14.03.2024, 22:00
14.03.2024, 22:15
Glaube auch, dass beide prozessualen Wege gut vertretbar waren.
15.03.2024, 15:48
Wann wurde der Bescheid dem Mandanten in der heutigen Klausur zugestellt?
15.03.2024, 16:39
15.03.2024, 16:44
So habe ich das auch in Erinnerung. Dann war ja die ursprüngliche Klage zulässig, oder?
15.03.2024, 17:30
War die Frist verlängerbar? Hat jemand auf Wiedereinsetzung nach 32 VwVfG eingegangen?
15.03.2024, 17:52
15.03.2024, 17:55
(15.03.2024, 16:39)Julii schrieb:(15.03.2024, 15:48)Examen2023 schrieb: Wann wurde der Bescheid dem Mandanten in der heutigen Klausur zugestellt?
27.12. meine ich
Ich glaub der wurde am 27.12 zugestellt, der 27.1 war aber ein Samstag. Habe das so in Erinnerung, dass das Gericht geschrieben hat, dass die Klage am 29.1 eingegangen ist, das war ein Montag. Sollte also eigentlich fristgemäß gewesen sein.
Habe einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (der AK) gestellt, weil kein Hinweis des Gerichts gegeben wurde, obwohl offensichtlich war, dass der M die Klage nur deshalb zurückgenommen hat, weil er dachte die 5.000 Euro Streitwert wären die Kosten.
Im Kommentar bei 92 VwGO stand, dass in solchen Fällen grundsätzlich ein Antrag auf Fortsetzung gestellt werden kann.
Dann AK fortführen, weil das günstiger ist als nochmal zu klagen (was möglich wäre, weil keine Rechtskraft bei Einstellung) und dann die Kosten für das neue Verfahren plus Klagerücknahme zu zahlen.
Neben dem Antrag auf Fortsetzung noch einen zweiten Schriftsatz mit Antrag nach 80 V damit die aufschiebende Wirkung der AK für die Fahrerlaubnis angeordnet wird (glaub das war falsch, weil im Gesetz ja stand, dass AK keine aW hat..) plus einen Antrag nach 123 VwGO für die Herausgabe des Führerscheins (aber fraglich, ob der neue Job als Anordnungsgrund reicht und die Hauptsache nicht vorweggenommen wird).
15.03.2024, 17:55
Ich hab gesagt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war (deswegen Jahresfrist).
15.03.2024, 18:43
Wo im Kommentar stand dass das mit dem Hinweis ging? Hab es nur so verstanden dass ein Hinweis erforderlich ist wenn z.B. das Gericht die Klage als unzulässig erachtet hat aber war ja hier alles rechtens