme" Beklagtenverteter) der Montag.
08.04.2024, 17:33
Habt ihr in RLP auch über den Beklagten zu 1) entschieden? Wenn ja, wie? Oder erschien er erst gar nicht mehr im Tenor, weil das "Verfahren unterbrochen" wurde?
War Antrag 2 ein 304 ZPO?
War Antrag 2 ein 304 ZPO?
08.04.2024, 17:40
Habe in NDS geschrieben, B1 erschien nicht im Tenor bei mir wegen 240 ZPO und ich habe für Antrag zu 2, auch 304 ZPO genommen.
08.04.2024, 17:46
Mein Urteil ist ein "Grundurteil", mein Tenor hat nur eine Ziffer, vgl. Tenorierung im TH/P. Den Feststellungsantrag habe ich irgendwie nicht tenoriert, ist wahrscheinlich falsch.
Im Rubrum tauchen aber beide Parteien auf.
Hat es jemand ähnlich?
Im Rubrum tauchen aber beide Parteien auf.
Hat es jemand ähnlich?
08.04.2024, 17:49
Ich habe eine Teil-und Grundurteil daraus gemacht da im T/P stand dass infolge des §240 ZPO ein Teilurteil zulässig ist.
Im Rubrum tauchen bei mir beide auf. Hätte man auch einen Beschluss im Bezug auf § 240 machen müssen? Habe mich das nämlich in der Klausur gefragt.
Im Rubrum tauchen bei mir beide auf. Hätte man auch einen Beschluss im Bezug auf § 240 machen müssen? Habe mich das nämlich in der Klausur gefragt.
08.04.2024, 17:49
Ach herrlich. Ich hab den Abgeltungsvertrag bejaht, weil ich ungefähr 2 Sekunden vor Ende gecheckt habe, dass es sich bei dem 10. um einen Sonntag gehandelt hat.
Ansonsten hab ich B1 und B2 aus Vertrag iHv 1.000, B1 darüber hinaus aus 823 I für SchE und SchmG (dann ja leider begrenzt auf die verfusselten 1000 Euro wegen des doofen Vertrages), Brille und Fahrtkosten (+). 115 (-), obwohl ich fast ne halbe Std nur daran gesucht habe, wo ich da die Fußangel übersehe.
Ich wollte ja verkacken, aber eigentlich nur bewusst und nicht wegen Inkompetenz.
Ansonsten hab ich B1 und B2 aus Vertrag iHv 1.000, B1 darüber hinaus aus 823 I für SchE und SchmG (dann ja leider begrenzt auf die verfusselten 1000 Euro wegen des doofen Vertrages), Brille und Fahrtkosten (+). 115 (-), obwohl ich fast ne halbe Std nur daran gesucht habe, wo ich da die Fußangel übersehe.
Ich wollte ja verkacken, aber eigentlich nur bewusst und nicht wegen Inkompetenz.
08.04.2024, 17:51
(08.04.2024, 17:49)Anonym1 schrieb: Ich habe eine Teil-und Grundurteil daraus gemacht da im T/P stand dass infolge des §240 ZPO ein Teilurteil zulässig ist.
Im Rubrum tauchen bei mir beide auf. Hätte man auch einen Beschluss im Bezug auf § 240 machen müssen? Habe mich das nämlich in der Klausur gefragt.
Hatte ich auch zuerst.. dann wieder geändert.. dann nochmal geändert.. Am Ende ist es beim Grundurteil geblieben
Einen Beschluss hätte man denke ich nicht anfertigen müssen. Stand zumindest nirgendwo im Kommentar.
08.04.2024, 17:53
(08.04.2024, 17:51)AprilApril33 schrieb:(08.04.2024, 17:49)Anonym1 schrieb: Ich habe eine Teil-und Grundurteil daraus gemacht da im T/P stand dass infolge des §240 ZPO ein Teilurteil zulässig ist.
Im Rubrum tauchen bei mir beide auf. Hätte man auch einen Beschluss im Bezug auf § 240 machen müssen? Habe mich das nämlich in der Klausur gefragt.
Hatte ich auch zuerst.. dann wieder geändert.. dann nochmal geändert.. Am Ende ist es beim Grundurteil geblieben
Einen Beschluss hätte man denke ich nicht anfertigen müssen. Stand zumindest nirgendwo im Kommentar.
War mir total unsicher, weil ich noch aus meiner Station am LG im Kopf hatte, dass man das aus Klarstellungsgründen machen sollte…
Aber naja es ist wie es ist, die Klausur war wie dein Name es schön zum Ausdruck bringt vergleichbar mit einem Aprilscherz
08.04.2024, 17:58
Bei mir wurde es ganz wild und am Ende ein Zwischen-, Teil- und Grundurteil Habe den Beklagten zu 1) auch im Rubrum aufgenommen und bzgl. ihm im Tenor dann nur festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist.
Ich war aber auch sehr verwirrt dadurch und wusste nicht was ich dazu in den EG schreiben sollte. Wilde Klausur..
Ich war aber auch sehr verwirrt dadurch und wusste nicht was ich dazu in den EG schreiben sollte. Wilde Klausur..