17.03.2024, 13:26
(16.03.2024, 16:23)Jack Cantor schrieb: Weshalb die Probleme mit der Fristverlängerung? Mal ganz davon abgesehen, dass bei einer den Betroffenen begünstigenden Fristverlängerung die Frage nach dessen Rechtmäßigkeit schon strukturell schief ist, 31 VII VwVfG also allein deklaratorischer Natur in diesem Zusammenhang ist. Die hier schon zitierten Fundstellen thematisieren das Thema dementsprechend natürlich (!) nicht, sofern es - wie hier - nichtmal eine Beweisproblematik gab.
Zu fragen war allein, ob die ursprüngliche Frist Ansatzpunkt für die Entziehung werden konnte. Oder die gewährte Fristverlängerung die Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage entfallen ließ/ nach hinten verschob. Dabei war dann festzuhalten, dass die Entziehung eine einschneidende Rechtsfolge bedeutet, was wiederum auf der Tb-Seite voraussetzte, dass dem Mdt. ein Ignorieren der Anordnung des Aufbauseminars anzulasten war. Der Gesetzgeber hat durch die mehrfache Nennung einer angem Frist eben auch zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnisbehörde sehr achtsam sein soll.
Die Zurechnung der Fristverlängerung zur Behörde war demgegenüber freilich kaum eine Ausführung wert, in Übereinstimmung mit der Rspr.
Ich verstehe gar nicht, dass sich hier alle so super sicher sind mit dem § 31 VII. Klar passt auf den ersten Blick gut.
Aber dann bespricht man gar nicht das meiner Meinung mit den Argumenten im Sachverhalt angelegte Problem, ob eine Email die grundsätzlichen Formvorschriften einhält. Ich persönlich habe den § 31 VII angeschnitten und dann gesagt, dass die Fristverlängerung für den Mandanten sehr wichtig war und diese daher VA Qualität hatte. Für mich war diese Email also eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG. Eine Zusicherung muss aber "schriftlich" ergehen. Und dann ist fraglich ob eine Email die Anforderungen an die Schriftlichkeit erfüllt (da kann man Argumentieren). Bei mir ging das dann durch. Da es sich um eine bindende Zusicherung handelt konnte ich dann auch die Argumente verarbeiten, dass ja eine andere Person die Frist verlängert hat die nun nicht mehr da arbeitet. Das heißt der neue Typ konnte die Frist auch nicht einfach wieder verkürzen.
Bisher scheint niemand anderes das so gemacht zu haben. Deswegen halte ich die Wahrscheinlichkeit für groß, dass das so nicht richtig ist. Ich bin trotzdem etwas verwundert, dass alle sagen "das ist § 31 VII. Voll kein Problem maximal ne halbe Seite schrieben" obwohl der Sachverhalt voll war mit Andeutungen dass die Form nicht ok ist.
Unabhängig davon, Masselltoff an alle die es durchgezogen haben! Geil, dass des rum ist =D
17.03.2024, 13:49
Ich habe es auch als Zusicherung gewertet, jedoch nur ganz kurz bejaht und keinerlei Problem aus dem Schriftformerfordernis gemacht. Denn zuvor wurde ja auch telefoniert,.. Deshalb konnte ich mich etwas nach dem vorherigen Post beruhigen, da es scheinbar auf keines der beiden Wege dringend ankäme. Wie auch immer, erfahren werden wir es schließlich sowieso erst später v.dah.
17.03.2024, 14:42
Das ist eine tatbestandlich vorausgesetzte Frist, die behördlicherseits gesetzt wird. Das kann keine Zusicherung sein! Worauf gerichtet denn? Und wenn erkannt wird, dass es für den Betroffenen aus Gründen der Rechtsfolgenschwere von besonderer Bedeutung ist, mutet es seltsam an, daraus den Betroffenen potentiell belastende, konstruktiv aufwändige Formerfordernisse abzuleiten.
Zumal es in der Rspr nicht mal erwogen wird.
Und mit welcher Folge bei Nichteinhaltung denn? Allenfalls vertretbar erschiene dann, anzunehmen, dass auch die zunächst gesetzte Frist wegfiele.
Zumal es in der Rspr nicht mal erwogen wird.
Und mit welcher Folge bei Nichteinhaltung denn? Allenfalls vertretbar erschiene dann, anzunehmen, dass auch die zunächst gesetzte Frist wegfiele.
17.03.2024, 14:54
(17.03.2024, 14:42)Jack Cantor schrieb: Das ist eine tatbestandlich vorausgesetzte Frist, die behördlicherseits gesetzt wird. Das kann keine Zusicherung sein! Worauf gerichtet denn? Und wenn erkannt wird, dass es für den Betroffenen aus Gründen der Rechtsfolgenschwere von besonderer Bedeutung ist, mutet es seltsam an, daraus den Betroffenen potentiell belastende, konstruktiv aufwändige Formerfordernisse abzuleiten.
Zumal es in der Rspr nicht mal erwogen wird.
Und mit welcher Folge bei Nichteinhaltung denn? Allenfalls vertretbar erschiene dann, anzunehmen, dass auch die zunächst gesetzte Frist wegfiele.
Hier Zitat aus: Steckens/Bonk/Sachs § 31 Rn.: 46-55
"Zwei Formen von behördlicher Fristsetzung ergeben sich im Regelfall (→ Rn. 24):
Die Fristsetzung erfolgt in einem VA bei der Umsetzung materiellen Rechts (zB Ordnungsverfügung, ein Haus binnen drei Monaten abzureißen). Die gesetzliche Ermächtigung muss die Befugnis zur Fristverlängerung wie für die Fristsetzung erfassen (→ Rn. 13). Fehlt diese Befugnis und verlängert die Behörde trotzdem, ist – wenn der Betroffene auf die Verlängerung vertraut hat – Wiedereinsetzung zu gewähren. § 32 gebietet nämlich ua dann Abhilfe, wenn auch die Behörde für die Versäumung einer Frist eine Mitverantwortung trifft.180 Bei einer Fristsetzung durch VA kann die Behörde nur durch Abänderung des VA die Frist verlängern; insoweit ist die Verlängerung selbst VA.181 In der Praxis ist es bei derartigen VA üblich, die ursprüngliche Frist als Verpflichtung zu belassen und lediglich dem Betroffenen zuzusagen, vor Ablauf einer weiteren Frist nicht aus dem VA zu vollstrecken. Was im Einzelfall gewollt ist, ist Auslegungsfrage. Die Verlängerung muss in der gleichen Form wie der VA ausgesprochen werden. Auch die Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 ist die Setzung einer materiellen Frist (→ § 36 Rn. 72 ff.). Inwieweit sie nachträglich verlängert werden kann, folgt aus dem materiellen Recht."
So in etwa habe ich persönlich das interpretiert. Ich will hier gar nicht sagen, dass das definitiv stimmt. Ich finde nur merkwürdig wie sicher sich alle sind mit § 31 Abs. 7 =)
Um mehr geht es mir gar nicht. Aber vielleicht ist es auc heindeutig § 31 Abs. 7 VwVfG. No Hard feelings =)
17.03.2024, 15:42
(17.03.2024, 14:54)HessenMärz2023 schrieb:Ja, sehe den Punkt. Und gut, dass Du die Kommentierung noch rausgesucht hast. Bin insoweit bei Dir, als das einschlägig wäre, wenn die Frist unmittelbar die Entziehung der Fe beträfe. Aber hier dient sie der Anordnung des Aufbauseminars, ist also wiederum für die Entziehung eine tbliche Vorfrage. Da passt mE und nach der Rspr, die das aber gar nicht diskutiert (?), die Kommentierung gerade nicht.(17.03.2024, 14:42)Jack Cantor schrieb: Das ist eine tatbestandlich vorausgesetzte Frist, die behördlicherseits gesetzt wird. Das kann keine Zusicherung sein! Worauf gerichtet denn? Und wenn erkannt wird, dass es für den Betroffenen aus Gründen der Rechtsfolgenschwere von besonderer Bedeutung ist, mutet es seltsam an, daraus den Betroffenen potentiell belastende, konstruktiv aufwändige Formerfordernisse abzuleiten.
Zumal es in der Rspr nicht mal erwogen wird.
Und mit welcher Folge bei Nichteinhaltung denn? Allenfalls vertretbar erschiene dann, anzunehmen, dass auch die zunächst gesetzte Frist wegfiele.
Hier Zitat aus: Steckens/Bonk/Sachs § 31 Rn.: 46-55
"Zwei Formen von behördlicher Fristsetzung ergeben sich im Regelfall (→ Rn. 24):
Die Fristsetzung erfolgt in einem VA bei der Umsetzung materiellen Rechts (zB Ordnungsverfügung, ein Haus binnen drei Monaten abzureißen). Die gesetzliche Ermächtigung muss die Befugnis zur Fristverlängerung wie für die Fristsetzung erfassen (→ Rn. 13). Fehlt diese Befugnis und verlängert die Behörde trotzdem, ist – wenn der Betroffene auf die Verlängerung vertraut hat – Wiedereinsetzung zu gewähren. § 32 gebietet nämlich ua dann Abhilfe, wenn auch die Behörde für die Versäumung einer Frist eine Mitverantwortung trifft.180 Bei einer Fristsetzung durch VA kann die Behörde nur durch Abänderung des VA die Frist verlängern; insoweit ist die Verlängerung selbst VA.181 In der Praxis ist es bei derartigen VA üblich, die ursprüngliche Frist als Verpflichtung zu belassen und lediglich dem Betroffenen zuzusagen, vor Ablauf einer weiteren Frist nicht aus dem VA zu vollstrecken. Was im Einzelfall gewollt ist, ist Auslegungsfrage. Die Verlängerung muss in der gleichen Form wie der VA ausgesprochen werden. Auch die Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 ist die Setzung einer materiellen Frist (→ § 36 Rn. 72 ff.). Inwieweit sie nachträglich verlängert werden kann, folgt aus dem materiellen Recht."
So in etwa habe ich persönlich das interpretiert. Ich will hier gar nicht sagen, dass das definitiv stimmt. Ich finde nur merkwürdig wie sicher sich alle sind mit § 31 Abs. 7 =)
Um mehr geht es mir gar nicht. Aber vielleicht ist es auc heindeutig § 31 Abs. 7 VwVfG. No Hard feelings =)
Die Rspr hält einfach die Frage komplett implizit für unproblematisch und diskutiert es ohne dogmatische Einordnung im Rahmen der materiellen Voraussetzung der Entziehung.
Natürlich schadet der Hinweis nicht, dass die Anordnung des AufbauS im Gegensatz zu anderen Anordnungen im StraßenVR einen VA darstellt.
Egal, natürlich keine hard feelings deswegen, haha.
17.03.2024, 20:54
(17.03.2024, 13:26)HessenMärz2023 schrieb:(16.03.2024, 16:23)Jack Cantor schrieb: Weshalb die Probleme mit der Fristverlängerung? Mal ganz davon abgesehen, dass bei einer den Betroffenen begünstigenden Fristverlängerung die Frage nach dessen Rechtmäßigkeit schon strukturell schief ist, 31 VII VwVfG also allein deklaratorischer Natur in diesem Zusammenhang ist. Die hier schon zitierten Fundstellen thematisieren das Thema dementsprechend natürlich (!) nicht, sofern es - wie hier - nichtmal eine Beweisproblematik gab.
Zu fragen war allein, ob die ursprüngliche Frist Ansatzpunkt für die Entziehung werden konnte. Oder die gewährte Fristverlängerung die Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage entfallen ließ/ nach hinten verschob. Dabei war dann festzuhalten, dass die Entziehung eine einschneidende Rechtsfolge bedeutet, was wiederum auf der Tb-Seite voraussetzte, dass dem Mdt. ein Ignorieren der Anordnung des Aufbauseminars anzulasten war. Der Gesetzgeber hat durch die mehrfache Nennung einer angem Frist eben auch zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnisbehörde sehr achtsam sein soll.
Die Zurechnung der Fristverlängerung zur Behörde war demgegenüber freilich kaum eine Ausführung wert, in Übereinstimmung mit der Rspr.
Ich verstehe gar nicht, dass sich hier alle so super sicher sind mit dem § 31 VII. Klar passt auf den ersten Blick gut.
Aber dann bespricht man gar nicht das meiner Meinung mit den Argumenten im Sachverhalt angelegte Problem, ob eine Email die grundsätzlichen Formvorschriften einhält. Ich persönlich habe den § 31 VII angeschnitten und dann gesagt, dass die Fristverlängerung für den Mandanten sehr wichtig war und diese daher VA Qualität hatte. Für mich war diese Email also eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG. Eine Zusicherung muss aber "schriftlich" ergehen. Und dann ist fraglich ob eine Email die Anforderungen an die Schriftlichkeit erfüllt (da kann man Argumentieren). Bei mir ging das dann durch. Da es sich um eine bindende Zusicherung handelt konnte ich dann auch die Argumente verarbeiten, dass ja eine andere Person die Frist verlängert hat die nun nicht mehr da arbeitet. Das heißt der neue Typ konnte die Frist auch nicht einfach wieder verkürzen.
Bisher scheint niemand anderes das so gemacht zu haben. Deswegen halte ich die Wahrscheinlichkeit für groß, dass das so nicht richtig ist. Ich bin trotzdem etwas verwundert, dass alle sagen "das ist § 31 VII. Voll kein Problem maximal ne halbe Seite schrieben" obwohl der Sachverhalt voll war mit Andeutungen dass die Form nicht ok ist.
Unabhängig davon, Masselltoff an alle die es durchgezogen haben! Geil, dass des rum ist =D
Ich versteh was du meinst. Ich hab’s auch über 31 gelöst aber hatte dabei das unbefriedigende Gefühl gehabt dass man dann nicht dazu kommt alle Argumente anzusprechen die im SV angelegt sind.
Ich hab dann eine eher unelegante Überleitung über die anwaltliche Vorsicht gemacht und die Zusicherung geprüft. Die dann abgelehnt wegen Form und dann die Verhältnismäßigkeit geprüft als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, weil diesbezüglich waren imo auch ein paar Sachen angelegt („Vertrauensschutz, es gab sonst keine Seminare, er hat das Seminar ja noch abgelegt bevor der VA erging“)
17.03.2024, 21:13
Im Kommentar stand zu 31 dass zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen differenziert wird und nur behördliche Fristen verlängert werden können. Hab dann problematisiert ob das im StVG geregelte Fristsetzungserfordernis sich auf das Ob oder auch auf das Wie bezieht und bin zum Ergebnis gekommen dass das „Wie“ der Verfahrensherrschaft der Behörde unterliegen soll, ergo Verlängerung möglich. Hilfsweise Wiedereinsetzung nach 32, wobei eine etwaige Wiedereinsetzung durch die Behörde auch wegen dem Dauercharakter der Entziehung im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden dürfte (Stichwort: Geänderte Sach- und Rechtslage/maßgeblicher Zeitpunkt)
18.03.2024, 13:19
(17.03.2024, 14:42)Jack Cantor schrieb: Das ist eine tatbestandlich vorausgesetzte Frist, die behördlicherseits gesetzt wird. Das kann keine Zusicherung sein! Worauf gerichtet denn? Und wenn erkannt wird, dass es für den Betroffenen aus Gründen der Rechtsfolgenschwere von besonderer Bedeutung ist, mutet es seltsam an, daraus den Betroffenen potentiell belastende, konstruktiv aufwändige Formerfordernisse abzuleiten.
Zumal es in der Rspr nicht mal erwogen wird.
Und mit welcher Folge bei Nichteinhaltung denn? Allenfalls vertretbar erschiene dann, anzunehmen, dass auch die zunächst gesetzte Frist wegfiele.
Eine Zusicherung darauf gerichtet, dass die Entziehung als VA nicht vor Ablauf der neuen Frist erlassen wird. Hab das geprüft, aber dann aufgrund der fehlenden Schriftform abgelehnt.
Habe dann auch noch geprüft, ob die neue Frist ein neuer VA ist und hier auch die Schriftform thematisiert (§ 34 II FeV schreibt mE zwingend eine Schriftform für die Setzung der Frist vor).
Hab mich aber auch gefragt, wieso das alles thematisiert werden muss, wenn ein rechtswidriger VA sowieso trotzdem wirksam ist
18.03.2024, 20:05
Was lief denn heute in Berlin in der Wahlklausur in ÖR und StrafR ?
19.03.2024, 18:52
(18.03.2024, 20:05)Melli schrieb: Was lief denn heute in Berlin in der Wahlklausur in ÖR und StrafR ?In Örecht kam eine Anwaltsklausur aus Klägersicht mit 2 Kostenbescheiden. Das sind die Entscheidungen:
https://voris.wolterskluwer-online.de/br...60480d7291
https://openjur.de/u/2206655.html
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