18.03.2019, 18:54
(18.03.2019, 18:45)Uiui schrieb:Hab erkannt dass es ein hängebeachluss ist, aber das nicht in meiner Klausur erwähnt, sondern einfach 80 V gemacht. ? habe auch bei Erledigung viel geschrieben... bei mir war es nicht erledigt, da ja mobiles Fahrzeug noch von Veranstalter eingesetzt werden sollte , und auch Actus contrarius wegen Abbau. Hab auch gesagt, dass Veranstalter das machen muss, und dann nur bei der Frist auf Vollstreckungswbene zu kurz.(18.03.2019, 18:36)Bln schrieb: Ich hab hinsichtlich der Auflage 1 (Aufstellen der Betonquader) das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es gab ja da nichts mehr zu vollstrecken. Deshalb war der Antrag diesbezüglich schon unzulässig.
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
Leider falsch. Habe ich auch gemacht. So konnte , man die Anträge wohl nicht auslegen. Habe ich aber gemacht und noch von Amts wegen....
Lösung ist § 80 Rn 160. Man musste den "vorläufigen" Beschluss als Zwischenentscheidung bzw Hängebeschluss erkennen..... noch nie in meinem Leben gehabt.
Gegen 80 vii spricht v.a. dass es ein selbstständiges Verfahren ist und für Berlin wohl auch zu freakyreaks ist, so was konkludent in eine Klausur einzubauen.... Habe dann noch 80 s 3 analog wegen der Vollziehung gemacht und anders als die Pressemitteilungskenner die nicht aufgehoben, da ein Veranstalter in meinen Augen zur VSP herangezogen werden konnte . Glatt verkannt, dass Terrorismusgefahr eben nicht originär vom Veranstalter gesetzt wird.... ich bin dann mal mit meinem Kopf im Sand.
Viel Erfolg allen für morgen.
Ich war bei der Ermächtigungsgrubdlage schon richtig überfragt ehrlich gesagt. Ermächtigungsgrubdlage kann ja eigentlich nur ausgetauscht werden wenn wesensgleich, deswegen habe ich notgedrungen gesagt Grünanlagenvo ok, da ich nicht direkt am Anfang bei Ermächtigungsgrundlage rausfliegen wollte.
:( ich bin auch mir den Kopf im Sand., auch von mir viel Erfolg für morgen !
18.03.2019, 18:56
(18.03.2019, 18:45)Uiui schrieb:(18.03.2019, 18:36)Bln schrieb: Ich hab hinsichtlich der Auflage 1 (Aufstellen der Betonquader) das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es gab ja da nichts mehr zu vollstrecken. Deshalb war der Antrag diesbezüglich schon unzulässig.
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
Leider falsch. Habe ich auch gemacht. So konnte , man die Anträge wohl nicht auslegen. Habe ich aber gemacht und noch von Amts wegen....
Lösung ist § 80 Rn 160. Man musste den "vorläufigen" Beschluss als Zwischenentscheidung bzw Hängebeschluss erkennen..... noch nie in meinem Leben gehabt.
Gegen 80 vii spricht v.a. dass es ein selbstständiges Verfahren ist und für Berlin wohl auch zu freakyreaks ist, so was konkludent in eine Klausur einzubauen.... Habe dann noch 80 s 3 analog wegen der Vollziehung gemacht und anders als die Pressemitteilungskenner die nicht aufgehoben, da ein Veranstalter in meinen Augen zur VSP herangezogen werden konnte . Glatt verkannt, dass Terrorismusgefahr eben nicht originär vom Veranstalter gesetzt wird.... ich bin dann mal mit meinem Kopf im Sand.
Viel Erfolg allen für morgen.
Wow. Der Hängebeschluss. Abgefahren, davon hatte ich mal was gehört, aber in einer Klausur...
Ist übrigens 80 Rn 170 (nicht 160) im Kommentar.
18.03.2019, 18:58
(18.03.2019, 18:46)Bln Ende in Sicht schrieb: Was war denn in nrw der SV?
Vllt. Für morgen gut zu wissen
Versammlungsrecht mit 123er
Polizeiwagen mit Kamera zum Zweck der Vermeidung erheblichrr Gefahren..§ 12a VersammlG und Recht auf Zutritt zu einem ehemaligen öffentlichen Sportplatz, der zu einer Flüchtlingsu terkunft umfunktioniert wurde
18.03.2019, 19:16
(18.03.2019, 18:56)Kaiman schrieb:(18.03.2019, 18:45)Uiui schrieb:(18.03.2019, 18:36)Bln schrieb: Ich hab hinsichtlich der Auflage 1 (Aufstellen der Betonquader) das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es gab ja da nichts mehr zu vollstrecken. Deshalb war der Antrag diesbezüglich schon unzulässig.
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
Leider falsch. Habe ich auch gemacht. So konnte , man die Anträge wohl nicht auslegen. Habe ich aber gemacht und noch von Amts wegen....
Lösung ist § 80 Rn 160. Man musste den "vorläufigen" Beschluss als Zwischenentscheidung bzw Hängebeschluss erkennen..... noch nie in meinem Leben gehabt.
Gegen 80 vii spricht v.a. dass es ein selbstständiges Verfahren ist und für Berlin wohl auch zu freakyreaks ist, so was konkludent in eine Klausur einzubauen.... Habe dann noch 80 s 3 analog wegen der Vollziehung gemacht und anders als die Pressemitteilungskenner die nicht aufgehoben, da ein Veranstalter in meinen Augen zur VSP herangezogen werden konnte . Glatt verkannt, dass Terrorismusgefahr eben nicht originär vom Veranstalter gesetzt wird.... ich bin dann mal mit meinem Kopf im Sand.
Viel Erfolg allen für morgen.
Wow. Der Hängebeschluss. Abgefahren, davon hatte ich mal was gehört, aber in einer Klausur...
Ist übrigens 80 Rn 170 (nicht 160) im Kommentar.
Hängebeschluss hatte ich erkannt aber nichts zu geschrieben, da ja ganz normal nach § 80 V VwGO entschieden wird und der Beschluss sich dann erledigt. Wusstet ihr wo man den Hängebeschluss, außer im Tatbestand in der Prozessgeschichte, noch einbringen konnte?
Die Erledigungsproblematik habe ich so gelöst, da sich der Antrag bzgl. Ziffer 1 des Bescheides vom 22.11.2017 in tatsächerlicher Hinsicht ja erledigt hat, da die Behörde bereits die Auflagen selbst erfüllt hat, dass ich eine Klageänderung nach § 91 VwGO auf Feststellungsklage der Kostentragung angenommen habe. Hat das noch wer so gemacht?
18.03.2019, 19:30
Klageänderung? Es war doch noch gar keine Klage erhoben. Nur Widerspruch und der Antrag nach 80 V. Wie soll da eine Klageänderung erfolgt sein.
18.03.2019, 19:33
18.03.2019, 19:39
(18.03.2019, 19:30)GastBln schrieb: Klageänderung? Es war doch noch gar keine Klage erhoben. Nur Widerspruch und der Antrag nach 80 V. Wie soll da eine Klageänderung erfolgt sein.
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
18.03.2019, 19:43
[quote pid='22532' dateline='1552930773']
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
[/quote]
Wenn dann müsste ja beiderseitige Erledigung sein, über die du dann im Rahmen der Kosten per Beschluss zustimmst. Hier aber mE leider nicht vertretbar, da ja ausdrücklich keiner Erledigung seitens der Astellerin gewünscht war.
(18.03.2019, 19:30)GastBln schrieb: Klageänderung? Es war doch noch gar keine Klage erhoben. Nur Widerspruch und der Antrag nach 80 V. Wie soll da eine Klageänderung erfolgt sein.
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
[/quote]
Wenn dann müsste ja beiderseitige Erledigung sein, über die du dann im Rahmen der Kosten per Beschluss zustimmst. Hier aber mE leider nicht vertretbar, da ja ausdrücklich keiner Erledigung seitens der Astellerin gewünscht war.
18.03.2019, 19:44
[quote pid='22532' dateline='1552930773']
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
[/quote]
Im einstweiligen gibt es aber keine FFK und daher doch auch kein entsprechendes Bedürfnis, die Erledigung in einen Antrag auf Feststellung der Rewi umzudeuten?
(18.03.2019, 19:30)GastBln schrieb: Klageänderung? Es war doch noch gar keine Klage erhoben. Nur Widerspruch und der Antrag nach 80 V. Wie soll da eine Klageänderung erfolgt sein.
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
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Im einstweiligen gibt es aber keine FFK und daher doch auch kein entsprechendes Bedürfnis, die Erledigung in einen Antrag auf Feststellung der Rewi umzudeuten?
18.03.2019, 19:47
[quote pid='22534' dateline='1552931043']
[quote pid='22532' dateline='1552930773']
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
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Im einstweiligen gibt es aber keine FFK und daher doch auch kein entsprechendes Bedürfnis, die Erledigung in einen Antrag auf Feststellung der Rewi umzudeuten?
[/quote]
Das steht aber so im Kommentar ;;) FFK gibt es im einstweiligen nicht aber die einseitige Erledigungserklärung sehr wohl
"Da der Antragsgegner der von der Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist deren einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Sachantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch § 91 VwGO (hier in entsprechender Anwendung) nicht eingeschränkt. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung der Antragstellerin, dass ein neu eingetretenes Ereignis ihrem Antragsbegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Anträge ankommt. In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen des Antragsgegners mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt grundsätzlich der Antragsgegner, wenn er zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Ablehnungsantrag festhält (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42)."
[quote pid='22532' dateline='1552930773']
(18.03.2019, 19:30)GastBln schrieb: Klageänderung? Es war doch noch gar keine Klage erhoben. Nur Widerspruch und der Antrag nach 80 V. Wie soll da eine Klageänderung erfolgt sein.
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
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Im einstweiligen gibt es aber keine FFK und daher doch auch kein entsprechendes Bedürfnis, die Erledigung in einen Antrag auf Feststellung der Rewi umzudeuten?
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Das steht aber so im Kommentar ;;) FFK gibt es im einstweiligen nicht aber die einseitige Erledigungserklärung sehr wohl
"Da der Antragsgegner der von der Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist deren einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Sachantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch § 91 VwGO (hier in entsprechender Anwendung) nicht eingeschränkt. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung der Antragstellerin, dass ein neu eingetretenes Ereignis ihrem Antragsbegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Anträge ankommt. In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen des Antragsgegners mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt grundsätzlich der Antragsgegner, wenn er zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Ablehnungsantrag festhält (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42)."