14.03.2024, 19:36
und wie habt ihr so materiell rechtlich entschieden bzgl der einzelnen Ziffern des Bescheides?
14.03.2024, 19:37
14.03.2024, 19:37
14.03.2024, 19:59
ich habe bzgl. Ziffer 1 den 123, Ziffer 2 den 80 V Alt. 2 und Ziffer 3 den 80 V Alt. 1 - aber keine Ahnung ob man das so machen kann
14.03.2024, 20:02
(14.03.2024, 19:37)tosawyer schrieb:(14.03.2024, 19:13)NRW556 schrieb: Hab 123 vwgo für den ganzen bescheid bescheid angenommen...
Wo hast du dann die Rechtmäßigkeit der Anordnung auf sofortige Vollziehung geprüft?
Gar nicht. Wäre aber notwendig gewesen, weil die Untersagung ja noch in der Welt war. Ich dachte nur, sie braucht erstmal die Erlaubnis sonst macht jegliches weiteres Vorgehen ohnehin keinen Sinn.
14.03.2024, 20:09
(14.03.2024, 19:59)kos schrieb: ich habe bzgl. Ziffer 1 den 123, Ziffer 2 den 80 V Alt. 2 und Ziffer 3 den 80 V Alt. 1 - aber keine Ahnung ob man das so machen kann
Ich habe nicht mitgeschrieben, aber grundsätzlich würde ich -ohne den Fall zu kennen- ja sagen. Es kann ja gegen jede Ziffer eine andere Antragsart statthaft sein, also warum sollte das nicht gehen?
14.03.2024, 20:10
Habe es in etwa so:
Erst die falsche Bezeichnung des Antragsgegners (§ 82 VwGO analog). Dann bei der Zulässigkeit die Statthaftigkeit:
1. Antrag nach § 123 gegen die Ziffer 1 des Bescheids – leider ohne Verwertung der Argumente aus der Kommentarfundstelle, sondern stur wegen des Begehren auf Erlaubniserteilung (Verpflichtungsklage in der Hauptsache)
2. Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids
3. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 3 des Bescheids
Keine Ahnung, ob das stimmt… Habe mich ein wenig an den einstweiligen Rechtsschutz bei den Konkurrentenklagen gehalten, wo auch eine Kombination aus den Anträgen nach § 123 und § 80 V möglich sein soll.
In der Zulässigkeit war sonst wenig bei mir. Den Kalender habe ich nur beim Rechtsschutzbedürfnis alibimäßig genutzt. Keine Ahnung, was der sollte.
In der Begründetheit erst den Antrag nach § 123. Leider habe ich dort kurz bei der Genehmigungsbedürftigkeit geschrieben, dass die Erlaubnis nicht schon aus der Fiktion des § 37 ProstSchG folgt, weil die Erlaubnis explizit versagt wurde. Wahrscheinlich hätte § 37 ProstSchG schon bei der Statthaftigkeit diskutiert werden müssen.
Dann beim Anordnungsanspruch weiter auf den Anspruch aus § 12 ProstSchG und auf die Versagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 14 ProstSchG eingegangen. § 15 ProstSchG war nicht einschlägig, da nur rechtskräftige Verurteilungen erfasst sind. Allerdings konnten bei mir dennoch beide von der Behörde herangezogenen Verhaltensweise verwertet werden, da § 15 ProstSchG m.E. nicht abschließend war. Fand den Verstoß gegen den Zweck des ProstSchG jeweils mehr als nur leicht und habe den Anordnungsanspruch wegen des wiederholten Verstoßes verneint.
Dann die Wiederherstellung der a.W. gegen die Schließungsverfügung: Erst gesagt, dass § 15 GewO anwendbar ist, weil das ProstSchG insoweit nicht abschließen ist. Dann gesagt, dass bei der Schließungsverfügung formelle Illegalität (fehlende Erlaubnis) reicht und dann Ermessensfehler geprüft und verneint. Hier wurde die Zeit schon knapp, deswegen fehlt leider die knappe Schließungsfrist. Berufsfreiheit kam nur in zwei Sätzen.
Dann die Anordnung der a.W. gegen die Androhung des Zwangsgelds in einem Satz verneineint.
Im Ergebnis Antrag zurückgewiesen. Aber auch nur, weil ich keinen Plan hatte, wie ich einen vernünftigen Tenor schreibe ? Und dieses andere Gesetz fehlt bei mir leider komplett....
Erst die falsche Bezeichnung des Antragsgegners (§ 82 VwGO analog). Dann bei der Zulässigkeit die Statthaftigkeit:
1. Antrag nach § 123 gegen die Ziffer 1 des Bescheids – leider ohne Verwertung der Argumente aus der Kommentarfundstelle, sondern stur wegen des Begehren auf Erlaubniserteilung (Verpflichtungsklage in der Hauptsache)
2. Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids
3. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 3 des Bescheids
Keine Ahnung, ob das stimmt… Habe mich ein wenig an den einstweiligen Rechtsschutz bei den Konkurrentenklagen gehalten, wo auch eine Kombination aus den Anträgen nach § 123 und § 80 V möglich sein soll.
In der Zulässigkeit war sonst wenig bei mir. Den Kalender habe ich nur beim Rechtsschutzbedürfnis alibimäßig genutzt. Keine Ahnung, was der sollte.
In der Begründetheit erst den Antrag nach § 123. Leider habe ich dort kurz bei der Genehmigungsbedürftigkeit geschrieben, dass die Erlaubnis nicht schon aus der Fiktion des § 37 ProstSchG folgt, weil die Erlaubnis explizit versagt wurde. Wahrscheinlich hätte § 37 ProstSchG schon bei der Statthaftigkeit diskutiert werden müssen.
Dann beim Anordnungsanspruch weiter auf den Anspruch aus § 12 ProstSchG und auf die Versagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 14 ProstSchG eingegangen. § 15 ProstSchG war nicht einschlägig, da nur rechtskräftige Verurteilungen erfasst sind. Allerdings konnten bei mir dennoch beide von der Behörde herangezogenen Verhaltensweise verwertet werden, da § 15 ProstSchG m.E. nicht abschließend war. Fand den Verstoß gegen den Zweck des ProstSchG jeweils mehr als nur leicht und habe den Anordnungsanspruch wegen des wiederholten Verstoßes verneint.
Dann die Wiederherstellung der a.W. gegen die Schließungsverfügung: Erst gesagt, dass § 15 GewO anwendbar ist, weil das ProstSchG insoweit nicht abschließen ist. Dann gesagt, dass bei der Schließungsverfügung formelle Illegalität (fehlende Erlaubnis) reicht und dann Ermessensfehler geprüft und verneint. Hier wurde die Zeit schon knapp, deswegen fehlt leider die knappe Schließungsfrist. Berufsfreiheit kam nur in zwei Sätzen.
Dann die Anordnung der a.W. gegen die Androhung des Zwangsgelds in einem Satz verneineint.
Im Ergebnis Antrag zurückgewiesen. Aber auch nur, weil ich keinen Plan hatte, wie ich einen vernünftigen Tenor schreibe ? Und dieses andere Gesetz fehlt bei mir leider komplett....
14.03.2024, 20:12
14.03.2024, 20:29
(14.03.2024, 20:10)Gast123456789101 schrieb: Habe es in etwa so:
Erst die falsche Bezeichnung des Antragsgegners (§ 82 VwGO analog). Dann bei der Zulässigkeit die Statthaftigkeit:
1. Antrag nach § 123 gegen die Ziffer 1 des Bescheids – leider ohne Verwertung der Argumente aus der Kommentarfundstelle, sondern stur wegen des Begehren auf Erlaubniserteilung (Verpflichtungsklage in der Hauptsache)
2. Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids
3. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 3 des Bescheids
Keine Ahnung, ob das stimmt… Habe mich ein wenig an den einstweiligen Rechtsschutz bei den Konkurrentenklagen gehalten, wo auch eine Kombination aus den Anträgen nach § 123 und § 80 V möglich sein soll.
In der Zulässigkeit war sonst wenig bei mir. Den Kalender habe ich nur beim Rechtsschutzbedürfnis alibimäßig genutzt. Keine Ahnung, was der sollte.
In der Begründetheit erst den Antrag nach § 123. Leider habe ich dort kurz bei der Genehmigungsbedürftigkeit geschrieben, dass die Erlaubnis nicht schon aus der Fiktion des § 37 ProstSchG folgt, weil die Erlaubnis explizit versagt wurde. Wahrscheinlich hätte § 37 ProstSchG schon bei der Statthaftigkeit diskutiert werden müssen.
Dann beim Anordnungsanspruch weiter auf den Anspruch aus § 12 ProstSchG und auf die Versagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 14 ProstSchG eingegangen. § 15 ProstSchG war nicht einschlägig, da nur rechtskräftige Verurteilungen erfasst sind. Allerdings konnten bei mir dennoch beide von der Behörde herangezogenen Verhaltensweise verwertet werden, da § 15 ProstSchG m.E. nicht abschließend war. Fand den Verstoß gegen den Zweck des ProstSchG jeweils mehr als nur leicht und habe den Anordnungsanspruch wegen des wiederholten Verstoßes verneint.
Dann die Wiederherstellung der a.W. gegen die Schließungsverfügung: Erst gesagt, dass § 15 GewO anwendbar ist, weil das ProstSchG insoweit nicht abschließen ist. Dann gesagt, dass bei der Schließungsverfügung formelle Illegalität (fehlende Erlaubnis) reicht und dann Ermessensfehler geprüft und verneint. Hier wurde die Zeit schon knapp, deswegen fehlt leider die knappe Schließungsfrist. Berufsfreiheit kam nur in zwei Sätzen.
Dann die Anordnung der a.W. gegen die Androhung des Zwangsgelds in einem Satz verneineint.
Im Ergebnis Antrag zurückgewiesen. Aber auch nur, weil ich keinen Plan hatte, wie ich einen vernünftigen Tenor schreibe ? Und dieses andere Gesetz fehlt bei mir leider komplett....
Ich habs fast genauso gemacht, außer, dass ich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell nicht rechtmäßig angenommen habe, weil die Begründung keinen Einzelfallbezug aufwies.. aber ob das richtig war, keine Ahnung.. hab dann tenoriert, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben war und den Antrag im übrigen abgewiesen..
ach und hab leider 37 ProstSchG gar nich angesprochen, war auch überfordert mit so viel sachverhalt und der zeit..
14.03.2024, 21:39
Stand die Erteilung der Erlaubnis denn eigentlich im Ermessen?