14.03.2024, 17:48
Was ich mich jetzt noch frage:
Was soll morgen in der RA Klausur kommen, wenn einstweiliger Rechtsschutz heute schon rauf und runter kam?
Was soll morgen in der RA Klausur kommen, wenn einstweiliger Rechtsschutz heute schon rauf und runter kam?
14.03.2024, 17:55
(14.03.2024, 17:44)Examen2023 schrieb: Anderes Gericht:
Allerdings bestimmt § 37 Abs. 4 ProstSchG, dass die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde, und konstituiert somit eine Fiktionswirkung. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis durch die zuständige Behörde lässt diese Fiktionswirkung entfallen, so dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers darin liegt, das Erlöschen der Fiktionswirkung zu verhindern.
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Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes entfaltet somit eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung. In einem solchen Fall kommt auch dem in der Versagungsgegenklage enthaltenen Antrag auf Aufhebung der versagenden Entscheidung ein Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 12). Diese über die Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung liegt hier darin, dass mit der Ablehnung des Antrags die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 ProstSchG erlischt. Eine Versagungsgegenklage gegen den ablehnenden Bescheid ließe die Erlaubnisfiktion aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich wieder aufleben. Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings, wenn die Behörde, wie hier geschehen, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Damit kann der Antragsteller mit einem Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung sein Rechtsschutzziel erreichen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 7.2.2019 - 6 L 181/19 - BeckRS 2019, 2484; VG Regensburg, B. v. 30.1.2020 - RN 8 S 20.42).
14.03.2024, 17:55
(14.03.2024, 17:44)Examen2023 schrieb: Anderes Gericht:
Allerdings bestimmt § 37 Abs. 4 ProstSchG, dass die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde, und konstituiert somit eine Fiktionswirkung. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis durch die zuständige Behörde lässt diese Fiktionswirkung entfallen, so dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers darin liegt, das Erlöschen der Fiktionswirkung zu verhindern.
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Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes entfaltet somit eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung. In einem solchen Fall kommt auch dem in der Versagungsgegenklage enthaltenen Antrag auf Aufhebung der versagenden Entscheidung ein Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 12). Diese über die Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung liegt hier darin, dass mit der Ablehnung des Antrags die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 ProstSchG erlischt. Eine Versagungsgegenklage gegen den ablehnenden Bescheid ließe die Erlaubnisfiktion aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich wieder aufleben. Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings, wenn die Behörde, wie hier geschehen, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Damit kann der Antragsteller mit einem Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung sein Rechtsschutzziel erreichen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 7.2.2019 - 6 L 181/19 - BeckRS 2019, 2484; VG Regensburg, B. v. 30.1.2020 - RN 8 S 20.42).
Danke :) anscheinend kann man wie immer mit etwas Argumentation beides vertreten…ich habe auch nur 80 V geprüft und dachte die Klausur wäre komplett daneben gelaufen…
14.03.2024, 18:01
Wer war der richtige Klagegegner? Kreis oder die Gemeinde Lüdenscheid????
14.03.2024, 18:10
14.03.2024, 18:12
(14.03.2024, 17:55)Juridicus08 schrieb:(14.03.2024, 17:44)Examen2023 schrieb: Anderes Gericht:
Allerdings bestimmt § 37 Abs. 4 ProstSchG, dass die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde, und konstituiert somit eine Fiktionswirkung. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis durch die zuständige Behörde lässt diese Fiktionswirkung entfallen, so dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers darin liegt, das Erlöschen der Fiktionswirkung zu verhindern.
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Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes entfaltet somit eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung. In einem solchen Fall kommt auch dem in der Versagungsgegenklage enthaltenen Antrag auf Aufhebung der versagenden Entscheidung ein Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 12). Diese über die Ablehnung hinausgehende Belastungswirkung liegt hier darin, dass mit der Ablehnung des Antrags die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 ProstSchG erlischt. Eine Versagungsgegenklage gegen den ablehnenden Bescheid ließe die Erlaubnisfiktion aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich wieder aufleben. Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings, wenn die Behörde, wie hier geschehen, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Damit kann der Antragsteller mit einem Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung sein Rechtsschutzziel erreichen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 7.2.2019 - 6 L 181/19 - BeckRS 2019, 2484; VG Regensburg, B. v. 30.1.2020 - RN 8 S 20.42).
Danke :) anscheinend kann man wie immer mit etwas Argumentation beides vertreten…ich habe auch nur 80 V geprüft und dachte die Klausur wäre komplett daneben gelaufen…
Dito.. Aber natürlich suboptimal wenn man die Versagungsgegenklage mit keinem Wort erwähnt hat und auch bei der statthaften Antragsart auf die Rechtsbehelfe in Form der Anfechtungsklage und des Widerspruchs abgestellt hat. Naja
14.03.2024, 18:17
(14.03.2024, 17:42)examen0324 schrieb: [quote pid='225029' dateline='1710428207']
Ich habe ausversehen "Vertreten durch den Oberbürgermeister" geschrieben. Es ist eine Katastrophe!
Habe lustigerweise die Anträge kombiniert, weil ich mich nicht entscheiden konnte. Habe 80 V VwGO angenommen wegen des Bescheides und zu sämtlichen Ziffern, aber ihrem Begehren auch eine Verpflichtungssituation nach 123 VWGO geprüft und im Nachgang kombiniert, weil sie ja ursprünglich die aufschiebende Wirkung usw. weghaben wollte, aber auch begehrt hat, dass die ihr den Wisch erteilen.
Geht das überhaupt?
Cindylawless, anscheinend haben wir es richtig gemacht. War komplett lost in der Klausur deswegen und habe mich gefragt, ob sowas überhaupt geht.
[/quote]
Ich kann das gar nicht richtig glauben! Wirklich! Ich saß in der Klausur und habe erst einmal genüsslich meine Schoki gegessen, weil ich absolut keine Ahnung hatte. Wir sind uns jetzt sicher, dass es richtig ist, oder?
14.03.2024, 18:18
14.03.2024, 18:37
Ziemlich sicher, dass bezüglich § 123 / § 80 V beides gut vertretbar ist.
Hab mich an das gehalten was im Kopp/Schenke § 80 Rn.: 120 in der Mitte nach dem fett gedruckten Begriff "Fiktionswirkung" steht.
Hab mich an das gehalten was im Kopp/Schenke § 80 Rn.: 120 in der Mitte nach dem fett gedruckten Begriff "Fiktionswirkung" steht.
14.03.2024, 19:13
Hab 123 vwgo für den ganzen bescheid bescheid angenommen...