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Hinterlegung in HH
Konova
Senior Member
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Beiträge: 270
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#1
13.03.2024, 17:22
Moin,

vielleicht kennt sich hier jemand mit dem hamburgischen Hinterlegungsgesetz aus und kann mir weiterhelfen:

Wenn ich einen hinterlegten Geldbetrag herausfordern möchte, bedarf es nach § 22 HintG eines Antrages des Berechtigen auf Auszahlung und einer entsprechenden Berechtigung. Die Berechtigung besteht dabei u.a. bei Bewilligung des Hinterlegenden.

Gibt es spezielle Vorgaben für den Antrag oder Vorlagen im Sinne des § 22 HintG? Woher weiß ich als Gläubiger ob die Bewilligung erteilt worden ist (wenn die Hinterlegung als solche wohl stattgefunden hat), geschieht dies zwingend bei der Hinterlegung? 

Und abschließend: was ist der Unterschied zwischen der Freigabeerklärung (siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...g-data.pdf) und der Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG?
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Joko
Posting Freak
*****
Beiträge: 859
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2021
#2
27.03.2024, 07:39
(13.03.2024, 17:22)Konova schrieb:  Moin,

vielleicht kennt sich hier jemand mit dem hamburgischen Hinterlegungsgesetz aus und kann mir weiterhelfen:

Wenn ich einen hinterlegten Geldbetrag herausfordern möchte, bedarf es nach § 22 HintG eines Antrages des Berechtigen auf Auszahlung und einer entsprechenden Berechtigung. Die Berechtigung besteht dabei u.a. bei Bewilligung des Hinterlegenden.

Gibt es spezielle Vorgaben für den Antrag oder Vorlagen im Sinne des § 22 HintG? Woher weiß ich als Gläubiger ob die Bewilligung erteilt worden ist (wenn die Hinterlegung als solche wohl stattgefunden hat), geschieht dies zwingend bei der Hinterlegung? 

Und abschließend: was ist der Unterschied zwischen der Freigabeerklärung (siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...g-data.pdf) und der Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG?


Der gute alte Prätendentenstreit. :D
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.03.2024, 07:39 von Joko.)
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Konova
Senior Member
****
Beiträge: 270
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#3
27.03.2024, 09:32
(27.03.2024, 07:39)Joko schrieb:  
(13.03.2024, 17:22)Konova schrieb:  Moin,

vielleicht kennt sich hier jemand mit dem hamburgischen Hinterlegungsgesetz aus und kann mir weiterhelfen:

Wenn ich einen hinterlegten Geldbetrag herausfordern möchte, bedarf es nach § 22 HintG eines Antrages des Berechtigen auf Auszahlung und einer entsprechenden Berechtigung. Die Berechtigung besteht dabei u.a. bei Bewilligung des Hinterlegenden.

Gibt es spezielle Vorgaben für den Antrag oder Vorlagen im Sinne des § 22 HintG? Woher weiß ich als Gläubiger ob die Bewilligung erteilt worden ist (wenn die Hinterlegung als solche wohl stattgefunden hat), geschieht dies zwingend bei der Hinterlegung? 

Und abschließend: was ist der Unterschied zwischen der Freigabeerklärung (siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...g-data.pdf) und der Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG?


Der gute alte Prätendentenstreit. :D

Ne zum Glück nicht Wink ich konnte die Sache ganz gut durch einen Anruf bei der zuständigen Rechtspflegerin lösen
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.03.2024, 09:32 von Konova.)
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